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Landgericht Düsseldorf·3 O 207/08·03.02.2010

Zahnarzthonorar (Abtretung): Teilanspruch bestätigt, 10.424,38 € zugesprochen

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Zahnarzthonorar. Streitgegenstände sind Wirksamkeit der Abtretung sowie Abrechnungsfragen nach GOZ/GOÄ (Steigerungsfaktoren, Analogleistungen, Doppelberechnung). Das LG Düsseldorf erkennt die Abtretung als wirksam an, reduziert einzelne Positionen und setzt den Zahlungsanspruch auf 10.424,38 € zuzüglich Zinsen fest. Mahnkosten werden nicht erstattet; Kostenverteilung erfolgt anteilig.

Ausgang: Zahlungsklage aus abgetretenem Zahnarzthonorar teilweise stattgegeben – Anspruch in Höhe von 10.424,38 € zuzüglich Zinsen, der restliche Betrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Abtretung nach § 398 BGB ist wirksam, wenn der Schuldner durch eine eindeutige Erklärung den Zessionsempfänger und die Bedingungen kennt und gegebenenfalls von der Schweigepflicht entbunden wird.

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Überhöhte Steigerungsfaktoren nach § 5 Abs. 2 GOZ sind nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Ausführungsumstände) substantiiert vorliegen.

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Leistungen, die nach Inkrafttreten der GOZ entwickelt wurden, können nach § 6 Abs. 2 GOZ analog berechnet werden (Analogleistung), sofern die Leistung dem Gebührenrahmen vergleichbar ist.

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Doppelberechnungen und formwidrige Abrechnungen sind bei begründeten Feststellungen in Abzug zu bringen; für höhere als den 3,5‑fachen Satz ist eine schriftliche Vereinbarung nach § 2 Abs. 2 GOZ erforderlich, deren Umfang zu beachten ist.

Relevante Normen
§ 611 Abs. 1 BGB i. V. m. GOZ/GOÄ i. V. m. § 398 BGB§ 398 BGB§ 5 Abs. 2 GOZ§ 6 Abs. 2 GOZ§ 2 Abs. 2 GOZ§ 4 Abs. 3 GOZ

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.424,38 € nebst 9,75 % hieraus seit dem 24.10.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 88 % und die Klägerin zu 12 %.

Da Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der Zahnärztin MS aus Düsseldorf (nachfolgend Zedentin) einen Honoraranspruch aus zahnärztlicher Behandlung geltend. Der Beklagte, der als Arzt tätig ist, war bei der Zedentin auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplanes vom 09.03.2007 in zahnärztlicher Behandlung.

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Der Beklagte und die Zedentin unterschrieben eine Vereinbarung, wonach für zwölf Vollkronen und für zehn Teilkronen ein 5,5-facher Gebührensatz Anwendung finden sollte.

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Am 06.08.2007 wurden der Klägerin aus der Praxis der Zedentin die Rechnungsunterlagen übermittelt. Am 07.08.2007 erstellte die Klägerin eine Rechnung über einen Gesamtbetrag in Höhe von 25.785,63 €. Sie forderte den Beklagten beginnend ab dem 23.10.2007 mehrfach zur Zahlung auf. Der Beklagte zahlte mit Wertstellung zum 27.09.2007 einen Betrag in Höhe von 8.000,00 € und mit Wertstellung zum 31.10.2007 in Höhe von 5.581,42 €. Es wurde von der Klägerin eine Gutschrift in Höhe von 320,64 € erteilt.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Rechnung der Zedentin vom 06.08.2007 (Bl. 17 ff. d. GA) entspreche hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung den Ansprüchen, die nach den Vorgaben der GOZ an zahnärztliche Rechnungen zu stellen sind.

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Sie beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.883,57 € nebst 9,75 % Zinsen hieraus seit dem 24.10.2007 sowie 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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                    die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Forderungsabtretung läge nicht vor; die Honorarvereinbarung sei im Juni 2007 und damit nicht vor Behandlungsbeginn unterzeichnet worden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. L vom 20.08.2009 (Bl. 83 ff. d. GA) verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. GOZ/GOÄ i. V. m. § 398 BGB in Höhe von 10.424,38 €.

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Es liegt eine wirksame Abtretung i. S. d. § 398 BGB vor. Denn mit am 1.6.2007 von der Zedentin und dem Beklagten unterschriebener Erklärung (Anlage 8, Bl. 28 d. GA) hat der Beklagte wirksam eingewilligt. Darin ist eindeutig angegeben, an wen und unter welchen Bedingungen eine Abtretung erfolgt. Zudem ist darin eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht enthalten.

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Der Rechnung der Klägerin liegen zum überwiegenden Teil begründete Positionen zugrunde.

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Die in der als Anlage 3 (Bl. 17 d. GA) beigefügten Rechnung oben angegebene Position Nr. GOÄ 5000 ist, wie der Sachverständige Dr. L erklärt, nicht 28-mal, sondern 18-mal ansetzbar. Dementsprechend kann die Klägerin hier nicht 146,72 € beanspruchen, sondern nur 94,32 €.

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Die weiteren für den 22.01.2007 als Behandlungstag ausgewiesenen Positionen weisen jeweils einen 2,3-fachen Gebührensatz auf. Da der Sachverständige in seinem Gutachten außerhalb der im Folgenden thematisierten Probleme keine Einwände gegen die Höhe der geltend gemachten Liquidation hat, kann nach der Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass die Höhe der Positionen angemessen ist. Es besteht somit ein Anspruch in Höhe von 17,18 €.

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Hinsichtlich des 12.02.2007 ist die Position GOÄ 5 abzuziehen. Denn hier konnte neben der GOZ Nr. 800 nicht zusätzlich diese Position abgerechnet werden. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass beide Positionen an einem Tag abgerechnet werden können. Dies wäre aber, wie der Sachverständige Dr. L auf S. 8 seines Gutachtens erläuterte, nur bei einer weiteren, zeitlich versetzten, Befundung zu erklären. Da die Karteikarte am 12.02.2007 aber keine Anhaltspunkte dafür bietet, ist diese Position also nicht abrechenbar. Die übrigen Positionen hinsichtlich des 12.02.2007, die einen Gesamtbetrag in Höhe von 245,75 € ausmachen, kann die Klägerin unproblematisch beanspruchen.

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Im Hinblick auf die für den 02.04.2007 angegebenen Positionen sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch die Nummern 218 (dreimal), 241 und 244 als ordnungsgemäß abgerechnet anzusehen. Denn diesen wurde in der Rechnung vom 06.08.2007 zutreffend ein höherer Faktor als 2,3 zugrunde gelegt. Eine Überschreitung ist nach § 5 Abs. 2 GOZ nur zulässig, wenn Besonderheiten dies rechtfertigen. Bemessungskriterien sind Schwierigkeit, Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie Umstände bei der Ausführung. Zu den Nummern 218 ist jeweils ,,dentinadhäsive Mehrschichtrekonstruktion“ vermerkt. Hinsichtlich der Nr. 218 führte der Sachverständige daher aus, dass die Wahl der Gebührenposition selbst mit erhöhtem Steigerungsfaktor eine recht zurückhaltende Liquidation darstellt. Zu der Nr. 241 bei Zahn 36 sind vier Begründungen angegeben. Während der Sachverständige Dr. L die Begründung ,,extrem kurzer Retentionskanal“ nicht nachvollziehen kann, ist hingegen der angeführte extreme Zeitaufwand aus seiner Sicht plausibel. Zwar wurde nicht erklärt, worin dieser liegt. Er kann aber in verständlicher Weise dazu erklären, dass schon allein daraus, dass bei Backenzähnen nie ein unkomplizierter und gerader Zugang möglich ist, ein höherer Zeitaufwand resultiert. Zudem war es hier bei einem vorbehandelten Zahn wie 36 aus seiner Sicht außerordentlich zeitraubend, diesen aufzubereiten. Dementsprechend erscheint auch der Gebührensatz von 3,0 zu Nr. 244 gerechtfertigt.

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Außerdem ist die Berechnung in Bezug auf den Glasfaserstift ordnungsgemäß. Die hier vorgenommene Berechnung analog Nr. 217 GOZ ist  möglich, da gemäß § 6 Abs. 2 GOZ Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung 1988 entwickelt worden sind, einer analogen Anwendung zugänglich sind. Die wissenschaftliche Entwicklung der Glasfaserstifte vollzog sich in den 90er-Jahren, so dass eine Anwendung möglich ist. Dies wird im Übrigen, wie der Sachverständige weiter erläutert, auch von allen Zahnärztekammern so gesehen und ist auch in der Rechtsprechung bestätigt worden.

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Demzufolge sind alle im Hinblick auf den 02.04.2007 angegebenen Positionen als gerechtfertigt anzusehen.

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Aufgrund der vorstehenden Ausführungen insbesondere zu Nr. 218 sind auch alle für den 05.04.2007 und den 13.04.2007 berechneten Gebührensätze angemessen.

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Die für den Zeitraum ab dem 19.04.2007 abgerechneten Positionen sind überwiegend begründet. Der sehr hohe Faktor von 5,5 für die Leistungen Vollkrone und Teilkrone (221 und 222) folgt im Wesentlichen aus der von der Zedentin und dem Beklagten unterschriebenen Vergütungshöhenvereinbarung (Anlage 2, Bl. 16 d. GA). Die Zedentin und der Beklagte haben darin für die prothetische Versorgung einen 5,5-fachen Abrechnungssatz verabredet. Die Vereinbarung bezog sich auf zwölf Vollkronen und zehn Teilkronen. Aus der Rechnung ergibt sich hier, dass eine Versorgung mit 21 Teilkronen und vier Vollkronen erfolgt ist. Dementsprechend sind zunächst aufgrund der Vereinbarung zehn Teilkronen mit dem 5,5-fachen Abrechnungssatz abzurechnen, was einen Betrag in Höhe von 4.794,90 € ergibt. Für vier Zähne ist eine Versorgung mit einer Vollkrone erfolgt, wofür 1.608,40 € zu erstatten sind. Weiterhin kann im Hinblick auf acht weitere Zähne mit Teilkronenversorgung jedenfalls die im Vergleich zur Gebühren-Nr. 222 (Teilkrone) günstigere Gebühren-Nr. 221 (Vollkrone) berechnet werden. Denn unstreitig ist hier von der Zedentin und dem Beklagten für 22 Zähne ein 5,5-facher Gebührensatz vereinbart worden. Es ist daher, da keine schriftliche Vereinbarung für die weiteren Teilkronen vorliegt, zumindest die geringfügigere Gebühren-Nr. 221 heranzuziehen, was einen Betrag von 3.216,80 € ergibt. Hinsichtlich der weiteren drei versorgten Zähne liegt keine schriftliche Fixierung vor, da lediglich 22 Zähne hiervon umfasst sind. Nach § 2 Abs. 2 GOZ müsste aber für einen höheren als den 3,5-fachen Abrechnungssatz eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sein. Wegen der vom Sachverständigen plausibel dargelegten besonderen Schwierigkeiten der streitgegenständlichen Behandlung im Hinblick auf den stark erhöhten Zeitaufwand erscheint es hier angemessen, für die verbliebenen drei Teilkronen einen 3,5-fachen Abrechnungssatz anzusetzen. Hieraus resultiert dann eine Summe in Höhe von 915,39 €.

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Hinsichtlich der letztgenannten Positionen ist also ein Abzug in Höhe von 1.114,20  vorzunehmen.

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Im Hinblick auf die in der Gesamtrechnung enthaltenen Laborrechnungen sind aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme geringfügige Abzüge zu machen. Der Sachverständige Dr. L stellte hierzu fest, dass zu der Position 0402 Modellmontage im Mittelwertartikulator eine Doppelberechnung vorliegt, was dazu führt, dass ein Betrag in Höhe von 36,18 € in Abzug zu bringen ist. Außerdem ist hinsichtlich der Eigenlaborrechnung ein Abzug in Höhe von 191,74 € vorzunehmen, da nach den getroffenen Feststellungen des Sachverständigen L für den 19.04.2007 und den 21.05.2007 eine Doppelberechnung vorliegt.

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In Bezug auf die Kosten für den Ramitec-Bisswall geht das Gericht hingegen davon aus, dass diese abrechenbar und dementsprechend vom Beklagten auch zu bezahlen sind. Denn das Material wird als Bissregistrierungsmaterial verwendet und zählt nach der plausiblen Einschätzung des Sachverständigen zu den nach § 4 Abs. 3 GOZ berechenbaren Materialien. Dies ist insbesondere deswegen anzunehmen, weil in der GOZ der Verwendungszweck der Materialien nicht näher beschrieben und damit eingegrenzt wird.

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Die weiteren in den Rechnungen enthaltenen Positionen sind unproblematisch abrechenbar.

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Es sind letztlich folgende Abzüge zu machen: für Nr. GOÄ 5000 52,40 €, GOÄ 5 64,67 €, Nr. 221 und 222 1.114,20 €, Position 0402 36,18 € sowie für die Eigenlaborrechnung 191,74 €.

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Insgesamt besteht daher ein Anspruch in Höhe von 10.424,38 €.

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Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 3 BGB.

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Die geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 5,00 € sind hingegen mangels eines hinreichend substantiierten Sachvortrags zu den tatsächlich entstandenen Kosten nicht vom Beklagten zu erstatten.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 11.783,00 € festgesetzt.