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Landgericht Düsseldorf·3 O 223/08·11.02.2009

Vertragsstrafe: AGB-Klausel unwirksam und fehlende Vertretungsmacht – Klage abgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht/VertragsrechtAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-Recht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Herausgeberin des Couponhefts „XX“, verlangt von den Beklagten eine Vertragsstrafe, weil diese Bons nicht eingelöst wurden. Das Gericht hält die pauschale Vertragsstrafenregelung in den AGB nach § 307 BGB für wegen Verhältnismäßigkeit fehlend unwirksam und bemängelt die fehlende Vertretungsmacht des Unterzeichners; die Unterschrift begründet daher keinen wirksamen Vertragsschluss. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe wegen unwirksamer AGB-Klausel und fehlender Vertretungsmacht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Vereinbarungen über Vertragsstrafen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und sind unwirksam, wenn sie bei typischer Vervielfachung der Verstöße zu einer offensichtlich unverhältnismäßig hohen Gesamthöhe führen.

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Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Vertragsstrafenregelung ist auf die typisierbare Häufung von Verstößen und die daraus resultierende Gesamtsumme abzustellen; eine Klausel, die eine derartige ungebührliche Gesamtbelastung vorsieht, ist inhaltsmäßig zu beanstanden.

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Die Wirksamkeit eines Vertrags setzt voraus, dass der Unterzeichner zur Vertretung bevollmächtigt ist; ist die Vollmacht nicht nachgewiesen und beruht die Unterschrift auf einer fingierten oder unwahren Präsentation der Vertretungsmacht, fehlt es am wirksamen Vertragsschluss.

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Ein Anspruch auf Zahlung einer vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe setzt den Nachweis des wirksamen Vertragsschlusses und der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen voraus; gelingt dieser Nachweis nicht, ist der Anspruch abzuweisen.

Relevante Normen
§ 307 BGB§ 59 HGB§ 138 BGB§ 91 ZPO§ 100 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft

einer Bank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz auf dem Gebiet der

Europäischen Union erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Herausgeberin des sogenannten "XX". Dieser beinhaltet die Ausgabe von Bons, die die dem "XX" beigetretenen Gaststätten verpflichten, bei dem Verzehr von mindestens zwei Hauptgerichten einen Preisnachlass von 100 % für das günstigere oder eines gleichwertigen Hauptgerichts bei Vorlage des Coupons zu gewähren. Als Gegenleistung sind die beigetretenen Gaststätten berechtigt, in dem "XX" eine zweiseitige Anzeige kostenfrei zu veröffentlichen; ansonsten entstehen ihnen keine weiteren Kosten. Die in dieser Weise einzulösenden Coupons sind auf die Stückzahl von 8.000 begrenzt. Einen solchen Anzeigenvertrag hat der Zeuge XX am 18. Juli 2007 unterschrieben. Die Beklagten zu 2. und zu 3., die die Beklagte zu 1. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts führen, sind der Rechtswirksamkeit dieses Vertrages entgegengetreten; sie weigern sich daher, die von den Besuchen ihres Restaurants vorgelegten Bons einzulösen. Entsprechend kam es zu Beschwerden der Bezieher des "XX", so dass die Klägerin nunmehr gemäß Ziff. 18 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den Beklagten die für jeden Fall der Zuwiderhandlung vereinbarten Vertragsstrafe von 2.500,00 € geltend macht.

3

Die Klägerin trägt vor, dass der bezeichnete Mitarbeiter der Beklagten, XX, bei Zeichnung des Anzeigenvertrages ausdrücklich erklärt habe, der "Betriebsleiter" der Beklagten zu 1. zu sein. Der streitgegenständliche Vertrag sei daher nach ihrer Bewertung rechtsgültig zustande gekommen. Zudem sei seitens der Beklagten die zugeleitete Auftragsbestätigung vom 2. August 2007 nicht beanstandet worden. Ihr Vertreter, der Zeuge XX, habe den Mitarbeiter der Beklagten auch ausdrücklich gefragt, ob er für den Bereich Marketing zuständig sei, was dieser bejaht habe. Ansonsten hätten die Beklagten auch vor Erscheinen der in Rede stehenden Anzeige einen Korrekturbogen zur Prüfung erhalten, der am 3. August 2007 übersandt und unbeanstandet geblieben sei.

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Gemäß den in der Klageschrift dargestellten Kundenbeschwerden beantragt die Klägerin daher,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, (die Klägerin) 2.500,00 € sowie 283,09 € (außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2008 zu zahlen;

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zudem festzustellen, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über die Aufnahme in den "XX" vom 18. Juli 2007 wirksam ist.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, dass der den Anzeigenvertrag unterschrieben habende Zeuge, XX, lediglich als Barmann im Restaurant beschäftigt gewesen sei. Entsprechend dieser Funktion sei er bereits nicht bevollmächtigt gewesen, einen solchen Vertrag zu unterschreiben. Dies sei für den Abschlussvertreter der Klägerin auch erkennbar gewesen; dieser habe auch entgegen der Darstellung der Klägerin nicht nach der Stellung des Zeugen in ihrem Unternehmen nachgefragt. Im Übrigen sei ihnen auch nicht die von der Klägerin angeführte Auftragsbestätigung zugegangen; daher habe auch keine rechtliche Veranlassung bestanden, diese etwa zurückzuweisen. Unabhängig davon sein die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin jedenfalls bezüglich der in ihnen enthaltenen Vertragsstrafenvereinbarung unzulässig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst den dazugehörigen Anlagen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist abzuweisen; die Beklagten sind nach keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, an die Klägerin die streitgegenständliche Vertragsstrafe zu zahlen; die entsprechenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, wie diese dem Anzeigenvertrag vom 18. Juli 2007 zugehörig sind, sind rechtsunwirksam; zudem hat die Klägerin auch nicht den Nachweis erbracht, dass der Vertrag mit den Beklagten tatsächlich abgeschlossen worden ist.

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I.

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Zwar sind auch im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Vereinbarung von Vertragsstrafen zulässig. Diese unterliegen jedoch auch im gewerblichen und unternehmerischen Bereich der Inhaltskontrolle bezüglich eines etwaigen übermäßigen Strafversprechens, § 307 BGB. Ein derartiges übermäßiges Strafversprechen liegt nach gerichtlicher Bewertung der Bestimmung gemäß Ziffer 18. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde. Danach ist vorgegeben, dass ihr Vertragspartner für jeden Fall der Zuwiderhandlung an sie eine Vertragsstrafe von 2.500,00 € zahlen müsse. Dies entspräche bei vollständiger Missachtung der vertraglich übernommenen Pflichten zur Bereitstellung einer kostenlosen Mahlzeit, die vertraglich für bis zu 8.000 Schlemmerbons zu gewähren wäre, einer Gesamtvertragsstrafensumme von 20 Millionen Euro (8.000 Bons x 2.500,00 €). Die Vorgabe einer Vertragsstrafe in einer solchen Gesamthöhe ist völlig außerverhältnismäßig und daher rechtlich nicht anzuerkennen.

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2.

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Zudem ist auch nicht zweifelsfrei festzustellen, dass der damalige Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge XX, überhaupt bevollmächtigt gewesen ist, mit Wirkung führ und gegen die Beklagten den bezeichneten Anzeigenvertrag zu unterschreiben. Der Zeuge war seinerzeit, als er von dem Anzeigenakquisiteur der Klägerin, dem Zeugen XX, aufgesucht wurde, zwar Mitarbeiter des Unternehmens der Kläger zu 2) und 3), jedoch lediglich als Handlungsgehilfe (§ 59 HGB) beschäftigt. Insoweit bestand sein arbeitsvertraglicher Aufgabenbereich darin die Gäste des Restaurants mit Getränken zu versorgen. Etwas anderes hat die Klägerin jedenfalls nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachgewiesen. Der Zeuge XX hat zwar bekundet, dass der Zeuge XX sich ihm gegenüber als Betriebsleiter geriert habe; dies ist von dem Zeugen XX im Rahmen seiner Einvernahme jedoch ausdrücklich bestritten worden. Nach seinen unwiderlegten Bekundungen hat der Akquisiteur der Klägerin vorgegeben, bereits "alles mit dem Chef" besprochen zu haben, und es überhaupt "nur um eine Kleinigkeit ginge", wobei die streitgegenständlichen Leistungen des Anzeigenvertrages sowieso "gratis" seien. Demnach hat der Zeuge den Vertrag entgegen den Bekundungen des Zeugen XX nicht unter Vorgabe, er (der Zeuge XX) sei Geschäftsführer des Restaurants aufgrund einer eigenen rechtsgeschäftlichen Entschließung unterschrieben, sondern in der ihm vermittelten Vorstellung, dass eine entsprechende Vereinbarung bereits mit den Inhabern der Beklagten zu 1) besprochen worden sei. Da dies objektiv nicht der Fall war, ist die unter Vorgabe falscher Angaben abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung des Zeugen XX (Unterschriftsleistung) nichtig, § 138 BGB.

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Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 100, 709, 108 ZPO.

20

Streitwert: bis zu 50.000,00 €, § 3 ZPO