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Landgericht Düsseldorf·2b O 62/10·08.03.2012

Verkehrsunfall: Schadensersatzklage wegen provozierten Unfallgeschehens abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz vom Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer. Obwohl der Beklagte beim Ausfahren von einer Tankstelle Vorfahrt missachtete und entgegen Zeichen 209 links abbog, verneinte das Gericht eine Haftung. Nach Zeugenaussagen, unfallanalytischem Gutachten und Indizien (u.a. Fahrverhalten, fehlende Bremsreaktion, Unfallhäufung, Abrechnung und Halterwechsel) sah das Gericht das Unfallgeschehen als vom Kläger provoziert an. Die Klage wurde vollständig abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Schadensersatzklage gegen Fahrer und Haftpflichtversicherer wegen als provoziert gewertetem Unfall abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Missachtung der Vorfahrt beim Ausfahren aus einem Grundstück begründet regelmäßig den Beweis des ersten Anscheins für einen Sorgfaltspflichtverstoß des Ausfahrenden nach § 10 StVO.

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Ein Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall scheidet aus, wenn das Gericht aufgrund einer Indiziengesamtschau zur Überzeugung gelangt, dass der Anspruchsteller das Unfallgeschehen vorsätzlich provoziert hat.

3

Bei behaupteter Unfallmanipulation kann die richterliche Überzeugungsbildung auf typischen, in ihrer Gesamtschau aussagekräftigen Indizien beruhen; eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist nicht erforderlich, sondern ein für das praktische Leben ausreichender Grad an Gewissheit.

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Ein provoziertes Unfallgeschehen kann auch dann angenommen werden, wenn aus rein technischer unfallanalytischer Sicht keine eindeutigen Hinweise hierauf feststellbar sind, die Gesamtumstände jedoch ein zufälliges Unfallgeschehen ausschließen.

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Indizien wie untypisches Fahrverhalten unmittelbar vor der Kollision, fehlende oder verspätete Unfallvermeidungsreaktionen, auffällige Schadensabrechnung und erschwerte Nachprüfbarkeit der Reparatur können in der Gesamtschau für eine Unfallprovokation sprechen.

Relevante Normen
§ 41 Abs. 1 StVO§ 10 Abs. 1 StVO§ 17 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG§ 1 PflVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 S. 1 und S. 2 ZPO

Tenor

1 Die Klage wird abgewiesen.

2 Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Grund eines Verkehrsunfalles vom 26.05.2009 in A auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte zu 1) war an dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen als Halter und Fahrer des Pkw N, amtliches Kennzeichen ##### beteiligt; die Beklagte zu 2) ist der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1). Zum Unfallhergang im Einzelnen:

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Am Vormittag des Unfalltages befuhr der Kläger mit dem Pkw N 219 CLS die Kölner Straße in A aus Richtung D kommend. Als der Kläger die Kreuzung E erreichte, musste er den von ihm geführten Pkw – bei für ihn grün zeigender Lichtzeichenanlage – zunächst abbremsen, da der vor ihm fahrende Pkw seine Fahrt verlangsamte, um nach rechts in die Grenzstraße einzubiegen. Der Kläger zog anschließend innerhalb seiner Fahrspur leicht nach links und beschleunigte, um sodann seine Fahrt auf der Kölner Straße in Richtung L fortzusetzen.

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Von der seinerzeitigen Fahrtrichtung des Klägers gesehen, befindet sich unmittelbar hinter der Kreuzung linker Hand eine O Tankstelle, welche unter anderem über eine zum Kreuzungsbereich hin gelegene Ausfahrt verfügt. An dieser Ausfahrt ist das Zeichen 209 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (nur rechts) aufgestellt. Gleichwohl beabsichtigte der Beklagte zu 1), der zum fraglichen Zeitpunkt das Tankstellengelände verließ, nach links in die Kölner Straße – also in Fahrtrichtung des Klägers – einzubiegen. Dabei passierte er zunächst die Geradeausspur in Fahrtrichtung D, sodann die daneben angeordnete Linksabbiegerspur und kollidierte schließlich mit dem vom Kläger geführten Fahrzeug dergestalt, dass sich die rechte Fahrzeugseite seines Pkw und die linke Fahrzeugseite des klägerischen Kfz, jeweils im vorderen Bereich, berührten. Der Beklagte zu 1) wurde durch den Aufprall mit seinem Pkw auf den an die Tankstelle angrenzenden Gehweg zurückgeschleudert und blieb mit der Fahrzeugfront in Richtung des dort befindlichen Mastes der Benzinpreisanzeige stehen.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei plötzlich und unerwartet in seine Fahrspur eingefahren, so dass er die Kollision nicht mehr habe vermeiden können. Ihm sei als Eigentümer des am Unfall beteiligten N ein Schaden in Höhe von insgesamt 13.689,30 € (Reparaturkosten netto 11.508,37 €, Nutzungsausfallentschädigung für 10 Tage 790,00 €, Unkostenpauschale 26,00 € und Kosten für ein eingeholtes Schadensgutachten 1.364,93 €) entstanden. Er ist der Ansicht, die Beklagten seien insoweit zum Ersatz verpflichtet und darüber hinaus, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € freizustellen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 13.689,30 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2009 zu zahlen und ihn von einer Honorarforderung der F Q zu Aktenzeichen ####, für die vorgerichtliche Tätigkeit in Sachen G in Höhe von 899,40 € freizuhalten.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, der Kläger habe den Unfall unter bewusster Ausnutzung eines Fahrfehlers des Beklagten zu 1) provoziert. Dafür spreche zum einen der Unfallverlauf, nämlich das Ausscheren nach links, die Beschleunigung des Pkw und das Fehlen eines Bremsvorganges vor der Kollision, obgleich der Pkw des Beklagten zu 1) und dessen Fahrtrichtung ausreichend lange vor der Kollision für den Kläger erkennbar gewesen sei. Zum anderen seien zahlreiche weitere Indizien vorhanden, die in der Zusammenschau den Verdacht eines provozierten Unfallgeschehens zur Gewissheit erhärten würden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Darlegungen in der Klageerwiderung vom 01.07.2010 (Bl. 37 ff. d. A.) und die in den Entscheidungsgründen näher angesprochenen Aspekte Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M zur Frage des Eigentums an dem vom Kläger geführten Pkw, sowie durch Vernehmung der Zeugen H, I und J zum Unfallhergang. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.02.2011 (Bl. 116 d. A.) verwiesen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 18.03.2011 (Bl. 133 d. A.). Der Sachverständige Dipl.-Ing. K hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2011 erstattet; auf das zugehörige Sitzungsprotokoll (Bl. 151 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Die Akte ####, Staatsanwaltschaft L, ist beigezogen worden. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers dessen Aktivlegitimation unterstellt. Einer abschließenden Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen M bedarf es daher nicht. Insoweit sei lediglich auf Folgendes aufmerksam gemacht:

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Zwar hat der Zeuge bestätigt, seinerseits den Pkw N im Jahr 2009 für 19.000,00 € erworben und kurze Zeit später an den Kläger – unter Übergabe sämtlicher Papiere und Schlüssel – für 15.000,00 € veräußert zu haben. Doch gibt die Aussage des Zeugen begründeten Anlass, an der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen und der Glaubwürdigkeit seiner Person Zweifel zu hegen. Dazu gehört unter anderem, dass der Zeuge angegeben hat, seine Ehefrau sei zum Zeitpunkt des Erwerbs des Pkw N dabei gewesen, den Führerschein zu machen. Unstreitig wurde der Pkw am 07.04.2009 auf den Zeugen umgeschrieben; die Fahrererlaubnis soll die Ehefrau des Zeugen hingegen – nach dem nunmehr präzisierten Vortrag des Klägers – bereits am 01.04.2009 erworben haben. Dies passt nicht zu den Angaben des Zeugen und trägt die behauptete Motivation, den Pkw nach nur einem Monat an den Kläger weiter zu veräußern, kaum.

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Zu Recht hat der Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 04.10.2011 zudem darauf hingewiesen, dass der Zeuge M in der Sitzung vom 18.02.2011 nachdrücklich betonte, er müsse dringend zurück zum Geschäft, Freitag sei einer der Hauptumsatztage. Tatsächlich verließ er nach seiner Vernehmung den Sitzungssaal, wartete aber bis zum Schluss der Sitzung, welche noch über 1 Stunde andauerte, auf dem Flur, was auch der erkennenden Richterin beim Verlassen des Sitzungssaales nach Schluss der mündlichen Verhandlung durchaus aufgefallen ist.

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Gegen ein Bemühen des Zeugen M um Wahrheit spricht zudem, dass er auf Nachfrage des Gerichts den Eintritt von Schäden an dem Pkw N während seiner Besitzzeit auf mehrmalige Nachfrage verneint hat und erst auf konkreten Vorhalt eines Schadens im April 2009 denselben eingeräumt hat.

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Selbst wenn man gleichwohl annimmt, der Kläger sei im Unfallzeitpunkt Eigentümer des von ihm gesteuerten Pkw gewesen, stehen ihm im Ergebnis keine Ansprüche gem. §§ 17 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG, § 1 PflVG zu.

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Zwar begründet die Missachtung der Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers bei der Ausfahrt aus einem Grundstück grundsätzlich den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Herausfahrende – hier der Beklagte zu 1) – die gebotene äußerste Sorgfalt gem. § 10 Abs. 1 StVO hat missen lassen (vgl. OLG L Schadenspraxis 2007, 277f. m. w. N.), was zunächst für die ganz überwiegende Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) für das Unfallgeschehen vom 26.05.2009 spricht. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 1) gegen das durch Zeichen 209 angeordnete Gebot, aus der Ausfahrt der O Tankstelle nur rechts abzubiegen, verstoßen hat, § 41 Abs. 1 StVO.

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Gleichwohl scheidet eine Haftung der Beklagten mangels einer rechtswidrigen Schadenszufügung aus. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Würdigung aller Gesamtumstände steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Kläger das streitgegenständliche Unfallgeschehen provoziert hat.

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Für den Fall des Verdachts auf einen provozierten Verkehrsunfall gelten die allgemein für manipulierte Verkehrsunfälle von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Danach trägt der Kläger als Geschädigter die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalls und damit den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung, während es Sache der Anspruchsgegner ist, darzulegen und zu beweisen, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Einwilligung ausscheidet (OLG Hamm ZfSch 2004, 68f. m. w. N.). Dabei kann die Überzeugungsbildung des Gerichts durch eine Vielzahl von typischen Umständen herbeigeführt werden, die in ihrem Zusammenwirken nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Unfall vom Anspruchsteller vorsätzlich herbeigeführt worden ist (OLG Hamm a.a.O.). Voraussetzung für eine dahingehende Überzeugungsbildung ist keine mathematisch lückenlose Gewissheit, welche bei einem Indizienbeweis ohnehin kaum zu erlangen wäre. Vielmehr ist ausreichend, aber auch notwendig, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, welcher Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (OLG L Urteil vom 5. Oktober 2010, Az.: #### und Urteil vom 26.07.2011, Az.: ####).

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Unter Berücksichtigung des Unfallverlaufs, wie er sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts darstellt, sowie unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere

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der Häufigkeit der Unfallbeteiligung des Klägers in der Vergangenheit,

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der Art und Weise der Schadensabrechnung,

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der Erschwernis eigener Schadensermittlung der Beklagten zu 2) durch nachfolgenden, ständigen Halterwechsel und

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der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der Anschaffung des Pkw,

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ist von einem provozierten Unfallgeschehen auszugehen. Die genannten, nachfolgend näher erläuterten Faktoren und Aspekte mögen jeder für sich ein plausible und unverfängliche Erklärung haben, in der Gesamtschau verdichten sie sich indessen so weit, dass für die Annahme eines zufälligen Unfallgeschehens im Sinne eines Unglücksfalles kein Raum bleibt.

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Verlauf des streitgegenständlichen Unfallereignisses

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Unstreitig beschleunigte der Kläger den von ihm geführten Pkw, nachdem das vor ihm vorausfahrende Fahrzeug in die Grenzstraße abbog, und zog – aus welcher Motivation heraus auch immer – den Pkw innerhalb der von ihm genutzten Fahrspur nach links. Davon, dass dies geschah, obgleich der Kläger in diesem Zeitpunkt den Fahrfehler des Beklagten zu 1) erkennen konnte und musste und somit eine – wie der Sachverständige Dipl.-Ing. K es formuliert hat – regelrechte Reaktion auf den Fahrfehler des Beklagten zu 1) ausblieb, ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung des Zeugen H überzeugt.

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So hat der Zeuge H in seiner Vernehmung vom 18.02.2011 bekundet, der Kläger habe mit seinem Fahrzeug erst dann stark beschleunigt und einen Bogen nach links gemacht, als das weiter vorausfahrende Fahrzeug vollständig in die Grenzstraße eingefahren gewesen sei. Eine Veranlassung für ein Ausweichen nach links, welches der Kläger damit begründet, der abbiegende Pkw habe noch mit dem Heck in die Kölner Straße geragt, bestand damit nicht.

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Der Zeuge hat ferner ausgesagt, dass zu dem Zeitpunkt, als der Kläger beschleunigte, der Pkw des Beklagten zu 1) bereits erkennbar gewesen sei und zwar etwa in Höhe der Geradeausspur in Richtung . Dann aber ist nicht verständlich, warum der Kläger anstatt vorsichtig mit der gefahrenen Geschwindigkeit, welche der Zeuge auf 35 km/h bis 40 km/h geschätzt hat, die Kreuzung zu passieren und sich zugleich in Bremsbereitschaft zu begeben, tatsächlich seinen Pkw beschleunigt hat. Denn der Kläger musste in diesem Zeitpunkt zumindest die Gefahr realisieren, dass der Beklagte zu 1) seine Fahrt vorschriftswidrig fortsetzt und ihm – dem Kläger – die ohnehin bestehende Vorfahrt nimmt. Sofern der Kläger vorgetragen hat, er habe jedenfalls nicht wissen können, ob der Beklagte zu 1) seinen Pkw nicht noch anhält, erscheint dies nicht nur lebensfremd, da es sich bei der Kölner Straße um eine recht befahrene Straße handelt, wie der Kläger selbst einräumt, sondern es fehlt auch an jeglichen objektiven Anhaltspunkten dazu. Dies gilt umso mehr, als der Kläger bei unterlassener Beschleunigung den linkseinbiegenden Pkw des Beklagten zu 1) – wenn überhaupt – zumindest erst später erreicht hätte und daher zur Unfallvermeidung beigetragen hätte. Schließlich hat der Sachverständige Dipl.-Ing. K dargetan, dass – selbst bei anfänglicher Beschleunigung auf zugelassene 50 km/h – der Unfall durch den Kläger hätte vermieden werden können, hätte er am Punkt Rn‘ eine Vollbremsung eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt muss sich der Pkw des Beklagten zu 1) in der Position Fn‘ befunden haben, also einen Abbiegewinkel eingeschlagen haben, der keinen Zweifel mehr an seinen Fahrabsichten lassen konnte.

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Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen H ergeben sich nicht. Im Gegenteil: Die Aussage ist nicht nur in sich schlüssig und widerspruchsfrei, sondern sie deckt sich zudem in den wesentlichen Punkten des Unfallhergangs und der Fahrzeugpositionen mit den – allein an objektive Parameter – anknüpfenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. Hierzu gehört unter anderem die Wahrnehmung des Zeugen H, dass der Kläger den von ihm geführten Pkw vor der Kollision nicht abgebremst hat, sondern erst nach dem Zusammenstoß, was durch den Sachverständigen anhand der statischen Höhenlage der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision bestätigt worden ist. Ähnliches gilt für die Geschwindigkeit des Pkw N, welche der Zeuge auf Nachfrage mit weder besonders schnell, noch besonders zögernd beschrieben hat. Dies ist kompatibel mit den Feststellungen des Sachverständigen, der zu einem „zügigen“ Fahrverhalten des Beklagten zu 1) gekommen ist.

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Sofern der Sachverständige Dipl.-Ing. K nachvollziehbar erläutert hat, dass die Aussage des Zeugen H, der Kläger sei am linken Rand seiner Fahrspur gefahren, mit der vom Zeugen gefertigten Unfallskizze nicht in Einklang zu bringen sei, ist dies zutreffend, erschüttert jedoch die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in den entscheidenden Punkten nicht. Denn es darf nicht übersehen werden, dass vom Start des Pkw des Beklagten zu 1) bis zum Anprall nach den Ausführungen des Sachverständigen lediglich 4,4 Sekunden vergangen sind, von der Wahrnehmung beziehungsweise Wahrnehmbarkeit des Pkw N durch den Kläger beziehungsweise den Zeugen H bis zum Anprall ein noch entsprechend kürzerer Zeitraum. Von dem Zeugen H zu verlangen, dass er sich jedes Details dieser kurzen Zeitspanne, während derer er noch seinen eigenen Pkw steuern und auf den Verkehr achten musste, merkt und die Örtlichkeit und Position der Fahrzeuge 2 Jahre später noch auf den Meter genau wiedergeben kann, wäre überzogen. Dies gilt umso mehr, als die von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2011 gefertigte Handskizze nicht maßstabsgetreu ist oder sein sollte und zudem zu berücksichtigen ist, dass ein Ausscheren des Klägers nach links als solches unstreitig ist.

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Vielmehr überzeugen die Bekundungen des Zeugen H durch die Wiedergabe vieler, mit feststehenden Parametern oder unstreitigem Vorbringen übereinstimmender Details und einer insgesamt sehr präzisen Wiedergabe der Geschehnisse. Das Aussageverhalten des Zeugen war durchweg homogen; auf Nachfragen antwortete der Zeuge prompt und in der Ausführlichkeit der Aussage im Übrigen. Der Zeuge differenzierte von sich aus zwischen eigenen Wahrnehmungen und Rückschlüssen beziehungsweise Wertungen, welche er hieraus zog. So schlussfolgerte er beispielsweise: „Aus meiner Sicht handelte es sich um einen absolut vermeidbaren Unfall“, wobei er bereits durch die Formulierung und Wortwahl deutlich machte, dass es sich um seine individuelle, nicht notwendig maßgebliche Einschätzung handelte. Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Sofern der Zeuge deutlich gemacht hat, dass er sich bereits im Vorfeld zu dem Unfall über den Fahrstil des Klägers ärgerte, weil er sich regelrecht zwischen ihn und den Vordermann dazwischen „gequetscht“ habe, spricht dies eher für ein Bemühen um eine vollständige und wahrheitsgemäße Aussage, als für eine Belastungstendenz. Denn der Zeuge, welcher wissentlich tendenziös aussagt, wird es regelmäßig vermeiden, den Auslöser für eine belastende Aussage ausdrücklich zu formulieren oder hierfür zumindest Ansatzpunkte zu geben. Schließlich hat der Zeuge H im Folgenden die Geschehnisse objektiv und ohne irgendwelche Wertungen, welche bereits in der Wortwahl impliziert sein können, geschildert, was ebenfalls gegen irgendwelche Belastungstendenzen spricht.

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Die Aussage des Zeugen H wird durch die Aussagen der Zeugen I und J nicht erschüttert.

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Die Bekundungen des Zeugen I sind zum eigentlichen Unfallverlauf unergiebig. Er wurde erst nach der Kollision auf das Unfallgeschehen aufmerksam.

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Demgegenüber steht die Aussage des Zeugen J, dem Beifahrer und Schwager des Klägers, in teilweisem Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen H. So hat der Zeuge J bekundet, die Sicht auf den verkehrswidrig abbiegenden Pkw des Beklagten zu 1) sei durch einen weiteren Pkw, welcher aus Fahrtrichtung L kommend auf der Linksabbiegerspur gestanden habe, versperrt worden.

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Die Aussage des Zeugen J überzeugt – zumindest in diesem Punkt – nicht.

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Der Zeuge gab in seiner Vernehmung vom 18.02.2011 zunächst an, erst durch den Knall auf den von links kommenden Pkw N aufmerksam geworden zu sein. Befragt zu der Verkehrssituation im Übrigen vermochte der Zeuge keine detaillierten Angaben zu machen. So bekundete er zunächst auf Nachfrage des Klägervertreters nach weiteren Verkehrsteilnehmern: „Es mag schon sein, dass auch noch andere da gewesen sind. Ich kann mich allerdings an nichts Konkretes erinnern.“ Dem entsprechend wusste der Zeuge auch den – zwischen den Parteien unstreitigen – Umstand, dass das vor dem Kläger zunächst vorausfahrende Fahrzeug nach rechts in die Grenzstraße einbog, nicht zu bestätigen. Das Gericht hegt insoweit keinen Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussagen des Zeugen J, doch lassen die zuvor wiedergegebenen Bekundungen allein den Schluss zu, dass der Zeuge J nicht weiter auf die Verkehrslage geachtet hat, sondern sich anderen Dingen zugewandt hatte, was für den Beifahrer grundsätzlich auch nicht zu beanstanden ist. Umso mehr muss es dann allerdings verwundern, wenn der Zeuge auf Vorhalt, der Zeuge H habe angegeben, der N sei ohne weiteres erkennbar gewesen, bekundete, dies könne nicht sein. Es habe auf der Linksabbiegerspur ein Pkw gestanden. Mit anderen Worten: Wenn der Zeuge J von der Verkehrslage um sich herum schlichtweg gar nichts wahrnimmt, ist es unglaubhaft, dass er ausgerechnet einen Linksabbieger gesehen haben will, von dem zuvor im Übrigen keiner der am Unfallort Anwesenden über nahezu 2 Jahre hinweg jemals etwas erwähnt hat, nicht einmal der Zeuge J selbst.

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Hinzu kommt, dass die Ampelanlage an der Kreuzung E keine gesonderte Schaltung für Linksabbieger ausweist. Da die Lichtzeichenanlage aber unmittelbar vor dem Unfallgeschehen und jedenfalls noch bei Einfahrt des Klägers und des Zeugen H in die Kreuzung für dieselben „grün“ zeigte, muss auch ein entgegenkommender, etwaiger Linksabbieger „grün“ gehabt haben. Es ist in einer normalen Verkehrssituation nicht erklärlich, warum dieser vermeintliche Linksabbieger dann aber vor der Lichtzeichenanlage stehen geblieben sein soll, anstatt in die Kreuzung einzufahren und erst dort anzuhalten, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. Sollte sich der vermeintliche Linksabbieger gleichwohl anders, also verkehrsatypisch verhalten haben, wäre dies ein so auffälliger Umstand, dass man hier erst recht erwarten müsste, dass er vor der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2011, insbesondere in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zur Sprache gekommen wäre.

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Schließlich stehen die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K, wie er sie in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2011 referiert hat, den Bekundungen des Zeugen H nicht entgegen. Hierauf ist bereits weiter oben eingegangen worden. Sofern der Sachverständige zu dem Schluss gelangt, dass sich aus rein technischer und unfallanalytischer Sicht keine Hinweise auf ein provoziertes Unfallgeschehen finden lassen, bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass ein provoziertes Unfallgeschehen ausgeschlossen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige verdeutlicht hat, dass er zur Geschwindigkeit des klägerischen Pkw im Zeitpunkt der Kollision und unmittelbar zuvor keine verlässlichen Angaben machen kann. Insbesondere wäre der Unfallverlauf auch noch mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h kompatibel. Fest steht aus sachverständiger Sicht allein, dass der Kläger den von ihm geführten Pkw im Unfallzeitpunkt selbst nicht mehr beschleunigt hat. Ebenso wenig konnte der Sachverständige verlässliche Angaben dazu machen, wann exakt der Kläger eine Bremsung eingeleitet hat. Insoweit ist lediglich sicher, dass vor der Kollision eine Bremsung nicht wirksam wurde und davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger frühestens am Punkt R50 eine Bremsung eingeleitet hat. Eine derart späte Reaktion wäre indessen allein dann regelgerecht, wenn die Sicht auf den Renault Twingo durch einen Linksabbieger verdeckt gewesen wäre, wovon das Gericht, wie bereits dargestellt, indessen nicht ausgeht.

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Sofern der Kläger vorträgt, dass er den N obgleich erkennbar, tatsächlich nicht wahrgenommen habe, mag dies theoretisch denkbar sein. Dies ändert aber nichts daran, dass die Gesamtumstände für eine Wahrnehmung desselben und ein bewusstes Ausnutzen der Situation sprechen.

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Schadenshäufigkeit

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Zu den vorgenannten Gesamtumständen gehört unter anderem die Häufigkeit, mit welcher der Kläger in der Vergangenheit in Verkehrsunfälle verwickelt gewesen ist. So war der Kläger im Jahr 2007 an insgesamt 2 Unfällen beteiligt, nämlich am 26.03. und 16.10.2007; im Jahr 2008 an einem Unfall, welcher sich am 09.10.2008 zugetragen haben soll; im Jahr 2009 allein im Zeitraum März bis einschließlich Juli 2009 unter Einschluss des streitgegenständlichen Unfalls an 3 Unfällen, nämlich am 04.03., 26.05. und 08.07.2009. Eine solche Unfallhäufung, insbesondere im Jahr 2009, ist weder mit schlichtem „Pech“ noch mit einem „sportlichen“ Fahrverhalten allein zu rechtfertigen. Das gilt umso mehr, als auch weitere Familienmitglieder des Klägers mindestens ebenso häufig in Unfälle involviert sind. Das Gericht verkennt nicht, dass deren Verhalten dem Kläger nicht ohne weiteres zugerechnet werden kann, alles andere liefe auf eine „Sippenhaft“ hinaus, doch spricht auch dies letztendlich gegen eine Zufälligkeit der Unfallereignisse.

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Schadensabrechnung

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Zu einem fingierten Unfallgeschehen passt die Abrechnung auf Gutachtenbasis, wobei dem Kläger als gelerntem Kfz-Mechaniker die Möglichkeit eröffnet ist, die Reparatur im Wesentlichen in Eigenarbeit und damit deutlich unter dem im Schadensgutachten vom 27.05.2009 mit 11.508,73 € netto kalkulierten Preis vorzunehmen. Hinzu kommt, dass ausweislich der Feststellungen des von der Beklagten zu 2) beauftragten Sachverständigen R der streitgegenständliche Unfallschaden nur rudimentär, keinesfalls aber ordnungsgemäß und fachgerecht behoben wurde, ohne dass der Kläger dem dezidiert entgegen getreten wäre.

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Erschwerung der schadensrechtlichen Ermittlungen

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Sofern unter dem 14.07.2009 durch das Sachverständigenbüro P eine Reparaturbestätigung übersandt worden ist, hat der Kläger der Beklagten zu 2) eine eigene Überprüfung der ordnungsgemäßen Schadensbehebung dadurch erschwert, dass das Fahrzeug bereits am 10.06.2009, also nur zwei Wochen nach dem streitgegenständlichen Unfall, auf seine Schwester zugelassen wurde und in der Folgezeit weitere Halterwechsel in kurzen Abständen erfolgten. Insoweit wird auf die ausführlichen Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 01.07.2010, dort Seite 3 ff., Bezug genommen.

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Wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers

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Auch wenn der Kläger der Behauptung der Beklagten, er sei länger arbeitslos gewesen, substantiiert entgegen getreten ist, bleibt es auch nach seinen Darlegungen dabei, dass er im Zeitraum April 2009 bis Juni 2009 ohne Anstellung war, also im Zeitraum des Kfz-Erwerbs und des Unfallgeschehens. Es ist nicht recht verständlich, warum sich der Kläger ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, wo er ohne Anstellung ist, ein Kfz leistet, für welches er – selbst nach eigenem Vortrag – über nicht genügend Mittel verfügt, sondern sich 7.000,00 € leihen muss.

53

Sofern der Kläger vorgetragen hat, er habe den Pkw erworben, um ihn – nach Aufarbeitung – mit Gewinn zu veräußern, ist dies mit seinem späteren, tatsächlichen Verhalten nicht zu vereinbaren. Denn hierzu gibt er an, er habe den Pkw nach durchgeführter Reparatur an seine Schwester für 15.000,00 € veräußert, also zu dem Preis, zu welchem er ihn selbst erworben hatte. Wenn aber ausweislich des Sachverständigengutachtens P der Pkw N einen Wiederbeschaffungswert von 26.000,00 € hatte, ist schlechterdings nicht erklärlich, warum der Kläger nach dem Unfall seine Ursprungsabsichten aufgegeben haben soll. Denn selbst bei Kalkulation eines unfallbedingten merkantilen Minderwertes wäre dann ein Kaufpreis von weit über 15.000,00 € zu erzielen gewesen. Auffällig ist zudem, dass offenbar auch die Schwester des Klägers nicht die Intention hatte, den Pkw dauerhaft zu nutzen, was durch die zeitnahen, weiteren Umschreibungen des am Unfall beteiligten Pkw N belegt wird.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO, sowie § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

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Streitwert:              13.689,30 €

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Dr. Hoffmann