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Landgericht Düsseldorf·3 O 147/12·21.10.2012

Klage auf Bewilligung der Freigabe hinterlegter Geldsumme

VerfahrensrechtZivilprozessrechtHinterlegung/HinterlegungsstelleStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Bewilligung der Freigabe eines bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrags in Höhe von EUR 15.600,63. Das Landgericht Düsseldorf verurteilt den Beklagten, die Auszahlung des hinterlegten Betrags samt angefallener Hinterlegungszinsen zu bewilligen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Bewilligung der Freigabe des bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrags in Höhe von EUR 15.600,63 nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Freigabe eines bei der Gerichtskasse hinterlegten Geldbetrags entscheidet das zuständige Gericht; ein Berechtigter kann die gerichtliche Bewilligung der Auszahlung verlangen.

2

Die Bewilligung zur Auszahlung hinterlegter Gelder umfasst grundsätzlich auch die bis zur Freigabe angefallenen Hinterlegungszinsen.

3

Erfolgt einem Kläger stattgebend die Entscheidung, so trägt in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits.

4

Das Gericht kann die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklären, sodass die Vollstreckung trotz eingelegter Rechtsmittel ermöglicht wird.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des bei der Gerichtskasse xxxx am xxx für die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts xxx –xxx – hinterlegten Betrages von EUR 15.600,63 nebst der angefallenen Hinterlegungszinsen an den Kläger zu bewilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Streitwert: 15.600,63 Euro