Zahnärztlicher Behandlungsfehler: Schmerzensgeld und Ersatz von Folgekosten nach Wurzelbehandlung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte wegen jahrelanger Schmerzen nach Wurzelbehandlungen und Überkronungen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das LG Düsseldorf sah die endodontischen Behandlungen an mehreren Zähnen als nicht regelgerecht an und bejahte die Verursachung einer parodontitis apikalis chronica. Es sprach 5.000 € Schmerzensgeld sowie 4.812,56 € materiellen Schadensersatz zu und stellte die Ersatzpflicht für weitere künftige materielle Schäden fest. Eine weitergehende Feststellung auch künftiger immaterieller Schäden sowie weitere Zahlungspositionen wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich: Schmerzensgeld, teilweiser materieller Schadensersatz und Feststellung künftiger materieller Schäden; im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein zahnärztlicher Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine Wurzelkanalbehandlung nicht den allgemein anerkannten Regeln der zahnärztlichen Heilkunde entspricht und insbesondere kein bakteriendichter Verschluss des endodontischen Systems erreicht wird.
Auch bei Behandlung durch einen nicht spezialisierten Zahnarzt sind die für die Maßnahme geltenden fachlichen Mindeststandards und einschlägige zahnmedizinische Richtlinien zu beachten; eine geringere Spezialisierung enthebt nicht von der Pflicht zur regelgerechten Ausführung.
Ist eine unzureichende Aufbereitung und Füllung der Wurzelkanäle mit hoher Wahrscheinlichkeit Grundlage einer Infektion, kann die daraus folgende chronische apikale Parodontitis dem Behandlungsfehler haftungsrechtlich zugerechnet werden.
Bei über Jahre anhaltenden, durch den Behandlungsfehler verursachten Schmerzen und der Notwendigkeit erneuter invasiver Behandlungen kann ein Schmerzensgeld zugesprochen werden, das auch die typischerweise zu erwartenden zukünftigen immateriellen Beeinträchtigungen der Neuversorgung umfasst.
Kosten einer medizinisch erforderlichen Nachbehandlung sind als materieller Schaden ersatzfähig, soweit sie der Beseitigung der Folgen des Behandlungsfehlers dienen; nicht fehlerbedingte Behandlungsanteile sind herauszurechnen, und Nebenkosten können nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- € sowie bezogen auf den geltend gemachten materiellen Schaden Schadensersatz in Höhe von 4.812,56 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Oktober 2011 zu zahlen.
Der Beklagte ist darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin für sämtliche weiteren materiellen Schäden aufzukommen, die zukünftig im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 27/100 und der Beklagte 73/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,-- € abzuwenden, sofern der Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch die Bürgschaft einer Bank oder Öffentlichen Sparkasse mit Sitz auf dem Gebiet der Europäischen Union erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz bezogen auf den streitgegenständlichen immateriellen und materiellen Schaden im Zusammenhang mit ihrer zahnärztlichen Behandlung in der Praxis des Beklagten während des Zeitraumes 1996 bis 2008 in Anspruch. Bei der Klägerin bestanden wiederkehrende und im Weiteren auch anhaltende Schmerz- und sonstige Gebissbeschwerden in dem von dem Beklagten behandelten Zahnbereich. Diese führt sie nach einer entsprechenden Vorstellung bei dem nachbehandelnden Kieferchirurgen im März 2009 auf fehlerhafte Behandlungsleistungen des Beklagten zurück, die, wie sie behauptet, in einer insuffizienten Zahnwurzelbehandlung hinsichtlich der Zähne 16 und 17 (im Jahre 1996 vorgenommen) sowie des Zahnes 14 ( im Jahre 2004 erfolgt) begründet seien.
Insoweit seien die Zähne 14 und 16 nur unzureichend „bearbeitet“ und desinfiziert worden; zudem sei eine regelgerechte Füllung der Wurzelkanäle unterblieben; hinsichtlich des Zahnes 17 seien für den Nachbehandler sogar nur „Spuren“ einer versuchten Wurzelkanalbehandlung hervorgetreten.
Dies habe dazu geführt, dass sich an sämtlichen behandelten Zähnen eine parodontitis apikalis chronica entwickelt habe. Deshalb habe sie sich erneuten Wurzelbehandlungen sowie einer Endorevision unterziehen müssen; zudem sei es erforderlich geworden, die von dem Beklagten überkronten Zähne neu zu überkronen.
Über einen Zeitraum von etwa 13 Jahren hinweg habe sie daher bis zu der alio loco vorgenommenen endodontischen Behandlung im März 2011 unter derartig starken Schmerzzuständen und sonstigen Beschwerden gelitten, dass sie auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen gewesen sei.
Auch die Aufnahme von Nahrung habe ihr erhebliche Schwierigkeiten bereitet; Aufgrund der bestehenden Schmerzzustände sei es sodann zu der Verlagerung des Kauvorganges auf die linken Gebissseite gekommen, die erhebliche Kiefergelenksprobleme verursacht habe verbunden mit zusätzlichen Schmerzausstrahlungen sowie vorhandenen Problemen bei der Mundöffnung. Sie habe daher (auch) eine Zahnschiene tragen sowie eine kieferphysiotherapeutische Behandlung durchführen lassen müssen.
Da der Beklagte jegliche Haftungsverpflichtung zurückweist, beantragt die Klägerin,
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,-- €, dessen genaue Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, sowie weitere 8.968,20 € (materieller Schaden), jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Oktober 2011 zu zahlen:
zudem festzustellen, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren immateriellen und materiellen Schäden für die Zukunft zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor, dass eine Wurzelbehandlung keine Garantie für eine über mehrere Jahre hinweg andauernde Beschwerdefreiheit bieten könne. Er beanspruche jedenfalls, die streitgegenständlichen Wurzelbehandlung gemäß den von einem nicht hierauf spezialisierten Zahnarzt zugrunde zu legenden Standards in toto lege artis vorgenommen zu haben.
Die von der Klägerin angegebene parodontitis apikalis chronica habe sich daher schicksalhaft gebildet und sei einem zahnärztlichen Behandlungsfehler nicht zurechenbar, zumal sie erst im Jahre 2009 diagnostisch hervorgetreten sei; weiterhin sei zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf den seit Behandlungsbeginn eingetretenen Zeitablauf für endodontische Behandlungen nunmehr weitergehende therapeutische Möglichkeiten („neueste Techniken“) bestünden als seinerzeit.
Zudem habe er, wie aus dem Inhalt seiner Behandlungsdokumentation hervorgehe, im Hinblick auf die ihm von der Klägerin berichteten Beschwerden mehrfach und zahnmedizinisch bestmöglich eine Nachbehandlung vorgenommen auch in Form von Einschleifarbeiten sowie der Veränderung der Bisshöhe der Patientin. Soweit es bei der Klägerin tatsächlich zu Schmerzerscheinungen sowie zu Kieferbeschwerden gekommen sei, seien diese insgesamt einem persistierenden chronischen Veränderungsprozess ihres Gebisses zuzuordnen, für den er nicht haftbar gemacht werden könne.
Der Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin auch im Übrigen dem Grunde und der Höhe nach entgegengetreten.
Hierzu sowie zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und zu dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst den zugehörigen Anlagen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen begründet; der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- € sowie bezogen auf den geltend gemachten materiellen Schaden Schadensersatz in Höhe von 4.812,56 €, jeweils nebst zuerkannter Zinsen zu zahlen; zudem ist der Beklagte darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin auch für sämtliche weiteren materiellen Schäden aufzukommen, die zukünftig noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Die weitergehende Klage ist in der Hauptsache unbegründet und abzuweisen, §§ 253, 280, 611 (zahnärztlicher Behandlungsvertrag) BGB, 256 ZPO.
1.)
Aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes sowie des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich, dass bezogen auf die streitgegenständliche Behandlung, die die Wurzelbehandlungen und Überkronungen der Zähne 16 und 17 im Jahre 1996 sowie des Zahnes 14 im Jahre 2004 betrifft, die Behandlungsleistungen des Beklagten nicht hinreichend den allgemein anerkannten Regeln der zahnärztlichen Heilkunde entsprechen.
Die insoweit erfolgten Wurzelkanalbehandlungen sind auch, wie der Sachverständige hervorgehoben hat, unter Berücksichtigung dessen, dass einem hierfür nicht spezialisierten Zahnarzt andere Behandlungsstandards abzuverlangen sind als einem Spezialisten für Endodontologie nicht regelgerecht erfolgt.
Die Wurzelfüllungen der Kanallumen 16 und 17 füllen nicht, wie zu fordern, das apikale Drittel aus. Insoweit wäre (auch) für den Beklagten die von dem Sachverständigen in seinem Ausgangsgutachten angeführte Richtlinie der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde beachtlich gewesen, wonach die Behandlung der betroffenen Kanäle derartig weitgehend zu erfolgen hat, dass dauerhaft ein bakteriendichter Verschluss des endodontischen Systems durch die einzubringenden Wurzelkanalfüllungen sowie koronale Restauration erreicht wird. Insoweit ist eine Erweiterung der Wurzelkanäle bis zu Iso-Größe 30-40 im Endpunkt der Aufbereitung bzw. apikalen Konstriktion zu erreichen.
Die Richtigkeit dieser gutachterlichen Feststellungen entspricht auch den Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. U2, Viersen (spezialisierter Endodontologe); demnach stellen sich sämtliche Wurzelfüllungen der Zähne 16, 17 und 14 auch nicht als hinreichend homogen dar.
Hierdurch ist dem Beklagten vorwerfbar ein Situs entstanden, der mit hoher Wahrscheinlichkeit als Grundlage der Infektion in dem in Rede stehendenGebissbereich heranzuziehen ist, die maßgebend zu der gutachterlich ebenfalls bestätigten parodontitis apikalis chronica geführt hat.
Entgegen den Behauptungen des Beklagten ist zu seinen Gunsten auch nicht festzustellen, dass es zu einer derartigen entzündlichen Geschehen auch bei einer regelgerechten endodontologischen Behandlung kommen kann, da der Behandlungserfolg mit der Zeit verfiele. Der gerichtlich bestellte Sachverständige sowie auch der bezeichnete sachverständige Zeuge haben vielmehr auch hierzu nachvollziehbar und frei von Widersprüchen darauf verwiesen, dass sich bei einer regelgerechten Behandlungsdurchführung ein zeitlich unbegrenzt andauernder Erfolg einstellt.
Der Beklagte ist der Klägerin daher im Hinblick auf die hm unterlaufenen fehlerhaften Behandlungsleistungen zur Haftung verpflichtet.
II.
Der Umfang der Haftung des Beklagten betrifft die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie zur Leistung von Schadensersatz für den der Klägerin entstandenen materiellen Schaden.
1.)
Bezogen auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin ist von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, wiederum widerspruchsfrei und überzeugend, festgestellt worden, dass die von ihr geschilderten Schmerzzustände nach Art und Umfang sowie auch ihrer zeitlichen Dauer nachvollziehbar sind und keinen anderen Ursachen zugerechnet werden können, als der bei der Patientin aufgetretenen parodontitis apikalis chronica.
Im Hinblick darauf, dass die Klägerin diese Schmerzen über mehrere Jahre hinweg ertragen musste und auf die Einnahme von Schmerzmittel verwiesen wurde, obwohl sie sich diesbezüglich auch mehrfach bei dem Beklagten vorgestellt hatte, ohne dass dieser, jedenfalls zeitgerecht, die Möglichkeit einer unzureichenden Wurzelkanalbehandlung überhaupt in Erwägung zog, sowie der Tatsache, dass die Klägerin sich nunmehr erneut einer umfangreichen zahnmedizinischen und auch zahnprothetischen Behandlung aussetzen muss, ist der von ihr geltend gemachte Schmerzensgeldbetrag von 5.000,-- € in voller Höhe gerechtfertigt. Dieses zuzuerkennende Schmerzensgeld umfasst jedoch auch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung zukünftig noch zu erwartenden immateriellen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Neuversorgung, da aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass insoweit (überraschend) mit weiteren Komplikationen zu rechnen wäre, die über die allgemein mit der Vornahme einer zahnärztlichen und zahnprothetischen Behandlung regelmäßig verbundenen Beeinträchtigungen hinausgehen.
2.)
Der Beklagte ist bezogen auf die geltend gemachten materiellen Schadensersatzansprüche zudem verpflichtet, an die Klägerin 4.812,56 € zu zahlen.
a)
Hiervon betroffen sind die Kosten gemäß dem Heil- und Kostenplan des Nachbehandlers Dr. U2, Viersen, vom 20. Januar 2011 (Anlage K2).
Diese sind von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen fachärztlich qualifiziert für angemessen und erforderlich bewertet worden, um die dem Beklagten unterlaufenen Behandlungsfehler zu beseitigen; allerdings sind hierbei die Kosten für den Zahn 15 auszunehmen, da insoweit keine fehlerhaften Behandlungsleistungen des Beklagten festzustellen sind. Die Kostenaufstellung in Höhe von insgesamt 5.763,34 € ist daher entsprechend um 1.200,78 € zurückzuführen, sodass sich ein anzuerkennender Schadensbetrag von 4.562,56 € ergibt.
b)
Die von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten sonstigen materiellen Schadenspositionen für Fahr-, Telefon- und Kopierkosten bemisst das Gericht pauschal mit 250,00 € (§ 287 ZPO).
Demnach ist der Beklagte bezogen auf die bezifferten materiellen Schadensersatzansprüche der Klägerin verpflichtet, an sie 4.812,56 € zu zahlen.
III.
Dem Feststellungsantrag der Klägerin war im Übrigen in dem Umfang stattzugeben, dass der Beklagte weiterhin verpflichtet ist, für sämtliche zusätzlichen materiellen Schäden aufzukommen, die im Rahmen der erforderlichen Neuversorgung der Klägerin noch anfallen könnten und diese über die bereits geltend gemachten bezifferten materiellen Schadensersatzansprüche hinausgehen bzw. nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Soweit der gestellte Feststellungsantrag darüber hinaus auch entsprechende zukünftige immaterielle Schäden mit umfassen soll, ist das Feststellungsbegehren der Klägerin gemäß den vorangehenden gerichtlichen Feststellungen zu Ziffer II. 1.) der Entscheidungsgründe unbegründet.
Der Klage war daher in der Hauptsache entsprechend den gerichtlichen Feststellungen zu Ziffer I. bis III. zu entsprechen; das weitergehende Klagebegehren ist daher unbegründet und abzuweisen.
IV.
Das Zinsbegehren der Klägerin rechtfertigt sich nach der gesetzlichen Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen, §§ 288, 291 BGB.
V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709, 708 Ziffer 11, 711, 108 ZPO.
Streitwert: bis zu 16.000,-- €