Schadensersatzanspruch nach Verkehrsunfall: Teilweiser Anspruch auf Schmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt nach einem Heckaufprall Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung. Das Gericht erkannte ein schweres Halswirbelsäulen-Schleudertrauma als unfallbedingt an und sprach ein weiteres Schmerzensgeld von 9.000 DM zu. Ein behauptetes Carpaltunnelsyndrom wurde als berufs-/altersbedingt und nicht dem Unfall zurechenbar bewertet. Der Feststellungsantrag wurde mangels Feststellungsinteresse abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zuspruch von 9.000 DM Schmerzensgeld, sonstige Anträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei unfallbedingten körperlichen Verletzungen besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld, dessen Höhe nach Schwere der Verletzung, Verschulden des Schädigers und entschädigender Funktion zu bemessen ist.
Gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten sind bei eindeutigen, überzeugenden Feststellungen maßgeblich für die Kausalitäts- und Schwerebewertung (§ 286 ZPO).
Schon geleistetes außergerichtliches Schmerzensgeld ist bei der Bemessung eines weitergehenden Schmerzensgeldanspruchs anzurechnen.
Krankheitsbilder, die nach einhelliger fachlicher Würdigung berufs- oder altersbedingt sind, sind dem Unfallereignis nicht zurechenbar und begründen keinen Schadensersatzanspruch.
Ein Feststellungsantrag setzt ein aktuelles, praktisches Feststellungsinteresse voraus; bereits erfüllbare oder nur vergangenheitsbezogene Ansprüche begründen dieses regelmäßig nicht.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.000,--.DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juli 1989 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,--DM und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,--DM vorläufig vollstreck-bar.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch die Bürgschaft einer deutschen großen Bank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder West-Berlin erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des in der Klageschrift bezeichneten Versicherungsnehmers Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der
sich am 26. Juli 1986 zutrug.
Dabei fuhr der Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem Fahrzeug der Klägerin, die in ihrem Pkw saß und in einem Stau stand, aus Unachtsamkeit im Heckbereich schwer auf. Die Klägerin erlitt dabei u.a. ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule.
Sie behauptet, dass diese Verletzung zu einer Halsmarkschließung geführt habe, die wiederum das Auftreten eines Carpaltunnelsyndroms in beiden Händen zur Folge gehabt habe. Hierdurch habe sich eine hochgradige Schwäche mit Paränthesien und Sensibilitätsstörungen beider Hände eingestellt, die sie neben den sonstigen. durch das erlittene Halswirbelschleudertrauma gegebenen Beeinträchtigungen daran hindere, u.a. ihren Beruf als Sekretärin weiter auszuüben.
Bezgl. der im Einzelnen von der KIägerin behaupteten unfallbedingten Beeinträchtigungen wird auf ihre handschriftliche Aufstellung ausweislich der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 27. Oktober 19d9 (BI. 72 ff. GA) verwiesen.
Unter Berücksichtigung eines von der Beklagten außergerichtlich gezahlten Schmerzensgeldes von 800,--DM beantragt die Klägerin, da die Beklagte die Erbringung weiterer Zahlungen ablehnt, diese zu verurteilen. an sie (die Klägerin) ein in das Ermessen des Gerichts gesetztes Schmerzensgeld. mindestens jedoch 25.000.--DM. nebst 4 ~ Zinsen seit dem 1. Dezember 1986 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist. ihr (der Klägerin) allen materiellen Schaden zu ersetzen. der ihr aufgrund des Unfallereignisses vom 26. Juli 1986 in Meerbusch entstanden ist und noch entstehen wird soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor. dass die Folgen der von dem erlittenen Halswirbelschleudertrauma ausgehenden Beeinträchtigungen aufgrund des unstreitig außergerichtlich geleisteten Schmerzensgeldes als abgegolten anzusehen seien.
Soweit die Klägerin weiterhin über das Vorliegen von Gesundheitsbeeinträchtigungen klagt seien diese jedenfalls nicht unfallbedingt verursacht.
Hierüber verhalte sich auch das eingeholte Privatgutachten des Direktors der Nervenklinik zu Köln Prof. Dr. med. ( … ) vom 19. Mai 1988 (BI. 31 ff. GA).
Weitergehende Zahlungen als diese bisher geleistet worden seien daher nicht gerechtfertigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der seitens der Parteien gewechselten Schriftsätze nebst der zu den Akten gereichten Unterlagen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren Bezug genommen. Das Gericht hat über die wechselseitigen Behauptungen der Parteien entsprechend seinem Beweisbeschluss vom 12. September 1989 (BI. 53 GA) Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des schriftlich erstatteten Gutachtens des Direktors der Neurologischen Klinik der Universität zu Düsseldorf Prof. Dr. med.( … ) vom 14. November 1989 (BI. 77 ff. GA) in der Fassung der. ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 5. Februar 1990 (BI. 112 ff. GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin über die bereits gezahlten 800 -DM hinaus, ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 9.000,--DM zu leisten. Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.
1.
Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten die Leistung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 9.000,--DM zu fordern (§ 847 BGB). Die grundsätzliche Haftungsverpflichtung der Beklagten steht außer Streit.
Bezüglich der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen hat die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. dass die Klägerin ein schweres Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit Nervenwurzelkompression im Bereich C 5. C 6 einhergehend mit einer Spinalstenose davongetragen hat. Die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. ( … ) in seinem Gutachten vom 14. November 1989 {dort Seite 5 ff. des Gutachtens. BI. 82 ff. GA~ sind insoweit eindeutig und überzeugend ( § 286 ZPO). Die Behauptung der Beklagten, diese Beeinträchtigungen seien altersbedingte degenerative Verschleißerscheinungen (BI. 39 GA) ist daher unzutreffend.
Das Fehlen von knöchernen Veränderungen rechtfertigt nach den folgerichtigen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. ( … ) in dem bezeichneten Gutachten nicht
die Annahme (a.a.O), die Beeinträchtigungen seien nicht unfallbedingt. Dominierend für das Auftreten dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen ist vielmehr nach dem auch insoweit überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. ( … ) ein zerviko-brachialer Symptomenkomplex. Aus den von der Klägerin vorgelegten Attesten. die von den Sachverständigen nicht beanstandet worden sind (BI. 6 ff. GA) ,sowie aus seinen eigenen gutachterlichen Feststellungen geht hervor, dass das bei der Klägerin aufgetretene Schleudertrauma schwerwiegend war und die Klägerin über einen Zeitraum von jedenfalls einem Jahr nach dem Unfallereignis unabhängig von dem klägerseits weiterhin behaupteten Vorliegen eines Carpaltunnelsyndroms in ihrem körperlichen Wohlbefinden ~sichtlich beeinträchtigt hat. Diese Beeinträchtigung war sogar derartig schwerwiegend, dass es ihr bereits deshalb nicht möglich war, ihren bisher, ausgeübten Beruf als Sekretärin auszuüben (Seite 8,'" letzter Absatz und 9 des bezeichneten Gutachtens, BI. 85, 86 GA).
Unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin an diesen Unfallfolgen völlig schuldlos ist und sich das Unfallereignis bezüglich der von dem Versicherungsnehmer der Beklagten gesetzten Verursachungs-und Verschuldensbeitrag als grob fahrlässig darstellt, sowie der ansonsten bei der Bemessung von Schmerzensgeldern heranzuziehenden Kriterien, ist das von der Beklagten bisher geleistete Schmerzensgeld eindeutig unzureichend. Wegen der besonderen Schwere des davongetragenen Halswirbelschleudertrauma und der dadurch jedenfalls Über die Dauer von einem Jahr hinweg zu erleidenden Gesundheitsbeeinträchtigungen erachtet die Kammer die Zuerkennung eines Schmerzensgeldbetrages in der Größenordnung von 10.000,--DM für gerechtfertigt, so dass unter Berücksichtigung des unstreitig von der Beklagten bereits geleisteten Schmerzensgeldes noch ein zu .zahlender Betrag von (abgerundet) 9.000,--DM verbleibt.
Dieser Betrag ist jedoch der Höhe nach ausreichend, um der Klägerin einen angemessenen Ausgleich für die von ihr unfallbedingt davongetragenen Folgen auch im Sinne der dem Schmerzensgeld zukommenden Genugtuungsfunktion zu gewähren.
Die Klägerin vermochte nämlich im Übrigen nicht den ihr obliegenden Nachweis zu erbringen, dass die weiterhin von ihr beschriebenen Beeinträchtigungen nach dem Zustand eines Carpaltunnelsyndroms ebenfalls als unfallbedingt anzusehen sind.
Sowohl das von der Beklagten eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. ( … ) vom 25. Mai 1989 als auch das von dem Gericht in Auftrag gegebene Gutachten des Prof. Dr. med. ( … ) , deren Sachkunde in Fachkreisen unbestritten ist, kommt in seinen Feststellungen zu dem unwiderlegten Ergebnis, dass dieses Krankheitsbild unfallunabhängig ist.
Nach den Feststellungen beider Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, sind die mit dem CarpalTunnelsyndrom einhergehenden Funktionsstörungen, wie
diese von der Klägerin beschrieben werden (vgl. dazu: BI. 72, 73 GA) berufs- und altersbedingte Verschleißerscheinungen.
Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen sind der Beklagten daher nicht zurechenbar.
Da nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. ( … ) in seinem Gutachten vom 14. November 1989, deren Richtigkeit auch nicht durch die Ausführungen des Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. Februar 1990 (BI. 112 ff. BA) erschüttert wird. bei festzustellender Progredienz der von dem Carpaltunnelsyndroms ausgehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen die Folgen des Halswirbelschleudertraumas jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt des Unfallereignisses als vollständig abgeklungen anzusehen sind, ist es daher nicht gerechtfertigt, die der Klägerin nach Ablauf dieses Jahres verbliebenen Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne der Anerkennung eines weitergehenden Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Denn diese. der Klägerin verbliebenen Beeinträchtigungen sind. wie festgestellt worden ist. ausschließlich auf die der Beklagten nicht zurechenbaren Folgen des Carpal-Tunnelsyndroms zurückzuführen.
Das weitergehende Schmerzensgeldbegehren der Klägerin ist daher unbegründet.
Ebenfalls unbegründet ist der von der Klägerin weiterhin gestellte Feststellungsantrag (§ 256 ZPO). Es fehlt an dem zu fordernden Feststellungsinteresse der Klägerin. Ein derartiges Interesse weise bei dem festgestellten Ergebnis lediglich für die materiellen Folgen als Unfallereignisses bis Juli 1987 einschließlich anzuerkennen, da danach aus den oben dargetanen Gründen auch die materiellen Schäden der Klägerin der Beklagten nicht zurechenbar sind. Die bis zum Ablauf des Monats Juli 1987 der Klägerin entstandenen materiellen Unfallfolgen wären jedoch von dieser nach anerkannten Rechtsgrundsätzen in Form einer positiven Leistungsklage geltend zu machen gewesen {vgl. dazu: BGH NJW 73. 150o}.
Aufgrund dessen wäre ein Feststellungsinteresse allenfalls für die zukünftigen, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts noch nicht feststehenden bzw. vorhersehbaren materiellen Unfallfolgen anzuerkennen. Für diese zukünftigen Folgen hat die Beklagte jedoch. wie festgestellt worden ist. nicht aufzukommen. da sich die Klägerin die Gesundheitsbeeinträchtigungen. die ihr nach Ablauf von einem Jahr
nach dem Unfallereignis verblieben sind, selbst zurechnen lassen muss.
Das Zinsbegehren der Klägerin rechtfertigt sich nach der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen {§ 291 BGB}.
Ein Verzugsbeginn mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1986. wie dieser von der Klägerin in Ansatz gebracht worden ist, ist dabei nicht schlüssig vorgetragen worden (§138 BGB).
Ihre weitergehende Zinsforderung war daher abzuweisen.
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus Ё 32. 709. 108 ZPO.
Streitwert: 35.000,- DM
a) Schmerzensgeldantrag 25.000,- DM
b) Feststellungsantrag 10.000,- DM.