Schadensersatz wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung – Feststellungsurteil
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus angeblichen Behandlungsfehlern an mehreren Zähnen (2004–2005). Der Beklagte hat den Sachvortrag nicht substantiiert bestritten, jedoch die Zustellung der Klageschrift wegen angeblichem Übersetzungsbedarf verweigert. Das Gericht stellte den Ersatzanspruch nach §§ 280, 611, 253, 823 BGB fest, verurteilte den Beklagten zur Kostentragung und erließ vorläufig vollstreckbares Urteil.
Ausgang: Feststellungsantrag der Klägerin auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung als stattgegeben erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Bei fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung besteht ein Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus §§ 280, 611, 253 und 823 BGB, wenn Pflichten aus dem Behandlungsvertrag verletzt oder deliktische Ansprüche begründet sind.
Ein Feststellungsurteil kann ergehen, um bestehende und künftig entstehende Ersatzverpflichtungen wegen ärztlicher Behandlungsfehler rechtsverbindlich zu klären, sofern Ansprüche nicht an Sozialversicherungsträger abgetreten sind.
Nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ist eine Übersetzung der Klageschrift in die Amtssprache des Aufenthaltsstaats nicht erforderlich, wenn der Adressat die Sprache des Zustellungsmitgliedstaats ausreichend beherrscht.
Kostenentscheidungen und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richten sich nach den §§ 91, 709 ZPO; in der Regel trägt der unterlegene Teil die Prozesskosten.
Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, welche dieser aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom Februar 2004 bis Dezember 2005 in seiner Zahnarztpraxis in Düsseldorf in der Vergangenheit bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Drutte übergegangen sind oder übergehen werden.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Einspruchsfrist beträgt drei Wochen.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die Kläger verlangt von dem Beklagten aus der in dem Tenor bezeichneten zahnärztlichen Behandlung materiellen und immateriellen Schadensersatz. Die Klägerin wirft dem Beklagten bei der Behandlung der Zähne 35, 36, 37, 44, 45, 46 und 47 verschiedene Behandlungsfehler vor, insbesondere dass der Beklagte es unterlassen habe, vor dem Einbringen der Implantate den Kieferknochen für die Aufnahme der Implantate entsprechend aufgebaut und hinsichtlich der inserierten Kronen eine fehlerhafte Konstruktion gefertigt zu haben. Die Klägerin habe deswegen Schmerzen zu erdulden gehabt und sich in eine Nachbehandlung begeben müssen.
Der Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin nicht entgegen getreten, vielmehr hat er am 04. März 2013 die Zustellung der Klageschrift unberechtigt verweigert. Denn da der Beklagte - wie er selbst angibt und überdies auf der Hand liegt - der deutschen Sprache mächtig ist, war eine Übersetzung der Klageschrift in die Amtssprache seines Aufenthaltslandes nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten gerade nicht erforderlich.
Aus diesem Sachverhalt ergibt sich für die Kläger ein Anspruch auf materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung aus den Paragraphen 280, 611, 253, 823 Bürgerliches Gesetzbuch.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf Paragraphen 91 und 709 Zivilprozessordnung.
Der Streitwert wird auf € 20.000,00 festgesetzt.