Ergänzungsfuttermittel: Werbung mit „Wurmkur“ verstößt gegen Krankheitswerbeverbot
KI-Zusammenfassung
Ein qualifizierter Wirtschaftsverband nahm eine Anbieterin auf Unterlassung in Anspruch, weil sie ein Hunde-Ergänzungsfuttermittel auf Amazon mit „Wurmkur“ bewarb. Streitig war, ob damit eine unzulässige krankheitsbezogene Aussage für Mischfuttermittel verbunden ist. Das LG Düsseldorf gab der Klage statt: Die Bezeichnung stellt einen Krankheitsbezug zum Wurmbefall her und verstößt gegen § 20 LFGB i.V.m. Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 767/2009 als Marktverhaltensregel. Zudem sprach es Abmahnkosten zu; eine Wiederholungsgefahr bestand mangels strafbewehrter Unterlassungserklärung fort.
Ausgang: Klage auf Unterlassung der Werbung mit „Wurmkur“ sowie Erstattung von Abmahnkosten vollständig stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bezugnahme auf eine „Wurmkur“ in der Werbung für ein Ergänzungsfuttermittel stellt eine krankheitsbezogene Angabe dar, weil sie untrennbar mit der Behandlung oder Vorbeugung eines Wurmbefalls verknüpft ist.
Ein Wurmbefall ist als Krankheit im Sinne des Futtermittelrechts anzusehen; der Krankheitsbegriff ist weit auszulegen und erfasst jede Störung normaler Körperfunktionen.
Das krankheitsbezogene Werbeverbot des § 20 LFGB i.V.m. Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 767/2009 gilt unabhängig davon, ob die beworbene Wirkung objektiv zutrifft; auf wissenschaftliche Absicherung kommt es hierfür nicht an.
Wird ein Produkt als „begleitend“ zu einer medikamentösen Behandlung („sekundierend“) beworben, bleibt der Krankheitsbezug bestehen, weil damit zwangsläufig auf die zugrundeliegende Erkrankung Bezug genommen wird.
Die Wiederholungsgefahr entfällt regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; fehlt diese, besteht der Unterlassungsanspruch fort.
Tenor
I. 
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr im geschäftlichen Verkehr für das Ergänzungsfuttermittel „T.“ Tabletten mit der Angabe zu werben:
„Wurmkur“
wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 257,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.500 €, und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Rubrum
Verkündet am 30.10.2025
Toualbi, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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| Blatt | Dokumentname | Originalname | Typ |
| 143 | Vermerk- Verkündet, Zugestellt an-am, Erlassen, Wirksam (Urschrift) erst_ am 30_10_2025 12_00_32 | Vermerk- Verkündet, Zugestellt an-am, Erlassen, Wirksam (Urschrift) erst_ am 30_10_2025 12_00_32.rtf | Beschluss |
| 144 - 150 | Urteil 37 O 94_24 | Urteil 37 O 94_24.docx | Andere / Sonstige |
Die untrennbare Verbindung wurde am 30.10.2025 um 12:32 Uhr erstellt.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren. Er ist seit dem 00. November 0000 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Zu seinen Mitgliedern zählen u.a. Anbieter von Tierbedarf, Händler sowie Lebensmittel- und Einzelhandelsfilialbetriebe, die in ihrem ständigen Sortiment auch Futtermittel anbieten, der S. Verband kaufmännischer Genossenschaften e.V. und der Zentralverband der Deutschen Geflügel
wirtschaft e.V.
Die Beklagte bewarb auf amazon.de das von ihr in den Verkehr gebrachte Ergänzungsfuttermittel „SQ. - Wurmkur sekundierende Tabletten für Hunde, 100% pflanzlich, als Unterstützung der natürlichen Magen-Darm-Funktion nach einem Wurmbefall, für Hunde von 20-40kg“ (Anlage K 4).
Der Kläger ist der Ansicht, die Werbung der Beklagten verstoße gegen Art. 13 Abs. 3 Verordnung (EG) 767/2009, da es sich um unzulässige krankheitsbezogene Werbung für ein Ergänzungsfuttermittel handele. Ein Tier, welches von Würmern befallen sei, sei krank, da die Funktionen seines Organismus hierdurch wesentlich beeinträchtigt würden. Auch wenn man berücksichtige, dass das Produkt nicht als alleiniges Anti Wurmmittel und damit als Repellent beworben worden sei und der Verbraucher nicht von einem Wurmmittel im klassischen Sinne ausgehe, seien die Aussagen wenigstens dahingehend zu verstehen, dass es begleitend und damit ebenfalls gerichtet gegen den Wurmbefall und dessen Folgen zur Anwendung gelangen solle. Es solle etwas Nützliches bei demjenigen Hund bewirken, welcher von Würmern befallen sei oder von Würmern befallen gewesen sei.
Zugleich seien die streitbefangenen Wirkungsauslobungen aber auch irreführend und begründeten einen Verstoß gegen die § 3a UWG i.V.m. Art. 11 Abs. 1b, Art. 13 Abs. 3a Verordnung (EG) 767/2009, §§ 19, 20 LFGB sowie auch gegen die §§ 3, 5 UWG, weil die in der Werbung ausgelobten Wirkungen gegen Wurmbefall und dessen Folgen tatsächlich nicht bestünden, jedenfalls aber in keiner Weise wissenschaftlich abgesichert seien.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 00.00.0000 wegen der Angaben
„Wurmkur",
„Mach deine Fellnase ganz natürlich Wurmfit",
„Das Wurmkraut. Jahrhunderte altes Mittel im Kampf gegen Parasiten",
„Fördert ein Wurmfeindliches Darmmillieu" ab, wodurch ihr ein Aufwand von 257,00 € (incl. 19 % USt.) entstand.
Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung bezüglich der Äußerungen 2. bis 4. ab und bot an die Abmahnkosten zu tragen, wenn die Sache damit erledigt sei.
Der Kläger begehrt Unterlassung des rechtsverletzenden Verhalten bezüglich der
Angabe „Wurmkur“ aus § 8 UWG sowie Ersatz der Abmahnkostenpauschalen aus § 13 Abs. 3 UWG.
Der Kläger beantragt,
zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag sei schon unbestimmt, da unklar sei, welche Verwendungsform des Begriffes „Wurmkur“ aus der Anlage K 4 überhaupt in Bezug genommen werde.
Es bestehe aber auch kein Unterlassungsanspruch, weil sie den Begriff „Wurmkur“ in ihrer Werbung nicht in unzulässiger Weise verwandt habe. Vielmehr sei die Angabe „Wurmkur sekundierende Tabletten“ weder so zu verstehen, dass es sich bei dem
Produkt um eine „Wurmkur“ handele noch gebe sie die vom Kläger behaupteten Wirkversprechen. Die Angabe „Wurmkur sekundierende Tabletten“ bedeutet lediglich, dass ein Hund, der bereits einen Wurmbefall hatte und dagegen eine Wurmkur erhalten hat oder noch erhält, begleitend (also zusätzlich zu einer Wurmkur) die Tabletten einnehmen könne. Das streitgegenständliche Produkt solle die Magen Darm-Funktion und das Immunsystem unterstützen und werde nicht dazu beworben, einen Wurmbefall zu bekämpfen oder diesem vorzubeugen. So werde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tabletten keine Wurmmittel für Hunde seien. Sie nehme auch nicht auf ein Krankheit Bezug, sondern lediglich auf eine „Wurmkur“, die selbst keine Krankheit sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch es zu unterlassen, für ein
Tierfuttermittel, wie im Tenor wiedergegeben, zu werben, aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil die angegriffene Werbung mit der Verwendung Begriffs
„Wurmkur“ gegen § 20 LFGB Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. Art. 13 Abs. 3a der VO 767/2009 verstößt.
1.
Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Dies gilt aufgrund der Bezugnahme auf die konkrete Ausführungsform unter Berücksichtigung der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Klageschrift. Der Kläger rügt die (positive) Verwendung des Begriffs „Wurmkur“ in der streitgegenständlichen Werbung, da er dadurch einen Gesundheitsbezug hergestellt sieht. Der Kläger hat ausdrücklich klargestellt, dass er nur die Verwendung auf Blatt 1, 3 bis 6 und 12 für das Produkt „OZ.“ in der Anlage K 4 beanstandet.
2.
Der Kläger ist als Verband i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, der in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist, unstreitig klagebefugt. Zu seinen Mitgliedern zählen Unternehmen, die im Wettbewerb zur Beklagten stehen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 03.08.2023, 6 U 64/22, Rn. 18 ff. - Ergänzungsfuttermittel, zitiert nach juris).
3.
Bei der streitgegenständlichen Bewerbung der streitgegenständlichen Produkte der
Beklagten auf Amazon handelt es sich um eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, die auf die Förderung ihres Absatzes gerichtet ist.
4.
Diese geschäftliche Handlung ist auch unzulässig.
Nach § 3 Abs. 1 UWG ist eine unlautere geschäftliche Handlung unzulässig. Unlauter handelt gemäß § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen
Diese Voraussetzungen liegen hier auf Grund eines Verstoßes gegen § 20 LFGB Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. Artikel 13 Abs. 3a der VO 767/2009 vor. Die Vorschriften sind
Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 06.06.2019, 2 U 144/18, Rn. 45 - Anti-Zecken-Snack, zitiert nach juris).
In der streitgegenständlichen Produktwerbung mit der in Ziffer I. des Tenors wiedergegebenen Angabe „Wurmkur“ liegt ein Verstoß gegen § 20 LFGB Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. Art. 13 Abs. 3a der VO 767/2009. Gemäß § 20 Abs. 1 LFBG ist es verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder auf die Verhütung solcher
Krankheiten beziehen, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind. Dies lässt gemäß § 20 Abs. 3 LFBG die Vorschrift des Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 unberührt, wonach ebenfalls untersagt ist, durch die Kennzeichnung oder Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln zu behaupten, dass sie Krankheit verhindern, behandeln oder heilen, wenn nicht hier ersichtlich nicht einschlägige Ausnahmen vorliegen. Das Verbot gilt unabhängig von dem Irreführungsverbot des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFBG, so dass es auf die objektive Richtigkeit der Aussage insoweit nicht ankommt (OLG Koblenz, Urt. v. 10.05.2021, 9 U 1586/20, Rn. 59, Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 03.08.2023, 6 U 64/22, Rn. 31 - Ergänzungsfuttermittel, jeweils zitiert nach juris).
Das Produkt der Beklagten fällt als Ergänzungsfuttermittel gemäß Art. 3 Abs. 2j VO (EG) 767/2009 unter den Begriff des Mischfuttermittels.
Bei angegriffenen Werbeaussagen der Beklagten handelt es sich um krankheitsbezogene Angaben. Zwar ist es zutreffend, dass der Begriff der „Wurmkur“ selbst keine Krankheit beschreibt. Eine Wurmkur dient aber der Behandlung oder Vorbeugung eines solchen Befalls und ist somit untrennbar mit dem Bestehen oder der Gefahr eines Wurmbefalls verbunden.
Durch die Verwendung des Begriffs erhält die Werbung der Beklagten einen Krankheitsbezug, weil das Produkt der Beklagten mit einem Wurmbefall unmittelbar in Verbindung gebracht wird. Bei einem Wurmbefall handelt es sich auch um eine Krankheit. Der Begriff der Krankheit ist weit auszulegen und umfasst jede, auch geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Funktion des Körpers (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 06.06.2019, 2 U 144/18, Rn. 56 - Anti-Zecken-Snack, LG München, Urt. 26.03.2021, 37 O 5573/20, Rn. 50, OLG Koblenz, Urt. v. 10.05.2021, 9 U 1586/20, Rn. 59, Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 03.08.2023, 6 U 64/22, Rn. 32 - Ergänzungsfuttermittel, jeweils zitiert nach juris). Ein Tier, welches von Würmern befallen ist, ist in den Funktionen seines Organismus beeinträchtigt. Dies betrifft in erster Linie die Darmfunktion, da die Parasiten dort Nährstoffe entziehen, die Schleimhaut schädigen und die Verdauung stören können. Bleibt eine Behandlung aus, kann der Wurmbefall schwerwiegende Komplikationen nach sich ziehen: Durch die Schädigung der Darmwand drohen Entzündungen, bakterielle Infektionen oder sogar eine Perforation des Darms, die lebensbedrohliche Folgen haben kann. Darüber hinaus schwächt ein Wurmbefall das Immunsystem des Tieres. Würmer verbleiben zudem häufig dauerhaft im Körper des infizierten Tieres, sodass der Befall ohne gezielte Behandlung nicht beendet werden kann.
Der Krankheitsbezug entfällt hier auch nicht deshalb, weil der Durchschnittsverbraucher der Formulierung „Wurmkur sekundierende Tabletten“ entnimmt, dass es sich um ein Präparat handelt, das lediglich begleitend zu einer Wurmkur eingenommen werden soll. Wer sich auf die Begleitung einer medikamentösen Behandlung bezieht,
nimmt zwangsläufig auch auf die zugrundeliegende Krankheit Bezug. So bezieht sich die Beklagte damit spezifisch auf die klar definierte parasitäre Krankheit des Wurmbefalls und lobt nicht etwa allgemein die Funktion der Unterstützung der natürlichen Magen-Darm-Funktion und die Stärkung des Immunsystems aus. Der Durchschnittsverbraucher, zu denen auch die Mitglieder der angerufenen Kammer zählen und dies deshalb und aufgrund der ständigen Befassung mit Wettbewerbsstreitigkeiten beurteilen können, geht dann davon aus, dass das Produkt eine (besonders) nützliche Wirkung für den Hund hat, der von Würmern befallen ist, und dadurch sein Leiden lindern, beseitigen oder einem Befall bereits vorbeugen kann.
Die Werbung ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, nämlich gerade aufgrund dieser Angabe dieses
Produkts für seinen (vormals) erkrankten Hund zu kaufen, mit der Folge, dass der Wettbewerb auch spürbar beeinträchtigt wird.
5.
Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht fort, weil die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
6.
Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Absatz 2 ZPO.
II.
Der Kläger hat schließlich einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten für die beiden Abmahnungen gemäß § 13 Abs. 3 UWG. Der Kläger hat die Höhe der geltend gemachten Abmahnkostenpauschale plausibel begründet. Einwendungen gegen die Höhe hat die Beklagte nicht erhoben. Solche Einwendungen sind auch nicht ersichtlich.
Der Zinsanspruch des Klägers folgt jeweils aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird 25.000,00 Euro festgesetzt.
A.
Folgende Dokumente wurden durch Juana Toualbi untrennbar verbunden:
| Blatt | Dokumentname | Originalname | Typ |
| 144 - 150 | Urteil 37 O 94_24 | Urteil 37 O 94_24.docx | Andere / Sonstige |
| 151 - 165 | Anlage_K4_Internetwerb ung (Kopie) | Anlage_K4_Internetwerb ung.pdf | Andere / Sonstige |
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