Rückzahlung angeblicher Spielhallengebühr: Ansprüche gegen Stadt wegen Verjährung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der beklagten Stadt Rückzahlung von 35.000 EUR aus einer behaupteten Barzahlung für eine Spielhallenerlaubnis bzw. Schadensersatz aus Amtshaftung, nachdem ein Mitarbeiter das Geld privat verbraucht hatte. Das Landgericht ließ offen, ob Bereicherungs- oder Amtshaftungsansprüche dem Grunde nach bestehen. Es wies die Klage ab, weil etwaige Ansprüche verjährt seien. Für Amtshaftung nahm das Gericht grob fahrlässige Unkenntnis an, da eine Barzahlung in dieser Höhe ohne Gebührenbescheid atypisch sei; eine Hemmung durch Verhandlungen (§ 203 BGB) liege nicht vor.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung bzw. Amtshaftung wegen Eintritts der Verjährung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die regelmäßige Verjährung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) beginnt bei einem Bereicherungsrückzahlungsanspruch wegen Rückforderung einer gezahlten Verwaltungsgebühr grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch durch Rücknahme des Antrags entsteht und der Gläubiger die maßgeblichen Umstände kennt.
Bei Amtshaftungsansprüchen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) kann grob fahrlässige Unkenntnis des Geschädigten von den anspruchsbegründenden Umständen die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ersetzen und den Verjährungsbeginn auslösen.
Grob fahrlässige Unkenntnis liegt nahe, wenn ein Adressat einer Verwaltungsleistung einen ungewöhnlich hohen Betrag bar an einen einzelnen Behördenmitarbeiter ohne Gebührenbescheid zahlt und trotz atypischer Umstände keine naheliegenden Nachforschungen anstellt.
Eine Hemmung der Verjährung wegen Verhandlungen (§ 203 BGB) setzt einen tatsächlichen Meinungsaustausch über Anspruch und tatsächliche Grundlagen voraus; bloße Zahlungsaufforderungen und schlichte (wiederholte) Bestätigungen eines Guthabens ohne inhaltliche Erörterung genügen nicht.
Sind Hauptansprüche verjährt und bestehen deshalb nicht, scheiden Ansprüche auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Nebenforderungen grundsätzlich ebenfalls aus.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die beklagte Stadt Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Anzahlungen bzw. Ansprüche aufgrund von Amtspflichtverletzungen eines ehemaligen Mitarbeiters geltend.
Die Klägerin ist eine seit 1986 in der beklagten Stadt ansässige Gewerbetreibende. Sie betreibt Anlagen welche dem Freizeitsport dienen und ist im Geschäftsbereich der Gastronomie tätig.
Unter dem 25.05.2010 stellte die Klägerin beim Ordnungsamt der beklagten Stadt bei dem dort tätigen Mitarbeiter C einen Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO für die Aufstellung von 72 Geldspielgeräten. Vorgesehen für die Aufstellung war ein Standort in B, G-Platz. OG (Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Antrag vom 25.05.2010, Anl. K1, Bl. 7 d.A.).
Unter dem 26.05.2010 stellte der Zeuge C der Klägerin eine Quittung unter dem Briefkopf der beklagten Stadt über die Zahlung einen Betrages i.H.v. 42.000,00 EUR für einen Antrag nach § 33i GewO aus. (Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Quittung Nr. 242506 vom 26.05.2010, Anl. K2, Bl. 10 d.A.). Ebenfalls unter dem 26.05.2010 bestätigte der Zeuge C schriftlich, dass die eingezahlte Gebühr im Fall der Antragsrücknahme bis spätestens 26.11.2010 voll erstattet werde (Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf das Schreiben vom 26.05.2010, Anl. K3, Bl. 11 d.A.).
Mit Schreiben vom 25.11.2010 erklärten die Geschäftsführer der Klägerin gegenüber der beklagten Stadt, dass sie den Antrag zurück ziehen und baten um Rücküberweisung der eingezahlten Gebühr i.H.v. 42.000,00 EUR (Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf das Schreiben vom 25.11.2010, Anl. K4, Bl. 12 d.A.).
Mit Schreiben vom 26.11.2010 sowie vom 22.02.2012 (gemeint wohl 2013) sowie vom 09.07.2013 teilte der Zeuge C der Klägerin mit, dass ein Guthaben von 42.000,00 EUR bestehe (Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Schreiben vom 25.11.2010 bzw. 22.02.2012, Anl. K5, K6, K8 Bl. 13, 14, 16 d.A.).
Mit Schreiben vom 28.05.2013 sowie vom 21.01.2015 bat die Klägerin erneut um Rückzahlung der Beträge (Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Schreiben vom 28.05.2013 bzw. 21.01.2015, Anl. K7, K9 Bl. 15, 17 d.A.).
Mit Schreiben vom 25.09.2015 wies die beklagte Stadt schließlich Ansprüche gegen sich zurück (Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf das Schreiben vom 25.09.2015, Anl. K11 Bl. 19 d.A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2015 an den Prozessbevollmächtigten der beklagten Stadt machte die Klägerin Ansprüche schließlich letztmalig außergerichtlich geltend (Vgl. Anl. K12, Bl. 20 d.A.).
Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass der Zeuge C das Geld nicht an die Stadtkasse weitergeleitet hatte, sondern privat verbraucht hatte. Gegen den Zeugen C wurde ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet.
Die beklagte Stadt hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin behauptet, unter dem 26.05.2010 habe sie an den Zeugen C im Zusammenhang mit dem Genehmigungsantrag bar einen Gesamtbetrag i.H.v. 42.000,00 EUR gezahlt. Hiervon sei durch den Zeugen C lediglich ein Teilbetrag i.H.v. 7.000,00 EUR erstattet worden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 35.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten einen Betrag i.H.v. 1.239,40 EUR zu zahlen.
Die beklagte Stadt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die beklagte Stadt behauptet, etwaige Zahlungen habe sie nie erhalten und seien nie bei ihr verbucht worden. Der Zeuge C habe nicht in Ausübung seines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt, sondern lediglich bei Gelegenheit. Darüber hinaus habe es sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass es bei der behaupteten Barzahlung i.H.v. 42.000,00 EUR an eine Behörde ohne entsprechenden Gebührenbescheid nicht mit rechten Dingen zuging. Für die Antragsgebühr habe es von Beginn an keine ersichtliche Rechtsgrundlage gegeben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Klägerin dem Grunde nach gegen die beklagte Stadt ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 35.000,00 EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB oder aus Amtshaftungsgrundsätzen gem. § 839 Abs. 1 BGB iVm Art. 34 GG zustehen würde.
2. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen die beklagte Stadt ist jedenfalls verjährt. Die Beklagte beruft sich auf den Einwand der Verjährung.
Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem (1) der Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
a) Soweit sich die Klägerin auf einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung beruft, wäre ein etwaiger Anspruch im Zeitpunkt der Erklärung der Antragsrücknahme entstanden. Das Schreiben des Zeugen C vom 26.05.2010 führt aus, bei Antragsrücknahme werde die Antragsgebühr voll erstattet. Die Antragsrücknahme der Klägerin erfolgte unter dem 25.11.2010 (Anl. K4, Bl. 12 d.A.). Ein etwaiger Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB wäre damit zum 25.11.2010 entstanden.
Soweit sich die Klägerin auf einen Anspruch aus Amtshaftung beruft, entsteht dieser im Zeitpunkt der schädigenden Handlung (Amtspflichtverletzung). Den klägerischen Vortrag als zutreffend unterstellt, kommt als Amtspflichtverletzung vorliegend die Forderung des Zeugen C nach Zahlung einer Antragsgebühr i.H.v. 42.000,00 EUR ohne Vorliegen einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bzw. die Entgegennahme des Geldbetrages in Betracht. Die Klägerin behauptet, sie habe am 26.05.2010 an die Beklagte über den Zeugen C einen Betrag i.H.v. 42.000,00 EUR in bar bezahlt. Ein etwaiger Anspruch aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG wäre mithin zum 26.05.2010 entstanden.
b) Im Hinblick auf einen Anspruch gem. § 812 Abs. S. 1 1. Alt. BGB hatte die Klägerin ab Entstehung positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Insofern begann die Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2010 zu laufen. Entsprechend der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB ist Verjährung damit regulär mit Ablauf des 31.12.2013 eingetreten.
Im Hinblick auf einen Anspruch gem. § 839 BGB iVm Art. 34 GG ist der Klägerin in Bezug auf die anspruchsbegründenden Tatsachen von Beginn an wenigstens grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Diese steht positiver Kenntnis gleich. Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maßstab verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH NJW-RR 2009, 544). Der Verletzte kann zwar im Allgemeinen auf die Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung vertrauen, er handelt aber dann vorwerfbar, wenn er nicht das ihm zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt bei der Besorgung seiner eigenen Angelegenheiten aufgewendet hat (Palandt/Sprau BGB § 839 Rn. 81).
Die Klägerin trägt vor, sie habe einen Tag nach Stellung des Antrages an den Zeugen C bar einen Betrag i.H.v. 42.000,00 EUR als Genehmigungsgebühr für die beantragten Spielautomaten gezahlt. In seiner informatorischen Anhörung hat der Geschäftsführer der Klägerin angegeben, der Zeuge C habe den Betrag vorgerechnet, einen schriftlichen Gebührenbescheid habe man allerdings nicht erhalten. Man habe jedoch keine Veranlassung gesehen zu zweifeln, da man zu dem Zeugen bislang immer ein gutes Vertrauensverhältnis gehabt habe. Den geforderten Betrag habe man nicht auf seine Richtigkeit hin überprüft. Die Klägerin ist noch in weiteren Geschäftsfeldern tätig. Auf Rückfrage führte der Geschäftsführer der Klägerin aus, dass im Bereich der anderen Geschäftsfelder im Fall der Beantragung von Konzessionen stets ein Bescheid erteilt worden sei und auch Barzahlungen dort nicht üblich seien.
Vor dem Hintergrund des Zusammentreffens einer Vielzahl von Anhaltspunkten, hätte es sich dem Geschäftsführer der Klägerin auch obgleich des persönlichen Vertrauensverhältnisses zu dem Zeugen C und obgleich eines grundsätzlich berechtigten Grundvertrauens in öffentliche Amtsträger förmlich aufdrängen müssen, dass die Handlungen des Zeugen C nicht auf Recht und Gesetz basierten. Im Fall der Zahlung von Beträgen in der streitgegenständlichen Höhe an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland kann stets davon ausgegangen werden, dass diese nur auf Grundlage eines entsprechenden Gebührenbescheides eingefordert werden. Auch dass größere Geldbeträge bar ohne Beteiligung weiterer Behördenmitarbeiter gegen Aushändigung einer vorbereiteten Quittung an den die Beträge ebenfalls festsetzenden Mitarbeiter übergeben werden, darf als untypisch angesehen werden. Gleichwohl sind auf Seiten der Klägerin keine Zweifel entstanden. Indem die Klägerin diejenigen Umstände, welche sich aufdrängen mussten, nicht beachtet hat und keine weiteren Nachforschungen, welche zur Aufklärung hätten beitragen können, angestellt hat, hat sie gegen die ihr selbst gegenüber obliegende eigenübliche Sorgfaltspflicht in besonderem Maße verstoßen.
c) Die Verjährung wurde auch nicht nach § 203 BGB aufgrund von Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Soweit die Klägerin vorträgt, zumindest bis zur (erneuten) Antragsrücknahme vom 28.05.2013 oder gar bis zum Schreiben der Beklagte vom 09.07.2013 sei zwischen den Parteien über die Rückzahlung des gezahlten Betrages verhandelt worden, ist dem nicht zu folgen. Ein Verhandeln ist dann zu bejahen, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend macht und anschließend ein Meinungsaustausch über den Anspruch und seine tatsächlichen Gründe stattfindet (Palandt/Ellenberger BGB § 203 Rn 2).
Vorliegend bat die Klägerin zunächst mit der Erklärung der Antragsrücknahme um Rückzahlung der Gebühr. Sodann bestätigte der Zeuge C auf dem Briefpapier der Beklagten mehrfach, dass ein Rückzahlungsguthaben gegeben sei; zu einer Rückzahlung kam es jedoch nicht. Daher forderte die Klägerin unter dem 28.05.2013 (Anl. K7) erneut zur Rückzahlung auf, woraufhin erneut lediglich eine Bestätigung folgte (Anl. K8).
Der dargelegte Austausch zwischen den Parteien ist auch im Rahmen einer weiten Auslegung nicht unter den Begriff der Verhandlungen nach § 203 BGB zu fassen. Ein Meinungsaustausch über die tatsächlichen Gründe des geltend gemachten Anspruchs hat ersichtlich nicht stattgefunden, sondern der Zeuge C hat die Klägerin vielmehr durch Versendung gleichlautender Schreiben hingehalten.
II.
Mangels Bestehen des Anspruchs hinsichtlich der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch bezüglich der als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 35.000,00 EUR