Schadensersatz nach §826 BGB wegen sittenwidriger Anlagetäuschung – Zahlung Zug um Zug
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, Erwerber von Inhaber-Teilschuldverschreibungen, verlangen Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Das Landgericht stellt fest, dass der Lebensgefährte faktisch die GmbH leitete und Anleger über Verantwortliche sowie die wirtschaftliche Tragfähigkeit getäuscht wurden. Die Beklagten werden zur Zahlung von 20.000 € Zug um Zug gegen Abtretung der Insolvenzforderung und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach § 826 BGB in Höhe von 20.000 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.253,79 € wird den Klägern stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Wer vorsätzlich und in sittenwidriger Weise das Vermögen eines anderen schädigt, ist dem Geschädigten zum Ersatz des entstandenen Vermögensschadens nach § 826 BGB verpflichtet.
Zur Annahme sittenwidriger Schädigung kann die gezielte Täuschung über maßgebliche Verantwortliche und die wirtschaftliche Untauglichkeit des Geschäfts genügen.
Die faktische Leitungsbefugnis (Hintermann/faktischer Geschäftsführer) kann sich aus Ermittlungsakten, Zeugenaussagen und dem Bericht des Insolvenzverwalters ergeben; das Fehlen unterzeichneter Dokumente widerlegt eine solche Funktion nicht zwingend.
Ansprüche auf Zahlung können Zug um Zug gegen Abtretung von Forderungen aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle zugesprochen werden; Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach §§ 288, 291 bzw. §§ 286, 280 BGB durchsetzbar.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 15.11.2007 Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmeldung zur In-solvenztabelle zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 1253,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 15.11.2007 zu zahlen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechts-streits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizu-treibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger erwarben im Dezember 2004 und im Juli 2006 von der XXXXX ausgegebene Inhaber-Teilschuldverschreibungen in Höhe von jeweils 10.000 €. Die GmbH stellte am 2.2.2007 bei dem Amtsgericht Düsseldorf Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Beklagte war Geschäftsführerin der GmbH, der Beklagte – ihr Lebensgefährte – war ebenfalls für die Gesellschaft tätig. Dieser war im Jahr 2001 durch einen Strafbefehl wegen Betreibens illegaler Bankgeschäfte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden.
Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters waren die von der GmbH erworbenen Immobilien selbst bei vollständiger Zahlung der Hausgelder nicht kostendeckend zu betreiben, da es sich im Wesentlichen um kleine Eigentumswohnungen in schlechter Lage gehandelt habe.
Die Kläger behaupten: Die Beklagte sei als Strohfrau für den Beklagten aufgetreten, der eigentlich die Geschicke der GmbH bestimmt habe. Sie beziehen sich insbesondere auf den Bericht des Insolvenzverwalters und werfen den Beklagten vor, sie betrogen zu haben.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle zu zahlen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1253,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten: Der Beklagte sei nur als Projektleiter für das Geschäft in Dubai für die GmbH tätig geworden, was in etwa einem Abteilungsleiter entspreche. Er sei kein Entscheidungsträger gewesen, was beispielhaft dadurch belegt werde, dass keine von dem Beklagten unterschriebene Verträge, Bankdokumente pp. existierten. Die Darlegung der Kläger reiche nicht aus, eine faktische Geschäftsführerstellung des Beklagten annehmen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Kläger können von den Beklagten jedenfalls nach § 826 BGB Ersatz des ihnen entstandenen Schadens, Zug um Zug gegen Abtretung des noch zur Insolvenztabelle gegebenenfalls festzustellenden Anspruchs, verlangen. Nach den Darlegungen der Parteien lässt sich zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass die Beklagten das Vermögen der Kläger vorsätzlich in sittenwidriger Weise geschädigt haben. Die Kläger haben unstreitig Inhaber-Teilschuldverschreibungen für 20.000 € erworben; der gegen diese bestehende Rückzahlungsanspruch ist im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Insolvenz zumindest annähernd wertlos geworden. Steht damit ein Vermögensschaden der Kläger fest, so kann weiter festgestellt werden, dass die Beklagten diesen zumindest bedingt vorsätzlich in sittenwidriger Weise herbeigeführt haben.
Der Beklagte war der Hintermann, der die Geschicke der GmbH ohne offizielle Position bestimmt hat. Das Gericht hat die Beklagten im Verhandlungstermin vom 21.2.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es das dahingehende Bestreiten der Beklagten für nicht ausreichend hält; daran hat sich auch im Hinblick auf den Inhalt des nachgelassenen Schriftsatzes vom 6.3.2008 nichts geändert. Dass der Beklagte darauf verweist, keine Verträge oder "Bankdokumente" unterzeichnet zu haben, stellt insoweit kein Indiz dar, weil das für einen Hintermann oder faktischen Geschäftsführer geradezu typisch ist. Die Kläger haben Auszüge aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte und dem Bericht des Insolvenzverwalters vorgelegt, deren inhaltlicher Richtigkeit die Beklagten nicht in ausreichender Weise entgegen getreten sind. Danach war es der Beklagte selbst, der ausweislich der Anlage K5 "nach Belehrung" mitteilte, er sei "Verantwortlicher der First Real Estate". Das stimmt überein mit der als Anlage K4 vorliegenden Kopie einer Aussage des Herrn Jakobs, Bl.1138 der Ermittlungsakte. Danach war der Beklagte "eigentlich der Oberste der Firma", der "auch für die Finanzen zuständig" war und "den Bereich Personal und Verwaltung nur an Frau Müller delegiert" hatte. Das zeigt, dass der Beklagte derjenige war, der bei der First Real Estate GmbH wie ein Geschäftsführer aufgetreten ist. Dem sind die Beklagten nicht hinreichend entgegengetreten. Zu der inhaltlichen Richtigkeit der vorliegenden Anlagen und den darin enthaltenen Bekundungen haben sie keine Erklärungen abgegeben.
Mithin haben die Beklagten dadurch, dass die Beklagte als Geschäftsführerin eingetragen war, tatsächlich aber der Beklagte die Geschäfte der Firma führte, die Anleger und damit die Kläger darüber getäuscht, dass ein wegen Betreibens illegaler Bankgeschäfte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr Verurteilter maßgeblich für das Gelingen oder Misslingen der Anlagegeschäfte verantwortlich war. Bereits das stellt sich nach der Auffassung des Gerichts als sittenwidrig dar. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters die Gemeinschuldnerin realistisch keine Gewinne erzielen konnte, um damit die Inhaber-Teilschuldverschreibungen zurückzahlen zu können. Die erworbenen Immobilien waren danach selbst bei vollständiger Zahlung der Hausgelder nicht kostendeckend zu betreiben (Bl.37 GA). Angesichts monatlicher (!) Personalkosten von 200.000 € und weiterer monatlicher Fixkosten von 180.000 € hätte die Gemeinschuldnerin den Überschuss nach Kosten im Jahre 2006 mit einem nicht erzielbaren Ergebnis von 265 % anlegen müssen, um das Renditeziel von durchschnittlich 9 % erreichen zu können (Bl.38 GA). Dem sind die Beklagten nicht entgegen getreten. Das reicht nach der Auffassung des Gerichts aus, um annehmen zu können, dass die Beklagten die Schädigung des Vermögens der Anleger und damit der Kläger zumindest billigend in Kauf genommen haben.
Das seitens der Beklagten vorgelegte Plausibilitätsgutachten vermag nach der Auffassung des Gerichts eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Es beruht – im Unterschied zu den Feststellungen des Insolvenzverwalters – auf den ungeprüften Angaben der Auftraggeber. Ausdrücklich ist in der Einleitung, dort Ziffer 1.1, ausgeführt: "Eine Prüfung des Zahlenswerks des Unternehmens war damit nicht verbunden. Dementsprechend ist dieser Bericht nicht für andere Zwecke oder Personen anzuwenden. ... Als Auskunftspersonen standen uns XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zur Verfügung". Mithin erscheinen die Ausführungen des Berichts vom 28.4.2006 nicht geeignet, die vorstehend dargestellten Feststellungen des Insolvenzverwalters zu entkräften.
Der Zinsanspruch der Kläger folgt aus §§ 288, 291 BGB, der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus §§ 286, 280 BGB.
Das Vorbringen der Parteien in den Schriftsätzen vom 6.3.2008 und "30.1.2008" rechtfertigt keine andere Entscheidung und auch kein Vorgehen nach § 156 ZPO.
Die Nebenentscheidungen des Urteils folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.