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Landgericht Düsseldorf·3 O 135/03·18.12.2003

Zahlungsforderung aus Dienstvertrag; Unwirksamkeit von Vertragsstrafe wegen fehlender Karenzentschädigung

ZivilrechtSchuldrechtDienstvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Restvergütung aus einem Dienstvertrag in Höhe von 7.424 EUR; die Beklagte rechnete mit einer Vertragsstrafe auf Basis von Karenzregelungen auf. Das Gericht gab der Klage statt und wies die Widerklage wegen Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklauseln mangels Karenzentschädigung ab. Maßgeblich war die analoge Anwendung des § 74 Abs. 2 HGB auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter; Verzugszinsen wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung von 7.424 EUR stattgegeben; Widerklage der Beklagten wegen Vertragsstrafe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche auf Vergütung aus einem Dienstvertrag nach § 611 Abs. 1 BGB bestehen, wenn die vertraglich geschuldete Leistung erbracht und nicht durch rechtlich wirksame Einreden oder Gegenforderungen ausgeglichen ist.

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Die Regelung des § 74 Abs. 2 HGB ist wegen vergleichbaren Schutzbedürfnisses auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter analog anwendbar; eine Karenz-/Wettbewerbsbeschränkung ohne Karenzentschädigung ist unwirksam.

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Eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe oder Karenzregelung steht dem Verwender nur zu, wenn die Voraussetzungen der Schutzvorschrift (z. B. Karenzentschädigung) eingehalten sind; fehlt diese, entfällt der Gegenanspruch.

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Eine Aufrechnung nach § 389 BGB führt nur dann zum Erlöschen der Forderung, wenn die geltend gemachte Gegenforderung rechtlich wirksam, fällig und durchsetzbar ist; eine nichtige Vertragsstrafenforderung kann somit nicht rechtswirksam aufgerechnet werden.

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Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB stehen dem Gläubiger bei Verzug des Schuldners zu und sind ab Verzugseintritt in der gesetzlichen Höhe geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 611 Abs. 1 BGB§ 389 BGB§ 74 Abs. 2 HGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im mit Zustimmung der Parteien angeordneten schriftlichen Verfahren nach der Sachlage am 5. Dezember 2003

für Recht erkannt:

Die Widerklage wird abgewiesen und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.424,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger war für die Beklagte aufgrund eines am 28. Januar 2002 abgeschlossenen Rahmenvertrags nebst Einzelvertrag und Kunden-schutzvereinbarung, wegen deren Einzelheiten auf die von dem Kläger zu den Akten gereichten Ablichtungen Bezug genommen wird, bis zum 31. Dezember 2002 als freier Mitarbeiter tätig und wurde als systemtechnischer Berater bei der Fa. X eingesetzt. Der Kläger kündigte die Vertragsbeziehung zu der Beklagten und ist seit Januar 2003 für die Fa. X tätig, die ihn ebenfalls als systemtechnischen Berater bei der Fa. X einsetzt, wo er dasselbe Projekt wie im Jahr 2002 betreut. Einen Resthonoraranspruch von 7.424,00 EUR beglich die Beklagte nicht und erklärte die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.424,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13. Juni 2003) zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend macht sie für die Zeit von Januar bis Juni 2003 monatliche Vertragsstrafenansprüche von 10.000,00 EUR, soweit nicht durch die er-klärte Aufrechnung verbraucht, geltend und beantragt,

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den Kläger zu verurteilen, an sie 52,576,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.576,00 EUR seit dem 1. Februar 2003 und im übrigen seit Rechtshängigkeit (24. Juli 2003) zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet.

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I.

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Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 7.424,00 EUR nebst der zuerkannten Zinsen verlangen.

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1. Der Kläger hat gegen die Beklagte - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - Anspruch auf Zahlung von 7.424,00 EUR gemäß § 611 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch ist nicht gemäß § 389 BGB infolge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen. Der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 9 Abs. 2 des Rahmenvertrages i.V.m. § 1 des Einzelvertrages und § 1 der Kun-denschutzvereinbarung steht ihr nicht zu, weil diese Bestimmungen wegen des Fehlens eines Karenzentschädigung entsprechend § 74 Abs. 2 HGB unwirksam sind.

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Die für kaufmännische Angestellte geltende Regelung des § 74 Abs. 2 HGB ist wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter anzuwenden. Weitere Voraussetzungen im Sinne einer sozialen Schutzbedürftigkeit sind für die analoge Anwendbarkeit des § 74 Abs. 2 HGB entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erforderlich. Allein entscheidend ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 1864 [1865]) die wirtschaftliche Abhängigkeit des freien Mitarbeiters (so auch Campos Nave, NJW 2003, 3322 [3324]).

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Ein solcher wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter war der Kläger im Verhältnis zu der Beklagten. Der Kläger war zwischen Februar und Dezember 2002 ausschließlich für die Beklagte tätig. Über weitere Einkünfte verfügte er nicht. Damit war der Kläger von der Beklagten - wie diese auch einräumt - wirtschaftlich abhängig. Dagegen spricht nicht, daß der Kläger nach dem Vertrag nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war. Einen Mitarbeiter zu beschäftigen während er sich um die Akquisition anderweitiger Kundenaufträge bemüht wäre dem Kläger nur möglich gewesen, wenn es sich eine Existenzgrundlage geschaffen hätte, die ihm die Entlohnung von Personal erlaubt hätte. Hierfür ist nichts ersichtlich. Auch der Einwand der Beklagten, ein Schutzbedürfnis des Klägers entfalle, weil es sich bei dem von dem Kläger betreuten Projekt um den ersten ihm von der Beklagten erteilten Auftrag gehandelt habe, greift nicht durch. Die Zusammenarbeit der Parteien war auf längere Zeit hin angelegt. Sie hat tatsächlich fast ein Jahr angedauert. Der dem Kläger ursprünglich erteilte Auftrag ist, wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 26. November 2002 (Anlage A5) ergibt, einmal verlängert worden.

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2. Der Zinsanspruch des Klägers ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

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II.

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Die Widerklage ist, wie aus den Ausführungen oben I 1 folgt, unbegründet.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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Streitwert: 60.000,00 EUR

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(§§ 12 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO).