Arzthaftung: Dopplersonographie bei Außenknöchel-Heilungsstörung unterlassen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von Krankenhaus und nachbehandelndem Chirurgen Schmerzensgeld sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen verzögerter Frakturheilung nach Weber-B-Fraktur. Das LG sah Befunderhebungsfehler, weil bei erkannter seltenen Knochenbruchheilungsstörung am Außenknöchel keine Dopplersonographie bzw. Überweisung zur Gefäßabklärung veranlasst wurde. Dadurch wurde eine paVK nicht rechtzeitig erkannt und die Heilung bis zur Überweisung in ein Kompetenzzentrum verzögert; grobe Behandlungsfehler verneinte das Gericht. Es sprach 7.000 € Schmerzensgeld und anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten zu, wies den Feststellungsantrag und das Übrige ab.
Ausgang: Schmerzensgeld (7.000 €) und anteilige Anwaltskosten zugesprochen, Feststellung und Übriges abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Erkennt der behandelnde Unfallchirurg nach regelrechter Osteosynthese eine seltene Knochenbruchheilungsstörung am Außenknöchel, ist zur Abklärung einer möglichen peripheren arteriellen Verschlusskrankheit eine Dopplersonographie nach fachärztlichem Standard zu veranlassen oder der Patient an eine geeignete Stelle zu überweisen.
Die bloße klinische Untersuchung, insbesondere das Tasten von Fußpulsen, ersetzt bei Verdacht auf eine Durchblutungsstörung nicht die objektivierende Gefäßdiagnostik mittels Dopplersonographie.
Leitlinienempfehlungen zu zeitlichen Korridoren der Diagnostik entbinden nicht von einer früheren Befunderhebung, wenn die Umstände des Einzelfalls (insbesondere eine Komplikationssituation) eine verkürzte Reaktionszeit erfordern.
Ein Befunderhebungsfehler ist nicht bereits deshalb als grob einzustufen, weil eine indizierte Untersuchung unterblieben ist; maßgeblich ist, ob das Unterlassen aus objektiver Sicht schlechterdings unverständlich ist.
Schadenszurechnung wegen verzögerter Diagnose und Behandlung ist auf den Zeitraum begrenzt, der im Verantwortungsbereich des Behandlers liegt; Verzögerungen durch nachfolgende Behandler oder patientenbezogene Umstände sind nur bei Verschulden zurechenbar.
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.11.2009 und darüber hinaus für den Beklagten zu 2) ab dem 07.10.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 693,17 € zu ersetzen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 90 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 10 % auferlegt.
5. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aus ärztlichem Behandlungsvertrag auf Schmerzensgeld und Feststellung in Anspruch. Die Beklagte zu 1) ist Trägerin des xxxxx Krankenhauses xxxxx, in dem sich der 1947 geborene Kläger vom 02.12.2004 bis zum 10.12.2004 in stationärer Behandlung befand. Im April 2005 stellte sich der Kläger erstmalig in der Praxis des Beklagten zu 2) vor, der als Facharzt für Chirurgie in xxxxxx mit eigener Praxis niedergelassen ist.
Am 25.11.2004 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, als beim Aufstehen von einem Stuhl ausrutschte und mit dem linken Fuß umknickte. Im Rahmen der unmittelbar im Anschluss erfolgten durchgangsärztlichen Vorstellung wurde eine Schwellung des linken Sprunggelenks mit beginnender Hämatomverfärbung, Druckschmerz an der distalen Fibula bei ungestörter Durchblutung, Motorik und Sensibilität festgestellt. Die Kontrolle zeigte eine dislozierte Weber B-Fraktur links, welche mit einem Unterschenkelgips versorgt wurde zur Ruhigstellung. Der Kläger wurde an die Beklagte zu 1) überwiesen, wo ein Operationstermin für den 2.12.2004 vereinbart wurde.
Der Kläger wurde am 2.12.2004 stationär im Hause der Beklagten zu 1) aufgenommen. Im Rahmen der präoperativen Aufklärung verneinte der Kläger eine explizite Nachfrage nach Erkrankungen des Herz-Kreislauf sowie des Gefäßsystems. Er gab als Körpergröße 1,82 m und als Körpergewicht 93 kg an sowie den Konsum von 3-4 Pfeifen täglich an. Bei der Aufnahmeuntersuchung war die Haut über dem Sprunggelenk bei mäßiger Schwellung des Gelenks intakt, die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität gemäß dem dokumentierten Pulsstatus ohne Auffälligkeiten. Am 3.12.2004 erfolgte die operative Versorgung der Weber B-Fraktur mittels Zugschrauben und 6-Loch-Drittelrohrplattenosteosynthese. Die intraoperativen Durchleuchtungsaufnahmen zeigten eine achsengerechter Stellung der Fraktur bei reizloser Schraubenlage. Eine postoperativ durchgeführte Röntgenkontrolle vom 6.12.2004 zeigte ebenfalls eine reizlose Lage des Osteosynthesematerials bei noch leichter Versetzung des distalen Frakturfragmentes nach medial um circa Corticalisbreite.
Am 10.12.2004 erfolgte die Entlassung des Klägers aus der stationären Behandlung. Im postoperativen Verlauf stellte sich der Kläger unter anderem am 13.12.2004 erneut bei der Beklagten zu 1) vor, es wurden ein Salbenverband angelegt und Antibiotika sowie Schmerzmittel verordnet. Ab dem 10.1.2005 wurde mit einer Teilbelastung des Fußes des Klägers bis zu 20 kg begonnen. Das von den Ärzten der Beklagten zu 1) gefertigte Röntgenbild vom 17.1.2005 zeigte einen Frakturspalt. Die Teilbelastung wurde fortgesetzt und am 24.1.2005 auf 30-40 kg gesteigert. Zudem wurden physiotherapeutische Übungsbehandlungen verordnet. Im weiteren Verlauf wurde am 09.02.2005 dem Kläger von den Ärzten der Beklagten zu 1) aufgrund eines fortbestehenden, durch Röntgenaufnahmen von diesem Tag nachgewiesenen Frakturspalt eine operative Revision mit Spaneinlage und Spongiosaplastik empfohlen im Rahmen einer erneuten stationären Aufnahme. Aus der Dokumentation der Beklagten zu 1) geht hervor, dass der Fall dem Chefarzt vorgelegt wurde. Der Kläger lehnte eine weitere Operation zu diesem Zeitpunkt ab. Im Termin vom 15.02.2005 wurde dieses Vorgehen erneut vorgeschlagen und vom Kläger wiederum abgelehnt. Es wurde die Vollbelastung des Sprunggelenks empfohlen. Im Rahmen einer Untersuchung zwecks Erstellung eines Rentengutachtens vom 21.02.2005 wurde ein verzögerter Knochenaufbau bestätigt. Dem Kläger wurde erneut eine Revisionsoperation empfohlen, welche dieser ablehnte. Es folgten weitere Vorstellungen des Klägers im Hause der Beklagten zu 1), in denen weiterhin Beschwerden des Klägers dokumentiert wurden.
Am 01.04.2005 suchte der Kläger erstmals die Praxis des Beklagten zu 2) auf, um sich eine Zweitmeinung einzuholen. Es wurde nach Fertigung eines Röntgenbildes, das einen Frakturspalt zeigte und einem Tasten der Fußpulse ohne besonderen Befund zunächst die Vollbelastung des Beines vereinbart, um die Kallusbildung zu fördern. Am 15.04.2005 stellte sich der Kläger erneut beim Beklagten zu 2) vor. Nach Fertigung eines Röntgenbildes, auf dem noch immer ein sichtbarer Frakturspalt erkennbar war, empfahl der Beklagte zu 2) eine volle Belastung für 6-8 Wochen, nach der eine erneute Röntgenkontrolle stattfinden sollte. Der Kläger wurde vom Beklagten zu 2) ab dem 18.04.2005 wieder für arbeitsfähig befunden. Die nächste Vorstellung des Klägers beim Beklagten zu 2) erfolgte am 29.04.2005. In der klinischen Untersuchung konnte keine Schwellung mehrerer im Bereich des linken Sprunggelenks festgestellt werden, es wurde die elastische Umwicklung des linken Sprunggelenks empfohlen, weitere Schmerzmittel und Kompressionsstrümpfe verordnet. Am 13.05. 2005 wurde in einem Untersuchungstermin eine weitere Röntgenkontrolle durchgeführt, die noch immer einen Frakturspalt ergab, wobei der Beklagte zu 2) eine positive Tendenz dokumentierte. Weitere Vorstellungen des Klägers erfolgten am 10.06.2005 und am 16.06.2005 mit leicht humpelndem Gangbild. Ein weiteres Röntgenbild ergab noch keine knöcherne Durchbauung. Bei erneutem Tasten der Fußpulse wurde wieder eine seitengleiche Wärme dokumentiert, zudem keine Schaufensterkrankheit festgestellt. Die nächste Vorstellung des Klägers erfolgte am 19.08.2005. Da im Rahmen einer weiteren Röntgenkontrolle nicht die erwarteten Erfolge bei der Kallusbildung festgestellt werden konnten, erfolgte eine Überweisung des Klägers zur Durchführung einer CT Untersuchung zum Ausschluss einer Pseudarthrose. Diese CT Untersuchung erfolgte am 24.08.2005. Es wurde ein eindeutig abgrenzbarer Frakturspalt ohne kortikalen Durchbruch, mithin eine deutlich verzögerte knöcherne Heilung festgestellt. Im Besprechungstermin vom 30.08.2005 beim Beklagten zu 2) wurde dieser Befund mit dem Kläger besprochen. Der Beklagte zu 2) überwies den Kläger in die BGU Duisburg (berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Duisburg).
Der Kläger stellte sich dann erstmals am 16.09.2005 in der BGU Duisburg vor. Es wurde eine Pseudarthrose an der linken Fibula diagnostiziert und eine Revisionsoperation angeraten. Am 12.12.2005 wurde der Kläger sodann zur Durchführung der Revision unter Beckenkammspanabnahme in die vorgenannte Klinik eingewiesen. Da an diesem Tag die Diagnosestellung einer peripheren Arterienverschlusserkrankung gestellt wurde, fand die geplante Operation zunächst nicht statt. Der Kläger wurde zur Abklärung in das Klinikum Duisburg überwiesen wurde. In der Gefäßdarstellung (Angiographie) vom 21.12.2005 zeigte sich ein Verschluss der Arteria femoralis superfizialis am Eingang in den Adduktorenkanal über eine Länge von 11 cm mit weiterhin guter Wiederauffüllung der Arteria poplitea im oberen Segment und unauffälliger Darstellung des gesamten Unterschenkels. Die operative Versorgung des Verschlusses im Wege einer Gefäßrevaskularisation erfolgte am 19.01.2006 im Krankenhaus xxxxxx, wo sich der Kläger bis zum 28.01.2006 in stationärer Behandlung befand. Am 11.8.2006 wurde eine vollständige knöcherne Durchbauung der Frakturzone festgestellt. Am 14.12.2006 konnte bei knöchern fest verheilter Fraktur das Osteosynthesematerial, das beim Eingriff vom 03.12.2004 im Hause der Beklagten zu 1) eingebracht worden war, problemlos entfernt werden. Der Beklagte zu 2) betreute den Kläger im weiteren Verlauf, dessen letztmalige Vorstellung erfolgte am 12.9.2008.
Der Kläger behauptet, die Behandlung sei medizinisch vorwerfbar fehlerhaft gewesen. Im Haus der Beklagten zu 1) seien grob behandlungsfehlerhaft eindeutige Symptome übersehen und daher nicht erkannt worden, dass der Kläger bereits präoperativ an einer arteriellen Durchblutungsstörungen litt. Die bei seiner Entlassung vorhandenen Schwellungen hätten sich bis über die Kniekehle erstreckt und seien deutlich sichtbar gewesen. Postoperativ seien zahlreiche, 1 bis 2 mm große weiße Hautflecken am Unterschenkel und am Fuß aufgetreten, es sei an diesen Stellen im weiteren Verlauf zu einer Ablösung der Haut gekommen. Hierauf hätten die Ärzte der Beklagten zu 1) nicht entsprechend den Regeln der ärztlichen Heilkunst reagiert, sondern lediglich die lokale Anwendung von Fettcreme verordnet. Die Ärzte der Beklagten zu 1) hätten versäumt, rechtzeitig die erforderlichen Befunde zu erheben, nachdem sich der Kläger postoperativ regelmäßig vorstellte und auf die anhaltenden Beschwerden in Form von Schwellung, Schmerzen und blauer Verfärbung des Fußes hinwies. Dadurch sei dem Kläger eine gebotene Therapie vorenthalten worden und damit eine vollständige Durchbauung des Knochens verhindert worden. Die von den Ärzten der Beklagten zu 1) angeordnete Therapie in Form einer schrittweise zu steigernden Belastung des Fußes sei nicht realisierbar gewesen aufgrund der bestehenden Beschwerden. Die von denen Ärzten der Beklagten zu 1) empfohlene Nachoperation habe der Kläger nicht grundsätzlich verneint, sondern nur abgelehnt, solange die Wunde weiterhin geschwollen und der Fuß rot-blau verfärbt war sowie die Wunde noch immer nässte. Grundsätzlich hätten jedoch vor Durchführung einer weiteren Operation diagnostische Maßnahmen ergriffen werden müssen. Der Kläger habe im Termin vom 21.2.2005 bei der Beklagten zu 1) nicht über eine Besserung der Beschwerden berichtet, sondern zu diesem Zeitpunkt permanent Schmerzmittel eingenommen, um die Beschwerden überhaupt ertragen zu können. Er habe die Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) abgebrochen Ende März 2005, da er sich nicht ernst genommen gefühlt habe. In der BGU Duisburg sei am 14.09.2005 keine Überprüfung der Durchblutung, Motorik und Sensibilität am linken Bein erfolgt, die keine Auffälligkeiten ergeben hätte. Es sei vielmehr festgestellt worden, dass der linke Fuß insgesamt kühler sei.
Der Beklagte zu 2) habe ebenfalls grob fahrlässig unterlassen, den vom Kläger geschilderten Symptomen nachzugehen und adäquate diagnostische und therapeutische Maßnahmen zu ergreifen. Dieser habe lediglich zur Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit und der gewohnten Belastung des Beines geraten. Der Kläger habe die Hin- und Rückfahrten von ca. 2,5 Stunden zur Arbeitsstelle als absolute Qual empfunden und diese nur unter Einnahme von Schmerzmitteln und Einlegen von Pausen überhaupt durchführen können. Auch während der Arbeitszeit habe der Kläger das Bein regelmäßig hochlegen müssen. Der Beklagte zu 2) hätte anhand der Computertomographie-Aufnahmen vom 24.08.2005 eine Pseudarthrose diagnostizierten müssen. Der Kläger habe die Behandlung nicht verzögert, sondern sich umgehend an die BGU Duisburg gewendet, nachdem er im September 2005 nach Überweisung durch den Beklagten zu 2) aus dem Urlaub zurückgekehrt war. Die BGU Duisburg habe ihm sodann einen Termin zur Operation für den 28.11. 2005 vorgeschlagen, der aufgrund einer Erkältung des Klägers auf den 12.12.2005 verschoben werden musste. Die Angiographie vom 21.12.2005 habe aufgrund der üblichen Wartezeiten für solche Untersuchungen nicht früher stattfinden können. Allein ursächlich für die Schäden des Klägers und die verzögerte Knochenheilung seien die Behandlungsfehler der Beklagten.
Beiden Beklagten sei vorzuwerfen, nicht rechtzeitig die Diagnose einer peripheren arteriellen Verschlusserkrankung (paVK) gestellt zu haben, obwohl postoperativ typische Anzeichen einer Durchblutungsstörung aufgetreten gewesen seien. Aufgrund der Behandlungsfehler der Beklagten sei es nicht zur Durchbauung des Verletzten Knochengewebes, sondern zum Auftreten der Pseudarthrose gekommen. Er leide aufgrund der fehlerhaften Versorgung zunächst im Hause der Beklagten zu 1) und sodann beim Beklagten zu 2) bis heute unter permanenten Schmerzen im Sprunggelenk, Problemen beim Gehen, beginnende Arthrose, Schwellung des Fußes und Unterschenkels sowie an Problemen mit dem Lymphabfluss. Er sei auf die dauerhafte Einnahme von Marcumar angewiesen, welche mit Nebenwirkungen verbunden sei. Der Kläger ist der Ansicht, wegen der fehlerhaften Behandlung und den dadurch erlittenen Folgen stehe ihm ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 50.000 EUR zu.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nach §§ 288 I, 291 S.1, 1. HS BGB.
2. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.879,80 EUR im Rahmen der Nebenforderungen zu erstatten.
Die Beklagten beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) behauptet, die Behandlung des Klägers in ihrem Haus habe den Regeln der ärztlichen Heilkunst entsprochen. Zunächst hätten weder präoperativ noch postoperativ Hinweise auf eine Gefäßerkrankung beim Kläger vorgelegen. Auch sei die Wundheilung postoperativ zunächst problemlos verlaufen. Nach Verabreichung einer oralen antibiotischen Therapie im Termin vom 13.12.2004 sei es zu einer guten Besserung der Wundreizung und schließlich der Ausbildung reizloser Wundverhältnisse im Verlauf gekommen. Untersuchungen bezüglich der Durchblutung der Beine des Klägers hätten sowohl im Hause der Beklagten zu 1) als auch noch im Rahmen der Untersuchung des Klägers in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in Duisburg am 14.09.2005 eine komplett unauffällige Durchblutung, Motorik und Sensibilität des linken Fußes gezeigt. Mangels Hinweisen auf eine arterielle Durchblutungsstörung der Beine des Klägers sei daher ein weiteres bildgebendes Verfahren wie eine digitale Subtraktionsangiographie nicht erforderlich gewesen. Auch habe die über einen längeren Zeitraum fortbestehende Schwellung am linken Sprunggelenk des Klägers nicht auf eine derartige Erkrankung hingewiesen, da ein solcher Verlauf nach einer derartigen Fraktur nicht ungewöhnlich sei. Diese hätten absolut im Rahmen des normalen Heilungsprozesses gelegen und keinerlei Veranlassung geboten, weitere Maßnahmen einzuleiten. Der Kläger habe im postoperativen Verlauf nicht regelmäßig über eine Verfärbung des Fußes, Schmerzen sowie das punktuelle Auftreten weißer Hautflecken und Hautablösungen an Fuß und Unterschenkeln berichtet, ohne dass Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen worden seien. Dem Kläger sei bereits am 09.02.2005 eine erneute stationäre Aufnahme zu weiterer Diagnostik und gegebenenfalls operative Revision mit Spaneinlage und Spongiosaplastik empfohlen worden und von diesem mehrfach abgelehnt worden. Vor Durchführung dieser Operation wäre auch eine Dopplersonographie durchgeführt worden. Die Ärzte der Beklagten zu 1) hätten insoweit bereits 3 Monate nach der Frakturversorgung eine verzögerte Knochenbruchheilung erkannt, es sei jedoch verfrüht gewesen, zu diesem Zeitpunkt von einer Pseudarthrose auszugehen. Nach der Steigerung der Belastung des linken Fußes des Klägers bis hin zur Vollbelastung habe dieser im Termin vom 21.02.2005 über eine Besserung seiner Beschwerden berichtet. Am 21.03.2005 habe eine Arbeitsbelastung Erprobung stattgefunden, welche der Kläger später abgebrochen habe. Die im Dezember 2005 festgestellte arterielle Durchblutungsstörung des linken Beines des Klägers habe im Dezember 2004 noch nicht festgestellt werden können, was durch die Anamnese sowie die klinischen Befunde belegt sei. Die Entwicklung einer Pseudarthrose im weiteren Verlauf sei als schicksalhaft zu werten, da sowohl der operative Eingriff als auch die postoperative Nachbehandlung in jeder Hinsicht dem Facharzt Standard entsprechend gewesen seien. Lediglich aufgrund der Ablehnung des Klägers einer weiteren stationären Aufnahme habe keine weitere Diagnostik und Therapie durchgeführt werden können. Ein kausaler Zusammenhang zwischen des im Dezember 2005 festgestellten Verschlusses der Arteria femoralis superficialis bestünde jedenfalls nicht. Diese hätte weder von den Ärzten der Beklagten zu 1) im Rahmen der Behandlung des Klägers erkannt werden können, noch sei diese durch behandlungsfehlerhafte Maßnahmen der Ärzte der Beklagten zu 1) verursacht worden. Es seien stets sämtliche notwendige diagnostische Maßnahmen zeitgerecht erfolgt und erhobene Befunde zutreffend beurteilt worden. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass dem Kläger kein Schmerzensgeld zusteht, dessen geltend gemachte Ansprüche jedenfalls übersetzt seien. Zum Feststellungsantrag sei nicht einmal ansatzweise schlüssig dargelegt, woraus sich dieser ergebe. Zudem sei die Geltendmachung einer 2,0 Geschäftsgebühr im Rahmen der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aufgrund der verminderten Substantiierungspflicht des Patienten im Arzthaftungsprozess nicht angemessen. Zudem wird bestritten, dass der Kläger diese Gebühren bereits bezahlt hat. Den weiteren Krankheits- und Behandlungsverlauf nach letztmaliger Vorstellung des Klägers in ihrem Hause am 29.03.2005 bestreitet die Beklagte zu 1) mit Nichtwissen.
Der Beklagte zu 2) bestreitet den Behandlungsverlauf bis zur Erstvorstellung des Klägers in seiner Praxis am 01.04.2005 mit Nichtwissen. Er behauptet, die Behandlung des Klägers in seiner Praxis sei lege artis erfolgt. Zunächst seien während der Behandlung durch den Beklagten zu 2) keine weißen Flecken oder Hautablösungen aufgetreten noch habe ihm der Kläger von solchen berichtet. Auch wenn dem Beklagten zu 2) aus den letzten Kontrollaufnahme der Beklagten zu 1) bekannt gewesen sei, dass der Frakturspalt noch deutlich sichtbar gewesen ist bei kaum vorhandener Kallusbildung, habe der Beklagte zu 2) im Rahmen der Erstuntersuchung am 1.4.2005 beim Tasten der Fußpulse des Klägers beidseitig dieselbe Temperatur und keine Schaufensterkrankheit feststellen können. Mangels Symptomen für eine Durchblutungsstörung zu keinem Zeitpunkt der Behandlung sowie mangels Hinweisen hierauf in der Behandlungsdokumentation der Beklagten zu 1) sei der Beklagte zu 2) nicht veranlasst gewesen, in diese Richtung zu ermitteln. Im Rahmen der Befundbesprechung sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls eine Revisionsoperation notwendig werden könne, was der Kläger jedoch ablehnte. Auch im zweiten Termin vom 15.04.2005 habe er den Kläger darauf hingewiesen, dass nach Ablauf von 6-8 Wochen konservativer Therapie ohne Erfolg eine Revisionsoperation in Betracht zu ziehen sein werde. Zu keinem Zeitpunkt der Behandlung durch den Beklagten zu 2) hätten Anhaltspunkte für eine Durchblutungsstörung vorgelegen, insbesondere keine bläuliche Verfärbung der Unterschenkel und Füße des Klägers. Der Kläger selbst habe erheblichen Verzögerungen herbeigeführt, der Beklagte zu 2) habe diesem bereits am 30.08.2005 geraten, sich unverzüglich bei der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Duisburg vorzustellen. Auch am 4.10.2005 habe der Beklagte zu 2) dem Kläger ausdrücklich geraten, schnellstmöglich die Operation durchführen zu lassen. Das Gefäßleiden des Klägers sei erstmals zum 12.12.2005 diagnostizierbar gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Behandlung durch den Beklagten zu 2) nicht zu beanstanden und auch die Überweisung zu einer CT Untersuchung am 24.08.2005 rechtzeitig erfolgt. Umgehend nach Kenntnis des arteriavenösen Verschlussleidens habe er die am 21.12.2005 stattgehabte Angiographie veranlasst, so dass ihm keine Versäumnisse vorzuwerfen seien. Zudem seien die Gefäßleiden des Klägers unabhängig von der Pseudarthrosebildung der linken Außenknöchelfraktur zu sehen. Die vom Kläger beschriebenen Folgen bestreitet der Beklagte zu 2) mit Nichtwissen. Diese seien jedenfalls nicht auf die Behandlung durch den Beklagten zu 2), sondern auf Grundkrankungen des Klägers zurückzuführen. Zudem seien die Forderungen des Klägers übersetzt.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beschlüsse vom 03.03.2010, vom 21.09.2011 und vom 15.05.2012 durch Einholung schriftlicher Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen xxxxxxx sowie durch dessen Anhörung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 16.6.2011 und vom 6.2.2012 sowie die Protokolle der Anhörungstermine vom 03.09.2012 und vom 29.10.2012 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der postoperativen Behandlung ab dem Eingriff vom 03.12.2004 im Hause der Beklagten zu 1) und mit der Behandlung durch den Beklagten zu 2) ab dem 01.04.2005, §§ 611, 278, 280, 253, 252, 823, 831,426 BGB. Im Übrigen ist die Klage in der Hauptsache abzuweisen.
Den Beklagten ist jeweils vorzuwerfen, nicht rechtzeitig weitere Maßnahmen zur Abklärung der Ursache der beim Kläger postoperativ aufgetretenen Knochenbruchheilungsstörung am Außenknöchel ergriffen zu haben. Dies müssen sich sowohl die Beklagte zu 1), deren Ärzte einen weiteren operativen Eingriff ab dem 09.02.2005 geplant hatten, als auch der Beklagte zu 2), der ab dem 15.04.2005 eine konservative Therapie zumindest über einen Zeitraum von 6-8 Wochen geplant hatte, vorwerfen lassen.
Die Kammer folgt den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. xxxxxx nach kritischer Prüfung und eigener rechtlicher Würdigung.
Den Ärzten der Beklagten zu 1) ist ein Behandlungsfehler dahingehend vorzuwerfen, dass bei Erkennen des Vorliegens einer Knochenbruchheilungsstörung keine Dopplersonographie durchgeführt wurde. Eine solche Untersuchung hätte gemäß den Feststellungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen spätestens am 09.02.2005 durchgeführt werden müssen. Es hätte auch genügt, wenn die Beklagte zu 1) den Kläger an einen Gefäßspezialisten oder ein Kompetenzzentrum wie die BGU Duisburg überwiesen hätte. Diese Verpflichtung eines jeden Unfallchirurgen besteht nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen unabhängig davon, ob typische klinische Signale für eine periphere Arterienverschlusserkrankung vorlagen oder nicht. Denn das alleinige Symptom, das nach einer regelrechten Osteosynthese eine Knochenbruchheilungsstörung explizit am Außenknöchel vorliegt, deutet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer solchen Gefäßerkrankung hin. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Knochenbruchheilungsstörung nach Osteosynthese am Außenknöchel sehr selten ist und nur bei 0,2 % der Osteosynthese-Operationen als Komplikationen auftritt. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist aus diesen Gründen die Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen des fachärztlichen Gutachtens des MDK vom 14.11.2007 (Anl. K5) mit gegenteiligem Ergebnis aus Sicht eines Unfallchirurgen nicht nachvollziehbar. Dies untermauert der Sachverständige damit, dass bereits der von der Gutachterin des MDK mehrfach verwendete Begriff einer „generalisierten Gefäßerkrankung“ aus fachlicher Sicht eines Unfallchirurgen nicht existent ist.
Gemäß den Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich aus der Dokumentation der Beklagten zu 1), dass dort am 09.02.2005 eine Knochenbruchheilungsstörung am Außenknöchel sowie die Besonderheit dieses Befunds erkannt worden war. Hierfür spricht, dass der Behandlungsdokumentation zu entnehmen ist, dass der Fall dem Chefarzt gezeigt wurde. Nach Aktenlage ist auch aufgrund der Röntgenbefunde davon auszugehen, dass im Hause der Beklagten zu 1) die Knochenbruchheilungsstörung zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen ist. Dies wird untermauert dadurch, dass nach der Behandlungsdokumentation der Beklagten zu 1) zu diesem Zeitpunkt eine Spongiosaplastik geplant worden war. Gemäß den Feststellungen des Sachverständigen beträgt die Zeit für die Abheilung einer Außenknöchelfraktur üblicherweise 6 Wochen nach dem Eingriff. Am 09.02.2005, also über 2 Monate nach der Operation vom 03.12.2004, hätte vor der Durchführung eines solchen Eingriffes bei Vorliegen einer Knochenbruchheilungsstörung eine Abklärung durch Vornahme einer Dopplersonographie erfolgen müssen.
Zur von der Beklagten zu 1) geplanten Operation selbst hat der Sachverständige festgestellt, dass ein derartiger Eingriff mit dem Ziel der Verbesserung der lokalen Durchblutung und hierdurch der Frakturheilung bei Vorliegen einer arteriellen Verschlusserkrankung keinen Erfolg haben kann, da hierdurch die Durchblutung bereits zu schlecht ist für das Ergreifen dieser operativen Maßnahme. Eine Spongiosaplastik wäre lediglich bei Vorliegen einer einfachen Knochenbruchheilungsstörung ohne Vorliegen einer peripheren arteriellen Verschlusserkrankung angezeigt gewesen.
Insoweit die Beklagte zu 1) den Einwand erhebt, die Durchführung einer Dopplersonographie sei geplant gewesen vor Durchführung der Spongiosaplastik und deren Nichtdurchführung sei daher lediglich darauf zurückzuführen, dass der Kläger diese Operation abgelehnt habe, hat die Beklagte zu 1) den Beweis hierfür nicht geführt. Der Kläger hat im Beweisaufnahmetermin vom 03.09.2012 bestritten, dass eine solche Untersuchung der erneuten Operation geplant gewesen sei. Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass im Zusammenhang mit einer Spongiosaplastik, wie sie gemäß der Behandlungsdokumentation der Beklagten zu 1) geplant gewesen ist, üblicherweise keine Doppleruntersuchung durchgeführt wird, weder operativ noch postoperativ. Etwas Gegenteiliges –die Planung einer Dopplersonographie im Zusammenhang mit der Spongiosaplastik- ergibt sich auch nicht aus der Behandlungsdokumentation der Beklagten zu 1). Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass der Kläger die ab dem 09.02.2005 von den Ärzten der Beklagten zu 1) empfohlene Behandlung abgelehnt hat.
Die Wahrscheinlichkeit, dass bei Durchführung der Dopplersonographie zur Gefäßdarstellung am 09.02.2005 der arterielle Verschluss festgestellt worden wäre, liegt nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen bei über 50 %.
Gemäß dessen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der arterielle Verschluss beim Kläger bereits vor dem 09.02.2005 vorlag, eventuell kann dieser auch im Rahmen der Operation des Klägers vom 03.12.2004 entstanden sein. Diesbezüglich hat der Sachverständige auf Bl. 4 der von ihm im Termin vom 03.09.2012 zur Akte gereichten Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Gefäßchirurgie (Bl. 427 ff. GA) verwiesen. Dort wird aufgeführt, dass in bis zu 50-60 % der Fälle Aneurysmata bilateral auftreten, das heißt auf beiden Seiten des Beines - beispielsweise im Sinne einer Verschlusses Erkrankung links und einem Aneurysma rechts. In diesem Zusammenhang stellt die Blutsperre, durch die bei der Operation hoher Druck ausgeübt wurde durch die Stoppung der Durchblutung zur Durchführung des Eingriffs, eine dahingehende eine Gefahr dar, dass es im Bereich einer bereits geschädigten Gefäßwand zu einem arteriellen Verschluss kommen kann. Diese Feststellung begründet der Sachverständige zudem nachvollziehbar damit, dass nach der Operation vom 03.12.2004 kein Ereignis zu verzeichnen ist, welches auf eine spätere Entstehung des Verschlusses hindeuten würde. Denn bei spontanem Auftreten eines Verschlusses hätte der Kläger entsprechende, starke Symptome gezeigt. Unter solchen Symptomen sind beispielsweise starke Schmerzen über 2-3 Tage zu fordern, die Patienten regelmäßig dazu bringen, einen Arzt aufzusuchen. Zu weiteren möglichen Symptomen hat der Sachverständige auf S. 1092 des von ihm im Anhörungstermin vom 03.09.2012 zur Akte gereichten Literaturauszuges (Bl. 439 ff. GA) verwiesen und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass sich im Fall des Klägers aus der Dokumentation der Beklagten nach dem 09.02.2005 kein Vorkommnis ergibt, dass auf das spontane Auftreten des arteriellen Verschlusses hinweist. Derartige Symptome finden sich auch nicht in der Behandlungsdokumentation beider Beklagten. Der Sachverständige sieht ferner in der Feststellung einer guten Kollateralisierung im Rahmen der Angiographie vom 21.12.2005 einen Hinweis darauf, dass der Verschlusses bereits am 09.02.2005 vorgelegen hat. Denn für einen solchen Befund braucht es nach dem Auftreten eines arteriellen Verschlusses zumeist 6 Monate, so dass der Sachverständige sicher davon ausgeht, dass der Verschluss spätestens im Mai oder Juni 2005 aufgetreten war. Für ein Vorliegen des Verschlusses bereits am 09.02.2005 führt der Sachverständige zudem die zur Akte gereichte getABI Studie aus dem Jahr 2004 an (Bl. 422 ff. GA). Aus dieser geht hervor, dass asymptomatische arterielle Verschlusserkrankungen recht häufig sind und daher die unauffälligen, im Rahmen der Fußpulstastung erhobenen Befunde der Beklagten, einem frühzeitigen Vorliegen des Verschlusses nicht entgegenstehen. Insoweit hat der Sachverständige festgestellt, dass es auch Verschlusserkrankungen gibt, bei denen die Pulse, die auch vom Blutdruck des Patienten abhängig sind, tastbar sind. Zu einer Ausbildung des Verschlusses erst nach dem 09.02.2005 hat der Sachverständige zwar keine sichere Aussage treffen können, jedoch für überwiegend wahrscheinlich erachtet aus seiner medizinischen Erfahrung heraus sowie aufgrund seiner teilweise durch Literaturnachweise belegten Feststellungen, dass der Verschluss bereits vor dem 09.02.2005 bestanden hatte.
Gemäß den Feststellungen des Sachverständigen, denen die Kammer nach kritischer Prüfung und eigener rechtlicher Würdigung folgt, hätte nach Feststellung des arteriellen Verschlusses zwingend als Konsequenz die Überweisung des Klägers an einen Gefäßspezialisten erfolgen müssen. Dieser hätte sodann aller Wahrscheinlichkeit nach zum Anlegen eines Bypasses geraten. Gemäß den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen kann sich die Beklagte zu 1) nicht auf die in den entsprechenden Leitlinien (Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie, Stand 1999, letzte Aktualisierung 2008) empfohlenen zeitlichen Vorgaben, dass erst nach 3 bzw. nach 6 Monaten nach Auftreten einer Knochenbruchfehlheilung oder Heilungsstörung eine Dopplersonographie durchgeführt werden muss, berufen. Denn vor dem Hintergrund, dass bereits am 09.02.2005 eine erneute Operation des Klägers, eine Spongiosaplastik geplant gewesen ist, befand sich die Beklagte zu 1) in einer Sondersituation, die mit der grundsätzlichen Situation, auf die sich die Angaben in den Leitlinien beziehen, nicht vergleichbar ist. Zum einen handelt es sich bei den in den Leitlinien zu findenden zeitlichen Vorgaben gemäß den Feststellungen des Sachverständigen lediglich um einen therapeutischen Korridor. Im Allgemeinen spricht man nach 3 Monaten von einer Knochenbruchheilungsstörung und nach 6 Monaten von einer Pseudarthrose, hieran sind nach den Leitlinien die empfohlenen Untersuchungszeitpunkt festzumachen. Wenn jedoch, so der gerichtlich bestellte Sachverständige, klinische Hinweise vorhanden sind, die in unterschiedlicher Form gegeben sein können, dann kann sich zu jeder Zeit, völlig unabhängig von den Vorgaben in den Leitlinien, die Notwendigkeit sowie die Verpflichtung zur Durchführung einer Gefäßerkrankungsuntersuchung ergeben. Unter Umständen kann diese Verpflichtung sogar schon intraoperativ bestehen. Zum anderen hat der Sachverständige festgestellt, dass sich die Vorgaben der Leitlinien auf den Fall eines Ersteingriffs beziehen und nicht wie vorliegend auf den Fall einer Komplikation, indem es nach einem strengeren Maßstab als bei Ersteingriffen genauer abzuklären gilt, welche Ursache für die Entstehung der Knochenbruchheilungsstörung verantwortlich ist.
Aufgrund der beim Kläger aufgetretenen Frakturheilungsstörung am Außenknöchel und deren Seltenheit war für die Ärzte der Beklagten zu 1) nach den Feststellungen des Sachverständigen nach rund 2 Monaten nach der Operation vom 03.12.2004, also auch zum Zeitpunkt des 09.02.2005, die Durchführung einer Dopplersonographie für einen Unfallchirurgen nach dem Fachstandard verpflichtend.
Dem Beklagten zu 2) ist zunächst kein Behandlungsfehler zur Last zu legen im Zusammenhang mit der Verordnung von Stützstrümpfen der Klasse 2 am 14.05.2005. Der Sachverständige hat dies mit der Feststellung begründet, dass aus der für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblichen ex ante Sicht des Beklagten zu 2) in Unkenntnis der Verschlusserkrankung die Verordnung der Stützstrümpfen keinen Behandlungsfehler darstellen kann. Eine Kontraindikation hierfür lag zwar ex post in Kenntnis der Verschlusses Erkrankung vor, nicht jedoch aus ex ante Sicht des Beklagten zu 2) zum Zeitpunkt von deren Verordnung. Zudem ist dem Kläger durch kurzzeitiges Tragen der Strümpfe gemäß den Feststellungen des Sachverständigen kein Schaden entstanden.
Dem Beklagten zu 2) ist jedoch gleichermaßen ein Befunderhebungsfehler dahingehend vorzuwerfen, dass dieser keine Dopplersonographie durch führen ließ bzw. den Beklagten nicht hierzu an eine entsprechende Stelle überwies. Dieser hatte zunächst mit dem Kläger eine konservative Behandlung begonnen, was mit dem klinischen Untersuchungsbefund tastbarer Fußpulse des Klägers begründet wird und für einen Zeitraum von 6-8 Wochen geplant worden war. Eine derartige Planung der konservativen Therapie ergibt sich aus den Behandlungsunterlagen des Beklagten zu 2), wo in der Dokumentation zum Termin vom 15.04.2005 die Eintragung „Procedere volle Belastung für 6-8 Wochen“ zu finden ist sowie der Hinweis „weitere Kallusbildung nicht vorhanden, dann Röntgenkontrolle und Revisionsoperationen anzuraten“. Jedoch war nach dem fachärztlichen Standard von einem in Deutschland zugelassenen Unfallchirurgen ab Kenntnis einer Knochenbruchheilungsstörung nach der Osteosyntheseoperation des Klägers vor Durchführung einer mehrwöchigen konservativen Therapie eine Dopplersonographie durchzuführen bzw. alio loco zu veranlassen. Bei dieser Untersuchung handelt es sich um die einzige Möglichkeit, eine periphere Arterienverschlusserkrankung nachzuweisen oder eine solche auszuschließen. Davon befreit den Beklagten zu 2) nicht das durch diesen mehrfach erfolgte Tasten der Fußpulse. Dies ist zwar gemäß den Feststellungen des Sachverständigen in der Praxis ein gängiges Vorgehen, jedoch keine sichere Methode zur Feststellung oder zum einer derartigen Erkrankung, da die Beurteilung des Befundes hier sehr abhängig ist vom jeweils untersuchenden Arzt. Dies belegen auch die widersprüchlichen Befunde zu den gemessenen Fußpulsen in den Behandlungsunterlagen der Beklagten. Auch die am 21.12.2005 durchgeführte Angiographie ist nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht dazu geeignet, die tatsächliche Durchblutungssituation des Fußes des Klägers zu diesem Zeitpunkt wiederzugeben. Auch eine Angiographie –wie sie am 21.12.2005 stattgehabt hat- liefert lediglich ein morphologisches Bild der Situation, ist jedoch keine funktionelle Untersuchung des Fußes, die eine Dopplersonographie ersetzen könnte. Deren Verwertbarkeit hängt zum einen stark davon ab, wie viel Kontrastmittel gegeben wurde, zum anderen kann diese Untersuchungsmethode nur den Befund eines Verschlusses einer Arterie anzeigen, nicht jedoch belegen, wie viel Blut dort in welcher Zeit fließt.
Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Feststellungen berücksichtigt, dass der Beklagte zu 2) anders als die Beklagte zu 1) nicht in einem Haus der Maximalversorgung, sondern als niedergelassener Unfallchirurg in eigener Praxis tätig ist. Vor dem Hintergrund, dass jedoch der Kläger im Beweisaufnahmetermin vom 03.09.2012 persönlich bekundet hat, dass bereits im Termin vom 01.04.2005 beim Beklagten zu 2) die Röntgenbilder aus der Behandlung bei der Beklagten zu 1) sowie Behandlungsunterlagen vorgelegen haben sowie dass der Beklagte zu 2) im vorgenannten Beweisaufnahmetermin bekundet hat, sich zumindest an das Vorliegen von Röntgenaufnahmen zu erinnern, hätte auch der Beklagte zu 2) die Knochenbruchheilungsstörung erkennen und entsprechende Konsequenzen in Form diagnostischer Maßnahmen, insbesondere einer Dopplersonographie, veranlassen müssen. Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass es auf das Vorliegen der übrigen Behandlungsunterlagen insoweit nicht ankommt. Der Beklagte zu 2) hat im Beweisaufnahmetermin vom 03.09.2012 zudem bekundet, dass er zu Behandlungsbeginn beim Kläger eine Knochenbruchheilungsstörung festgestellt hat, die er jedoch mangels Zeitablauf von 6 Monaten noch nicht als Pseudarthrose bewertet und daher keine Indikation zur Durchführung einer Dopplersonographie gesehen hatte. Der Sachverständige hat hierzu im Rahmen seiner Anhörung vom 03.09.2009 festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt nach Erkennen einer Knochenbruchheilungsstörung eine Dopplersonographie ganz klar medizinisch indiziert gewesen ist. Ebenfalls habe es sich so verhalten für die Beklagte zu 1) ab dem 09.02.2005 . In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige betont, dass diese Feststellungen sich im Speziellen auf das Vorliegen der seltenen Komplikation einer Knochenbruchheilungsstörung am Außenknöchel beziehen und sich nicht auf sämtliche Knochenbruchheilungsstörungen, die am menschlichen Körper auftreten können, übertragen lassen. Seiner Pflicht zur Überweisung des Klägers an ein Kompetenzzentrum, in dem die Dopplersonographie erfolgen könnte, kam der Beklagte zu 2) erst am 30.08.2005 und damit verspätet mit der Überweisung des Klägers in die BGU Duisburg durch den Beklagten zu 2) nach, nachdem der Befund des CT vom 24.08.2005 vorlag. Die Planung einer konservativen Therapie über 6-8 Wochen, d.h. bei Behandlungsbeginn mit dem April bis Anfang/Mitte Juni 2005, war dahingehend behandlungsfehlerhaft, dass bereits im April eine Verpflichtung des Beklagten zu 2) bestand, eine Dopplersonographie durchzuführen bzw. diese zu veranlassen. Auch hinsichtlich des Beklagten zu 2) bestand nach den Feststellungen des Sachverständigen im konkreten Fall entgegen den in der Leitlinie empfohlenen 3-6 Monaten bis zur Durchführung einer Dopplersonographie bereits vor Ablauf dieser Fristen eine Verpflichtung zur Erhebung dieses Befundes. Gemäß den Feststellungen des Sachverständigen sind die Empfehlungen der Leitlinien quasi als theoretischer Überbau zum Ganzen zu betrachten, welche jedoch dann nicht als verbindlich anzusehen sind, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles eine Verkürzung der Reaktionszeiten des Arztes erfordern. Dies war vorliegend aufgrund des Auftretens der seltenen Außenknöchelfrakturheilungsstörung nach Osteosyntheseoperation der Fall, so dass ab Kenntnis von der Heilungsstörung des Knöchels auch durch Beklagten zu 2) eine Dopplersonographie hätte veranlasst werden müssen.
Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % davon auszugehen, dass diese Untersuchung bereits im April 2005 den Befund eines Arterienverschlusses gebracht hätte, welcher zudem reaktionspflichtigen Verhalten geführt hätte, dass ein Gefäßspezialist konsultiert werden muss, der vermutlich das Legen eines Bypasses empfohlen hätte.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist für die Beurteilung des Falles nicht maßgeblich, dass sich die Befunde hinsichtlich der Durchblutungsituation und des Zustands des Fußes des Klägers in den Behandlungsdokumentationen der Beklagten zu 1), des Beklagten zu 2) sowie der BG Klinik Duisburg (insbesondere Befunde vom 16.09. und 10.11.2005) widersprechen. Dies führt der Sachverständige darauf zurück, dass stets von subjektiven Einschätzungskriterien des jeweils untersuchenden Arztes abhängige Untersuchungsmethoden (insbesondere das Tasten von Fußpulsen) angewendet worden waren und die einzige objektive und damit unverfälschbare Untersuchungsmethode, eine Dopplersonographie, lange Zeit nicht durchgeführt worden ist.
Bei den den Beklagten zu 1) und zu 2) vorzuwerfenden Befunderhebungsfehlern handelt es sich nicht um grobe Verstöße gegen die Regeln der ärztlichen Heilkunst in dem Sinne, dass diese aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheinen, weil derartige Fehler einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagten gemäß ihrer Dokumentation infolge der klinischen Untersuchungsergebnisse von einer ordnungsgemäßen Durchblutung des Beines des Klägers ausgingen, erscheint verständlich, dass diese von der Durchführung der Dopplersonographie zunächst abgesehen haben.
Die Behandlungsfehler sowohl der Beklagten zu 1) als auch des Beklagten zu 2) haben den Kläger dahingehend kausal geschädigt, dass die Heilung der Außenknöchel Fraktur verzögert wurde.
Die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Durchführung einer Dopplersonographie bestand ab dem 09.02.2005, welche zu diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen die Diagnose und Behandlung der peripheren Arterienverschlusserkrankung des Klägers zur Folge gehabt und damit die Heilung beschleunigt hätte. Für den Beklagten zu 2) bestand diese Verpflichtung zumindest ab Planung einer konservativen Therapie für den Zeitraum von 6-8 Wochen ab dem 15.04.2005.
Aufgrund dessen, dass weder die Beklagte zu 1) noch der Beklagte zu 2) die Dopplersonographie rechtzeitig durchführten bzw. durchführen ließen, erfolgte eine Überweisung des Klägers in ein entsprechendes Kompetenzzentrum erst am 30.08.2005, die Feststellung der peripheren Arterienverschlusserkrankung am 12.12.2005 und schließlich eine gefäßchirurgische Versorgung des Klägers erst am 19.01.2006. Danach verlief die Heilung des Klägers prompt und unauffällig, so dass gemäß den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der Gefäßverschluss die alleinige Ursache für die Heilungsstörung der Außenknöchelfraktur des Klägers gewesen ist.
Infolge der behandlungsfehlerbedingt verzögerten Heilung der Außenknöchel Fraktur des Klägers litt dieser bis zur endgültigen Heilung im Vergleich zu einem Verlauf mit rechtzeitiger Durchführung der Dopplersonographie für einen längeren Zeitraum an Schmerzen beim Gehen, Ruhe Schmerzen, einer Schwächeneigung und einer reduzierten Gehstrecke. Die vom Kläger geschilderten Beschwerden stimmen mit dem Krankheitsbild einer peripheren arteriellen Verschlusserkrankung überein und sind nach den Feststellungen des Sachverständigen auf die behandlungsfehlerbedingt nicht erkannte Gefäßerkrankung des Klägers zurück zu führen. Allerdings hat der Sachverständige auch festgestellt, dass sich die parallel beim Kläger bestehenden Krankheitsbilder der peripheren arteriellen Verschlusserkrankung und der Knochenbruchheilungsstörung dahingehend überschneiden, dass beide zu einer beschränkten Gehstrecke als auch zu Schmerzen führen. Jedoch sei die Verzögerung der Heilung der Fraktur und damit das längere Bestehen der Schmerzen und Beschwerden allein auf die Unterlassung der Durchführung der Dopplersonographie und der damit verbundenen Nichtbehandlung der arteriellen Verschlusserkrankung des Klägers zurückzuführen.
Die Verzögerung der Heilung der Außenknöchelfraktur kann jedoch den Beklagten zu 1) (ab dem 09.02.2005) und 2) (ab dem 15.04.2005) nur bis zum Zeitpunkt der Veranlassung der Durchführung der Doppleruntersuchung zugerechnet werden. Dass von der Überweisung des Klägers in die BGU Duisburg durch den Beklagten zu 2) am 30.08.2005 bis zur Diagnosestellung der peripheren Arterienverschlusserkrankung am 12.12.2005 alio loco bis zu deren operativen Behandlung am 19.01. 2006 ein erheblicher Zeitablauf zu verzeichnen ist, kann den Beklagten mangels Verschulden nicht zur Last gelegt werden. Diese weitere Verzögerung ist auf Umstände –wie Urlaub und Erkältungserkrankung des Klägers, Unterlassen der Dopplersonographie durch die alio loco behandelnden Ärzte sowie Wartezeiten auf die Angiographie- zurückzuführen, die nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen.
Die auf die Behandlungsfehler der Beklagten zu 1) und zu 2) zurückzuführende und diesen zurechenbare zeitliche Verzögerung der Heilung der Außenknöchelfraktur beträgt mithin vom 09.02.2005 bis zum Zeitpunkt der Überweisung des Klägers in die BG-Klinik Duisburg am 30.08.2005, für die Beklagte zu 1) daher einen Zeitraum von circa 7 Monaten und für den Beklagten zu 2) einen Zeitraum von circa 4,5 Monaten, dennoch haften die Beklagten gesamtschuldnerisch.
Die Kammer hält vor dem Hintergrund der vom Kläger hierdurch erlittenen Folgen ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € für angemessen, jedoch auch für ausreichend. Hierbei wurde berücksichtigt, dass die dauerhafte Einnahme von Marcumar und die damit verbundenen Nebenwirkungen auf die Grunderkrankung des Klägers, deren Auftreten nicht auf die fehlerhafte Behandlung durch die Beklagten zurückzuführen ist, bedingt ist. Ebenso hat der gerichtlich bestellte Sachverständige festgestellt, dass die fehlerhafte Behandlung durch die Beklagten zwar zu einer Heilungsverzögerung über mehrere Monate und damit verbundenen Schmerzen, nicht jedoch zu den vom Kläger auch nach Ausheilung der Außenknöchelfraktur beklagten, dauerhaften Schmerzen geführt hat.
Schließlich bedurfte es auch nicht der Einholung eines neuen Gutachtens, die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 412 ZPO sind nicht erfüllt. Danach kann das Gericht eine neue Begutachtung auch durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Dies ist nicht der Fall. Aus dem Vorstehenden ergibt sich die Verwertbarkeit des Gutachtens, es ist insbesondere vollständig und überzeugt die Kammer, zumal der der Sachverständige von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Aus Bl. 1-19 des Gutachtens vom 16.6.2011 geht hervor, dass sich der Sachverständige intensiv mit dem Akteninhalt befasst und die für ihn wesentlichen Informationen herausgearbeitet hat. Ausgehend von einer zutreffenden Tatsachengrundlage hat der Sachverständige eine nachvollziehbare und umfassende Beurteilung des Falles vorgenommen. Selbst wenn in einzelnen Ausführungen seines Gutachtens seine Kenntnisse auf dem Gebiet der Gefäßchirurgie erkennbar sein sollten, hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung wiederholt deutlich gemacht, dass die Bewertung des Handelns der Beklagten lediglich nach den Leitlinien und Standards der Unfallchirurgie stattgefunden hat. Im Rahmen des Ergänzungsgutachtens vom 06.02.2012 hat sich der Sachverständige sachlich und umfassend mit den Einwänden der Parteien auseinander gesetzt und nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu diesen Stellung genommen. Im Rahmen der Anhörungstermine hat der Sachverständige zwar an einigen seiner Feststellungen aus den schriftlichen Gutachten nicht festgehalten, sondern seine Position zu einzelnen Punkten geändert. Da dies jedoch durchgängig mit einer nachvollziehbaren und von fundierter Sachkenntnis zeugenden Begründung erfolgte, hat die Kammer keinen Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass in beiden Anhörungsterminen der Kläger als auch der Beklagte zu 2) persönlich anwesend waren und Angaben zum Sachverhalt gemacht haben, vor deren Hintergrund die Abweichungen des Sachverständigen von seinen in den schriftlichen Gutachtern getroffenen Feststellungen nachvollziehbar erscheinen.
Bezüglich der im Zusammenhang mit den Anträgen der Parteien gemäß § 412 ZPO auf Einholung eines neuen Gutachtens vorgebrachten Argumente, bestätigt die Kammer zunächst, dass auch dieser nicht verborgen geblieben ist, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung teilweise sich widersprechende Aussagen getroffen hat. Dem wurde Rechnung getragen, indem der 2. Anhörungstermin, am 29.10.2012, sich nicht darauf beschränkte, Fragen an den Sachverständigen zu richten, die aus zeitlichen Gründen im 1. Anhörungstermin vom 3.9.2012 nicht mehr gestellt werden konnten, sondern umfassend Widersprüche aufgeklärt worden sind und der Sachverständige schließlich mit klaren, teilweise durch über die Gutachten hinaus erst im Termin vom 03.09.2012 zur Akte gereichten Literaturnachweisen belegten Feststellungen Zweifel der Kammer an der Richtigkeit von dessen Feststellungen, die für die gerichtliche Entscheidung erheblich sind, endgültig ausgeräumt hat.
An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen, der xxxxxx, einem Lehrkrankenhaus der xxxxxx, ist, bestehen nicht die geringsten Zweifel und werden auch von den Beklagten ebenso wenig dargetan wie der Umstand, dass es einen anderen Sachverständigen gebe, der über überlegene Forschungsmittel oder Erfahrung verfüge als der gerichtlich bestellte. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung vom 29.10.2012 bekundet, dass er die Begutachtung im Rahmen dieses Verfahrens, obwohl er sowohl Facharzt für Gefäßchirurgie als auch für Unfallchirurgie sei, entsprechend dem Facharztstandard und seinem Wissen als Unfallchirurg erstellt habe. Damit liegt auch keine Missachtung des Grundsatzes der fachgleichen Begutachtung vor.
Der Kläger kann die begehrte Feststellung nicht verlangen. Weder aus dessen Vortrag, noch aus dem Ergebnis der umfassenden Beweisaufnahme ergeben sich Anhaltspunkte für mögliche weitere, nicht absehbare Schäden des Klägers. Entgegen dem Vorbringen in der Klageschrift, es sei mit weiteren Revisionsangriffen aufgrund der Behandlungsfehler der Beklagten zu rechnen, hat der Sachverständige zur vollen Überzeugung der Kammer festgestellt, dass eine vollständige Heilung der Außenknöchelfraktur im Jahr 2006 eingetreten ist und somit am 14.2.2006 und damit vor Klageerhebung das beim Eingriff vom 3.12.2004 eingebrachte Osteosynthese Material bei knöchern fest verheilter Fraktur problemlos entfernt werden konnte. Im November 2006 konnte eine vollständige Heilung der Außenknöchelfraktur festgestellt werden. Insoweit der Kläger anführt, weiterhin auf die Einnahme von Marcumar angewiesen zu sein, steht dies in Zusammenhang mit dessen Gefäßerkrankung, deren Auftreten gemäß den Feststellungen des Sachverständigen nicht ursächlich bedingt ist durch die fehlerhafte ärztliche Behandlung durch die Beklagten. Ferner hat der Sachverständige als einzige Folge der Behandlungsfehler der Beklagten eine verzögerte Heilung der Außenknöchelfraktur um mehrere Monate festgestellt, welche über diesen Zeitraum zwar mit Schmerzen verbunden gewesen ist, jedoch für vom Kläger beschriebene, dauerhafte Schmerzen nicht ursächlich ist.
Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe. Zum einen wird nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ist auch in Arzthaftungssachen regelmäßig ein höherer Gebührenansatz als des Mittelwerts von 1,3 nicht gerechtfertigt, so dass unter Berücksichtigung eines gewissen anwaltlichen Ermessenspielraums allenfalls von einer 1,5 fachen Gebühr ausgegangen werden kann. Gründe, die im vorliegenden Fall eine Abweichung gar auf eine 2,0-fache Gebühr rechtfertigen würden, sind vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Zum anderen sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur in dem Umfang ersatzfähig, wie sie bei Beschränkung des Klagebegehrens auf den zugesprochen Teil der Klage entstanden wären. Entsprechend dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfangs der Begründetheit der Klageforderung ergibt sich hieraus bei einer 1,5 fachen Gebühr ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 693,17 €.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB und besteht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ab dem 04.11.2009 und darüber hinaus aufgrund der Regelung des § 425 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Beklagten zu 2) ab dem 07.10.2009.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf 70.000,00 Euro festgesetzt (davon 20.000,00 Euro für den Feststellungsantrag).
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