Gerichtlicher Vergleich wegen beschädigter Glasscheiben; Zahlung 800 €, Widerrufsvorbehalt
KI-Zusammenfassung
Die Parteien schlossen vor dem Landgericht Düsseldorf einen gerichtlichen Vergleich: die Beklagten zahlen 800,00 €; die Kosten des Rechtsstreits werden mit 8 % zu Lasten der Beklagten und 92 % zu Lasten des Klägers verteilt. Dem Kläger blieb ein Widerrufsvorbehalt bis zum 27. Juni 2003 vorbehalten. Im Verfahren wurden Zeugen zur Lieferung, Beschädigung der Glasscheiben und zu Verzögerungsursachen (Baustopp, Falschlieferungen, Insolvenz) vernommen.
Ausgang: Gerichtlich protokollierter Vergleich: Beklagte zahlen 800 €; Kostenverteilung vereinbart; Kläger behält sich Widerruf bis 27.6.2003 vor.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vor Gericht protokollierter Vergleich wird rechtsverbindlich, wenn er diktiert, vorgespielt und von den Erschienenen genehmigt wird.
Die Parteien können im Vergleich eine von der gesetzlichen Kostenverteilung abweichende Kostenregelung vereinbaren, die das Gericht in den Kostenbeschluss übernimmt.
Dem Kläger kann im Vergleich ein Widerrufsvorbehalt eingeräumt werden, wonach der Vergleich innerhalb einer bestimmten, konkret benannten Frist durch bei Gericht eingehende Erklärung widerrufen werden kann.
Zeugenvernehmungen erfolgen nach Belehrung gemäß § 395 ZPO und sind zur Feststellung von tatsächlichen Einbau‑ und Lieferumständen sowie zu Verzögerungsgründen (z. B. Baustopp, Falschlieferung, Insolvenz) geeignet.
Tenor
erschienen bei Aufruf der Sache:
1.für den Kläger Rechtsanwalt X,
2.die Beklagten persönlich und Rechtsanwalt X,
3.der Zeuge X, der den Saal zunächst verließ.
Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert und der Zeuge X um 14.45 Uhr hereingerufen.
Nach Belehrung gemäß § 395 ZPO wie folgt vernommen:
Zur Person:
X, 49 Jahre alt, arbeitslos, wohnhaft in Düsseldorf, s. v.
Zur Sache:
Der Grund dafür, dass wir die Arbeiten an der Giebelwand nicht fortsetzen konnten, war ein Baustopp, der von der Stadt verhängt wurde auf Betreiben der Nachbarn von X. Diese hatten sich an die Stadt gewandt. Wir selber hatten mit der Bauaufsichtsbehörde keinen Kontakt. Irgendwann kam Frau X und teile mit wir könnten wegen des Widerspruchs der Nachbarn nicht weiterbauen.
Zu der Stufe kann ich folgendes sagen:
Es ging hier um Glasscheiben, die den Grund der Treppenstufe bilden. Diese Scheiben wurde nach meiner Erinnerung an dem Tag angeliefert, an dem wir sie auch eingebaut haben. Frau X hat die Scheiben in verpacktem Zustand entgegengenommen. Meine Mitarbeiter holten sie dann herein, packten sie aus. Dabei fiel die Beschädigung auf. Es war eine Spitze einer tortenförmigen Scheibe, die für eine Wendeltreppe vorgesehen war, abgebrochen. Diese abgebrochene Spitze lag noch in der Verpackung.
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Ich selber war beim Auspacken der Scheiben nicht dabei. Ich bin später an dem Tag zu dem Bauvorhaben hinausgekommen. Die Scheiben waren zunächst im verpackten Zustand in einer überdachten Veranda gelagert und wurden sodann von den Mitarbeitern hereingeholt.
Die Beklagte zu 2. wird persönlich nach § 141 ZPO angehört und erklärt: Die Schei-ben kamen in Tranchen, also nicht alle auf einmal. Ich habe die Scheiben von dem Fahrer dann ungefähr dorthin tragen lassen, wo sie auch eingebaut werden sollten. Ich habe jede Scheibe, die einzeln in eine Luftpolsterfolie verpackt war, gemeinsam mit dem Fahrer ausgepackt, sie überprüft und anschließend wieder eingepackt und dem Fahrer die ordnungsgemäße Lieferung quittiert. Die Beschädigung an der hier betroffenen Scheibe war nicht etwa an der Spitze, sondern an der Seite. Die Scheiben war recht unsanft in den Rahmen eingelegt worden von den Mitarbeitern der Firma X. Dabei kam es zu der Beschädigung. Die beschädigte Scheibe wurde dann in ihre Verpackung wieder hineingestellt und das abgeplatzte Stückchen dazugelegt und an die Seite gestellt. Als Herr X dann später kam sagten ihm die Mitarbeiter, die Scheibe sei bereits beschädigt eingetroffen.
Der Zeuge erklärt:
Also wenn ich das jetzt so höre kommt mir das schon wieder in Erinnerung zurück. Es war ja so, dass ich es nur von meinen Mitarbeitern gehört habe und selbst nicht dabei war. Wenn es tatsächlich so gewesen sein sollte, dass die Scheibe schon in den Rahmen hineingelegt worden sein soll, dann hätten mir meine Mitarbeiter die Unwahrheit erzählt. Ich kann aber jetzt nur das wiedergeben was sie mir gesagt ha-ben und danach war es so, dass die Scheibe beim Auspacken bereits beschädigt vorgefunden worden war. Ich kann jetzt auch nicht mehr sagen, ob ich wegen dieses Vorfall zu dem Bauvorhaben hinzugerufen wurde oder einfach nur so vorbeigekommen bin. Das habe ich schon mal gemacht, weil es dicht bei meiner Firma lag. Nach meiner Erinnerung war es so, dass die beschädigte Scheibe außen in ihrer Verpackung an der Veranda stand.
Die Beklagte zu 2. erklärt:
Die Scheibe war dort ausgepackt worden wo sie auch eingebaut werden sollte, nämlich oben auf dem ersten Treppenpodest. Da ist sie dann auch stehengeblieben und Herr X hat sie da auch in Augenschein genommen.
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Auf Befragen des Klägervertreters erklärt die Beklagte zu 2.:
Ja, ich war dabei als die Scheiben eingebaut worden sind und habe gesehen, dass sie recht unsanft in den Rahmen gelegt wurden. Daraufhin habe ich zu den Mitarbeitern gesagt, sie müssten da etwas vorsichtiger mit umgehen und wir haben uns die Stufe angeschaut und die Beschädigung gesehen. Es war ein Stück halbmondförmig, ungefähr 1 1/2 Finger die da lang an der Seite abgeplatzt. Dazu kam es wohl, weil die Mitarbeiter keine große Lust mehr hatten. Es war bereits gegen Ende der Geschäftstätigkeit der Firma X. Die Verantwortung wollten sie dafür nicht übernehmen. Sie meinte, dass sei wohl schon vorher so gewesen und haben das Stückchen Glas zusammen mit der Scheibe auf das Papier gelegt.
Auf weiteres Befragen erklärt der Zeuge:
Ich bin der Frage dann nicht weiter nachgegangen. Ich meine allerdings das mir Frau X damals nicht gesagt hatte, dass die Beschädigung beim Einsetzen der Scheibe aufgetreten sei. In diesem Fall hätten wir ja für den Schaden aufkommen müssen und ich hätte dann meinen Arbeitern auch Vorhalte gemacht. Darum ging es aber nicht. Es herrschte allgemeine Ratlosigkeit, wo denn die Beschädigungen herkämen.
Zu der Frage d) bb):
Zu Verzögerungen beim Einbau der Scheiben kam es aus verschiedenen Gründen. Bei einer Scheibe lag der Fehler ganz klar bei uns. Wir hatten uns hier vermessen und deshalb war die Scheibe nicht groß genug. Dann war eine Scheibe beschädigt, worüber wir ja eben gesprochen hatten und bei ein oder zwei Scheiben war es so, dass diese vom Hersteller falsch geliefert worden sind. Hier handelt es sich um Modellscheiben, die nur an einer bestimmten Stelle der Treppe eingebaut werde konnten und die waren auf der falschen Seite, also seitenverkehrt mattiert worden und konnten deshalb nicht eingebaut werden. Da der Einbau der Scheiben schon in die Endphase der Firma X fiel und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kurz bevorstand, standen wir etwas unter Zeitdruck und habe es aufgrund dieser Verzögerung dann nicht mehr geschafft vor Beginn des Insolvenzverfahrens die Scheiben noch einzubauen. Ich weiß nicht, ob in der Schlussphase vielleicht sogar noch Herr X, also der Insolvenzverwalter das sagen hatte.
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Zur Frage e) aa):
Wie die Scheiben in der Zeichnung des Architekten aussehen sollten, kann ich heute nicht mehr sagen. Aber es war sicher nicht so, dass sie direkt bis an die Wand laufen sollten. Die Wand gehörte zum Altbau und ist nicht besonders gerade und eben. In diesen Fällen läßt man bewusst etwas mehr Abstand zwischen Wand und Scheibe. Wenn man einen sehr geringen Abstand ließe, dann würden die Ungradheiten der Wand stärker ins Auge fallen.
Auf Fragen des Beklagtenvertreters:
Wie breit jetzt der Spalt letztendlich ist der gelassen wurde, kann ich nicht mehr sa-gen. Für normal würde ich halten eine Breite von etwa 4 cm. So wie ich es in Erinnerung habe meine ich, dass der Abstand in Ordnung ist.
Die Beklagte persönlich erklärt:
Der Architekt hat die Ausführung bemängelt. Es ist so, dass wir eine Ersatzglasbe-schaffung nicht haben vornehmen lassen. Der Ursprungszustand ist noch so erhalten.
Laut diktiert und genehmigt.
Auf nochmaliges Vorspielen wurde allseits verzichtet.
Der Zeuge wurde nach Verzicht auf Auslagenentschädigung um 15.15 Uhr entlas-sen.
Rubrum
Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Erschienenen folgenden
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Vergleich:
1.
Die Beklagten zahlen an den Kläger als Gesamtschuldner 800,00 € zum Ausgleich der Klageforderung.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 8 % und der Kläger zu 92 %.
3.
Dem Kläger bleibt der Widerruf dieses Vergleichs durch einen bis Freitag, den 27. Juni 2003 bei Gericht eingehenden Schriftsatz vorbehalten.
Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.
Beschlossen und verkündet:
Streitwert für den Rechtsstreit einschließlich des Vergleichs: 10.090,56 €.