Bandenbetrug via Scheinforderungs-Factoring und gefälschte Anerkenntnisse: Freiheitsstrafen
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten betrieben mit einem Dritten über längere Zeit ein Factoring-System mit Scheinforderungen gegen ein Großunternehmen und täuschten dadurch eine Factoringgesellschaft. Zur Absicherung wurden u.a. Forderungsanerkenntnisse und Zeichnungsbestätigungen auf Firmenbriefbogen mit gefälschten Unterschriften/Stempeln verwendet sowie ein seriöser Eindruck durch Auftritte auf dem Firmengelände erzeugt. Das LG Düsseldorf bejahte gewerbsmäßigen Bandenbetrug in zehn Fällen sowie tateinheitlich gewerbsmäßige Bandenurkundenfälschung in elf Fällen. Es verhängte Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren bzw. fünf Jahren sechs Monaten; bei einem Angeklagten wirkte die Selbstanzeige strafmildernd (§ 46b StGB).
Ausgang: Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges (10 Fälle) in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung (11 Fälle) zu Gesamtfreiheitsstrafen (4 Jahre; 5 Jahre 6 Monate).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensschaden beim Betrug ist nach dem Zeitpunkt der Vermögensverfügung zu bestimmen; spätere Rückzahlungen lassen den bereits eingetretenen Schaden unberührt und sind lediglich strafzumessungsrelevant.
Die Absicht, eine aus einer Täuschung erlangte Auszahlung später zurückzuführen, schließt Vorsatz und Schadenseintritt nicht aus, wenn die Rückzahlung nur durch weitere deliktische Handlungen ermöglicht werden soll und der Täter den Ausfall zumindest billigend in Kauf nimmt.
Eine Bande im Sinne der Qualifikationstatbestände setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten voraus; ein stillschweigendes Einverständnis und arbeitsteilige Tatbeiträge genügen.
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr Schriftstücke mit vorgetäuschter Ausstelleridentität (z.B. gefälschte Zeichnungsbestätigung oder Forderungsanerkenntnisse) herstellt oder verwenden lässt, verwirklicht Urkundenfälschung; werden die Schriftstücke zur Ermöglichung der Vermögensverfügung eingesetzt, besteht Tateinheit mit Betrug.
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht unerhebliche Einnahmequelle schaffen will; die Finanzierung eines aufwändigen Lebensstils und die Schuldentilgung können hierfür Indizien sein.
Tenor
Die Angeklagten sind des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in zehn Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung in elf Fällen schuldig.
Es werden verurteilt:
Der Angeklagte xxx zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und der Angeklagte xxx zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 267 Abs. 1 und 4, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
Gründe
(nach Verständigung gemäß § 267 Abs. 3 S. 5 StPO)
I.
1.
Der heute 43 Jahre alte ledige Angeklagte xxx lebt mit seiner Lebensgefährtin und deren zehnjähriger Tochter in Düsseldorf. Seine Mutter ist verstorben, sein Vater war Büromaschinenmechanikermeister und ist inzwischen Rentner.
Der Angeklagte xxx wuchs gemeinsam mit seinen beiden Schwestern, zu denen er heute wenig Kontakt hat, in Lübbecke in Westfalen auf und absolvierte dort am Wittekind Gymnasium das Abitur. Nach dem Abitur leistete er den Grundwehrdienst in Rothenburg an der Wümme und anschließend in Minden. Daran schloss sich eine dreijährige Ausbildung zum Tischler an, die der Angeklagte als Geselle beendete.
Danach verbrachte er sechs Monate in Sydney/Australien. Nach seiner Rückkehr begann er seine journalistische Tätigkeit zunächst als freier Mitarbeiter bei einem Radiosender, dann als Volontär und schließlich als Redakteur bei einer Nachrichtenagentur in Bonn.
1993 wurde der Angeklagte xxx Chefredakteur bei xxx in Paderborn, anschließend stellvertretender Programmdirektor bei xxx in Oberhausen. Dort leitete er die Bereiche Magazin, Wort und Nachrichten. Es folgten Tätigkeiten als Chefredakteur in Bielefeld und bei xxx.
Im Jahr 2004 begann der Angeklagte xxx seine Tätigkeit bei der xxx (im Folgenden xxx) als Leiter PR Deutschland, wurde dann xxx und schließlich xxx. Er verfügte zu der Zeit über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 5.000,00 €, wobei dieses Gehalt 13 Mal im Jahr gezahlt wurde. Außerdem erhielt er einmal jährlich einen Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit in Höhe von etwa 2.500,00 €. Darüber hinaus erhielt er jährlich Tantiemen von ca. 15.000,00 €. Daneben betrieb der Angeklagte xxx als vom Arbeitgeber genehmigte Nebentätigkeit eine Kommunikationsagentur, durch die er im Jahr etwa 20.000,00 € einnahm.
Derzeit ist der Angeklagte xxx arbeitslos. Er hat jedoch ab dem 1. August 2010 ein Angebot, in einem handwerklichen Betrieb als Angestellter sowohl im Büro als auch handwerklich tätig zu werden. Dort würde er etwa 1.300,00/1.400,00 € brutto verdienen. Den Arbeitsvertrag hat er bislang noch nicht unterzeichnet.
Der Angeklagte xxx ist gesund und hat keine Probleme mit Alkohol oder Drogen.
Er ist nicht vorbestraft.
2.
Der 47 Jahre alte Angeklagte xxx wuchs in Bielefeld auf. Er kommt aus einer gutbürgerlichen Familie und hat zwei Brüder, von denen der ältere im Alter von zehn Jahren bei einem Verkehrsunfall ums Leben kam. Sein Vater kam im April 2000 durch einen Unfall bei der Gartenarbeit ums Leben.
Im Jahre 1980 erlangte der Angeklagte xxx die Fachhochschulreife. Danach absolvierte er bei der Sparkasse xxx eine Ausbildung zum Bankkaufmann, die er im Jahre 1982 erfolgreich abschloss. Anschließend war er zwei Jahre lang als Angestellter der Sparkasse xxx tätig. Im August 1984 begann der Angeklagte xxx an der Fachhochschule ein Studium der Betriebswirtschaftslehre, das er jedoch nach zwei Jahren ohne Abschluss abbrach, weil er sich seit Sommer 1986 als freier Handelsvertreter selbständig gemacht hatte.
Im Jahr 1988 gründete der Angeklagte xxx eine Vertriebsgesellschaft, die auf Timesharing spezialisiert war. 1991 traten erste Probleme im Zusammenhang mit der Investition in eine Anlage auf Ibiza auf. Zu dieser Zeit lernte der Angeklagte xxx einen Herrn xxx kennen, der ihm bei seinen Finanzproblemen half, indem er Kapital zur Verfügung stellte.
1993 wurde der Angeklagte Geschäftsführer einer Firma, die Finanzprodukte vertrieb.
Im Juli 1993 heiratete der Angeklagte xxx. Im selben Jahr wurde sein Sohn geboren, im Jahr 1997 wurde seine Tochter geboren.
1995 wurde die Firma von xxx insolvent, und der Angeklagte xxx bekam Probleme mit dem Vertrieb.
Im Jahr 1998 gab der Angeklagte xxx erstmals die eidesstattliche Versicherung ab, da er insbesondere wegen der Durchgriffshaftung aus Bürgschaften überschuldet war. Seither gibt der Angeklagte xxx alle drei Jahre die eidesstattliche Versicherung ab. Noch heute hat er Schulden im siebenstelligen Bereich.
Von 1999 bis Juli 2001 arbeitete der Angeklagte xxx freiberuflich als Finanzmakler.
Von 2001 bis 2003 fand ein Strafprozess gegen den Angeklagten xxx statt, bei dem er zwei- bis dreimal in der Woche vor Gericht erscheinen musste. Deswegen konnte er in dieser Zeit nicht arbeiten. Mit angeklagt war xxx wegen vielfachen Betruges.
Im Jahr 2003 lernte der Angeklagte xxx den Zeugen xxx, Geschäftsführer der GmbH (im Folgenden xxx), kennen. Er machte mit dem Zeugen xxx Geschäfte und lieh sich von ihm 20.000,00 €, die er dem Zeugen noch heute schuldet.
Ab Januar 2004 war der Angeklagte xxx in Sindelfingen bei der Firma xxx als kaufmännischer Leiter im Vertrieb von Stromschienen tätig. In der Zeit handelte er auch mit Forderungen.
Seit Sommer 2005 ist der Angeklagte xxx als selbständiger Finanzmakler tätig. Zu seinen Kunden zählen mittelständische Unternehmen mit Finanzproblemen. Sein Tätigkeitsbereich war die Vermittlung von Kontakten.
Im März 2006 trennte sich der Angeklagte xxx von seiner Ehefrau und wurde im November 2008 geschieden. Von April 2006 bis zu seiner Inhaftierung wohnte der Angeklagte xxx mit seiner Lebensgefährtin, mit der er seit August 2009 verlobt ist, zusammen in Düsseldorf.
Der Angeklagte ist gesund und hat keine Probleme mit Alkohol oder Drogen.
Der Angeklagte xxx ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. August 2003 – X 5/01 - ist der Angeklagte xxx wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit lief am 21. März 2007 ab, die Strafe ist mit Wirkung vom 4. Juni 2007 erlassen worden. Gegenstand der Verurteilung waren drei Fälle des Anlagebetruges. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte xxx Kunden zum Abschluss eines Kapitalanlagevertrages bewegt, indem er diesen als sichere Kapitalanlage mit hoher Rendite verkaufte, obwohl er wusste, dass willkürlich mit den Kundengeldern umgegangen wurde und die zugesagten Renditen zu keinem Zeitpunkt erwirtschaftet wurden.
Der Angeklagte xxx ist in dieser Sache am 11. November 2009 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 12. November 2009 in Untersuchungshaft auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2009 (152 Gs 2303/09) in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf.
II.
Der Angeklagte xxx und der nunmehr verstorbene, Geschäftsführer der xxx (im Folgenden xxx), lernten sich im Mai 2003 bei der Hauseinweihungsfeier des Hauses des Angeklagten xxx kennen. Beide waren Autoliebhaber und kamen über dieses gemeinsame Hobby schnell ins Gespräch.
Weitere Treffen folgten, in deren Rahmen xxx den Angeklagten xxx beispielsweise bat, für ihn ein Golfturnier zu organisieren, zu dem xxx Boris Becker als Schirmherrn einladen wollte. Das Turnier fand unter Mithilfe des Angeklagten statt, und Boris Becker war entgegen der Erwartung des Angeklagten xxx auch anwesend.
Als xxx die Dienste des Angeklagten xxx nicht bezahlen konnte, stellte er ihm Luxusfahrzeuge zur Verfügung. So fuhr der Angeklagte xxx zunächst einen Mercedes S-Klasse, anschließend einige Monate einen Porsche Cayenne.
xxx bat den Angeklagten xxx, ihm – beziehungsweise seiner Firma xxx - Aufträge von xxx zu erteilen. Dies wollte der Angeklagte xxx eigentlich nicht, gab der xxx dann aber im Jahr 2005 einen kleinen Auftrag in Höhe von 2.500,00 € im Zusammenhang mit der Drachenbootregatta in Düsseldorf, den xxx erledigte.
Zu diesem Zeitpunkt entwickelte sich die zunächst gute Atmosphäre im Arbeitsverhältnis des Angeklagten xxx bei xxx zum Schlechten. Der Vorgesetzte des Angeklagten xxx drohte ihm in diesem Rahmen mehrfach mit Kündigung.
Zudem zog zur selben Zeit die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten xxx aus dem gemeinsam gekauften Haus aus, so dass der Angeklagte den Hauskredit fortan allein tilgen musste, was dazu führte, dass die Konten des Angeklagten xxx schnell überzogen waren. Ende 2006 gelang es dem Angeklagten xxx, das Haus über einen Makler zu verkaufen, so dass sich seine finanzielle Situation wieder entspannte.
Im Mai 2007 meldete sich dann das Finanzamt wegen einer Steuernachprüfung, die ergab, dass er Steuern in Höhe von über 40.000,00 € nachzuzahlen hatte. Da der Angeklagte xxx nicht wusste, wie er sich dieses Geld beschaffen sollte, fragte er xxx um Rat, der ihm vorschlug, er solle ihm einen nicht existierenden Auftrag der Firma xxx erteilen. Für diese nicht erbrachten Leistungen werde er, xxx, über seine Firma xxx eine Rechnung erstellen über einen hohen Betrag. Diese vermeintliche Forderung der xxx gegen die Firma xxx werde er im xxx verkaufen. Von dem Kaufpreis könne der Angeklagte xxx 30.000,00 € zur Begleichung der Steuerschulden bekommen. Den restlichen Betrag werde er investieren, so dass am Ende der Laufzeit des Factoringvertrages und bei Fälligkeit der angeblichen Forderung nach 90 Tagen der volle Betrag zurückgezahlt werden könne. Obwohl dem Angeklagten xxx bewusst war, dass es sich um ein "krummes Geschäft" handelte, erklärte er sich Mitte November 2007 mit dem Vorgehen einverstanden.
Der Angeklagte xxx lernte xxx im Frühjahr 2007 kennen, als dieser ihm eine Bankgarantie vorlegte mit der Bitte, ihm bei der Refinanzierung behilflich zu sein, was daran scheiterte, dass sich die Bankgarantie als wertlos erwies.
Seither trafen sich der Angeklagte xxx und xxx gelegentlich. Sie unterhielten sich auch über xxx. Der Angeklagte xxx verfügte auf diesem Gebiet über einige Kontakte und hatte in der Vergangenheit bereits Geschäfte mit den Zeugen xxx und xxx gemacht.
Der Zeuge xxx hatte im Jahr 2001 sein Geschäft verkauft und seitdem einige Finanzierungsgeschäfte getätigt. Der Zeuge xxx ist gemeinsam mit seiner Tochter Geschäftsführer der Firma xxx in xxx. Gegenstand des Unternehmens ist der Kauf und Verkauf von Forderungen nebst Forderungsvalutierungen sowie die Vornahme von Handelsgeschäften aller Art im Sinne einer Verrechnungsstelle.
1. Die gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten zu 1. – 6. aus der zugelassenen
Anklage 130 Js 74/09
Im November 2007 suchte xxx den Angeklagten xxx mit einer Forderung der xxx gegen xxx in Höhe von 293.000,00 € auf, wobei er sagte, er wolle einen Teilbetrag der Forderung in Höhe von 80.000,00 € über eine Factoringgesellschaft finanzieren, weil er unbedingt kurzfristig Geld benötige. Die Forderung existierte tatsächlich nicht und war, wie oben beschrieben, von xxx und xxx ausgedacht worden, was der Angeklagte xxx indes nicht wusste. Weil er Provision verdienen wollte, stellte der Angeklagte xxx den Kontakt zu dem Zeugen xxx her, der die vermeintliche Teilforderung am 14. November 2007 nach Absicherung für 70.000,00 € ankaufte. Von den 70.000,00 € erhielt der Angeklagte xxx 30.000,00 € zur Begleichung seiner Steuerschuld. Der Angeklagte xxx erhielt für die Vermittlung des Factoringgeschäfts eine Provision in Höhe von 10.000,00 €.
Am 15. Februar 2008 überwies xxx vom Konto der xxx 80.000,00 € an den Zeugen xxx, die er durch Betrug zum Nachteil des Zeugen xxx erlangt hatte.
Ein paar Tage nach dem Forderungsankauf durch den Zeugen xxx bat xxx den Angeklagten xxx darum, einen Kontakt zur Firma xxx herzustellen, da er mittlerweile in einer gutlaufenden Geschäftsverbindung zu xxx stehe und daher eine fortlaufende Finanzierung im Rahmen von Factoringgeschäften benötige. Dieses tat der Angeklagte xxx. Er wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, dass die Geschäftsverbindung zu xxx nicht existierte und die vermeintlich an xxx gestellten Rechnungen von xxx sowie dem Angeklagten xxx nur ausgedacht waren.
Dem Angeklagten xxx teilte xxx zeitgleich mit, man müsse sich nun mit einem Herrn xxx treffen, um diesen bzw. dessen Firma xxx als Käufer weiterer Forderungen zu gewinnen, damit dem Zeugen xxx sein Geld zurückgezahlt werden könne.
Es kam deshalb zu einem gemeinsamen Treffen zwischen den Angeklagten, xxx sowie dem Zeugen xxx auf dem Firmengelände von xxx. Bei dem Treffen, bei dem der Zeuge xxx im Casino der Firma xxx großzügig bewirtet wurde, bestätigte der Angeklagte xxx ihm, dass er Eventmanager bei xxx sei und die xxx schon jahrelang Events für xxx organisiere, für die er zuständig sei. Bei diesem Treffen lernten sich die beiden Angeklagten auch persönlich kennen.
Nach dem Treffen und einem Telefonat mit der Sekretärin des Angeklagten xxx war der Zeuge xxx von der Seriosität der Geschäfte überzeugt und bereit, Forderungen der xxx gegen xxx anzukaufen. Am 4. Dezember 2007 schloss die Firma xxx des Zeugen xxx einen Factoringvertrag mit der ERE, wonach die Firma xxx Forderungen der xxx für 85 % des Bruttorechnungsbetrages ankauft. Nach 90 Tagen und nach Erhalt von 100 % des Bruttorechnungsbetrages durch die Firma xxx sollte die Firma xxx die 15 % des Bruttorechnungsbetrages abzüglich der Zinsen von 8,5 % pro Jahr und der Factoringgebühr einschließlich der Vorfinanzierungsgebühr von insgesamt 5 % an die Firma xxx zurückzahlen.
Die Auszahlungen vom 5. Dezember 2007 bis zum 12. Juni 2008 in Gesamthöhe von 3.476.271,00 € liefen immer nach demselben Muster ab. Es wurde jeweils eine Forderungsbestätigung von xxx sowohl im Original als auch per Fax an die Firma xxx übersandt. Diese Bestätigungen wurden mit zwei Unterschriften versehen. Zum Einen wurde durch den Angeklagten xxx mit "xxx" unterzeichnet, zum Anderen wurde das Bestätigungsschreiben neben einem Stempel der Firma xxx mit einem Kringel, der nicht zugeordnet werden konnte, unterzeichnet. Zu der zweiten Unterschrift erklärte der Angeklagte xxx dem Zeugen xxx, es handele sich um einen Mitarbeiter aus der Buchhaltung der Firma xxx, der die Rechnung aufgrund des bei xxx herrschenden Vieraugenprinzips ebenfalls geprüft habe. Jeweils nach Erhalt der Bestätigungsschreiben wurde der vereinbarte Betrag von der Firma xxx an die Firma xxx überwiesen.
Die Firma xxx erhielt 4.193.000,00 € von der Firma xxx zurücküberwiesen, wobei die Forderungen entsprechend dem Tatplan aus dem Erlös neuer Forderungsverkäufe beglichen wurden. Nach jedem Geldeingang auf dem Konto der xxx erhielten die Angeklagten davon einen Anteil überwiesen oder in bar von xxx ausgehändigt.
Da die Zahlungen immer von der xxx und nicht von dem vermeintlichen Schuldner, der Firma xxx erfolgten, kündigte der Zeuge xxx schließlich die Geschäftsbeziehung mit der xxx.
2. Die abgeurteilten Taten zu 7. – 16. aus der zugelassenen Anklage 130 Js 74/09
Bereits Anfang 2008 bat xxx den Angeklagten xxx, weitere Factoring-Geber zu suchen, da das Geschäftsvolumen seiner Firma mit der Firma xxx ein Ausmaß angenommen habe, das nicht mehr in den Finanzierungsrahmen der Firma xxx passe und er zudem eine Laufzeit von 180 Tagen benötige, wozu die Firma xxx nicht bereit sei.
Der Angeklagte xxx schaltete daraufhin eine Anzeige in einer überregionalen Tageszeitung und suchte so eine Factoringgesellschaft, die bereit war, Forderungen eines Dax-gelisteten Unternehmens mit einer Laufzeit von 180 Tagen zu kaufen. Es meldete sich ein xxx Notar xxx, der dem Angeklagten xxx den Kontakt zu dem Zeugen xxx von der Firma xxx vermittelte.
In dieser Zeit mietete sich xxx ein neues Büro am xxx in xxx von dem xxx, bei dem der Zeuge xxx angestellt war. Der Angeklagte xxx bekam dort auch einen Arbeitsplatz und einen Büroschlüssel.
In der Folgezeit kam es zu zwei Treffen zwischen dem Angeklagten xxx und dem Zeugen xxx, in denen der Angeklagte xxx dem Zeugen xxx offenlegte, dass es sich um Forderungen der xxx gegen die Firma xxx handele.
Der Zeuge xxx nahm Kontakt zum Bankhaus xxx in xxx (im Folgenden xxx) und zur xxx in xxx (im Folgenden xxx) auf. Beide zeigten Interesse, forderten aber weitere Unterlagen an, die xxx den Firmen übersandte.
Das Bankhaus xxx nahm letztendlich von einem Vertrag Abstand, weil die Verantwortliche im Rahmen einer Internetrecherche auf die Vorstrafe von xxx wegen Betruges gestoßen war. xxx war am 20. August 1998 vom Landgericht Düsseldorf wegen Betruges in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit begangener Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden (Az: III 15/98 KLs 28 Js 211/97).
Der Zeuge xxx informierte nun auch den Angeklagten xxx von dem Vorleben des xxx. Der Angeklagte xxx stellte xxx zur Rede, woraufhin dieser sein strafrechtliches Vorleben sofort einräumte. Außerdem offenbarte xxx dem Angeklagten xxx, dass es sich bei den xxxforderungen um Scheinforderungen handele und die Forderungskäufer zudem gefälschte Anerkenntnisse auf xxxbriefbögen erhielten, für deren Beschaffung der bei der Firma xxx beschäftigte Angeklagte xxx zuständig sei. Der Angeklagte xxx entschloss sich, mit xxx und dem Angeklagten xxx zusammen zu wirken, um an den Geschäften mit den Scheinforderungen mit zu verdienen und sich daraus, wie auch xxx und xxx, eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
Der Zeuge xxx bestand darauf, auch die Zeugin xxx, eine der Geschäftsführerinnen der xxx, über das strafrechtliche Vorleben von xxx aufzuklären. Die Zeugin äußerte dazu, dass jeder eine zweite Chance verdient habe und die Vorstrafe des Herrn xxx lange her sei. Wichtig sei, dass ein Termin bei xxx stattfinde, damit sie sich von dem Bestand der Forderung überzeugen könne.
Dieser Äußerung war vorausgegangen, dass auch die weitere Geschäftsführerin der xxx im Internet einen Artikel darüber gefunden hatte, dass xxx 1995 einen Betrug begangen hatte. Da sie jedoch außerdem Berichte darüber gefunden hatte, dass xxx in den Jahren 2003 bis 2005 einige hochkarätige Events mit der xxx ausgerichtet hatte, z.B. Golf-, Reit- und Tennisturniere, kamen die beiden Geschäftsführerinnen der Firma xxx zu dem Schluss, dass es sich bei dem Betrug im Jahr 1995 wohl um einen Ausrutscher gehandelt hatte. Da zudem nicht xxx, sondern die Firma xxx der – erstklassige - Schuldner sein würde, wollte man das Geschäft mit xxx trotz alledem abschließen. Voraussetzung dafür sollte nach den Bedingungen der Geschäftsführerinnen der xxx aber ein schriftliches Forderungsanerkenntnis der Firma xxx sein, aus dem sich ergebe, dass die Firma xxx die Leistungen erhalten habe und bei Fälligkeit an xxx zahlen werde. Außerdem sollte die Zeichnungsberechtigung des Angeklagten xxx bestätigt werden, da sich diese nicht aus dem Handelsregisterauszug der Firma xxx ergab, und ein Treffen bei der Firma xxx stattfinden.
Am 1. Juli 2008 fand das verlangte Treffen auf dem Gelände der Firma xxx statt. Der Angeklagte xxx holte die Zeugin xxx von der Bahn ab und fuhr mit ihr zur Firma xxx. Dort durchliefen sie die Personalkontrolle am Eingang, wo beide einen Besucherausweis erhielten, und gelangten auf dem Firmengelände von xxx zu einem Gebäude, in dem Gäste bewirtet wurden. Hier trafen sie den Angeklagten xxx, der in Begleitung von xxx war. Gemeinsam ging man zu dem Raum, in dem später gegessen wurde. Auf dem Weg dorthin wurde der Angeklagte xxx vom gesamten Personal mit Namen gegrüßt, so dass die Zeugin xxx den Eindruck hatte, es mit einem wichtigen Manager von xxx zu tun zu haben. In dem folgenden Gespräch, welches etwa zwei Stunden dauerte, hatte der Angeklagte xxx einen Gesprächsanteil von etwa 90 %. Er stellte die jahrelange hervorragende Zusammenarbeit zwischen der xxx und der Firma xxx dar und erklärte, dass die Finanzierung der Forderungen der xxx an xxx für die Firma xxx wichtig sei, weil ihr sehr an einer weiteren Zusammenarbeit mit der xxx gelegen sei. Außerdem gab der Angeklagte xxx vor, die Firma xxx sei daran interessiert, die Firma xxx kennenzulernen, weil Vertraulichkeit und die Seriosität von Geschäftspartnern für die Firma xxx auch sehr wichtig seien. Zudem überreichte der Angeklagte xxx der Zeugin xxx eine Visitenkarte, aus der hervor ging, dass er weltweit für die Organisation von Events zuständig sei. Begleitet wurde das Gespräch von einer hervorragenden Bewirtung in dem Gästehaus, in deren Rahmen der Zeugin xxx der firmeneigene Cocktail "xxx" gereicht wurde und ein Koch sie fragte, was sie zu speisen wünsche.
Da die Firma xxx die zur Durchführung der Geschäfte mit der xxx erforderlichen Millionenbeträge selbst nicht hatte, setzte sie sich mit der xxx Bank xxx (im Folgenden xxx) in Verbindung, die auch in der Vergangenheit bereits mehrfach die Refinanzierung für Factoringgeschäfte der Firma xxx übernommen hatte. Der Zeuge xxx, der bei der xxx Bank für derartige Factoringgeschäfte zuständig war, wollte zunächst die hinter der xxx stehenden Personen kennenlernen und traf sich mit xxx und dem Angeklagten xxx. Der Zeuge xxx hatte einen guten Eindruck von xxx und erteilte nach Durchsicht der von der Firma xxx überlassenen Unterlagen eine Finanzierungszusage unter der Prämisse, dass jedes einzelne Geschäft von der xxx-Bank geprüft werden könne.
a) Tat 1 (entspricht Tat 7 der Anklage):
Am 7. Juli 2008 unterzeichnete der Angeklagte xxx auf einem xxx-Briefbogen ein Forderungsanerkenntnis über eine Forderung der xxx gegen xxx in Höhe von 1.150.000,00 € für die Konzeption, Planung und Durchführung der Bilanzpressekonferenz am 27. Februar 2008 sowie ein Forderungsanerkenntnis über eine Forderung der xxx gegen die Firma xxx in Höhe von 3.490.000,00 € für die Konzeption, Planung und Durchführung der Hauptversammlung am 14. April 2008. Beide Veranstaltungen wurden tatsächlich von der Firma xxx durchgeführt, aber nicht durch die xxx. Neben der Unterschrift des Angeklagten xxx befand sich auf dem Schreiben eine weitere, nicht leserliche Unterschrift sowie der Stempel der Firma xxx. Beide Angeklagten sowie xxx wussten, dass die Forderungen nicht bestehen und dass die zweite Unterschrift und der Stempel der Firma xxx nicht von der Buchhaltung der Firma xxx wegen der Einhaltung des sog. Vieraugenprinzips auf das Forderungsanerkenntnis aufgebracht worden waren, sondern von xxx oder einer nicht ermittelten dritten Person auf Veranlassung von xxx.
Am 28. Juli 2008 übergab der Angeklagte xxx der Zeugin xxx ein Schreiben, welches mit "xxx", dem Namen des Vorstandsvorsitzenden der Firma xxx, unterzeichnet war, in dem seine, xxx, Zeichnungsberechtigung ohne Limit bestätigt wurde. Beiden Angeklagten war bekannt, dass Herr xxx das Schreiben nicht unterzeichnet hatte.
Nach dem Erhalt des Forderungsanerkenntnisses und der Zeichnungsbestätigung wurde am 29. Juli 2008 der erste Factoringvertrag zwischen der xxx und der xxx abgeschlossen. Danach kaufte die xxx zwei Forderungen der xxx gegen die Firma xxx im Wert von 1.150.000,00 € und 3.490.000,00 €. Am 31. Juli 2008 überwies die xxx an die xxx 3.103.622,10 € und am 11. August 2008 weitere 1.136.852,88 €.
Von dem Geld wurden die noch offenen Forderungen der Firma xxx beglichen, außerdem erhielten die Angeklagten jeweils Anteile überwiesen und in bar von xxx ausgehändigt.
Jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Treffens der Angeklagten und xxx sowie der Zeugin xxx am 1. Juli 2008 trafen sich die Angeklagten regelmäßig mit xxx in dessen Büro am xxx in xxx, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Der Angeklagte xxx war zuständig für die Vermittlung von Factoringfirmen, außerdem war er als Berater von xxx tätig, korrigierte die von diesem gefertigten Schreiben und unterschrieb einige Schuldanerkenntnisse der Firma xxx neben dem xxx-Stempel mit dem unleserlichen Kringel. Der Angeklagte xxx war zuständig für die "xxx-Inszenierungen" sowie die Unterzeichnung der Schuldanerkenntnisse und Auftragsbestätigungen. Außerdem beschaffte er xxx die firmeninterne xxx-Zeitschrift und informierte ihn über tatsächlich bei der Firma xxx stattfindende Events. xxx war der Kopf der Bande. Er trat als seriöser Geschäftsmann für die xxx auf, entwarf die benötigten Schreiben und Projektdokumentationen und verteilte die auf dem Konto der xxx eingehenden Gelder. Die Angeklagten wie auch xxx nutzten das erhaltene Geld für eine großzügige Lebensführung und um bestehende Schulden zu bezahlen.
Darüber hinaus stellte xxx den Angeklagten Luxusfahrzeuge zur Verfügung. So erhielt der Angeklagte xxx zunächst einen Mercedes der S Klasse und einen Porsche Cayenne, später dann einen Aston Martin und einen Ferrari.
Der Angeklagte xxx erhielt einen Maserati.
Den Angeklagten xxx lud xxx des Weiteren zu einem fünftägigen Yachturlaub an der Côte d`Azur im Wert von 45.000,00 € ein.
xxx hatte den Plan, über eine andere Firma mit den durch die xxx eingenommenen Geldern günstig Immobilien zu kaufen und diese dann zu einem wesentlich höheren Preis wieder zu verkaufen. Mit dem so erwirtschafteten Gewinn sollten auf legalem Weg die durch die Factoringgeschäfte entstandenen finanziellen Löcher gestopft werden.
Deswegen kaufte xxx die xxx (im Folgenden xxx). Der Angeklagte xxx, der 100 Prozent der Geschäftsanteile hielt, wurde am 19. September 2008 zum Geschäftsführer bestellt. Die Verlobte des Angeklagten xxx wurde bei der xxx als Sekretärin angestellt. Sie erhielt Gehalt, hatte aber keine Aufgaben.
Der Plan von xxx scheiterte schon deshalb, weil sich tatsächlich keiner der Beteiligten um die Immobiliengeschäfte gekümmert hat.
xxx überwies insgesamt 255.000,00 € an die xxx. Auf diesen Betrag konnte der Angeklagte xxx zugreifen.
b) Tat 2 (entspricht Tat 8 der Anklage):
Am 16. September 2008 unterzeichnete der Angeklagte xxx auf einem xxx-Briefbogen ein Forderungsanerkenntnis über eine Forderung der xxx gegen xxx in Höhe von 3.000.000,00 € für eine Imagekampagne xxx. Dieses Projekt wurde von der Firma xxx nicht durchgeführt. Neben der Unterschrift des Angeklagten xxx befand sich auf dem Schreiben eine weitere, nicht leserliche Unterschrift sowie der Stempel der Firma xxx. Beiden Angeklagten sowie xxx war bewusst, dass die Forderung nicht besteht und dass die zweite Unterschrift und der Stempel der Firma xxx nicht von der Buchhaltung der Firma xxx wegen der Einhaltung des sog. Vieraugenprinzips auf das Forderungsanerkenntnis aufgebracht worden waren.
Aufgrund des Schuldanerkenntnisses wurde am 24. September 2008 ein Factoringvertrag zwischen der xxx und der xxx abgeschlossen, der den Kauf einer Forderung der xxx gegen die Firma xxx in Höhe von 3.000.000,00 € für die Imagekampagne xxx zum Gegenstand hatte. Am 25. September 2008 überwies die xxx 2.667.870,00 € an die xxx.
Von dem Geld wurden die noch offenen Forderungen der Firma xxx beglichen, außerdem erhielten die Angeklagten Anteile überwiesen und in bar von xxx ausgehändigt.
c) Tat 3 (entspricht Tat 9 der Anklage):
Am 19. November 2008 unterzeichnete der Angeklagte xxx auf einem xxx-Briefbogen ein Forderungsanerkenntnis über eine Forderung der xxx gegen xxx in Höhe von 7.500.000,00 € für eine Kampagne zur Positionierung der xxx als Marke im asiatisch-pazifischen Raum. Dieses Projekt wurde von der Firma xx nicht durchgeführt. Neben der Unterschrift des Angeklagten xxx befand sich auf dem Schreiben eine weitere, nicht leserliche Unterschrift, die der Angeklagte xxx geleistet hatte, sowie der Stempel der Firma xxx. Beiden Angeklagten sowie xxx war bewusst, dass die Forderung nicht besteht und dass die zweite Unterschrift und der Stempel der Firma xxx nicht von der Buchhaltung der Firma xxx wegen der Einhaltung des sog. Vieraugenprinzips auf das Forderungsanerkenntnis aufgebracht worden waren.
Aufgrund des Schuldanerkenntnisses wurde am 21. November 2008 ein Factoringvertrag zwischen der xxx und der xxx abgeschlossen, der den Kauf einer Forderung der xxx gegen die Firma xxx in Höhe von 7.500.000,00 € für die Kampagne zur Positionierung der xxx als Marke im asiatisch-pazifischen Raum zum Gegenstand hatte. Am 27. November 2008 überwies die 6.869.507,00 € an die xxx.
Von dem Geld wurden die noch offenen Forderungen der Firma xxx beglichen, außerdem erhielten die Angeklagten Anteile überwiesen und in bar von xxx ausgehändigt. Darüber hinaus wurde das Geld benötigt, um die offenen Forderungen der xxx aus den ersten beiden Taten zu begleichen.
Am 19. November 2008 unterzeichnete der Angeklagte xxx auf einem xxx-Briefbogen ein Forderungsanerkenntnis über eine Forderung der xxx gegen xxx in Höhe von 1.870.000,00 € für die Herbstbilanzpressekonferenz in xxx am 6. November 2008. Diese Veranstaltung wurde von der Firma xxx tatsächlich durchgeführt, aber nicht durch die xxx. Neben der Unterschrift des Angeklagten xxx befand sich auf dem Schreiben eine weitere, nicht leserliche Unterschrift, die der Angeklagte xxx geleistet hatte, sowie der Stempel der Firma xxx. Beiden Angeklagten sowie xxx war bewusst, dass die Forderung nicht besteht und dass die zweite Unterschrift und der Stempel der Firma xxx nicht von der Buchhaltung der Firma xxx wegen der Einhaltung des sog. Vieraugenprinzips auf das Forderungsanerkenntnis aufgebracht worden waren.
Aufgrund des Schuldanerkenntnisses wurde am 21. November 2008 ein Factoringvertrag zwischen der xxx und der xxx abgeschlossen, der den Kauf einer Forderung der xxx gegen die Firma xxx in Höhe von 1.870.000,00 € für die Herbstbilanzpressekonferenz in xxx am 6. November 2008 zum Gegenstand hatte. Am 18. Dezember 2008 überwies die xxx 1.747.804,67 € an die xxx.
Die Angeklagten erhielten von dem Geld Anteile überwiesen und in bar von xxx ausgezahlt. Außerdem wurde das Geld benötigt, um die offenen Forderungen der xxx aus den ersten Taten zu begleichen.
d) Tat 4 (entspricht Tat 10 der Anklage):
Am 8. Dezember 2008 unterzeichnete der Angeklagte xxx auf einem xxx-Briefbogen ein Forderungsanerkenntnis über eine Forderung der xxx gegen xxx in Höhe von 3.000.000,00 € für eine Imagekampagne Norditalien. Dieses Projekt wurde von der Firma xxx nicht durchgeführt. Neben der Unterschrift des Angeklagten xxx befand sich auf dem Schreiben eine weitere, nicht leserliche Unterschrift sowie der Stempel der Firma xxx. Beiden Angeklagten sowie xxx war bewusst, dass die Forderung nicht besteht und dass die zweite Unterschrift und der Stempel der Firma xxx nicht von der Buchhaltung der Firma xxx wegen der Einhaltung des sog. Vieraugenprinzips auf das Forderungsanerkenntnis aufgebracht worden waren.
Aufgrund des Schuldanerkenntnisses wurde am 17. Dezember 2008 ein Factoringvertrag zwischen der xxx und der xxx abgeschlossen, der den Kauf einer Forderung der xxx gegen die Firma xxx in Höhe von 3.000.000,00 € für die Imagekampagne Norditalien zum Gegenstand hatte. Am 22. Dezember 2008 überwies die xx 2.821.440,00 € an die xxx. xxx überwies beiden Angeklagten ihren Anteil. Außerdem wurde das Geld benötigt, um die offenen Forderungen der xxx aus den ersten Taten zu begleichen.
Am 15. Dezember 2008 überwies die xxx an die xxx 4.640.000,00 €. Die Zeugin xxx wunderte sich, warum das Geld von der xxx überwiesen wurde und nicht von dem eigentlichen Schuldner xxx. Sie rief bei dem Angeklagten xxx an. Dieser erklärte, dass es im Hause xxx Probleme mit der Buchhaltung gebe, die Kreditoren seien noch nicht angelegt worden, versprach aber, sich darum zu kümmern. Außerdem bat er die Zeugin xxx, schriftlich zu bestätigen, dass die Forderung gegen die Firma xxx aufgrund der Zahlung der xxx erloschen sei. Dies bestätigte die Zeugin xxx dem Angeklagten xxx.
Im Januar 2009 schlossen die xxx Bank und die Firma xxx einen Rahmenvertrag über ein Finanzierungsvolumen von 20.000.000,00 €.
e) Tat 5 (entspricht Tat 11 der Anklage):
Im Vertrauen darauf, dass der Angeklagte xxx das Problem der fehlerhaften Zahlungen lösen würde, schloss die xxx am 27. Februar 2009 einen weiteren Factoringvertrag mit der xxx, der den Kauf einer Forderung in Höhe von 5.380.000,00 € für die Vorbereitung der strategischen Positionierung von xxx in Nordamerika zum Gegenstand hatte. Dieses Projekt ist von der Firma xxx nicht durchgeführt worden. Am 2. März 2009 unterzeichnete der Angeklagte xxx auf einem xxx-Briefbogen ein Forderungsanerkenntnis über eine Forderung der xxx gegen xxx in Höhe von 5.380.000,00 € für die Vorbereitung der strategischen Positionierung von xxx in Nordamerika. Neben der Unterschrift des Angeklagten xxx befand sich auf dem Schreiben eine weitere, nicht leserliche Unterschrift sowie der Stempel der Firma xxx. Beiden Angeklagten sowie xxx war bewusst, dass die Forderung nicht besteht und dass die zweite Unterschrift und der Stempel der Firma xxx nicht von der Buchhaltung der Firma xxx wegen der Einhaltung des sog. Vieraugenprinzips auf das Forderungsanerkenntnis aufgebracht worden waren.
Am 18. März 2009 überwies die Firma xxx 4.354.422.40 € an die xxx, und xxx überwies den Angeklagten ihren Anteil. Außerdem wurde das Geld benötigt, um die offenen Forderungen der xxx aus den vorangegangenen Taten zu begleichen.
Am 5. März 2009 überwies die xxx an die Firma xxx einen Betrag von 3.000.000,00 €. Die Zeugin xxx rief mehrfach bei dem Angeklagten xxx an und erklärte, dass die xxx keine weiteren Forderungen ankaufen werde, wenn die nächste Rückzahlung nicht von xxx käme.
Die Angeklagten überlegten daraufhin gemeinsam mit xxx, wie sie dieses Problem lösen könnten. Der Angeklagte xxx kam auf die Idee, eine US-amerikanische Firma zu gründen, die das Wort "xxx" im Namen führt. Über diese Firma sollten dann die Rückzahlungen erfolgen. Die Angeklagten und xxx gingen davon aus, dass hierdurch die Forderungskäufer glaubten, dass die Rückzahlung von der Firma xxx oder einem Tochterunternehmen erfolgt.
Der Angeklagte xxx nahm also im Mai 2009 Kontakt zu der Firma xxx mit Geschäftssitz in Berlin auf und organisierte telefonisch die Gründung der Firmen xxx und xxx in den USA. Am 27. Mai 2009 wurden die xxx und xxx in den USA im Handelsregister eingetragen.
Am 20. Mai 2009 überwies die xxx an die Firma xxx einen Betrag in Höhe von 9.360.000,00 € und am 24. Juni 2009 einen weiteren Betrag in Höhe von 10.000,00 €.
f) Tat 6 (entspricht Tat 12 der Anklage):
Am 15. Mai 2009 unterzeichnete der Angeklagte xxx auf einem xxx-Briefbogen ein Forderungsanerkenntnis über eine Forderung der xxx gegen xxx in Höhe von 1.200.000,00 € für die Bilanzpressekonferenz am 26. Februar 2009. Diese Veranstaltung wurde von der Firma xxx tatsächlich durchgeführt, aber nicht durch die xxx. Neben der Unterschrift des Angeklagten xxx befand sich auf dem Schreiben eine weitere, nicht leserliche Unterschrift, die der Angeklagte xxx geleistet hatte, sowie der Stempel der Firma xxx. Beiden Angeklagten sowie xxx war bewusst, dass die Forderung nicht besteht und dass die zweite Unterschrift und der Stempel der Firma xxx nicht von der Buchhaltung der Firma xxx wegen der Einhaltung des sog. Vieraugenprinzips auf das Forderungsanerkenntnis aufgebracht worden waren.
Aufgrund des Schuldanerkenntnisses wurde ebenfalls am 15. Mai 2009 ein Factoringvertrag zwischen der xxx und der xxx abgeschlossen, der den Kauf einer Forderung der xxx gegen die Firma xxx in Höhe von 1.200.000,00 € für die Bilanzpressekonferenz am 26. Februar 2009 zum Gegenstand hatte. Am 28. Mai 2009 überwies die xxx 1.128.576,00 € an die xxx. Wiederum erhielten die Angeklagten von xxx einen Anteil überwiesen. Außerdem wurde das Geld benötigt, um die offenen Forderungen der xxx aus den vorangegangenen Taten zu begleichen.
g) Tat 7 (entspricht Tat 13 der Anklage):
Am 2. Juni 2009 unterzeichnete der Angeklagte xxx auf einem xxx-Briefbogen ein Forderungsanerkenntnis über eine Forderung der xxx gegen xxx in Höhe von 7.500.000,00 € für eine Kampagne zur Positionierung der xxx als Marke im asiatisch-pazifischen Raum. Dieses Projekt wurde von der Firma xxx nicht durchgeführt. Neben der Unterschrift des Angeklagten xxx befand sich auf dem Schreiben eine weitere, nicht leserliche Unterschrift, sowie der Stempel der Firma xxx. Beiden Angeklagten sowie xxx war bewusst, dass die Forderung nicht besteht und dass die zweite Unterschrift und der Stempel der Firma xxx nicht von der Buchhaltung der Firma xxx auf das Forderungsanerkenntnis wegen der Einhaltung des sog. Vieraugenprinzips aufgebracht worden waren.
Aufgrund des Schuldanerkenntnisses wurde am 3. Juni 2009 ein Factoringvertrag zwischen der xxx und der xxx abgeschlossen, der den Kauf einer Forderung der xxx gegen die Firma xxx in Höhe von 7.500.000,00 € für die Kampagne zur Positionierung der xxx als Marke im asiatisch-pazifischen Raum zum Gegenstand hatte. Am 10. Juni 2009 überwies die xxx 7.053.600,00 € an die xxx. Wiederum erhielten die Angeklagten von xxx einen Anteil überwiesen. Außerdem wurde das Geld benötigt, um die offenen Forderungen der xxx aus den vorangegangenen Taten zu begleichen.
Am 18. Juni 2009 wurde von der xxx ein Betrag von 3.000.000,00 € auf das Konto der Firma xxx überwiesen.
h) Tat 8 (entspricht Tat 14 der Anklage):
Am 29. Juli 2009 unterzeichnete der Angeklagte xxx auf einem xxx-Briefbogen ein Forderungsanerkenntnis über eine Forderung der xxx gegen xxx in Höhe von 3.000.000,00 € für die Ausrichtung des Change Prozesses ausgehend von der Integration der Geschäfte von xxx mit dem Schwerpunkt Innovationsführerschaft in dem Segment Klebstoffe sowie über eine Forderung der xxx gegen xxx in Höhe von 900.000,00 € für die Veranstaltungen von Schulungen. Beide Projekte wurde von der Firma xxx tatsächlich durchgeführt, aber nicht durch die xxx. Neben der Unterschrift des Angeklagten xxx befand sich auf dem Schreiben eine weitere, nicht leserliche Unterschrift, die der Angeklagte xxx geleistet hatte, sowie der Stempel der Firma xxx. Beiden Angeklagten sowie xxx war bewusst, dass die Forderung nicht besteht und dass die zweite Unterschrift und der Stempel der Firma xxx nicht von der Buchhaltung der Firma xxx wegen der Einhaltung des sog. Vieraugenprinzips auf das Forderungsanerkenntnis aufgebracht worden waren.
Aufgrund des Schuldanerkenntnisses wurde ebenfalls am 29. Juli 2009 ein Factoringvertrag zwischen der xxx und der xxx abgeschlossen, der den Kauf einer Forderung der xxx gegen die Firma xxx in Höhe von 3.000.000,00 € für die Ausrichtung des Change Prozesses ausgehend von der Integration der Geschäfte von xxx mit dem Schwerpunkt Innovationsführerschaft in dem Segment Klebstoffe sowie über eine Forderung der xxx gegen xxx in Höhe von 900.000,00 € für die Veranstaltungen von Schulungen zum Gegenstand hatte. Am 4. August 2009 überwies die xxx 3.667.881,00 € an die xxx. Wiederum erhielten die Angeklagten von xxx einen Anteil überwiesen. Außerdem wurde das Geld benötigt, um die offenen Forderungen der xxx aus den vorangegangenen Taten zu begleichen.
i) Tat 9 (entspricht Tat 15 der Anklage):
Am 18. August 2009 wurde ein Factoringvertrag zwischen der xxx und der xxx abgeschlossen, der den Kauf einer Forderung der xxx gegen die Firma xxx in Höhe von 2.800.000,00 € für Leistungen zur Ausrichtung der strategischen Vorbereitung des Schwerpunktes xxx in Nordamerika und "xxx" der Region des Vorstandsvorsitzenden zum Gegenstand hatte. Dieses Projekt wurde von der Firma xxx tatsächlich durchgeführt, aber nicht durch die xxx.
Am 19. August 2009 unterzeichnete der Angeklagte xxx auf einem xxx-Briefbogen ein Forderungsanerkenntnis über eine Forderung der xxx gegen xxx in Höhe von 2.800.000,00 € für Leistungen zur Ausrichtung der strategischen Vorbereitung des Schwerpunktes xxx in Nordamerika und "Long Term Visit" der Region des Vorstandsvorsitzenden. Neben der Unterschrift des Angeklagten xxx befand sich auf dem Schreiben eine weitere, nicht leserliche Unterschrift, sowie der Stempel der Firma xxx. Beiden Angeklagten sowie xxx war bewusst, dass die Forderung nicht besteht und dass die zweite Unterschrift und der Stempel der Firma xxx nicht von der Buchhaltung der Firma xxx wegen der Einhaltung des sog. Vieraugenprinzips auf das Forderungsanerkenntnis aufgebracht worden waren.
Am 4. September 2009 überwies die xxx 2.633.344,00 € an die xxx. Wiederum erhielten die Angeklagten von xxx einen Anteil überwiesen. Außerdem wurde das Geld benötigt, um die offenen Forderungen der xxx aus den vorangegangenen Taten zu begleichen.
Am 21. August 2009 überwies die xxx an die Firma xxx einen Betrag von 5.380.000,00 €.
j) Tat 10 (entspricht Tat 16 der Anklage):
Am 25. September 2009 wurde ein Factoringvertrag zwischen der xxx und der xxx abgeschlossen, der den Kauf einer Forderung der xxx gegen die Firma xxx in Höhe von 4.300.000,00 € für Leistungen zur Ausrichtung der Amtsübergabe xxx an xxx zum Gegenstand hatte. Dieses Projekt wurde von der Firma xxx tatsächlich durchgeführt, aber nicht durch die xxx.
Am 29. September 2009 unterzeichnete der Angeklagte xxx auf einem xxx-Briefbogen ein Forderungsanerkenntnis über eine Forderung der xxx gegen xxx in Höhe von 4.300.000,00 € für Leistungen zur Ausrichtung der Amtsübergabe xxx an xxx. Neben der Unterschrift des Angeklagten xxx befand sich auf dem Schreiben eine weitere, nicht leserliche Unterschrift, sowie der Stempel der Firma xxx. Beiden Angeklagten sowie xxx war bewusst, dass die Forderung nicht besteht und dass die zweite Unterschrift und der Stempel der Firma xxx nicht von der Buchhaltung der Firma xxx wegen der Einhaltung des sog. Vieraugenprinzips auf das Forderungsanerkenntnis aufgebracht worden waren.
Am 13. Oktober 2009 überwies die xxx 4.044.481,11 € an die xxx. Wiederum erhielten die Angeklagten von xxx einen Anteil überwiesen. Außerdem wurde das Geld benötigt, um die offenen Forderungen der xxxt aus den vorangegangenen Taten zu begleichen.
Zusammengefasst ergeben sich folgende Zahlungen von xxx an die xxx und an xxx von der xxx bzw. der xxx:
| Zahlungen durch xxx | Zahlungen an xxx | |
| 3.103.622,10 € | 3.490.000 € | Tat 1 |
| 1.136.852,88 € | 1.150.000 € | Tat 1 |
| 2.667.870 € | 3.000.000 € | Tat 2 |
| 6.869.507 € | 7.500.000 € | Tat 3 |
| 1.747.804,76 € | 1.870.000 € | Tat 3 |
| 2.821.440 € | 3.000.000 € | Tat 4 |
| 4.354.422,40 € | 5.380.000 € | Tat 5 |
| 1.128.576 € | Tat 6 | |
| 7.053.600 € | Tat 7 | |
| 3.667.881 € | Tat 8 | |
| 2.633.344 € | Tat 9 | |
| 4.044.481,11 € | Tat 10 | |
| 41.229.401,25 € | 25.390.000 € | gesamt |
Insgesamt zahlte die Firma xxx einen Betrag in Höhe von 41.229.401,25 € an die Firma xxx. Von der xxx und der Firma xxx erhielt die Firma xxxt nur einen Betrag von 25.390.000,00 €, so dass zum Zeitpunkt des Beginns des Ermittlungsverfahrens eine Differenz von 15.839.401,25 € bestand. Nach den geschlossenen Factoringverträgen hatte die xxx insgesamt sogar einen Anspruch auf Zahlung von 19.700.000,00 € gegen die Firma xxx.
Am 10. Februar 2010 hatten die xxx, xxx und der Angeklagte xxx an die xxx weitere 9.404.853,25 € gezahlt. Der Angeklagte xxx hat der xxx Bank weitere 200.000,00 € zur Verfügung gestellt, so dass nunmehr ein Betrag von 6.234.548,00 € offen ist. Der Angeklagte xxx hat als Schadenswiedergutmachung darüber hinaus ein Schuldanerkenntnis gegenüber der xxx Bank in Höhe von 1.000.000,00 € abgegeben und gegenüber der xxx Bank die Abtretung seiner Lebensversicherungen im Wert von 52.625,66 € erklärt. Weiterhin kann ein xxx gehörendes Haus in der Schweiz zum Preis von ca. 1 Mio. € verwertet werden.
Der Angeklagte xxx hat insgesamt einen Betrag von 784.480,27 € von xxx überwiesen bekommen. Außerdem hat die xxx, auf deren Konto der Angeklagte xxx Zugriff hatte, einen Betrag von 255.000,00 € überwiesen bekommen. Von den 784.480,27 € hat der Angeklagte xxx nach eigenen Angaben 425.000,00 € an xxx zurückgezahlt. Damit verblieben dem Angeklagten xxx 359.480,27 €.
Für die xxx sind Kosten in Höhe von 104.000,00 € entstanden, so dass dem Angeklagten xxx von der ZDI 151.000,00 € verblieben. Von den insgesamt 510.480,27 € hat der Angeklagte xxx nach eigenen Angaben 55.694,94 € für die Steuerrückzahlung und 21.258,59 € sowie weitere etwa 100.000,00 € zur Tilgung von Krediten verwendet und 71.249,45 € an die xxx Bank als Schadenswiedergutmachung gezahlt, so dass 262.277,29 € für seine sonstige Lebensführung verblieben. Im Durchschnitt standen dem Angeklagten nach eigenen Angaben in den 24 Monaten, während derer er die Geschäfte mit den fingierten Forderungen betrieb, knapp 11.000,00 € im Monat zusätzlich zu seinem Nettogehalt von 5.000,00 €, das er von der Firma xxx bezog, zur Verfügung.
Der Angeklagte xxx hat von xxx etwa 1.050.000,00 € erhalten, von denen er 200.000,00 € an die Firma xxx zurückgezahlt hat. Die restlichen Beträge hat er durch seine großzügige Lebensführung und die Rückzahlung diverser Darlehen und sonstiger Verbindlichkeiten aufgebraucht.
Am 19. Oktober 2009 erstattete der Angeklagte xxx gegenüber der Staatsanwaltschaft Düsseldorf eine Selbstanzeige. In dieser Selbstanzeige offenbarte der Angeklagte xxx nicht nur seine eigene Tatbeteiligung, sondern auch die Tatbeteiligung von xxx. Die Selbstanzeige führte zu dem vorliegenden Ermittlungsverfahren.
Zu dem Zeitpunkt der Selbstanzeige hatten bereits Verhandlungen dahingehend stattgefunden, das Kreditlimit bei der Firma xxx von 20 Millionen Euro auf 30 Millionen Euro aufzustocken.
Außerdem hatte xxx Kontakt zu dem Rennstall xxx aufgenommen, dem er suggerierte, xxx habe Interesse an einem Formel-1-Sponsoring. Das Geschäftsvolumen sollte 90 Mio. € betragen. Ein weiteres xxx-Projekt mit einem Volumen von 42 Mio. € sollte durch die xxx finanziert werden. Zudem hatte es ein Gespräch mit der xxx Bank gegeben, weil xxx die Idee hatte, dass xxx das gesamte Finanzgeschäft mit allen Transaktionen outsourcen und die xxx dies übernehmen solle. Das dafür angedachte Geschäftsvolumen betrug 200 Millionen Euro.
Die Zeugin xxx, die die xxx im Jahr 2006 gemeinsam mit der weiteren Geschäftsführerin xxx gegründet hatte, ist am 24. November 2009 als Geschäftsführerin der xxx zurückgetreten. Dies war eine Forderung der xxx Bank, die andernfalls sofort die Geschäftsbeziehung zur xxx abgebrochen hätte. Das hätte die sofortige Insolvenz der xxx zur Folge gehabt.
Ihren Plan, die xxx als Unternehmen zu etablieren und später zu verkaufen, um so eine Altersvorsorge zu haben, ließ sich nun nicht mehr realisieren, so dass die Zeugin xxx keine Altersvorsorge mehr hat.
Am 21. Dezember 2009 hat die xxx der Zeugin xxx fristlos gekündigt. Sie bezieht seit Januar 2010 Leistungen nach "Hartz IV", die Miete wird noch von der ARGE gezahlt, allerdings ist die Zeugin xxx aufgefordert worden, in eine günstigere Wohnung umzuziehen. Wegen der Kündigung ist ein Arbeitsgerichtsverfahren anhängig.
Von der xxx Bank wird die Zeugin xxx auf Zahlung von 5 Millionen Euro in Anspruch genommen.
III.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der Angeklagten und auf den sie betreffenden verlesenen Auskünften aus dem Bundeszentralregister, die mit den Angeklagten erörtert und von ihnen bestätigt worden sind, sowie hinsichtlich des Angeklagten xxx auf Verlesung des ihn betreffenden Vorstrafenurteils.
Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf den Geständnissen, die die Verteidiger für die Angeklagten in der Hauptverhandlung abgegebenen haben und die die Angeklagten bestätigt haben. Die Angaben der Angeklagten werden bestätigt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und des Kriminalbeamten xxx, durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden sowie insbesondere durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden – Anlage 1 zum Protokoll vom 15. Juni 2010 -.
Die Zeugen xxx, xxx und xxx haben dargelegt, wie es zu den Geschäften zwischen der Firma xxx und der Firma xxx gekommen ist und dabei die geständigen Einlassungen der Angeklagten bestätigt. Die Zeugin xxx hat darüber hinaus glaubhaft geschildert, dass sie sehr beeindruckt von dem Auftreten des Angeklagten xxx auf dem xxx-Gelände gewesen sei und nach diesem Treffen keine Zweifel an der Position des Angeklagten xxx als hochrangigem xxx-Manager und an dem Bestand der Forderungen der Firma xxx gegen die Firma xxx gehabt habe. Mit Erhalt der vermeintlich von dem Vorstandsvorsitzenden der Firma xxx unterzeichneten Zeichnungsbestätigung für den Angeklagten xxx und der von dem Angeklagten xxx und vorgeblich von einem Mitarbeiter der Buchführung der Firma xxx unterzeichneten Forderungsanerkenntnisse habe sie die Firma xxx als hinreichend abgesichert gesehen, um mit die vermeintlichen Forderungen der xxx gegen die Firma xxx anzukaufen. Das strafrechtliche Vorleben von xxx habe sie für einen Ausrutscher gehalten, weil eine Internetrecherche ergeben habe, dass xxx in den Jahren 2003, 2004 und 2005 mit der Firma xxx verschiedene Events wie Golf-, Reit- und Tennisturniere ausgerichtet habe. Außerdem sei nicht xxx der Schuldner der anzukaufenden Forderungen, sondern die Firma xxx. Darüber hinaus hat die Zeugin xxx Angaben zu den Folgen der Taten für die Firma xxx und für sich selbst gemacht. Am 24. November 2009 sei sie als Geschäftsführerin der xxx, die sie zusammen mit Frau xxx im Jahr 2006 gegründet habe und die ihr als Altersvorsorge dienen sollte, zurückgetreten. Dies sei eine Forderung der xxx Bank gewesen, die gedroht habe, andernfalls sofort die Geschäftsbeziehung zur xxx zu beenden. Das hätte die sofortige Insolvenz der xxx zur Folge gehabt. Am 21. Dezember 2009 habe die xxx ihr fristlos gekündigt und ihr Hausverbot erteilt. Wegen der Kündigung sei ein Arbeitsgerichtsprozess anhängig. Von der xxx-Bank werde sie zudem auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen. Seit Januar 2010 beziehe sie "Hartz IV" und sei aufgefordert worden, sich eine angemessene Wohnung zu suchen.
Der Zeuge xxx hat bekundet, die Ermittlungen seien aufgrund der Selbstanzeige des Angeklagten xxx aufgenommen worden. xxx, der inzwischen verstorben sei, habe aufgrund der Mithilfe des Angeklagten xxx, der dessen Telefonnummer mitgeteilt habe, sofort festgenommen werden können. Dadurch habe auch ein großer Betrag der Tatbeute sichergestellt werden können. Auf die Tatbeteiligung des Angeklagten xxx seien sie erst durch die Aussage von xxx gekommen.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in zehn Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung in 11 Fällen schuldig gemacht, §§ 263 Abs. 5, Abs. 1, 267 Abs. 4, Abs. 1,25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
Die Angeklagten haben gemeinsam mit xxx die Zeugin xxx als Geschäftsführerin der Firma xxx über den Bestand der Forderungen der Firma xxx gegen die Firma xxx getäuscht. Aufgrund des Irrtums über den Bestand der Forderungen hat die Firma xxx für insgesamt 41.229.401,25 € die vermeintlichen Forderungen gegen die Firma xxx von der xxx angekauft und den Kaufpreis für die vermeintlichen Forderungen an die xxx überwiesen. Der xxx ist ein Vermögensschaden entstanden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Factoring-Vertrages hat die xxx keine werthaltige Gegenleistung erhalten, denn die gekaufte Forderung gegen die Firma xxx existierte nicht, so dass die xxx keinen Anspruch gegen die Firma xxx hatte. Das war den Angeklagten bewusst. Sie handelten vorsätzlich.
Die Angeklagten und xxx hatten zwar vor, der xxx das Geld bei Fälligkeit der vermeintlichen Forderungen zurückzuzahlen, was sie in den Taten 1 – 5 (Taten 7 – 11 der Anklage) auch getan haben. Die Absicht der Rückzahlung des Geldes schließt aber den Eintritt des Vermögensschadens nicht aus. Entscheidend für die Frage, ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung. Spätere Entwicklungen berühren den Schadenseintritt nicht. Sie sind nur für die Strafzumessung von Bedeutung (BGH NJW 2009, 2390, 2391). Den Angeklagten war bewusst, dass sie das Geld nur dann zurück zahlen konnten, wenn sie erfolgreich weitere Betrugstaten begehen würden. Sie nahmen jedenfalls billigend in Kauf, dass die xxx kein Geld zurück erhalten würde.
Die Angeklagten handelten mit Bereicherungsabsicht. Beide wollten mit dem eingenommenen Geld ihre Schulden bezahlen und einen aufwändigen Lebensstil führen.
Die Angeklagten haben gemeinsam mit xxx zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden hergestellt und verwendet. Sie haben der Zeugin xxx ein Schreiben überreicht, welches die Zeichnungsbefugnis des Angeklagten xxx bestätigte, das mit "xxx" unterzeichnet war, obwohl sie wussten, dass Herr xxx das Schreiben nicht unterzeichnet hatte. Ferner haben sie der Zeugin xxx in zehn Fällen vermeintliche Forderungsanerkenntnisse der Firma xxx übergeben, die neben der Unterschrift "xxx" einen xxx-Stempel und eine weitere, nicht leserliche Unterschrift enthielten, von der der Angeklagte xxx der Zeugin xxx erklärt hatte, diese stamme von der Buchhaltung der Firma xxx, obwohl beide Angeklagte wussten, dass die Forderungsanerkenntnisse nicht von der Firma xxx stammen und insbesondere nicht von einem Mitglied der Buchhaltung der Firma xxx unterzeichnet waren.
Die Angeklagten verwendeten die Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr, denn sie wollten die Zeugin xxx von dem Bestand der vermeintlichen Forderungen der xxx gegen die Firma xxx überzeugen, damit diese durch die xxx die vermeintlichen Forderungen ankauft.
Die Angeklagten handelten in allen Fällen gewerbsmäßig, denn sie wollten sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen.
Die Angeklagten bildeten zusammen mit xxx eine Bande. Eine Bande ist eine Gruppe von mindestens drei Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter Taten verbunden hat (Fischer, StGB, 56. Auflage, § 244 Rz. 34, 35). Die Angeklagten hatten den Willen, gemeinsam mit xxx Betrugstaten und Urkundenfälschungen zu begehen, zu deren Gelingen jeder seinen täterschaftlichen Beitrag leistete.
Die Angeklagten handelten rechtswidrig und schuldhaft.
V.
Der Strafrahmen war dem § 263 Abs. 5 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Minder schwere Fälle lagen nicht vor. Das Tatbild einschließlich aller subjektiven Elemente und der Täterpersönlichkeiten wich nicht so erheblich von den üblicherweise vorkommenden Fällen ab, als dass die Anwendung des Strafrahmens eine unangemessene Härte darstellen würde.
In diesem Zusammenhang hat die Kammer zu Gunsten beider Angeklagter ganz wesentlich ihr jeweils abgelegtes Geständnis berücksichtigt, was zeigt, dass die Angeklagten den Sachverhalt reflektieren und das begangene Unrecht erkannt haben. Durch die Geständnisse haben die Angeklagten auch zu einer erheblichen Abkürzung des Verfahrens beigetragen. Ferner hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass der von der Firma xxx erlittene Schaden in den Taten 1 bis 5 (Taten 7 bis 11 der Anklage) wieder ausgeglichen worden ist und beide Angeklagte später teilweise Schadenswiedergutmachung geleistet haben. Des Weiteren war das Verfahren für beide durch die Öffentlichkeitswirksamkeit besonders belastend. Zu Gunsten des Angeklagten xxx war überdies zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist, dass xxx durch seine Selbstanzeige festgenommen werden konnte und dass dieser dazu gebracht werden konnte, erhebliche Beuteteile zurückzugeben. Außerdem hat er sich bei Frau xxx entschuldigt und seine eigene bürgerliche Existenz ruiniert. Zu Gunsten des Angeklagten xxx war noch zu berücksichtigen, dass sein Tatbeitrag im Rahmen der Installation des Systems zwar nicht nur des eines Gehilfen, aber doch eher gering war und dass er sein Bedauern der Taten insbesondere auch hinsichtlich der Folgen für die Zeugin xxx zum Ausdruck gebracht hat.
Zu Lasten der Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass bei den Taten 6 bis 10 (Taten 12 – 16 der Anklage) ein hoher Schaden bei der xxx mit gravierenden Folgen für die Gesellschaft und die Zeugin xxx eingetreten ist. Die Zeugin xxx hat ihre Stelle als Geschäftsführerin und ihre Altersvorsorge verloren, außerdem ist sie derzeit auf den Bezug von Arbeitslosengeld – "Hartz IV" – angewiesen. Die Firma xxx wird Insolvenz anmelden müssen, wenn die xxx-Bank ihr keinen Zahlungsaufschub mehr gewährt. Außerdem handelte es sich um eine erheblich über Bandenstrukturen hinausgehende professionelle Tatbegehung mit hoher krimineller Energie, die sich unter anderem dadurch offenbarte, dass xxxunterlagen verwendet wurden, dass das xxx-Casino für die Bewirtung der Geschädigten verwendet wurde und ausländische Zahlungsgesellschaften errichtet wurden, die das Wort xxx im Namen trugen.
Zu Lasten des Angeklagten xxx war weiter zu berücksichtigen, dass er einschlägig vorbestraft ist, auch wenn diese Taten schon lange zurückliegen. Die Bewährungszeit war aber erst am 21. März 2007 abgelaufen.
Zu Lasten des Angeklagten xxx war zu berücksichtigen, dass er das Vertrauen seines Arbeitgebers erheblich missbraucht hat.
Bei dem Angeklagten xxx waren die Strafen wegen seiner Selbstanzeige gemäß §§ 46 b Abs. 1Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB zu mildern, so dass bei ihm von einem Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahre und sechs Monate auszugehen ist. Nach § 46 b StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49 StGB mildern, wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beiträgt, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO aufgedeckt werden konnte. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Der Angeklagte xxx hat durch seine Selbstanzeige wesentlich dazu beigetragen, dass der Bandenbetrug in zehn Fällen und die Bandenurkundenfälschung in elf Fällen aufgeklärt wird. Darüber hinaus hat er nicht nur seinen eigenen Tatbeitrag offenbart, sondern auch den von xxx, so dass dieser festgenommen und ein großer Anteil der Beute sichergestellt werden konnte.
Unter nochmaliger Berücksichtigung der oben erörterten und zu Gunsten und zu Lasten der Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, die auch für die Strafzumessung von Bedeutung sind, erschienen der Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Tat 1 (Tat 7 der Anklage):
xxx: 1 Jahr 2 Monate xxx: 2 Jahre,
- xxx: 1 Jahr 2 Monate
- xxx: 2 Jahre,
Tat 2 (Tat 8 der Anklage):
xxx: 1 Jahr xxx: 1 Jahr 10 Monate,
- xxx: 1 Jahr
- xxx: 1 Jahr 10 Monate,
Tat 3 (Tat 9 der Anklage):
xxx: 1 Jahr 4 Monate xxx: 2 Jahre 2 Monate,
- xxx: 1 Jahr 4 Monate
- xxx: 2 Jahre 2 Monate,
Tat 4 (Tat 10 der Anklage):
xxx: 1 Jahr xxx: 1 Jahr 10 Monate,
- xxx: 1 Jahr
- xxx: 1 Jahr 10 Monate,
Tat 5 (Tat 11 der Anklage):
xxx: 1 Jahr 2 Monate xxx: 2 Jahre,
- xxx: 1 Jahr 2 Monate
- xxx: 2 Jahre,
Tat 6 (Tat 12 der Anklage):
xxx: 2 Jahre xxx: 3 Jahre 3 Monate,
- xxx: 2 Jahre
- xxx: 3 Jahre 3 Monate,
Tat 7 (Tat 13 der Anklage):
xxx: 3 Jahre 4 Monate xxx: 4 Jahre 10 Monate,
- xxx: 3 Jahre 4 Monate
- xxx: 4 Jahre 10 Monate,
Tat 8 (Tat 14 der Anklage):
xxx: 2 Jahre 9 Monate xxx: 4 Jahre,
- xxx: 2 Jahre 9 Monate
- xxx: 4 Jahre,
Tat 9 (Tat 15 der Anklage):
xxx: 2 Jahre 3 Monate xxx: 3 Jahre 6 Monate,
- xxx: 2 Jahre 3 Monate
- xxx: 3 Jahre 6 Monate,
Tat 10 (Tat 16 der Anklage):
xxx: 3 Jahre xxx: 4 Jahre 2 Monate.
- xxx: 3 Jahre
- xxx: 4 Jahre 2 Monate.
Aus den Einzelstrafen war gemäß § 54 StGB unter Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe von drei Jahren und vier Monaten bei dem Angeklagten xxx und von vier Jahren und zehn Monaten bei dem Angeklagten xxx je eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter besonderer Berücksichtigung des zeitlich, örtlich und situativ engen kriminologischen Zusammenhangs und unter im Wesentlichen nochmaliger Abwägung der im Rahmen der Strafzumessung benannten Gründe hat die Kammer bei dem Angeklagten xxx auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren
und bei dem Angeklagten xxx auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten
erkannt, die einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich sind, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dies den Angeklagten vor Augen zu führen und auf sie einzuwirken.
VI.
Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.