Zahnärztliche Haftung: Klage auf Schmerzensgeld und Kostenerstattung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld sowie Erstattung von Eigenanteilen aus angeblich fehlerhafter parodontaler Behandlung beim Beklagten. Streitfrage ist, ob Behandlungsunterlassungen bzw. -fehler kausal für Zahnverlust und Folgekosten sind. Das Gericht folgt dem Sachverständigen: Kausalität ist nicht hinreichend festgestellt und die Patientin zeigte mangelnde Mitarbeit. Deshalb wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Erstattung von Behandlungskosten wegen vermeintlicher Behandlungsfehler abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung von Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen aus § 823 BGB oder aus positiver Vertragsverletzung obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten des Behandlers und dessen kausalen Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden.
Reicht die Beweiswürdigung nicht aus, um einen ursächlichen Zusammenhang zwischen behauptetem ärztlichem Behandlungsfehler und dem Schaden mit hinreichender Sicherheit festzustellen, ist der Anspruch abzuweisen.
Die erforderliche Patientenmitwirkung kann die Indikation und den Erfolg einer systematischen Parodontalbehandlung entscheidend beeinflussen; bei vorhersehbarer mangelnder Mitarbeit kann die Behandlung kontraindiziert sein und der Behandler nicht verantwortlich gemacht werden.
Ein weiteres sachverständiges Gutachten gemäß § 412 ZPO ist nur zu veranlassen, wenn gewichtige Zweifel an der Begutachtung bestehen; die bloße Ablehnung einer Erläuterung des Gutachtens durch eine Partei ersetzt keine neue Begutachtung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet,
Tatbestand
Die Klägerin war in den Jahren 1985 bis 2001 in zahnärztlicher Behandlung
bei dem Beklagten. Am 22.10.2001, dem letzten Behandlungstermin, den die
Klägerin bei dem "Beklagten wahrnahm, führte der Beklagte eine Kürettage
der mit Kronen versorgten Zähne 11 und 21 durch. Am 16.05.2002 stellte
sich die Klägerin erstmals dem Zahnarzt Dr. XXX vor, der sie in der Folgezeit
wegen Parodontose behandelte und ihr dabei u.a. fünf Zähne zog und
eine Teilprothese mit Klammern einsetzte. An den nachbehandelnden Zahnarzt
Dr. XXX hat die Klägerin für die Behandlung einen Eigenanteil in Höhe
von 323,62 € sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 500,00 € für Zahnersatz
geleistet.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte hätte angesichts jährlicher Kontrolluntersuchungen
spätestens Ende des Jahres 2000 oder Anfang des Jahres
2001 ihre beginnende Parodontose erkennen und behandeln müssen. Bei
rechtzeitiger Behandlung hätte sie ihre Zähne nicht verloren. Sie werde weitere
Eigenanteile für Folgebehandlungen sowie für weiteren Zahnersatz aufwenden
müssen. Sie ist der Ansicht, dass ihr wegen erlittener Schmerzen
und des Verlusts der Zähne ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 €
zustehe.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, ihr ein Schmerzensgeld zuzüglich
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 06.10.2002 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird;
2. den Beklagten zu verurteilen, ihr 823,62 € nebst Zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 323,62 € seit
dem 01.11.2002 und weiteren 500,00 € seit dem 23.01.2003 zu
zahlen;
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr die Kosten
für die Parodontosebehandlung zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, dass die erfolgte Extraktion der Zähne oder die Kosten
in Höhe von 823,62 € auf ein schuldhaftes Fehlverhalten bei seiner Behandlung
zurückzuführen seien.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines zahnärztlichen
Sachverständigengutachtens gemäß • des Beweisbeschlusses vom
05.12.2003. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen
auf • das Gutachten des Sachverständigen Dr.XXX vom
02.07.2004.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf
Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a. F. noch ein Anspruch
auf Zahlung von 823,62 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder aus positiver
Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages gegenüber dem Beklagten
zu. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht
des Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder aus positiver
Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht mit hinreichender Sicherheit
fest, dass der Beklagte Behandlungsmaßnahmen unterlassen hat,
die eine Ausweitung der Parodontose, den Verlust der Zähne oder aufgetretene
.Schmerzen, der Klägerin verhindert hätten.
Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass eine systematische Behandlung
der Parodontose, die der Beklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen
entweder erkannt hat oder aber jedenfalls hätte erkennen müssen
(Bl. 111f GA), den Verlust der Zähne oder sonstige Beeinträchtigungen der
Klägerin verhindert hätte. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert,
es sei zweifelhaft, ob eine systematische Behandlung der Parodontose ein
besseres Ergebnis gebracht und den Zahnverlust hätte verhindern können
(Bl. 116, 119, 121 GA). In der Gesamtbetrachtung sei dem Beklagten kein
vorwerfbarer ärztlicher Behandlungsfehler unterlaufen, der eine gesundheitliche
Beeinträchtigung der Klägerin verursacht hätte (Bl. 122 GA). Die durch
den Zahnarzt Dr. XXX durchgeführten und notwendigen Behandlungen
könnten nicht eindeutig als Folge der durch den Beklagten unterlassenen
Parodontalbehandlung qualifiziert werden (Bl. 122 GA).
Der Sachverständige hat die fehlende Kausalität zwischen unterlassener
Behandlung und den aufgetretenen Beeinträchtigungen überzeugend mit der
zu erwartenden mangelnden Mitarbeit der Klägerin sowie zum anderen mit
der ungünstige Prognose begründet.
Die Kammer folgt der Einschätzung des Sachverständigen, dass der Beklagte
davon ausgehen durfte bzw. musste, dass die Klägerin die erforderliche
Mitarbeit für die systematische Parodontosebehandlung nicht geleistet
hätte. Der Sachverständige hat erläutert, dass eine Parodontalbehandlung
nur dann indiziert sei, wenn die regelmäßige Mitarbeit des Patienten gesichert
sei (Bl. 109 GA). Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die Klägerin
insoweit ausreichend aufgeklärt hat. Denn der Sachverständige hat dargelegt,
dass es für die Frage, ob mit einer ausreichenden Mitarbeit des Patienten
zu rechnen sei und eine Parodontalbehandlung daher indiziert sei, auf
die aus der vorgehenden Behandlung geschöpften Erkenntnisse des Zahnarztes
ankomme (Bl. 109 GA). In den Richtlinien für die Parodontalbehandlung
für gesetzlich Versicherte sei festgelegt, dass 2 - 3 Wochen nach Abschluss
der Vorbehandlung zu entscheiden ist, ob die Mitarbeit des Patienten
ausreichend und ein Erfolg zu erwarten ist (Bl. 109 GA). Fehle die konsequente
Mitarbeit des Patienten, so sei eine Paradontalbehandlung kontraindiziert,
weil sie entweder ergebnislos bleibe oder sogar zu einem
schlechteren Ergebnis führe (Bl. 116, 120 GA). Nach den Feststellungen des
Sachverständigen hat die Klägerin die erforderlichen Behandlungen bei dem
Beklagten immer wieder abgebrochen und ist viel zu lange nicht zu Kontrolluntersuchungen
erschienen (Bl. 116, 121 GA). Sie sei mit den halbjährlich
empfohlenen zahnärztlichen Untersuchungen sehr nachlässig umgegangen
(Bl. 113 GA). Von insgesamt elf Behandlungsabschnitten bei dem Beklagten
hätten sieben bis acht nicht mit der üblichen Kontrolluntersuchung sondern
wegen Schmerzen der Klägerin begonnen. Sechs dieser Behandlungsabschnitte
habe die Klägerin vor Beendigung abgebrochen (Bl. 114 GA). Sie
sei in keinem der Fälle nach sechs Monaten zur Kontrolle erschienen (Bl.
114 GA) und habe sechs Termine gänzlich versäumt (Bl. 114 GA). Die Abstände
zwischen den Kontrolluntersuchungen hätten in sieben Fällen über
ein Jahr, im längsten Fall 23 Monate betragen (Bl. 114 GA).
Die Erkrankung der Klägerin liege zudem In einer prognostisch ungünstigen
Form vor, die therapeutisch schwer zu beeinflussen sei (Bl. 120 GA). Wie
eine früher einsetzende Parodontalbehandlung den Krankheitsverlauf beeinflusst
hätte, lasse sich rückblickend nicht beurteilen (Bl. 117 GA). Bei der
Klägerin hätten sich bei der gutachterlichen Untersuchung aktive Zeichen
der Parodontitis gezeigt (Bl. 114 GA). Das deutliche Bluten des Zahnfleischs
beim Sondieren, die massive Plaque in Bereichen, die der Mundhygiene
schwer zugänglich sind, sowie deutliche Ablagerungen auf den Wurzeloberflächen
im Bereich der Zahnfleischtaschen, in Form von Rauhigkeiten sprächen
für ein Rezidiv oder eine letztlich nicht erfolgreiche Parodontalbehandlung
(Bl. 115 GA). Das Röntgenbild zeige einen stark ausgeprägten horizontalen
Knochenabbau, was vor dem Hintergrund des relativ jungen Alters
der Klägerin für einen aggressiven Verlauf der Erkrankung spreche (Bl. 115
GA). Dass die Klägerin Raucherin sei, verschlechtere die Prognose zusätzlich
(Bl. 115, 116 GA).
Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es nicht. Die Klägerin hat eine Erläuterung
des Gutachtens durch den Sachverständigen ausdrücklich abgelehnt.
Die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gutachtens gemäß
§ 412 ZPO liegen ersichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.
Der Streitwert wird für den Antrag zu 1) auf 4.000,00 €, für den Antrag zu 2)
auf 823,62 € sowie für den Antrag zu 3) auf 640,00 €, mithin insgesamt auf
5.463,62 € festgesetzt.