Klage auf Erstattung von Anwaltskosten nach Polizeiunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt 181,54 € Anwaltskosten nach Beschädigung seines geparkten Fahrzeugs durch ein Polizeifahrzeug. Streitfrage ist, ob die Rechtsanwaltskosten nach § 249 BGB bzw. aus Amtshaftung/§ 7 StVG erstattungsfähig sind und ob Verzug (§ 286 BGB) vorliegt. Das LG weist die Klage ab: Die Kosten seien nicht erforderlich, da Unfallaufnahme und Schuldfrage eindeutig waren und persönliche Hinderungsgründe nicht dargelegt wurden; zudem trat kein Verzug ein.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach Polizeiunfall als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Schadensersatz setzt voraus, dass die Beauftragung erforderlich war; nicht erforderliche Erstverfolgungskosten sind nicht ersatzfähig.
Bei polizeilich aufgenommener und eindeutig geklärter Schuldfrage ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur erstmaligen Schadenregulierung regelmäßig nicht erforderlich, sofern keine persönlichen Hinderungsgründe vorliegen.
Bei deliktischen Ansprüchen bemisst sich der Eintritt des Verzugs nach der jeweils zur unverzüglichen Prüfung des Anspruchs erforderlichen Zeit; übliche Bearbeitungszeiten und Feiertage können die Frist verlängern.
Nach § 286 BGB sind nur Schäden ersatzfähig, die durch den Verzug verursacht wurden; Aufwendungen für ein Mahnschreiben, das den Verzug erst auslöst, sind nicht erstattungsfähig.
Tenor
Für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung geltend.
Am 30.11.2004 hatte der Kläger sein Fahrzeug, einen BMW mit dem amtlichen Kennzeichen, in der L-Straße geparkt. Gegen 22.30 Uhr beschädigte eine Einsatzfahrzeug der Polizei beim Rangieren das geparkte Fahrzeug des Klägers. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Der Kläger ließ am 2.12.2004 ein Sachverständigengutachten ( Bl. 8 d. A. ) erstellen und machte den Schaden mit anwaltlichem Schreiben vom 8.12.2004 ( Bl. 14 d.A. ) unter Fristsetzung bis zum 22.12.2004 beim beklagten Land geltend. Neben dem Sachschaden in Höhe von 1.310,71 € machte er Anwaltskosten in Höhe von 181,54 € geltend. Auf telefonische Rückfrage eines Mitarbeiters der Anwaltskanzlei vom 5.1.2005 teilte der Sachbearbeiter mit, dass die Bearbeitung des Schadensfalls noch nicht abgeschlossen sei.
Mit Schreiben vom 12.1.2005 ( Bl. 18 d. A. ) erfolgte die Mitteilung, die Ermittlungen seien nicht abgeschlossen. Mit Schreiben vom 17.1.2005 ( Bl. 19 d. A. ) rechnete Beklagte den Schaden bis auf die Anwaltskosten ab, deren Übernahme es mit Schreiben vom 25.1.2005 ablehnte. Die Beklagte glich den Sachschaden bis auf die Anwaltskosten aus.
Der Kläger ist der Ansicht, der Geschädigte dürfe sich in jedem Fall zur Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche eines Rechtsanwalts bedienen, um Waffengleichheit gegenüber dem Schadensregulierer zu erreichen. Der Ersatzanspruch ergebe sich in jedem Fall unter Verzugsgesichtspunkten.
Der Kläger beantragt,
Beklagte zu verurteilen, an ihn 181,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2004 zu zahlen.
Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Beklagte ist der Ansicht, die Inanspruchnahme eines Anwalts sei nicht erforderlich gewesen, da es sich um einen tatsächlich und rechtlich einfachen Fall gehandelt habe, in dem die Schuldfrage geklärt gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Restschadensersatzanspruch in Höhe der Anwaltskosten von 181,54 € nicht aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bzw. aus Halterhaftung gemäß § 7 StVG zu.
Die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten kann der Kläger mangels Erforderlichkeit nicht verlangen. Zwar umfasst der Schadensersatzanspruch gemäß § 249 BGB grundsätzlich auch die Für die Geltendmachung des Schadens erforderlichen Rechtsverfolgungskosten wie z.B. Rechtsanwaltskosten. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit kommt es aber darauf an, wie sich die Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten voraussichtlich darstellt. Vorliegend handelte es sich um einen tatsächlich wie rechtlich einfach gelagerten Schadensfall. Ein Polizeifahrzeug war beim Rangieren gegen das ordnungsgemäß am Straßenrand geparkte Fahrzeug des Klägers gefahren. Der Unfall war polizeilich aufgenommen worden und der Fahrer des Einsatzfahrzeuges aufgrund der eindeutigen Schuldfrage vor Ort mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 5,00 € belegt worden. Dem Kläger war eine Kopie der Verkehrsunfallmeldung ausgehändigt worden. Es bestand daher auch aus der Sicht des geschädigten Klägers keinen Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Beklagte, wobei es zur Feststellung der Zuständigkeit lediglich einer telefonischen Nachfrage bei der nächsten Polizeiwache bedurfte. Den Sachschaden hatte der Kläger den bereits am 2.12.2004 durch einen Sachverständigen begutachten lassen. In einem solchen Fall ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts Für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger nur dann als erforderlich anzusehen, wenn der Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist, vgl. BGHZ 127, 348. Das Vorliegen solcher persönlicher Hinderungsgründe hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem Kläger um einen ausländischen Mitbürger handelt, ist insoweit nicht ausreichend.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich der Anspruch aus nicht gemäß § 286 BGB aus Verzug. Denn Verzug trat vorliegend nicht mit Ablauf der gesetzten Frist bis 22.12.2004 ein. Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung kommt der Ersatzpflichtige regelmäßig erst nach Ablauf des Zeitraums in Verzug, den er nach den jeweiligen Umständen zur unverzüglichen Prüfung des Anspruchs benötigt, vgl. OLG Köln VersR 1975, 1105. In Anbetracht der bevorstehenden Feiertage und der Notwendigkeit die Berechtigung der geltend gemachten Reparaturkosten zu überprüfen, verlängerte sich die unangemessen kurze Frist. Ausgehend von einer üblichen Bearbeitungsdauer von 3 Wochen und unter Berücksichtigung der Feiertage trat Verzug nicht vor Januar 2005 ein.
Abgesehen davon wird von § 286 BGB nur der Schaden erfasst, der durch den Verzug verursacht ist. Das bedeutet, dass die Kosten eines anwaltlichen Mahnschreibens, durch das der Schuldnerverzug erst ausgelöst wird, ohnehin nicht nach § 286 Abs.1 BGB erstattungsfähig ist. Dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere Anwaltskosten angefallen wären, behauptet auch der Kläger nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Streitwert: 181,54 €