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Landgericht Düsseldorf·3 O 284/02·24.04.2003

Schadensersatz gegen Steuerberater wegen nicht gebuchter Kosten: Klage abgewiesen (Verjährung)

ZivilrechtSchuldrechtBeratungs- und HaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen angeblich unterlassener Buchung steuerlich relevanter Kosten durch ihren früheren Steuerberater. Das Gericht hält den Anspruch für verjährt nach § 68 StBerG, da die Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids begann. Eine Sekundärhaftung des Beklagten ist nicht gegeben, und deliktische Ersatzansprüche für reine Vermögensschäden sind nicht dargelegt. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatzklage gegen Steuerberater wegen unterlassener Buchung als verjährt abgewiesen; deliktische Ansprüche nicht gegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche auf Schadenersatz gegen Steuerberater verjähren gemäß § 68 StBerG in drei Jahren; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids, weil damit der Schaden dem Grunde nach entstanden ist.

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Für die Annahme einer Sekundärhaftung des Steuerberaters wegen der Verjährung des Regressanspruchs ist erforderlich, dass der Steuerberater während seines Mandats aufgrund eines begründeten Anlasses seine Tätigkeit erneut überprüfen oder den Mandanten gesondert über Haftung und Verjährung belehren musste; fehlt eine solche erneute Pflichtverletzung, kann er sich auf Verjährung berufen.

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Reine Vermögensschäden sind nur unter den strengen Voraussetzungen der deliktischen Haftung (insbesondere §§ 823 Abs. 2, 826 BGB) ersatzfähig; allgemeine Beratungsfehler begründen einen deliktischen Ersatzanspruch für reine Vermögensschäden nicht ohne weiteres.

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Die Verjährungsfrist des § 68 StBerG knüpft an die Entstehung des Schadens an und macht nicht von der Kenntnis des Geschädigten oder der Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids abhängig.

Relevante Normen
§ Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB§ 611 BGB§ 280, 286, 325, 326 BGB analog§ StBerG § 222 Abs. 1 BGB§ 68 StBerG§ 122 Abs. 1 AO; § 155 Abs. 1 S. 2 AO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Beklagte erstellte als Steuerberater der Klägerin am 4. Dezember 1997 deren

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Jahresabschluß für das Jahr 1996. Der 2. März 1998 erlassene

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Körperschaftssteuerbescheid für 1996 ging am 3. März 1998 bei dem Beklagten

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ein, der umgehend eine Kopie an die Klägerin weiterleitete. Nach Prüfung des

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Bescheides übersandte er ihr das Original.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe bei Erstellung des Jahresabschlusses

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auf dem Konto "Forderung Gesellschafter,, steuerlich relevante Kosten und

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Vorsteuer von zusammen 43.654,70 DM nicht gebucht. Hierdurch sei ihr für die

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Jahre 1995 bis 1997 eine steuerliche Mehrbelastung von 29.753,16 DM

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entstanden. Bezüglich der Einzelheiten der Berechnung dieses Steuerschadens

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wird auf S. 5 bis 8 der Klageschrift (GA 5 bis 8) Bezug genommen. Der weitere

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Steuerschaden sei noch nicht bezifferbar. Für die Überprüfung des

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Steuerbescheides für 1996 durch ihren jetzigen Steuerberater seien ihr

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Aufwendungen von 1.820,00 EUR entstanden. Die Jahresabschlüsse für die

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Jahre 1999 und 2000 könne sie für einen Aufwand von 3.217,90 EUR noch

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ändern, hierdurch aber nur einen maximalen Vorteil von 2.784,79 DM erzielen.

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Diese Betrag meint sie von dem Beklagten fordern zu können.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.456,40 EUR nebst Zinsen in Höhe

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von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.043,29

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EUR seit dem 28. September 2001 und aus weiteren 1.463,10 EUR seit

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Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2.

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festzustellen, daß der Beklagte ihr auf der Nichtbuchung von Kosten und

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Vorsteuer im Jahresabschluß 1996 beruhende weitergehende Schäden zu

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ersetzen hat.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er redet Verjährung ein.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die

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zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen venwiesen.

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E n t s c h e i d u n q s q r ü n d e

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Die Klage ist unbegründet.

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Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der am 31.

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Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

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Die Klägerin kann von dem Beklagten weder die Zahlung des begehrten

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Schadensersatzes noch die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für

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künftige Schäden verlangen.

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1

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Auf vertragliche Haftungsgrundlagen kann die Klägerin ihr Begehren nicht mit

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Erfolg stützen. Ein der Klägerin möglicherweise nach den Grundsätzen der

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positiven Vertragsverletzung (pVV) i.V.m. dem Steuerberatungsvertrag, § 611

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BGB; §§ 280, 286, 325, 326 BGB analog - der insoweit allein in Betracht

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kommenden Anspruchsgrundlage - zustehender Anspruch wäre jedenfalls

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verjährt und der Beklagte damit zur Verweigerung der Leistung berechtigt, §§ 68

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StBerG, 222 Abs. 1 BGB.

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a)

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Gemäß § 68 StBerG verjährt ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den

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Steuerberater in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem er entstanden ist. In

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Lauf gesetzt wird die Verjährung nach der gefestigten Rechtsprechung des

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Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 129, 386 [388 f.]), der die Kammer folgt, in

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der Regel, sobald dem Mandanten der belastende Steuerbescheid gemäß §§ 122

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Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 2 AO bekanntgegeben wird. Mit der durch den Abschluß des

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hauptsächlichen Entscheidungsprozesses der Finanzverwaltung eingetretenen

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Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten ist der Schaden wenigstens

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dem Grunde nach erwachsen; weder muß seine Höhe beziffert werden können

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noch feststehen, ob ein Schaden bestehenbleibt und damit endgültig wird. Auf

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den Eintritt der Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids kommt

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es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Geschädigte von dem Schaden und

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dem ihm zustehenden Ersatzanspruch weiß (vgl. BGHZ 119, 69 [71] m.w.N.).

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Entsprechend dieser Maßgaben ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 68

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StBerG durch die im März 1998 erfolgte Bekanntgabe des Steuerbescheides in

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Gang gesetzt worden. Es liegt nicht, wie die Klägerin meint, ein "außerordentlicher

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Fall,, vor, auf den die "normale Rechtsprechung,, keine Anwendung findet. Anders

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als § 852 BGB a.F. und § 199 Abs. 1 BGB n.F. stellt § 68 StBerG allein auf die

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Entstehung des Schadens ab und nimmt auf die Kenntnis des Geschädigten

69

keine Rücksicht. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von der Klägerin

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hinzunehmen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin den Schaden

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aus dem Steuerbescheid überhaupt erkennen konnte. Allein seine Bekanntgabe

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setzte die Verjährungsfrist in Lauf. Die Klage ist erst am 8. Juni 2002 und damit

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nach Ablauf der dreijährigen Frist bei Gericht eingegangen.

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b)

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Der Beklagte ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung

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gehindert, sich auf den Ablauf der Verjährungsfrist zu berufen. Zwar scheidet eine

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Sekundärhaftung des Beklagten nicht bereits - wie dieser meint - deshalb aus,

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weil die Klägerin vor Ablauf der Primärverjährung einen anderen Steuerberater

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mandatiert hat (vgl. BGHZ 129, 386 [389 ff.]). Die Voraussetzungen der sog.

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Sekundärhaftung sind aber aus anderen Gründen nicht gegeben:

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Unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung darf sich ein Steuerberater nicht

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auf die Verjährung des (primären) Regressanspruchs berufen, wenn er Pflichten

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aus einem noch bestehenden Steuerberatungsvertrag vor Verjährung des

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Regressanspruchs verletzt, weil er seinen Mandanten über die Möglichkeit einer

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eigenen Haftung und die dafür maßgebenden Verjährungsvorschriften nicht

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belehrt hat. Dies setzt voraus, dass sich für den Steuerberater während seines

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Mandats ein begründeter Anlass zur Überprüfung seiner Tätigkeit ergibt (vgl. BGH

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NJW 2001, 826). Fehlt eine solche erneute Pflichtverletzung, die mit der den

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(primären) Regressanspruch auslösenden nicht identisch sein darf, beruht die

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eingetretene Verjährung nicht auf dem Verhalten des Steuerberaters und kann

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ihm nicht als Verletzung seines Auftrags zugerechnet werden (vgl. BGHZ 114, 150

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[157 ff.]).

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An diesen Voraussetzungen fehlt es. Ein begründeter Anlaß für den Beklagten,

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während des laufenden Mandatsverhältnisses seine Tätigkeit nochmals zu

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überprüfen, bestand nicht. Der Steuerbescheid für 1996 beruhte auf den

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Vorarbeiten des Beklagten. Sollten diese, wie die Klägerin behauptet, fehlerhaft

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gewesen sein, wäre deren Nichtaufdeckung anläßlich der Überprüfung des

98

Bescheides keine über die bereits begangene Pflichtverletzung hinausgehende

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erneute Verletzung von Pflichten des Beklagten. Nach der Überprüfung des

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Bescheides im März 1998 endete das Mandat des Beklagten mit der

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Beauftragung eines neuen Steuerberaters durch die Klägerin. Mit Arbeiten für

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Steuererklärungen für nachfolgende Jahre, deren Erstellung ihn hätte veranlassen

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können, die Klägerin über in der Vergangenheit zuviel gezahlte Steuern und seine

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eigene Haftung hierfür zu unterrichten, war der Beklagte nicht mehr betraut.

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2.

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Deliktische Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Sie macht reine

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Vermögensschäden geltend. Für diese kann Ersatz nur über §§ 826, 823 Abs. 2

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BGB begehrt werden, deren Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind.

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Die nicht nachgelassenen Schriftsätze geben keinen Anlass, die mündliche

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Verhandlung wieder zu eröffnen. Sie enthalten keinen neuen Tatsachenvortrag.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2

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ZPO.

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Streitwert für den Klageantrag zu 1) 18.456,39 EUR

115

für den Klageantrag zu 2) 1.000,00 EUR

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zusammen 19.456,39 EUR

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(§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 5 ZPO).