Geldautomatensprengung: Kein strafbefreiender Rücktritt bei Abbruch aus Entdeckungsfurcht
KI-Zusammenfassung
Das LG Düsseldorf verurteilte den Angeklagten wegen tateinheitlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und Diebstahls (Recklinghausen) sowie wegen versuchten tateinheitlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und versuchten Diebstahls (Castrop-Rauxel). In Castrop-Rauxel brachen die Täter die nahezu vollendete Sprengung ab, weil sie sich durch einen Zeitungsausträger entdeckt wähnten. Ein strafbefreiender Rücktritt wurde verneint, da die Aufgabe nicht freiwillig, sondern durch Festnahmerisiko motiviert war. Zudem ordnete das Gericht die Einziehung von 108.460 Euro an und bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren.
Ausgang: Angeklagter wegen (versuchten) Geldautomatensprengens und (versuchten) Diebstahls verurteilt; Einziehung von 108.460 Euro angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein durch Einleitung und Zündung eines Gas-Sauerstoff-Gemischs herbeigeführter Geldautomatenknall kann eine Sprengstoffexplosion im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB darstellen, wenn dadurch Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.
Ein unmittelbares Ansetzen zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion liegt vor, wenn der Automat aufgehebelt und Gaszufuhr sowie Zündvorrichtung bereits in den Tresorbereich eingebracht werden und die Zündung unmittelbar bevorsteht.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB scheidet aus, wenn die Tataufgabe nicht auf autonomen Motiven beruht, sondern durch die Befürchtung veranlasst ist, ohne Entdeckung und Festnahme die Tat nicht mehr vollenden zu können.
Wer Bargeld aus einem gesprengten Automaten an sich nimmt, verwirklicht Diebstahl; wird die Wegnahme vor Vollendung abgebrochen, liegt versuchter Diebstahl vor.
Die Einziehung des aus einer Tat erlangten Geldbetrags ist nach §§ 73, 73c StGB anzuordnen; hat ein Tatbeteiligter einen Anteil erlangt, besteht insoweit gesamtschuldnerische Haftung.
Tenor
Der Angeklagte XY wird wegen tateinheitlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und des Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
f ü n f J a h r e n
verurteilt.
Gegen den Angeklagten XY wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 108.460,00 Euro angeordnet.
Die gegen den Angeklagten XY in den Niederlanden vollzogene Auslieferungshaft ist im Verhältnis 1:1 anzurechnen.
Der Angeklagte XY trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
§§ 242 Abs. 1 und 2, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 308 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73c StGB.
Gründe
A.
Der jetzt 32jährige Angeklagte XY lebte vor seiner Festnahme in Utrecht mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen zwei kleinen Kindern im Alter von etwa zwei und acht Jahren in einer Wohnung.
In den Niederlanden ist er unter anderem wie folgt vorbestraft:
Mit Entscheidung vom 3. November 2003 verurteilte ihn der Jugendrichter Utrecht (Staatsanwaltschaft Mittelniederlande 16-183161-03) wegen versuchten Einbruchdiebstahls durch zwei oder mehrere Personen in Vereinigung und wegen öffentlicher Gewaltanwendung gegen Personen in Vereinigung zu einer Arbeitsauflage von 100 Stunden, ersatzweise 50 Tage Jugendarrest, und einen Monat Jugendarrest auf Bewährung mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren.
Am 3. Dezember 2003 verurteilte ihn der Jugendrichter Utrecht (Staatsanwaltschaft Landgericht Utrecht 16-181762-02) wegen öffentlicher Gewaltanwendung gegen Personen in Vereinigung zu einer Arbeitsauflage von 60 Stunden, ersatzweise 30 Tage Jugendarrest.
Am 9. Februar 2005 verurteilte ihn der Jugendrichter Utrecht (Staatsanwaltschaft Landgericht Utrecht 16-181381-04) wegen Raubes durch zwei oder mehrere Personen und wegen vorsätzlicher widerrechtlicher Sachbeschädigung zu 120 Tagen Jugendarrest, davon 95 Tage auf Bewährung mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren.
Am 3. Januar 2006 verurteilte ihn eine mit mehreren Richtern besetzte Strafkammer Utrecht (Staatsanwaltschaft Landgericht Utrecht 16-510573-05) wegen Freiheitsberaubung, mehrmals begangen, und wegen Einbruchdiebstahls durch zwei oder mehrere Personen zu 95 Tagen Jugendarrest.
Am 4. Juni 2012 verurteilte ihn der Polizeirichter Utrecht (Staatsanwaltschaft Mittelniederlande 16-066766-12) wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Beihilfe zum Einbruchdiebstahl zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Am 15. Juni 2013 verurteilte ihn eine mit mehreren Richtern besetzte Strafkammer Utrecht (Staatsanwaltschaft Mittelniederlande 16-700204-12) wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, wegen Beteiligung an einer Organisation, deren Zweck die Begehung von Straftaten ist, wegen Geldwäsche und wegen Einbruchs in ein Unternehmen/Büro zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Am 3. Dezember 2013 verurteilte ihn der Gerichtshof Arnheim (Staatsanwaltschaft beim Gerichtshof Arnheim-Leeuwarden 21-003861-13) wegen versuchten Bandeneinbruchdiebstahls in mehreren Fällen und wegen Beteiligung an einer Organisation, deren Zweck die Begehung von Straftaten ist, zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Angeklagte XY nicht vorbestraft.
B.
Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
I. Hintergrund und Ermittlungsgeschichte
Nachdem es lange Jahre in den Niederlanden immer wieder zur Sprengung von Geldausgabeautomaten gekommen war und die dortigen Geldinstitute mit intensiven Sicherungsmaßnahmen reagiert hatten, begannen die entsprechenden Täter – meist Niederländer mit marokkanischem Migrationshintergrund aus Utrecht und der Umgebung – etwa im Jahr 2015, ihre Taten aus den Niederlanden heraus in Deutschland, meist im Grenzgebiet zu den Niederlanden, zu begehen. Hierbei gingen die Täter von der Tatvorbereitung über die Tatausführung bis hin zu ihrem Nachtat- bzw. Fluchtverhalten nach einem eingespielten und hoch professionellen modus operandi vor: So wurden Bunkergaragen für die notwendigen Tatmittel, insbesondere das notwendige Equipment für die Sprengungen, aber auch technisches Gerät zur Feststellung polizeilicher Observations- und Überwachungsmaßnahmen vorgehalten. Bei der Tatbegehung, die meist in den sehr frühen Morgenstunden stattfand, trugen die Täter ausschließlich schwarze, gleichartige Oberbekleidung (oft Regenbekleidung), um eine Identifizierung anhand von üblicherweise an den Tatorten vorhandener Überwachungskameras zu erschweren. Die Sprengung wurde durch ein Sauerstoff-Gas-Gemisch herbeigeführt, welches durch Schläuche aus den zu Transportzwecken aneinander befestigten beiden Gasflachen in den Automaten eingeführt und durch ein Zündkabel, dessen eines Ende ebenfalls in den Automaten eingeführt wurde, gezündet wurde. Im Laufe der Zeit hatte sich die Begehungsweise der niederländischen Geldautomatensprenger so verfeinert, dass sie die Schwachstelle an den betroffenen Geldausgabeautomaten kannten und die eingeleitete Menge des Gases und Sauerstoffes so dosiert einsetzten, dass kaum mehr Gebäudeschäden entstanden. Der Vorgang vom Betreten des Bank-Vorraums bis zum Erfolg der Sprengung nahm mitunter nur wenige Minuten ein. Für die Fahrten zum und vom Tatort wurden zuvor entwendete hochmotorisierte Personenkraftwagen – meist der Marke Audi RS – genutzt, die im Falle polizeilicher Entdeckung aufgrund ihrer PS-Stärke die Chancen der Flucht vor den regelmäßig weniger PS-starken Polizeifahrzeugen erhöhen sollten. Auffällige Außenembleme an den Audis wurden zur Verhinderung einer Wiedererkennung überlackiert. In der Regel waren die Fahrzeuge mit kurz zuvor von den Tätern entwendeten Nummernschildern versehen. Neben den zur Tatausführung entwendeten Personenkraftwagen reisten die Täter mit einem weiteren (Miet-) Fahrzeug nach Deutschland ein, um sich im Falle polizeilicher Entdeckung vor oder nach Tatbegehung schnellstmöglich voneinander trennen zu können und auf diese Weise eine weitere Verfolgung zu erschweren.
Zur Bekämpfung dieses Phänomens hat die Polizei NRW im Oktober 2015 die Ermittlungskommission „Heat“ (im Folgenden: EK Heat) gegründet, die in enger Zusammenarbeit mit der niederländischen Polizei dieses Kriminalitätsfeld bekämpft. Im Laufe der Ermittlungen einer Geldausgabeautomatensprengung in Enschede (Niederlanden) am 28. September 2016 sowie einer Sprengung in Mönchengladbach im Juni 2017 ergab sich aufgrund von DNA-Untersuchungen ein Verdacht auf den gesondert Verfolgten YX. Daraufhin vereinbarten niederländische und deutsche (niedersächsische und nordrhein-westfälische) Strafverfolgungsbehörden Anfang des Jahres 2018 die Errichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (Joint InRRigation Team, kurz: JIT). Ziel dieses Zusammenschlusses war der Austausch von Ermittlungsergebnissen und die Koordinierung von gemeinsamen Ermittlungen gegen Täter von Geldausgabeautomatensprengungen. Speziell sollte sich die gemeinsame Ermittlungsarbeit auf den gesondert Verfolgten und durch Urteil der Kammer vom 18. Juli 2019 (nicht rechtskräftig) in dem abgetrennten Verfahren (3 KLs 11/19) Verurteilten YX und dessen noch unbekannte Mittäter richten.
Ein erster Zugriff erfolgte im Zuge der hier auch gegenständlichen versuchten Sprengung eines Geldausgabeautomaten in Castrop-Rauxel am 17. April 2018 (II. 2.), nach der die gesondert Verfolgten und durch das Landgericht Dortmund durch Urteil vom 25. Januar 2019 (nicht rechtskräftig) Verurteilten XXYund YXX sowie die durch das vorbenannte Urteil rechtskräftig Freigesprochene (hier: Zeugin) KXX festgenommen wurden.
II. Festgestellte Taten
Der Angeklagte XY ist seit mehreren Jahren mit dem gesondert Verfolgten YX befreundet und wusste über dessen Verbindung zur „Geldautomatensprenger-Szene“. Welche Kontakte der Angeklagte XY darüber hinaus in diese Szene hatte, konnte nicht festgestellt werden. Ihm konnten indes folgende zwei Taten nachgewiesen werden:
1. (Fall 3 der Anklage, FA 3) – Tat in Recklinghausen
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 26. Oktober 2017 entwickelten der Angeklagte XY und eine unbekannt gebliebene Person den Plan, den Geldausgabeautomaten der Filiale der VVVu Bank ### Recklinghausen zu sprengen und sprachen den gesondert Verfolgten YX darauf an, ob auch er sich daran beteiligen wolle. Nach einer gemeinsamen Auskundschaftung des Tatortes und eines etwa zwei Kilometer entfernten Schuppens als Versteck befand der gesondert Verfolgte YX, dass sich die Örtlichkeiten aus mehreren Gründen für eine Geldausgabeautomatensprengung nicht eigneten, wohingegen sich der Angeklagte XY und die unbekannte Person einig waren, dass die Tat mit einem Motorroller durchaus gelingen könnte. Der gesondert Verfolgte YX erklärte sich bereit, einen Motorroller und alle für die Tatausführung benötigten Materialien für die Tatbegehung zu beschaffen, verweigerte indes seine Beteiligung vor Ort.
Nachdem der gesondert Verfolgte YX einen Motorroller, nämlich einen schwarzen Piaggio Beverly, sowie alle weiteren für die Tatausführung benötigten Materialien besorgt hatte, begaben sich der Angeklagte XY und sein unbekannter Mittäter hiermit in den frühen Morgenstunden des 26. Oktober 2017 zu der vorher ausgekundschafteten Filiale der VVVu Bank und betraten diese gegen 3:30 Uhr mit Sturmhauben maskiert und dunkel bekleidet. Sie öffneten den dort befindlichen Geldausgabeautomaten mittels eines Kuhfußes und leiteten planmäßig ein Acetylen-Sauerstoffgemisch in das Innere des Automaten ein, welches sie anschließend mittels einer Zündquelle zur Explosion brachten. Hierdurch wurden die Geldkassetten und auch Geldscheine freigelegt. Sie sammelten den Großteil der frei gewordenen Geldscheine – insgesamt 108.460 Euro – ein. Hierbei wurden sie durch den Zeugen ZZ beobachtet, der zu diesem Zeitpunkt als Angestellter einer Sicherheitsfirma die Stände der Veranstaltung „Recklinghausen leuchtet“ auf dem gegenüber befindlichen Rathausplatz bewachte. Der Zeuge ZZ hatte bereits das laute Motorengeräusch der anfahrenden Täter und wenige Minuten später den Knall der Explosion gehört, worauf er aus seinem „Wachhäuschen“ in Gestalt eines Containers heraustrat und sodann aus etwa 30 Meter Entfernung die das Geld einsammelnden Täter beobachten konnte. Auch der Zeuge TT, ein Sicherheitsmitarbeiter beim gegenüber der Bank liegenden Eros Club, hatte aufgrund des von ihm wahrgenommenen Knalls das Gebäude gemeinsam mit Kunden des Etablissements verlassen und die das Geld einsammelnden Täter beobachtet.
Kurze Zeit später verließen der Angeklagte XY und sein Mittäter – wiederum beobachtet durch die Zeugen ZZ und TT – den Bankvorraum samt Beute. Die von ihnen verwendeten Werkzeuge, u.a. das Zündkabel und den daran mit Klebeband befestigten Elektroschocker, an dem später die DNA des Angeklagten XY nachgewiesen wurde, hinterließen sie am Tatort. Sie begaben sich zu dem bereits ausgekundschafteten Grundstück des Zeugen TZ, wo sie den Motorroller sowie eine Stirnlampe hinterließen. Auch einen Teil der zerstörten Geldautomatenkassette, in dem sich wiederum ein Glassplitter der am Tatort zerstörten Glastür befand, hinterließen sie auf diesem Grundstück.
Durch die Explosion waren im Vorraum der Bankfiliale erhebliche Sachschäden entstanden. Insgesamt mussten für die Beschaffung eines neuen Geldausgabeautomaten und die Renovierungs- und Reparaturarbeiten im Vorraum der Bankfiliale etwa 50.000 Euro aufgewendet werden.
Der gesondert Verfolgte YX erhielt für die Beschaffung der notwendigen Materialien und des Motorrollers einen Beuteanteil von 15.000 Euro.
2. (Fall 7 der Anklage, FA 4) – Tat in Castrop-Rauxel
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt beschlossen der Angeklagte XY und die gesondert Verfolgten YX, YXX und Otcu, den Geldausgabeautomaten der Sparkasse RR, ## in Castrop-Rauxel, zu sprengen, um des darin befindlichen Bargelds habhaft zu werden. Hierbei sollte ein Audi RS5 als Tatfahrzeug verwendet werden, welcher am 27. März 2018 in Apeldoorn / NL entwendet worden war. Wenige Tage später, am 4. April 2018, war dieses Fahrzeug von der niederländischen Polizei in einer von der dieser bereits überwachten Tiefgarage in der Ortschaft „de Lutte“ (van Goghstraat) aufgefunden und mit Polizeitechnik versehen worden. Am 5. April 2018 wurde der Audi dann von einer bzw. mehreren von der Kammer nicht identifizierten Person(en) aus dieser Tiefgarage zu einer anderen, etwa36 km entfernten, Garage in Goor, Het Jannink, verbracht, die von der Polizei daraufhin ebenfalls mit einer Kamera ausgestattet wurde.
Neben dem Tatfahrzeug sollte ein unauffälliges Fluchtfahrzeug verwendet werden. Dem gesondert Verfolgten XXY kam die Aufgabe zu, ein solches in Deutschland anzumieten. Zu diesem Zwecke begab er sich gemeinsam mit seiner Freundin, der Zeugin KXX, am 11. April 2018 zu der Filiale der Autovermietung SR in Mönchengladbach. Ob der gesondert Verfolgte XXY die Zeugin KXX mitnahm, weil er selbst nicht über eine für die Anmietung eines PKw erforderliche Kreditkarte verfügte, oder ob dies nur zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse und zur Erschwerung möglicher diesbezüglicher Ermittlungen erfolgte, hat die Kammer nicht feststellen können. Da das vom gesondert Verfolgten XXY für diesen Zweck ausgesuchte Fahrzeugmodell des Fabrikats BMW X1 an diesem Tag nicht zur Verfügung stand, mietete die Zeugin KXX zunächst einen PKW des Fabrikats Seat Leon, amtliches Kennzeichen ‚###, um diesen später gegen einen BMW X1 zu tauschen. Gegenüber dem Mitarbeiter der Firma SR, dem Zeugen GL, gaben beide bewusst wahrheitswidrig an, mit dem Mietfahrzeug in den Urlaub fahren zu wollen, wobei es auf einen Wagen mit einem Automatikgetriebe ankomme, da der gesondert Verfolgte XXY nur solche fahren dürfe. Ob der gesondert Verfolgte XXY tatsächlich nur über eine entsprechend beschränkte Fahrerlaubnis verfügt, konnte nicht festgestellt werden.
In den frühen Morgenstunden des 12. April 2018 wurde der vorstehend genannte Seat Leon durch zwei unbekannt gebliebene Personen genutzt, die in Mönchengladbach verschiedene Geldinstitute aufsuchten und in verdächtiger Weise – „maskiert“ durch Kapuzen – in die Vorräume schauten. Da dies durch Polizeibeamte beobachtet worden war, wurde seitens der Polizei nach dem Halter ermittelt und in Erfahrung gebracht, dass es sich um ein Mietfahrzeug der Firma SR handelte, welches durch die Zeugin KXX angemietet worden war. Seither stand auch dieses Fahrzeug im Fokus der Ermittlungskommission EK Heat. Am 16. April 2018 gelang es dem gesondert Verfolgten XXY und der Zeugin KXX schließlich, den vorstehend genannten Seat Leon gegen einen BMW X1 – allerdings mit Schaltgetriebe – umzutauschen. Das amtliche Kennzeichen lautete ##. Dieser Vorgang wurde aufgrund der vorstehend dargestellten Ermittlungsmaßnahmen in Bezug auf den Seat Leon von den Zeugen KHK SH und KOK HS beobachtet, so dass seither auch der BMW X1 im Visier der EK Heat stand, der es aufgrund der im Fahrzeug vorhandenen GPS-Technik möglich war, dessen Bewegungen nachzuverfolgen.
Am 17. April 2018 um kurz nach Mitternacht begaben sich der Angeklagten XY sowie die gesondert Verfolgten YX, YXX und XXY von den Niederlanden nach Deutschland, um dort die geplante Sprengung des Geldausgabeautomaten der Sparkasse RR, ## Castrop-Rauxel, auszuführen.
Der gesondert Verfolgte YX, dem bei dieser Tat die Aufgabe zukommen sollte, den Geldausgabeautomaten zu sprengen, fuhr gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten XXY im vorstehend genannten Audi RS 5. Dieser war mit den später verwendeten Tatwerkzeugen und drei Benzinkanistern zum Nachtanken sowie mit zwei weiteren niederländischen Kennzeichen, die am 3. April und 16. April 2018 in den Niederlanden gestohlen worden waren, ausgestattet. Darüber hinaus verfügte das Fahrzeug über professionelle Klammern, die einen schnellen Kennzeichenwechsel ermöglichten. Auch sonst war das Fahrzeug zum Zwecke der erschwerten (Wieder-)Erkennbarkeit verändert worden: So fehlten nahezu sämtliche fahrzeugspezifischen Logos und Embleme, die auf den Hersteller Audi und die Ausstattung des Fahrzeugs schließen ließen. Weiterhin waren die Außenspiegelgehäuse mit mattschwarzer Farbe überlackiert.
Nachdem die gesondert Verfolgten YX und XXY bei Ahaus die deutsche Grenze überquert hatten, entwendete YX von dem vor dem Grundstück ## Straße 36 in ## geparkten PKW VW Caddy die auf diesem montierten amtlichen Kennzeichen ##, welches sie vor der Tatbegehung an den Audi RS5 anbrachten.
Der Angeklagte XY und der gesondert Verfolgte YXX nahmen mit dem BMW X1 – gesteuert vom gesondert Verfolgten YXX– eine andere Route als der Audi RS5 nach Deutschland. Gegen 1:30 Uhr fuhren sie bei Roermond auf die A52 und sodann auf die A44, wo das Fahrzeug um 1:47 Uhr und um 1:51 Uhr jeweils von einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage zwischen Meerbusch und Düsseldorf erfasst wurde. Die hierbei entstandenen Lichtbilder zeigen den Angeklagten XY als Beifahrer.
Um 2:37 Uhr trafen die beiden vorgenannten Fahrzeuge (Audi RS 5 und BMW X 1) auf dem Autobahnparkplatz „Westerfilde“ auf der A 45 zwischen Castrop-Rauxel und Dortmund zusammen. Hier stieg der Angeklagte XY zu den gesondert Verfolgten YX und XXY in den Audi RS 5 und begab sich gemeinsam mit ihnen zur Sparkasse RR, die sie um 2:45 Uhr erreichten.
Nachdem sie zuvor die verschlossene Schiebetür aufgehebelt hatten, betraten alle drei vorstehend Genannten mit Sturmhaube maskiert den Vorraum der Sparkasse. Der gesondert Verfolgte YX hebelte das obere Bedienelement des Geldausgabeautomaten auf, in dem sich zu diesem Zeitpunkt ein Bargeldbetrag von 145.985 Euro befand. Sodann legte er die Zuleitungsschläuche für Gas (Acetylen) und Sauerstoff durch das geöffnete obere Bedienelement direkt in die darunter freiliegende Tresoröffnung (das Austrittsloch für transportierte Geldscheine) des Tresors. Der Angeklagte XY verlegte ein weißes Zündkabel, an dessen Ende mit Klebeband ein Elektroschocker fixiert war, durch die Öffnung in den Tresor. Damit waren alle technisch erforderlichen Vorgänge abgeschlossen, um eine erfolgreiche Geldausgabeautomatensprengung zu begehen und die Zündung stand unmittelbar bevor.
In diesem Moment fuhr ein Zeitungsausträger, der Zeuge LP, vor der Filiale vor und parkte seinen Pkw unmittelbar vor dem Eingangsbereich des Sparkassenvorraums, vor dem nämlich der Stapel der von ihm auszutragenden Zeitungen abgelegt war. Der Angeklagte XY und der gesondert Verfolgten YX wähnten sich entdeckt und gingen davon aus, dass sie die Tat nicht vollenden können würden, ohne gefasst zu werden. Daher ergriffen sie die Gasflaschen mit den Kabeln und stürmten eilig, beobachtet vom Zeugen LP, in den Audi RS5, in den sich der gesondert Verfolgte XXY zwischenzeitlich schon wieder begeben hatte. Ohne die Lichter anzuschalten fuhren sie mit hoher Geschwindigkeit davon. Sie begaben sich in eine zuvor ausgekundschaftete Tiefgarage auf der ## in 44149 Dortmund, wo das Fahrzeug – verlassen von allen Insassen – wenige Stunden später von der Polizei sichergestellt wurde. In einer Tiefgarage nicht weit entfernt wurde der BMW X1 – ebenfalls ohne Insassen – sichergestellt. An einer darin befindlichen RedBull-Dose wurde später die DNA und an einer im Pkw befindlichen Kekstüte daktyloskopische Spuren des Angeklagten XY nachgewiesen.
Dem Angeklagten XY und dem gesondert Verfolgten YX gelang die Flucht in die Niederlande. Der gesondert verfolgte XXY kontaktierte die Zeugin KXX und bat sie, ihn und den gesondert Verfolgten YXX aus Dortmund abzuholen. Das entsprechende Gespräch sowie weitere Gespräche zwischen XXY und der Zeugin KXX auf deren Fahrt nach Deutschland wurden von den zuständigen Ermittlungsbehörden überwacht. Als XXY und YXX einige Stunden später in Dortmund in den Pkw der Zeugin KXX stiegen, wurden sie von einem Sondereinsatzkommando überrascht und festgenommen.
Der der Sparkasse durch die versuchte Tat entstandene Schaden – Entsorgung des beschädigten Geldausgabeautomaten, Kosten für die Aufstellung eines neuen Gerätes aus eigenem Bestand und Reparatur der beschädigten Schiebetür – belief sich auf etwa 2.300 Euro.
III. Prozessgeschichte
In der Hauptverhandlung hat die Kammer das Verfahren gegen den gesondert Verfolgten YX sowie dem an der unter B. I. angesprochenen Tat in Mönchengladbach beteiligten gesondert Verfolgten YYKXY nach 15 gemeinsamen Verhandlungstagen mit Beschluss vom 17. Juli 2019 zur getrennten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt.
Mit Urteil vom 18. Juli 2019 (3 KLs 11/19) hat die Kammer den gesondert Verfolgten YX nicht rechtskräftig insgesamt wegen des tateinheitlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und des Diebstahls in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, der Beihilfe zu den tateinheitlich begangenen Delikten des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und des Diebstahls und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hinsichtlich der vorstehend unter II. 1 festgestellten Tat hat die Kammer wegen Beihilfe zum tateinheitlichen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Diebstahl eine Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe und hinsichtlich der vorstehend unter II. 2. festgestellten Tat wegen versuchten tateinheitlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und Diebstahls eine Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt. Dem Urteil war – soweit es den gesondert Verfolgten YX betraf - eine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen.
Den gesondert Verfolgten YYKXY hat die Kammer rechtskräftig wegen des tateinheitlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
C.
Der unter II. festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der ausweislich der Sitzungsniederschrift in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel.
I.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten XY beruhen auf seiner durch seine Verteidiger abgegebenen Einlassung. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen in den Niederlanden beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen niederländischen Registerauszug vom 18. Mai 2018. Die Feststellung, dass er in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorbestraft ist, beruht auf dem Inhalt des ihn betreffenden Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 3. Mai 2019.
II.
Die Feststellungen zu den Hintergründen der Taten und der Ermittlungsgeschichte beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen KHK JA, KHK BLA, KHK BLU, KHK SH, KHK MUH, KOK HS und KHK JJ, die als Mitglieder der EK Heat die Ermittlungen in den hier gegenständlichen Verfahren sowie in zahlreichen weiteren die Sprengung von Geldausgabeautomaten betreffenden Verfahren geführt und in der Hauptverhandlung glaubhaft über ihre in diesem Rahmen langjährig gewonnen Erkenntnisse wie festgestellt bekundet haben.
III.
Der Angeklagte XY hat die Begehung der unter II. 1. festgestellten Tat bestritten. Hinsichtlich der unter II. 2 festgestellten Tat hat er eingeräumt, daran beteiligt gewesen zu sein, allerdings bestritten, selbst am Tatort agiert zu haben. Die Kammer ist im Rahmen der Beweisaufnahme jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte XY die Taten so wie festgestellt begangen hat.
So hat zunächst der gesondert Verfolgte YX das seiner Wahrnehmung unterliegende objektive Tatgeschehen glaubhaft so gestanden, wie es auch hier unter II. festgestellt worden ist. Seine umfassende und sehr detaillierte Einlassung, die er persönlich abgegeben und auf Nachfragen der Kammer auch ergänzt hat, ist durch die übrigen in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel bestätigt worden, so dass die Kammer keinen Anlass hatte, der Einlassung nicht zu glauben. Auch der Umstand, dass der gesondert Verfolgte YX, wie von ihm ausdrücklich angekündigt, in Bezug auf die Identität von Mittätern und deren Tatbeiträge im Rahmen seiner Einlassung keine Angaben gemacht hat, hat die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Angaben zur Überzeugung der Kammer nicht erschüttert.
Im Einzelnen:
1. Tat in Recklinghausen
Die Feststellungen zur Entstehung des Tatplans und der Beihilfe des gesondert Verfolgten YX beruhen auf dessen Einlassung, der die Kammer aus den oben dargelegten Gründen gefolgt ist.
Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen beruhen auf den Angaben der Zeugen KK K1, KHK K2, KHK K3, ZZ, TT und TZ sowie auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern des Tatortes. Die Feststellungen zur Summe des entwendeten Bargeldes und zu den durch die Tat entstandenen Sachschäden beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen RRR5.
Der Angeklagte XY hat über eine von seinem Verteidiger abgegebene Erklärung bestritten, an dieser Tat beteiligt gewesen zu sein. Möglicherweise sei er mal bei einem der Tatbeteiligten gewesen und habe dort Gegenstände in der Hand gehabt, die später für eine Geldautomatensprengung benutzt worden seien. Er sei sich sicher, dass er am Abend des 25. Oktobers 2017 mit seiner Ehefrau zusammen gewesen sei, die an diesem Tag Geburtstag habe, und sie den Abend gemeinsam verbracht hätten. Daran könne er sich deshalb so gut erinnern, weil es der letzte Geburtstag seiner Ehefrau gewesen sei, an dem er sich in Freiheit befunden habe. An diesem Abend sei er mit seiner Ehefrau von der gemeinsamen Wohnung in Utrecht gegen 18:00 Uhr mit dem Pkw zu seiner Mutter in Hoofddorp gefahren und habe dort die beiden Kinder abgegeben. Von dort seien sie dann nach Amersfoort gefahren, wo sie gegen 20:00 Uhr im Restaurant ##, De Nieuwe Poort ##, angekommen seien. Dabei handele es sich um ein Buffetrestaurant mit Live-Cooking. Seine Ehefrau habe sich den Besuch in diesem Restaurant gewünscht, da sie als Geburtstagskind den pauschalen Preis von etwa 35,00 Euro nicht habe entrichten müssen. Er und seine Ehefrau hätten sich bis etwa 22:00 Uhr in diesem Restaurant aufgehalten und seien gegen 22:45 Uhr zurück in Utrecht gewesen. Dort hätten sie zunächst noch Fernsehen geschaut und seien dann zu Bett gegangen. Am nächsten Morgen seien sie gegen 9:00 Uhr aufgestanden und hätten gemeinsam gefrühstückt. Gegen 11:00 Uhr seien sie wieder zur Mutter des Angeklagten gefahren, um dort die beiden Kinder abzuholen.
Dieser Einlassung glaubt die Kammer nicht, nachdem sie hierzu die Lebensgefährtin des Angeklagten XY, die Zeugin ZuZu, vernommen hat, deren Aussage zum einen in sich selbst widersprüchlich war und zum anderen erhebliche Widersprüche zur Einlassung des Angeklagten XY aufwies. Letzteres betrifft insbesondere ihre Angaben zum Ablauf des Morgens des 26. Oktobers 2017. Hierzu hat die Zeugin ZuZu – indes nur auf Nachfragen der Kammer – bekundet, dass sie und der Angeklagte bereits um 7 Uhr aufgebrochen seien, die Kinder von ihrer Schwiegermutter abgeholt und direkt im Anschluss das ältere Kind noch pünktlich um 8:30 Uhr zur Schule gebracht hätten. Diese Einlassung weicht nicht nur in Bezug auf die Angabe konkreter Uhrzeiten von der Einlassung des Angeklagten XY ab, sondern beschreibt einen Geschehensablauf, der sich im Wesentlichen anders darstellt als das, was der Angeklagte XY angegeben hat, nämlich dass man erst am späten Vormittag losgefahren sei zu seiner Mutter. Ein solch eklatanter Widerspruch spricht zur Überzeugung der Kammer ganz wesentlich dafür, dass beiden Schilderungen der reale Erlebnisbezug fehlt und die unterschiedlichen Angaben dementsprechend das Ergebnis einer (schlecht) abgesprochenen Aussage ist. Auch die in der Aussage der Zeugin ZuZu in sich selbst aufgekommenen Widersprüche, die beispielsweise den Zeitpunkt betreffen, wann die Entscheidung gefallen sei, das entsprechende Restaurant aufzusuchen und wann man bei der Schwiegermutter nachgefragt habe, ob diese die Kinder hüten könne, machen die Angaben der Zeugin unglaubhaft. Das gleiche gilt für ihre – nur auf Nachfragen der Kammer getätigte – Bekundung, dass es das erste Mal gewesen sei, dass das jüngere Kind, das damals sieben Monate alt gewesen sei, die Nacht ohne sie verbracht habe, dies aber keine Sorgen oder Probleme bereitet habe. Abgerundet wird die Überzeugung der Kammer davon, dass die Bekundungen der Zeugin ZuZu und die entsprechende Einlassung des Angeklagten XY nicht der Wahrheit entsprechen, schließlich durch die Angaben des Zeugen ZvZv. Dieser hat als niederländischer Ermittlungsbeamter und Mitglied der gemeinsamen Ermittlungsgruppe auf Veranlassung der Kammer Nachforschungen hinsichtlich des vom AngeklagtenXY genannten Restaurants durchgeführt. Zu seinen diesbezüglichen Ergebnissen hat er in der Hauptverhandlung bekundet, dass er das entsprechende Restaurant im Internet ausfindig gemacht und sich die Bedingungen des „Geburtstagsangebotes“ auf der Homepage durchgelesen habe. Hieraus habe sich ergeben, dass das Angebot eines freien Mahls für ein Geburtstagskind unter den Bedingungen stehe, dass das Geburtstagskind fünf zahlende Gäste mitbringe und der Besuch der mithin 6-köpfigen Gruppe mindestens 24 Stunden vorher über das Internet gebucht werde. Er habe darauf den Geschäftsführer des Restaurants telefonisch kontaktiert. Dieser habe die entsprechenden Bedingungen – und ihre Geltung bereits am 25. Oktober 2017 – bestätigt. Die Kammer ist nach alledem überzeugt davon, dass es sich bei der Einlassung des Angeklagten XY um eine wahrheitswidrige Schutzbehauptung handelt.
Die Kammer ist aufgrund des Umstandes, dass sich DNA-Spuren des Angeklagten XY an den für die Sprengung verwendeten Utensilien haben nachweisen lassen, überzeugt davon, dass er die Tat wie festgestellt begangen hat:
Die von den Tätern am Tatort zurückgelassenen Utensilien – u.a. das Zündkabel und der hieran mit Klebeband befestigte Elektroschocker – sowie die im Schuppen des Zeugen TZ aufgefundene Stirnlampe sind, wie die Ermittlungsbeamten KHK K3 und KHK ín NB bekundet haben, asserviert und auf DNA-Spuren untersucht worden. Die hiermit u.a. beauftragte Sachverständige HP vom Institut für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Essen hat in der Hauptverhandlung dargelegt, dass sie Abriebe dieser Gegenstände nach den anerkannten Methoden untersucht habe und sich bei allen Abrieben Mischspuren hätten nachweisen lassen, die von mindestens drei Personen verursacht worden seien. Die Mischspuren seien nicht zur Einstellung in die DNA-Analyse-Datei (DAD) geeignet gewesen, ein Abgleich mit Vergleichspersonen sei aber möglich gewesen.
Nachdem der Angeklagte XY, wie der Zeuge KHK SH bekundet hat, während seiner Untersuchungshaft in der Bundesrepublik erkennungsdienstlich behandelt und sein DNA-Muster daraufhin ermittelt worden war, ist die Sachverständige HP mit einem Vergleichsgutachten beauftragt worden. Zu ihren diesbezüglichen Ergebnissen hat sie in der Hauptverhandlung Folgendes ausgeführt:
In der Mischspur im Abrieb des am Elektroschocker befestigten Klebebandes hätten sich – soweit auswertbar – alle Allele des Angeklagten XY nachweisen lassen, so dass er als Spurenleger einer Teilkomponente in Betracht komme. Die biostatistische Berechnung unter Einbeziehung aller auswertbaren Datenbanksysteme habe ergeben, dass es 57,1 Milliarden mal wahrscheinlicher sei, dass die DNA-Antragungen vom Angeklagten XY und zwei weiteren Personen verursacht worden seien als dass sie von drei unbekannten, mit dem Angeklagten XY nicht verwandten aus derselben Population verursacht worden seien. Damit sei praktisch erwiesen, dass der Angeklagte XY Spurenleger einer Teilkomponente der DNA-Antragungen am Abrieb des Klebebandes sei. Auch in der Mischspur des Abriebs von der Batterie des Elektroschockers fänden sich – soweit auswertbar – alle Allele des Angeklagten XY, so dass er als Spurenleger einer Teilkomponente in Betracht komme. Insoweit habe die biostatistische Berechnung unter Einbeziehung aller auswertbaren Datenbanksysteme ergeben, dass es 14,2 Milliarden mal wahrscheinlicher sei, dass die DNA-Antragungen vom Angeklagten XY und zwei weiteren Personen verursacht worden seien als dass sie von drei unbekannten, mit dem Angeklagten XY nicht verwandten aus derselben Population verursacht worden seien. Damit sei praktisch erwiesen, dass der Angeklagte XY Spurenleger einer Teilkomponente der DNA-Antragungen am Abrieb der Batterie sei.
In den Mischspuren der Abriebe des Elektroschockers und der Stirnlampe hätten sich die meisten Allele des Angeklagten XY nachweisen lassen, so dass er insoweit als Spurenleger nicht ausgeschlossen, aber auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit eingeschlossen werden könne.
Vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse, die die Sachverständige in der Hauptverhandlung nachvollziehbar erklärt und erläutert hat, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte XY Mitverursacher jedenfalls der Mischspuren des Klebebandes und der Batterie des Elektroschockers war. Hieraus zieht sie wiederum den Schluss, dass der Angeklagte XY die Tat wie festgestellt begangen hat. Sie schließt es aus, dass seine DNA gleichsam zufällig gerade an diese Kombination von Gegenständen gelangt sein könnte. Insbesondere ist kaum zu erklären, wie die DNA des Angeklagten an ein Stück Klebeband geraten sollte, bevor dieses entsprechend verwendet wurde.
2. Tat in Castrop-Rauxel
Die Feststellungen zu den Geschehnissen vor der Tat und zu den Anfahrten der Tatfahrzeuge in die Bundesrepublik Deutschland beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen KHK BLA und KOK HS, die die entsprechenden Geschehnisse als Mitglieder der EK Heat aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits getroffenen polizeilichen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit ihren niederländischen Kollegen wie festgestellt nachvollziehen konnten und in der Hauptverhandlung entsprechend bekundet haben. Die Feststellungen zur Anmietung der Fahrzeuge Seat Leon und BMW X1 durch die Zeugin KXX bei der Firma SR beruhen auf den Bekundungen der Zeugen GL und KOK HS.
Die Feststellungen zum Versuch der Sprengung des Geldausgabeautomaten beruhen auf der geständigen Einlassung des gesondert Verfolgten YX, auf den Angaben der Zeugen LP, KOK ÖÖ, PK ÄÄ, PK ÜÜ, KHK EE sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern der vor Ort agierenden Täter. Die Feststellung, dass sich zeitweise alle drei Insassen des Audi RS 5 im Bankvorraum befunden haben, beruht auf den überzeugenden Ausführungen der anthropologischen Sachverständigen UUI, die das vorhandene Bildmaterial von vor und aus dem Bankvorraum minutiös ausgewertet hat und zu dem für die Kammer nachvollziehbaren Ergebnis gekommen ist, dass sich während der Zeit, in der die Sprengung vorbereitet wurde, insgesamt drei unterscheidbare Personen im Bankvorraum befunden haben.
Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten XY beruht auf seiner Einlassung, soweit diese im Einklang mit den Feststellungen steht. Soweit der Angeklagte XY abgestritten hat, selbst an der Sprengung vor Ort mitgewirkt zu haben, beruht die Überzeugung der Kammer hiervon auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
Der Angeklagte XY hat sich durch seinen Verteidiger zu seinem Tatbeitrag wie folgt eingelassen:
Er habe dem gesondert Verfolgten YX, von dem er gewusst habe, dass er mit Leuten zu tun habe, die Geldautomaten sprengen, einmal gesagt, dass er ihn, den Angeklagten XY, bei diesen Leuten ja einmal ins Gespräch bringen könne, da man ihn vielleicht als Fahrer gebrauchen könne. Das sei jedoch sehr ins Unreine gesprochen gewesen und er habe nicht gewusst, ob man ihn tatsächlich irgendwann ansprechen würde. So sei es für ihn auch überraschend gekommen, dass YX am Abend des 16. April 2018 zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn gefragt habe, ob er als Fahrer auf dem Rückweg von Deutschland in die Niederlande nach einer Geldautomatensprengung einspringen und dadurch 2.000 Euro verdienen wolle. Um welche Bank es gehen und wo die Tat stattfinden solle, habe man ihm nicht gesagt. Er sei dann mit YX mit einem Fahrzeug weggefahren und man habe in der Nähe seines Wohnortes gewartet. Eine Stunde später sei der gesondert Verfolgte YXX und eine weitere ihm unbekannte Person erschienen. Mit ihnen sei er nach Roermond gefahren, wo sie zu dritt in den BMW X1 mit dem Kennzeichen ## gestiegen und mit diesem nach Westerfilde gefahren seien. Auf dieser Fahrt habe er aus einer RedBull-Dose getrunken und auch Kekse gegessen. In Westerfilde hätten sie YX und XXY getroffen, die mit dem Audi RS 5 unterwegs gewesen seien. Die dritte Person aus dem BMW X1 sei dort in den Audi RS 5 umgestiegen. YXX und er seien mit dem BMW X1 nach Castrop-Rauxel unter eine Brücke gefahren. Dort hätten die Täter nach der Sprengung zu ihnen stoßen sollen und er, der AngeklagteXY, habe den BMW X1 zurück in die Niederlande fahren sollen. Er habe sich mit YXX außerhalb des BMW X1 aufgehalten und auf die anderen gewartet. Nach etwa 30 Minuten seien sie im Audi RS 5 angerast und weitere fünf Minuten später aus einer Garage angelaufen gekommen. In diesem Moment hätten YXX und er bemerkt, dass sich Polizisten in den Gebüschen versteckt hielten. Daraufhin seien alle fünf zusammen weggelaufen.
Diese Einlassung ist zur Überzeugung der Kammer durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme widerlegt, soweit sie den Feststellungen widerspricht.
Dass es sich für den Angeklagten XY bei dieser Tat um das erste Mal gehandelt haben soll, dass er sich an einer Geldausgabeautomatensprengung beteiligt, ist für die Kammer schon aufgrund seiner erwiesenen Täterschaft in Bezug auf die unter II. 1. festgestellte Tat am 26. Oktober 2017 in Recklinghausen (siehe vorstehend unter 1.) widerlegt. Vor diesem Hintergrund – und auch unter Berücksichtigung seiner Freundschaft zum gesondert Verfolgten YX – ist ferner unglaubhaft, dass der Angeklagte XY nicht gewusst haben will, um welche Bank es gehe und wo die Tat stattfinden solle. Unglaubhaft, nämlich kaum plausibel nachvollziehbar, ist ferner, dass man neben den gesondert Verfolgten YXX und XXY einen weiteren – dritten – Fahrer für zwei Fahrzeuge gebraucht haben soll.
Ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte XY konkret wie festgestellt an der Tat mitgewirkt hat, er mithin selbst am Tatort anwesend und dort eigenhändig bei der Vorbereitung der Sprengung tätig war, hat die Kammer letztlich durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der vor Ort agierenden Täter und den diesbezüglichen Erläuterungen der Sachverständigen UUI gewonnen:
Zwei der durch die Überwachungskamera des Bankvorraums aufgenommenen Lichtbilder zeigen einen Täter, der vor dem Geldausgabeautomaten mit bereits hervorgezogenem Bedienelement steht und in seiner linken Hand ein weißes Kabel festhält. Wegen der Einzelheiten dazu wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder von Bl. 33 und 34 der Fallakte 4 verwiesen. Nach dem Eindruck, den die Kammer im Rahmen der 21-tägigen Hauptverhandlung vom Angeklagten XY gewinnen konnte, passt die Statur und Größe dieses Täters auf den Angeklagten XY. Ihre Überzeugung davon, dass es sich hierbei tatsächlich um ihn handelt, hat die Kammer mit Hilfe der anthropologischen Sachverständigen UUI gewonnen. Diese hat die entsprechenden Bilder unter Betrachtung von weiteren im Bankvorraum im und nach dem Tatzeitraum aufgenommenen Lichtbildern umfassend und minutiös unter anthropologischen Gesichtspunkten ausgewertet und sie mit den in der Akte vorhandenen erkennungsdienstlichen Lichtbildern und der dazu notierten Körpergröße des Angeklagten XY (1, 67 m) verglichen. Hierbei ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass im Hinblick auf Größe und Statur keinesfalls ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei dem auf den Lichtbildern von Bl. 33 und 34 der Fallakte 4 zu sehenden Täter um den Angeklagten XY handele. Vielmehr sprächen, so die Sachverständige, einige spezifische Merkmale dafür, dass er es sei, namentlich die auf beiden Lichtbildern jeweils auszumachende X-Bein Stellung, die im Vergleich zu den Oberschenkeln auffallend schmale Gestaltung der Waden sowie die ausgeprägte Form des Gesäßes. Dieses aufgrund des in der Akte vorhandenen Bildmaterials gewonnene Ergebnis hat die Sachverständige bestärkt, nachdem der Angeklagte XY im Rahmen der mündlichen Erstattung ihres Gutachtens in der Hauptverhandlung ausführlich – stehend und von allen Seiten – in Augenschein genommen worden war.
Die Kammer schließt sich diesem Ergebnis nach eigener kritischer Prüfung an. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte XY zu ihrer Überzeugung auch bei der unter II. 1. festgestellten Tat mit dem Zündungskabel für die Sprengung in Berührung gekommen war, ist sie schließlich zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass es sich bei der auf den Lichtbildern von Bl. 33 und 34 der Fallakte 4 zu sehenden Person um den Angeklagten XY handelt.
Die anders lautende Einlassung des Angeklagten XY ist nach alledem zur Überzeugung der Kammer eine Schutzbehauptung, mit der er seinen Tatbeitrag so klein und untergeordnet wie in Anbetracht der objektiven Ermittlungsergebnisse möglich – an einer im BMW X1 aufgefundenen RedBull-Dose wurde seine DNA und an einer dort befindlichen Kekstüte eine ihm zugehörige daktyloskopisch Spur nachgewiesen und die im Rahmen der Geschwindigkeitskontrolle aufgenommene Lichtbilder des BMW X1 zeigen ihn als Beifahrer – halten will. Seine Einlassung, dass eine dritte Person im BMW X1 gesessen habe, die dann später in den Audi RS 5 umgestiegen sein soll, erachtet die Kammer vor diesem Hintergrund als den Versuch des Angeklagten XY, seinen Tatbeitrag bei der Sprengung einer unbekannten dritten Person zuzuordnen.
Die Feststellungen zu dem von den Tätern verwendeten Acetylen-Sauerstoffgemisch beruhen auf den Angaben des Zeugen RBr RRR2 sowie den Lichtbildern der entsprechenden Gasflaschen. Dass dieses Gas-Gemisch geeignet war, bei Zündung eine Explosion herbeizuführen, zeigt der Verlauf der unter II. 1. festgestellten vollendeten Tat und wurde im Übrigen bestätigt durch die in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen IUU, die dies plausibel und nachvollziehbar erläutert haben.
Die Feststellung, dass der Angeklagte XY und der gesondert Verfolgte YX die Tat aus Angst davor, gestellt zu werden, abgebrochen haben, beruht auf den Angaben des Zeugen LP, der glaubhaft wie festgestellt bekundet hat, dass die Täter ihr Vorgehen abgebrochen haben, nachdem sie auf ihn, den Zeugen, aufmerksam geworden waren.
Die Feststellungen zum Befüllungsstand des Geldausgabeautomaten zur Tatzeit beruhen auf den Angaben des Zeugen KOK HS und die Feststellungen zu den durch die Tat entstandenen Sachschäden auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Benthaus.
Die Feststellung bezüglich der von den Tätern zurückgelassenen Pkw (Audi RS 5 und BMW X1) beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen PHK RRR, PK RRR1, RBr RRR2, KHK BLU und PK RRR3.
Die Überzeugung der Kammer von der Tatbeteiligung der gesondert Verfolgten XXY und YXX folgt aus den Angaben des Zeugen KHK BLA, der glaubhaft darüber bekundet hat, dass der gesondert Verfolgte XXY nach der Tat im Rahmen eines überwachten Telefonats mit der Zeugin KXX gesprochen und diese gebeten habe, aus den Niederlanden loszufahren, um ihn und seinen Begleiter aus Dortmund abzuholen, da etwas „schief gegangen“ sei. Ferner hat die Zeugin OR, die berichterstattende Richterin im Strafverfahren gegen die oben genannten gesondert Verfolgten vor dem Landgericht Dortmund, glaubhaft bekundet, dass XXY sich in der dortigen Hauptverhandlung hinsichtlich seiner Beteiligung an der Tat geständig eingelassen habe. YXX, so hat die Zeugin OR weiter bekundet, habe sich in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Dortmund nicht eingelassen. Aus dem Umstand aber, dass er, wie auch die Zeugin KXX in der hiesigen Hauptverhandlung bekundet hat, in dieser Nacht gemeinsam mit XXY unterwegs war und sich ebenfalls von dieser abholen ließ, folgt die Kammer, dass er an der Tat beteiligt war. Die Feststellungen zur Festnahme von XXY und YXX sowie der Zeugin KXX beruhen auf den Angaben der Zeugen PK RRR4, KOK HS und KHK JJ.
D.
Der Angeklagte XY hat sich durch die unter II. 1. festgestellte Tat wegen des tateinheitlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und des Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 308 Abs. 1, 52 StGB und hinsichtlich der unter II. 2. festgestellten Tat wegen eines entsprechenden Versuchs gemäß §§ 242 Abs. 1 und 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2, 308 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB strafbar gemacht.
Gemäß § 308 Abs. 1 StGB macht sich wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion strafbar, wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Im Fall II. 1. ist es durch das verwendete Gasgemisch – und damit durch Sprengstoff im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB (Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 308 Rn. 3) – zu einer Explosion gekommen, durch die bereits aufgrund des verursachten Sachschadens Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden.
Im Fall II. 2. ist die Explosion ausgeblieben, der Angeklagte XY und der gesondert Verfolgte YX haben allerdings unmittelbar zur Tat angesetzt, indem YX den Geldausgabeautomaten aufgehebelt hatte und der AngeklagteXY dabei war, die Zündkabel in den aufgehebelten Automaten einzuführen. Ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 1. Alt. StGB scheidet aus, da der Angeklagte XY die Vollendung der Tat nicht freiwillig im Sinne der vorstehend genannten Vorschrift aufgegeben hat. Die Motivation, die Tat nicht zu vollenden, war nicht selbstgesetzt, sondern ausgelöst durch die Befürchtung des AngeklagtenXY und seiner Mittäter, die Tat nicht, worauf es ihnen ankam, vollenden zu können, ohne dabei oder danach gestellt zu werden.
Da es dem Angeklagten XY und seinen Mittätern gerade darauf ankam, durch die Sprengungen die in den Geldausgabeautomaten befindlichen Geldkassetten freizulegen, handelten sie in Bezug auf die Gefährdung der Automaten vorsätzlich. Die Gefährdung weiterer fremder Gegenstände von bedeutendem Wert nahmen sie billigend in Kauf.
Durch die Entnahme der Geldscheine bzw. Geldkassetten in der Absicht, den Inhalt für sich zu verwenden, hat sich der Angeklagte XY im Fall II. 1. wegen Diebstahls und im Fall II. 2. wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht.
Bei den Geldkassetten, die der Angeklagte XY entwendet hat bzw. versucht hat, zu entwenden, handelt es sich um durch eine Schutzvorrichtung besonders gesicherte Sachen im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB. Im Fall II. 2 sind der Angeklagte XY und seine Mittäter ferner im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB in den Bankvorraum eingebrochen.
Den von der Anklage für beide hier verurteilten Fälle angenommenen schweren Bandendiebstahl gemäß § 244a Abs. 1 StGB belegen die Feststellungen nicht. Denn auch wenn das Vorgehen des Angeklagten XY und seiner Mittäter, insbesondere die professionelle Vorgehensweise, eine bandenmäßige Begehung der Taten nahe legt, konnten über die getroffenen Feststellungen zu seiner Freundschaft zum gesondert Verfolgten YX hinaus keine Feststellungen zu der Verbindung zwischen dem Angeklagten XY und den übrigen Mitgliedern der „Sprenger-Szene“ getroffen werden.
E.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer für beide Fälle gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht.
Einen minder schweren Fall gemäß § 308 Abs. 4 StGB hat die Kammer geprüft, aber verneint, da beide Fälle bereits aufgrund der hohen Schäden, der professionellen Tatausführung und der darin zum Ausdruck kommenden kriminellen Energie vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Allerdings hat die Kammer den Regelstrafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB im Fall II. 2. gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 gemildert.
Für den Angeklagten XY spricht, dass er sich hinsichtlich der Tat in Castrop- Rauxel (II. 2.) zumindest teilweise geständig eingelassen hat. Strafmildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte XY sich bereits über einen erheblichen Zeitraum räumlich weit entfernt von seinen Angehörigen und Freunden in deutscher Untersuchungshaft befindet und er in der Bundesrepublik nicht vorbestraft ist. Hinsichtlich der unter II. 2. festgestellten Tat in Castrop-Rauxel hat die Kammer ferner strafmildernd berücksichtigt, dass diese unter Beobachtung der zuständigen Ermittlungsbehörden stattgefunden hat.
Zu Lasten des Angeklagten XY hat die Kammer die in den Tatbegehungen zum Vorschein kommende hohe Professionalität und kriminelle Energie gewertet, die jeweils angerichteten Schäden, die Höhe der angestrebten und erzielten Beute und den Umstand, dass in beiden Fällen das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB und im Fall II. 2. zusätzlich das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht worden ist. Auch die sich aus dem niederländischen Registerauszug ergebenden Vorstrafen des Angeklagten XY hat die Kammer, soweit diese rechtskräftig sind, strafschärfend gewertet.
Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten XY sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt:
Tat II. 1. (Recklinghausen): vier Jahre und drei Monate
Tat II. 2. (Castrop-Rauxel): drei Jahre und sechs Monate
Aus diesen Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und drei Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten XY sprechenden, oben bereits erörterten, strafmildernden und strafschärfenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen und zu seinen Gunsten auch den engen zeitlichen, situativen und kriminologischen Zusammenhang zwischen den beiden Taten berücksichtigt.
Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte hat die Kammer eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
f ü n f J a h r e n
gebildet, die einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dieses dem Angeklagten XY vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken.
F.
Gegen den Angeklagten XY war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Abs. 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 108.460, 00 Euro anzuordnen, da er aus der unter II. 1. festgestellten Tat einen solchen Betrag erlangt hat.
Da der gesondert Verfolgte YX hiervon für seine Beihilfe zur Tat einen Betrag von 15.000 Euro erlangt hat, besteht in dieser Höhe lediglich eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem gesondert Verfolgten YX.
G.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO.
JU NU SU