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Landgericht Düsseldorf·3 O 149/95·21.06.1995

Klage auf Auskunft über Verkaufspreis wegen nichtiger Honorarvereinbarung abgewiesen

ZivilrechtVertragsrechtBerufs- und Gebührenrecht (Steuerberater)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ehem. steuerlicher Berater, begehrte Auskunft über den Kaufpreis einer verkauften Firmengruppe gestützt auf eine Honorarvereinbarung vom 25.1.1993. Das LG stellte fest, die Vereinbarung sei von Anfang an nichtig: Der Kläger habe unzulässige rechtsberatende Leistungen übernommen und überhöhte/erfolgshonorare vereinbart. Mangels wirksamer Vertragsgrundlage besteht kein Auskunftsanspruch; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Auskunft über den Kaufpreis abgewiesen; zugrunde liegende Honorarvereinbarung als von Anfang an nichtig beurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Auskunftsanspruch setzt das Bestehen einer rechtlichen Sonderverbindung voraus, aus der sich eine nach Treu und Glauben zu erfüllende Pflicht zur Auskunft ergibt.

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Eine vertragliche Verpflichtung eines Steuerberaters zur umfassenden Erbringung rechtsberatender Tätigkeiten ist unwirksam, wenn der Steuerberater hierzu nicht befugt ist und die Vertragspartner hierüber nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden.

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Eine Honorarvereinbarung, die den nach der Steuerberatergebührenverordnung üblichen Gebührenrahmen ohne nachvollziehbare Rechtfertigung erheblich überschreitet oder ein Erfolgshonorar ausbedingt, kann wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig sein.

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Fehlt es an einer wirksamen Honorarvereinbarung, kann diese nicht als Rechtsgrund für weitergehende Ansprüche (insbesondere Auskunftspflichten) herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 261 BGB§ 143 BGB§ 21 Steuerberatergebührenverordnung§ 138 BGB§ 142 BGB§ 123 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,--DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll-und/oder Steuerbür­gin zugelassenen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Beklagten waren Gesellschafter der in der Klageschrift vom 16. März 1995 bezeichneten Unternehmen. Für diese war der Kläger in seiner Eigenschaft als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über mehrere Jahre hinweg tätig. Im Herbst 1992 faßten die Gesellschafter den Entschluß, die gesamte Firmengruppe zu veräußern. Dem war das Bemühen vorausgegangen, die Unternehmen unter Umwandlung in eine Aktiengesellschaft an der Börse zu plazieren. Als Kaufinteressent hatte sich die Tochtergesellschaft der D GmbH, offenbart. Die Parteien kamen darin überein, daß der Kläger die Verhandlungen führen solle. Zudem führte der Kläger auch Gespräche mit dem weiteren Kaufinteressent E.

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Sodann kam es zu der schriftlichen Honororarvereinbarung der Parteien vom 25. Januar 1993.

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Darin heißt es u.a.:

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Gegenstand des Vertrages

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Die Auftraggeber beauftragen den Berater Verkaufsverhandlungen für den Verkauf der Anteile der F GmbH bzw. AG zu füh­ren und sämtliche damit im Zusammenhang stehen­den Beratungsleistungen gegenüber den Gesellschaftern der Gesellschaft zu erbringen.

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Honorar

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Der Berater erhält für die in S 1 genannte Tätigkeit eine Gebühr von 30/10 gemäß SS 21, 22 StBGebV.

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Als Bemessungsgrundlage wird der Kaufpreis der

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Anteile der F GmbH/AG bzw. der Anteile der Tochtergesellschaften, soweit

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diese veräußert werden, angesetzt."

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Nach Darstellung des Klägers gingen die Parteien dabei von Preisvorstellungen in Höhe von 80 Million DM aus und einem auf dieser Grundlage zu leistenden Honorar in Höhe von rund 300.000,--DM.

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Ende Juni 1993 wurde der Kläger im weiteren jedoch nicht mehr in die Verkaufsverhandlungen mit einbezogen. Dies entsprach der Entscheidung der Beklagten, die Veräußerung der Unternehmen nunmehr ausnahmslos durch in Hamburg bevollmächtigte Rechtsanwälte zu Ende zu führen. Im Herbst 1993 teilte der Beklagte zu 1. dem Kläger sodann telefonisch mit, daß die Firmengruppe nunmehr veräußert worden sei. Die Angabe des genauen Kaufpreises erfolgte jedoch nicht.

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Der Kläger trägt vor, daß ihm im weiteren unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 25. Januar 1993 ein Honorar in der Größenordnung von 170.000,--DM anerboten worden sei. Auf dieser Grundlage habe er sodann die Liquidationsabrechnung vom 8. Oktober 1993 erstellt. Letztlich sei jedoch nur eine Zahlung, wie unstreitig ist, von 31.619,25 DM erbracht worden.

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Der Kläger ist der Rechtsansicht, daß die Beklagten an der Honorarvereinbarung vom 25. Januar 1993 gebunden seien.

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Er beantragt daher,

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die Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft über die Höhe des Kaufpreises zu erteilen, der bei der Veräußerung der F, bestehend aus der F, der F GmbH und der F GmbH in 1993 erzielt worden ist; diese zudem erforderlichenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Hierzu machen sie geltend, daß die im Streit befindliche Honorarvereinbarung nichtig sei. Der Kläger habe seine Vertragspartner darüber getäuscht, daß er gar nicht berechtigt sei, "voll umfänglich" die Durchführung der Verkaufsverhandlungen zu leisten, da diese Tätigkeiten voraussetze, die nach dem Rechtsberatungsgesetz infolge der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur anwaltlich erbracht werden dürfen. Die ausgesprochene Anfechtung des Vertrages sei daher durchgreifend.

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Zudem habe der Kläger es vorwerfbar unterlassen, die Beklagten darüber aufzuklären, daß die von ihm angesetzte 30/10 Gebühr gemäß § 21 der Steuerberatergebührenverordnung für die Erteilung von Rat oder Auskunft vorgesehene Gebühr um das Dreifache übersteige. Ferner beinhalte die Vereinbarung gemäß § 4 auch die Ausbedingung eines

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sittenwidrigen Erfolgshonorars und sei daher aufgrund dessen bereits nichtig, § 138 BGB.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst den überreichten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Beklagten sind nach keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, dem Kläger Auskunft über den Verkaufspreis der in Rede stehenden Firmengruppe zu erteilen.

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Ein Anspruch auf Auskunftserteilung setzt nach anerkann­

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ten Rechtsgrundsätzen das Bestehen einer rechtlichen Sonderverbindung voraus, aufgrund derer der Anspruchsgegner zumindest nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zur Auskunftserteilung verpflichtet ist (vgl. dazu: BGH Z 95, 279; Palandt/Heinrichs, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 54. Auflage 1995, § 261 Rdn. 8).

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Der Kläger beruft sich insoweit auf das am 25. Januar 1993 zwischen den Parteien abgeschlossene Vertragsverhältnis. Die gegen dieses vorgebrachten Einwendungen der Beklagten sind jedoch durchgreifend, so daß die Vereinbarung als von Anfang an nichtig zu bewerten ist, §§ 143, 142, 123 Abs. 1, 138 Ahs. 1 BGB.

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Zu Recht haben die Beklagten darauf verwiesen, daß der Kläger habe es in rechtlich vorzuhaltender Weise unterlassen, die Parteien darüber aufzuklären, daß er rechtlich gar nicht befugt sei, den Verkauf der Firmengruppe umfassend zu bewerkstelligen. Der Kläger stellt insoweit selbst nicht in Abrede, daß in Durchführung dieses Verkaufes auch Beratungstätigkeiten anfielen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 1 Rechtsberatungsgesetz darstellen und die daher von ihm selbst in seiner Eigenschaft als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nicht erbracht werden dürfen. Dabei ist es unbeachtlich, daß nach Darlegung des Klägers die rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der geplanten Börsenplazierung sowie dem durchzuführenden Verkauf der Firmengruppe von Anfang an durch die Rechtsanwälte in Düsseldorf xxxxx erfolgt sein soll. Gemäß § 1 der Honorarvereinbarung vom 25. Januar 1993 hat er es sich jedenfalls gegenständlich höchst persönlich dazu verpflichtet, "sämtliche ( ••• ) Beratungsleistungen gegenüber den Gesellschaftern der Gesellschaft zu erbringen". Aufgrund seiner beruflichen Stellung wäre der Kläger verpflichtet gewesen, die Vertragspartner darüber unmißverständlich aufzuklären, daß die Beratungsleistungen keine Tätigkeiten mit umfassen dürfen, die nach dem Rechtsberatungsgesetz anderen Berufsgruppen vorbehalten sind (vgl. dazu auch RG 77, 314; BGH LM Nr. 52 • Die Unmöglichkeit der Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 1 der Honorarvereinbarung, "sämtliche ( •.. ) Beratungsleistungen" dlirften von ihm erbracht werden muß dem Kläger auch in Kenntnis seiner beruflichen Beschränkungen aufgefallen sein.

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Die Kammer folgt den Einwendungen der Beklagten auch insoweit, daß der Kläger es entgegen bestehender Aufklä­rungspflichten wiederum bewußt und pflichtwidrig unterlassen hat, sie darauf aufmerksam zu machen, daß die

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• Höhe des in § 2 vereinbarten Honorars, wonach eine 30/10 Gebühr "für die in § 1 genannte Tätigkeit" geschuldet sei, die üblicherweise nach der Steuerberatergebührenverordnung geschuldete Gebühr um das Dreifache übersteigt. Hierzu hat der Kläger auch nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände er sich veranlaßt gesehen hat, den üblichen Gebührenrahmen um das Dreifache zu überschreiten.

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Dabei ist die Honorarvereinbarung zu § 2 des Vertragswerkes im Zusammenhang mit der weiteren Regelung des § 4 zu bewerten, ausweislich derer sich der Kläger über den bereits dreifach erhöhten Gebührenrahmen des üblicher­weise geschuldeten Honorars ein Zusatzhonorar in Höhe einer weiteren 20/10 Gebühr ausbedungen hat. Letztlich zielte die Absicht des Klägers darauf ab, im für ihn günstigsten Fall eine 50/10 Gebühr zu vereinnahmen.

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Die Vereinbarung einer solchen Gebühr widerspricht nicht nur den Bestimmungen der Steuerberatergebührenverordnung, nach der gemäß § 22 eine Honorarvereinbarung nur im Zusammenhang mit der Erstellung eines eingehend schrift­lich zu begründenden Gutachtens gerechtfertigt ist, die unstreitig nicht erfolgte; sie widerspricht auch dEHI. Verhaltensgeboten der "guten Sitten", so daß die Honorarvereinbarung vom 25. Januar 1993 auch nach diesem Krite­rium rechtsgeschäftlich nichtig ist, § 138 Abs. 1 BGB.

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Hinzu kommt, daß § 4 der Honorarvereinbarung die Leistung eines Erfolgshonorars beinhaltet, dessen Ausbedienung als solches bereits sittenwidrig ist (vgl. dazu: Eckert/Böttcher, Kommentar zur Steuerberatergebührenverordung, 2. Auflage 1991, § 1 Anm. 5.2).

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Nach alledem ist die Honorarvereinbarung insgesamt als nichtig zu bewerten. Ein Leistungsanspruch des Klägers, der die Beklagten dazu verpflichten könnte, die begehrte Auskunft über den Verkaufspreis der Firmengruppe zu erteilen, besteht daher nicht.

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Die Klage war aufgrund dessen abzuweisen.

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II.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709, 108 ZPO.

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Streitwert: 75.000,--DM, § 3 ZPO.

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H. F. S.