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Landgericht Düsseldorf·3 O 249/12·28.04.2013

Anerkenntnisurteil zur Durchsetzung einer Geldforderung mit Zinsfestsetzung

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf erließ ein Anerkenntnisurteil und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 8.882,00 € nebst Zinsen seit dem 24.02.2012 sowie zu weiteren 848,37 € nebst Zinsen seit dem 01.08.2012. Der Beklagte wurde zur Tragung der Prozesskosten verurteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es sind keine Urteilsgründe vorhanden. Gegenstand ist die Vollstreckung einer anerkannten Geldforderung.

Ausgang: Anerkenntnisurteil: Beklagter zur Zahlung von 8.882,00 € und 848,37 € nebst Zinsen verurteilt; Kosten trägt der Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anerkenntnisurteil führt zur formellen Verurteilung des Beklagten zur Leistung des anerkannten Geldbetrags und begründet einen vollstreckbaren Titel für die in ihm festgesetzte Forderung.

2

Werden Zinsen und deren Fälligkeit im Tenor angegeben, sind diese in der festgelegten Höhe und ab dem dort genannten Datum zu zahlen.

3

Das Gericht trifft im Urteil eine Kostenentscheidung; bei Verurteilung werden dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, soweit dies angeordnet ist.

4

Das Gericht kann das Urteil als vorläufig vollstreckbar erklären, wodurch die sofortige Vollstreckung trotz eingelegter Rechtsmittel ermöglicht wird.

Zitiert von (1)

1 neutral

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.882,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2012 sowie weitere 848,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 8.882,00 Euro

Rubrum

1

Es liegen keine Urteilsgründe vor.