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Landgericht Düsseldorf·3 KLs 21/10 50 Js 373/08 Staatsanwaltschaft Düsseldorf·03.07.2012

Erinnerung gegen Kostenrechnung: Dolmetscher- und Überwachungskosten als Vorbereitung der Klage

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht im StrafverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung und focht die Auferlegung von Dolmetscher-, Übersetzer- und Telefonüberwachungskosten an. Streitfrage war, ob diese Aufwendungen Kosten der Vorbereitung der öffentlichen Klage i.S.v. § 464a Abs. 1 StPO sind und dem Verurteilten aufzuerlegen sind. Das Landgericht wies die Erinnerung als unbegründet zurück, da die Übersetzungen und Auslagen der Aufklärung dienten und die angesetzten Beträge die JVEG-/KV-GKG-Höchstsätze nicht überschreiten; eine Verteidigungsnotwendigkeit im Sinne der Anm. Nr. 9005 KV GKG lag nicht vor.

Ausgang: Erinnerung des Verurteilten gegen die Kostenrechnung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Dolmetscher- und Übersetzerkosten für die Übersetzung abgehörter Telefonate und ermittelter Schriftstücke sind Kosten der Vorbereitung der öffentlichen Klage im Sinne des § 464a Abs. 1 StPO und können dem Verurteilten auferlegt werden.

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Übersetzungskosten sind nur dann nach Anm. Nr. 9005 KV GKG und § 464c StPO ausschließlich vom Beschuldigten zu tragen, wenn sie der Übersetzung von Erklärungen oder Schriftstücken dienen, deren Verständnis für die Verteidigung erforderlich ist; bloße Übersetzungen zur Aufklärung des Tatvorwurfs fallen nicht hierunter.

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Auslagen für Telefonüberwachung und Verbindungsdaten, die auf berechtigten Entschädigungsanträgen von Providern nach dem JVEG beruhen, sind als Ermittlungs- bzw. Vorbereitungskosten grundsätzlich erstattungsfähig, sofern die JVEG-Höchstsätze beachtet werden.

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Bei der Festsetzung von Verfahrenskosten sind die Höchstsätze der Nr. 9000 bis 9011 KV GKG und die Grenzen des JVEG zu berücksichtigen; überschreiten die in Ansatz gebrachten Beträge die dortigen Höchstsätze nicht, ist der Kostenansatz auch der Höhe nach rechtmäßig.

Relevante Normen
§ 464a Abs. 1 StPO§ 464c StPO§ JVEG§ KV GKG§ MRK Art. 6 Abs. 3

Tenor

wird die Erinnerung des Verurteilten gegen die Kostenrechnung vom 31. Mai 2011 in Gestalt der korrigierten Kostenrechnung vom 27. Januar 2012 als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

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Die Erinnerung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

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Die Kostenrechnung ist, nachdem sie unter Berücksichtigung der zutreffenden Zuschriften des Bezirksrevisors vom 21. November 2011 (Bl. 47 ff. VH) und 11. Januar 2012 (Bl. 58 f. VH) berichtigt wurde, nunmehr rechtmäßig.

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Insbesondere hat der Verurteilte die nunmehr mit 113.070,17 Euro ausgewiesenen Dolmetscher- und mit 409,34 Euro ausgewiesenen Übersetzerkosten in voller Höhe zu tragen. Es handelt sich um Kosten der Vorbereitung der öffentlichen Klage im Sinne des § 464a Abs. 1 StPO. Denn die Übersetzung der abgehörten Telefonate und Schriftstücke im Ermittlungsverfahren diente der Aufklärung der der Verurteilten vorgeworfenen Taten (vgl. BVerfG NJW 2004, 1095; OLG Schleswig, SchlHA 2003, 206; OLG Koblenz JurBüro 2001, 102 zitiert nach juris). Gleiches gilt im Ergebnis für die mit 375,91 Euro ausgewiesenen Auslagen für Telefonüberwachung/Verbindungsdaten, denen der jeweils sachlich berechtigte Entschädigungsantrag der bei der angeordneten Telefonüberwachung involvierten Provider nach dem JVEG zugrunde liegt.

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Nichts anderes folgt aus Abs. 4 der Anm. Nr. 9005 KV GKG. Danach sind lediglich solche Dolmetscher- oder Übersetzerkosten (nur) nach gesonderter Auferlegung gemäß § 464c StPO vom Beschuldigten bzw. Verurteilten zu tragen, die zur Übersetzung von Erklärungen oder Schriftstücken entstanden sind, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung angewiesen ist. Um solche Kosten handelt es sich vorliegend indes nicht. Denn die hier in Ansatz gebrachten Dolmetscher- und Übersetzerkosten sind ausschließlich bei der Übertragung in die deutsche Sprache entstanden. Gleiches gilt im Ergebnis für den Grundsatz des fairen Verfahrens und MRK Art. 6 Abs. 3, da die hier in Ansatz gebrachten Kosten gerade nicht dazu dienten, den der deutschen Sprache nicht mächtigen Verurteilten in die Lage zu versetzen, sich angemessen zu verteidigen bzw. der auf Deutsch geführten Verhandlung zu folgen, sondern allein dazu, den Tatvorwurf aufzuklären und dadurch die Anklage vorzubereiten(vgl. BVerfG a.a.O.; OLG Schleswig a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.).

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Die in Ansatz gebrachten Kosten sind auch der Höhe nach rechtmäßig. Insbesondere ist die Begrenzung durch die Höchstsätze für die Auslagen nach Nr. 9000 bis 9011 KV GKG berücksichtigt, da die in Ansatz gebrachten Beträge die nach dem JVEG vorgesehenen Höchstätze nicht überschreiten. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Dezember 2011 (Bl. 51 ff. VH) verwiesen.

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Düsseldorf, den 4. Juli 2012,

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Landgericht, 3. Große Strafkammer

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Die Einzelrichterin G.
Ri´inLG