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Landgericht Düsseldorf·3 0 578/03·24.11.2004

Zahnärztliche Haftung: Klage auf Schmerzensgeld und Kostenerstattung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtBehandlungsvertragAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld sowie Erstattung von Eigenanteilen aus angeblich fehlerhafter parodontaler Behandlung beim Beklagten. Streitfrage ist, ob Behandlungsunterlassungen bzw. -fehler kausal für Zahnverlust und Folgekosten sind. Das Gericht folgt dem Sachverständigen: Kausalität ist nicht hinreichend festgestellt und die Patientin zeigte mangelnde Mitarbeit. Deshalb wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Erstattung von Behandlungskosten wegen vermeintlicher Behandlungsfehler abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Geltendmachung von Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen aus § 823 BGB oder aus positiver Vertragsverletzung obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten des Behandlers und dessen kausalen Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden.

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Reicht die Beweiswürdigung nicht aus, um einen ursächlichen Zusammenhang zwischen behauptetem ärztlichem Behandlungsfehler und dem Schaden mit hinreichender Sicherheit festzustellen, ist der Anspruch abzuweisen.

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Die erforderliche Patientenmitwirkung kann die Indikation und den Erfolg einer systematischen Parodontalbehandlung entscheidend beeinflussen; bei vorhersehbarer mangelnder Mitarbeit kann die Behandlung kontraindiziert sein und der Behandler nicht verantwortlich gemacht werden.

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Ein weiteres sachverständiges Gutachten gemäß § 412 ZPO ist nur zu veranlassen, wenn gewichtige Zweifel an der Begutachtung bestehen; die bloße Ablehnung einer Erläuterung des Gutachtens durch eine Partei ersetzt keine neue Begutachtung.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a. F.§ 823 Abs. 1 BGB§ 412 ZPO§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Die Klägerin darf die Vollstreckung

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn

nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher

Höhe leistet,

Tatbestand

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Die Klägerin war in den Jahren 1985 bis 2001 in zahnärztlicher Behandlung

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bei dem Beklagten. Am 22.10.2001, dem letzten Behandlungstermin, den die

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Klägerin bei dem "Beklagten wahrnahm, führte der Beklagte eine Kürettage

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der mit Kronen versorgten Zähne 11 und 21 durch. Am 16.05.2002 stellte

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sich die Klägerin erstmals dem Zahnarzt Dr. XXX vor, der sie in der Folgezeit

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wegen Parodontose behandelte und ihr dabei u.a. fünf Zähne zog und

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eine Teilprothese mit Klammern einsetzte. An den nachbehandelnden Zahnarzt

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Dr. XXX hat die Klägerin für die Behandlung einen Eigenanteil in Höhe

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von 323,62 € sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 500,00 € für Zahnersatz

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geleistet.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte hätte angesichts jährlicher Kontrolluntersuchungen

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spätestens Ende des Jahres 2000 oder Anfang des Jahres

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2001 ihre beginnende Parodontose erkennen und behandeln müssen. Bei

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rechtzeitiger Behandlung hätte sie ihre Zähne nicht verloren. Sie werde weitere

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Eigenanteile für Folgebehandlungen sowie für weiteren Zahnersatz aufwenden

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müssen. Sie ist der Ansicht, dass ihr wegen erlittener Schmerzen

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und des Verlusts der Zähne ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 €

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zustehe.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, ihr ein Schmerzensgeld zuzüglich

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Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

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dem 06.10.2002 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des

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Gerichts gestellt wird;

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2. den Beklagten zu verurteilen, ihr 823,62 € nebst Zinsen in Höhe

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von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 323,62 € seit

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dem 01.11.2002 und weiteren 500,00 € seit dem 23.01.2003 zu

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zahlen;

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3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr die Kosten

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für die Parodontosebehandlung zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bestreitet, dass die erfolgte Extraktion der Zähne oder die Kosten

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in Höhe von 823,62 € auf ein schuldhaftes Fehlverhalten bei seiner Behandlung

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zurückzuführen seien.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines zahnärztlichen

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Sachverständigengutachtens gemäß • des Beweisbeschlusses vom

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05.12.2003. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen

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auf • das Gutachten des Sachverständigen Dr.XXX vom

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02.07.2004.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten

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Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf

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Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a. F. noch ein Anspruch

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auf Zahlung von 823,62 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder aus positiver

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Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages gegenüber dem Beklagten

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zu. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht

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des Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder aus positiver

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Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht mit hinreichender Sicherheit

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fest, dass der Beklagte Behandlungsmaßnahmen unterlassen hat,

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die eine Ausweitung der Parodontose, den Verlust der Zähne oder aufgetretene

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.Schmerzen, der Klägerin verhindert hätten.

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Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass eine systematische Behandlung

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der Parodontose, die der Beklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen

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entweder erkannt hat oder aber jedenfalls hätte erkennen müssen

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(Bl. 111f GA), den Verlust der Zähne oder sonstige Beeinträchtigungen der

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Klägerin verhindert hätte. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert,

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es sei zweifelhaft, ob eine systematische Behandlung der Parodontose ein

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besseres Ergebnis gebracht und den Zahnverlust hätte verhindern können

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(Bl. 116, 119, 121 GA). In der Gesamtbetrachtung sei dem Beklagten kein

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vorwerfbarer ärztlicher Behandlungsfehler unterlaufen, der eine gesundheitliche

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Beeinträchtigung der Klägerin verursacht hätte (Bl. 122 GA). Die durch

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den Zahnarzt Dr. XXX durchgeführten und notwendigen Behandlungen

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könnten nicht eindeutig als Folge der durch den Beklagten unterlassenen

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Parodontalbehandlung qualifiziert werden (Bl. 122 GA).

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Der Sachverständige hat die fehlende Kausalität zwischen unterlassener

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Behandlung und den aufgetretenen Beeinträchtigungen überzeugend mit der

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zu erwartenden mangelnden Mitarbeit der Klägerin sowie zum anderen mit

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der ungünstige Prognose begründet.

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Die Kammer folgt der Einschätzung des Sachverständigen, dass der Beklagte

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davon ausgehen durfte bzw. musste, dass die Klägerin die erforderliche

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Mitarbeit für die systematische Parodontosebehandlung nicht geleistet

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hätte. Der Sachverständige hat erläutert, dass eine Parodontalbehandlung

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nur dann indiziert sei, wenn die regelmäßige Mitarbeit des Patienten gesichert

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sei (Bl. 109 GA). Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die Klägerin

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insoweit ausreichend aufgeklärt hat. Denn der Sachverständige hat dargelegt,

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dass es für die Frage, ob mit einer ausreichenden Mitarbeit des Patienten

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zu rechnen sei und eine Parodontalbehandlung daher indiziert sei, auf

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die aus der vorgehenden Behandlung geschöpften Erkenntnisse des Zahnarztes

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ankomme (Bl. 109 GA). In den Richtlinien für die Parodontalbehandlung

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für gesetzlich Versicherte sei festgelegt, dass 2 - 3 Wochen nach Abschluss

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der Vorbehandlung zu entscheiden ist, ob die Mitarbeit des Patienten

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ausreichend und ein Erfolg zu erwarten ist (Bl. 109 GA). Fehle die konsequente

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Mitarbeit des Patienten, so sei eine Paradontalbehandlung kontraindiziert,

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weil sie entweder ergebnislos bleibe oder sogar zu einem

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schlechteren Ergebnis führe (Bl. 116, 120 GA). Nach den Feststellungen des

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Sachverständigen hat die Klägerin die erforderlichen Behandlungen bei dem

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Beklagten immer wieder abgebrochen und ist viel zu lange nicht zu Kontrolluntersuchungen

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erschienen (Bl. 116, 121 GA). Sie sei mit den halbjährlich

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empfohlenen zahnärztlichen Untersuchungen sehr nachlässig umgegangen

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(Bl. 113 GA). Von insgesamt elf Behandlungsabschnitten bei dem Beklagten

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hätten sieben bis acht nicht mit der üblichen Kontrolluntersuchung sondern

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wegen Schmerzen der Klägerin begonnen. Sechs dieser Behandlungsabschnitte

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habe die Klägerin vor Beendigung abgebrochen (Bl. 114 GA). Sie

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sei in keinem der Fälle nach sechs Monaten zur Kontrolle erschienen (Bl.

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114 GA) und habe sechs Termine gänzlich versäumt (Bl. 114 GA). Die Abstände

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zwischen den Kontrolluntersuchungen hätten in sieben Fällen über

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ein Jahr, im längsten Fall 23 Monate betragen (Bl. 114 GA).

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Die Erkrankung der Klägerin liege zudem In einer prognostisch ungünstigen

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Form vor, die therapeutisch schwer zu beeinflussen sei (Bl. 120 GA). Wie

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eine früher einsetzende Parodontalbehandlung den Krankheitsverlauf beeinflusst

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hätte, lasse sich rückblickend nicht beurteilen (Bl. 117 GA). Bei der

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Klägerin hätten sich bei der gutachterlichen Untersuchung aktive Zeichen

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der Parodontitis gezeigt (Bl. 114 GA). Das deutliche Bluten des Zahnfleischs

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beim Sondieren, die massive Plaque in Bereichen, die der Mundhygiene

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schwer zugänglich sind, sowie deutliche Ablagerungen auf den Wurzeloberflächen

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im Bereich der Zahnfleischtaschen, in Form von Rauhigkeiten sprächen

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für ein Rezidiv oder eine letztlich nicht erfolgreiche Parodontalbehandlung

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(Bl. 115 GA). Das Röntgenbild zeige einen stark ausgeprägten horizontalen

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Knochenabbau, was vor dem Hintergrund des relativ jungen Alters

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der Klägerin für einen aggressiven Verlauf der Erkrankung spreche (Bl. 115

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GA). Dass die Klägerin Raucherin sei, verschlechtere die Prognose zusätzlich

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(Bl. 115, 116 GA).

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Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es nicht. Die Klägerin hat eine Erläuterung

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des Gutachtens durch den Sachverständigen ausdrücklich abgelehnt.

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Die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gutachtens gemäß

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§ 412 ZPO liegen ersichtlich nicht vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung

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zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.

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Der Streitwert wird für den Antrag zu 1) auf 4.000,00 €, für den Antrag zu 2)

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auf 823,62 € sowie für den Antrag zu 3) auf 640,00 €, mithin insgesamt auf

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5.463,62 € festgesetzt.