Amtshaftung: Verlorene Umsatzsteuererklärung begründet Anspruch auf entgangene Anlagezinsen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom beklagten Land wegen des Verlusts seiner Umsatzsteuerjahreserklärung 1993 beim Finanzamt Schadensersatz. Das Gericht bejahte eine schuldhafte Amtspflichtverletzung und sprach entgangene Anlagezinsen zu, weil bei pflichtgemäßer Bearbeitung eine Erstattung nach üblicher Bearbeitungszeit früher gutgeschrieben worden wäre. Einen weiteren Anspruch auf Ersatz von Hypothekendarlehenszinsen lehnte es mangels adäquater Kausalität und substantiierten Vortrags ab. Verzugszinsen wurden nur in gesetzlicher Höhe ab Eintritt des Verzugs zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Amtshaftung wegen verlorener Umsatzsteuererklärung nur hinsichtlich entgangener Anlagezinsen zugesprochen, im Übrigen (Hypothekenzinsen) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Abhandenkommen einer bei der Finanzbehörde eingegangenen Steuererklärung verletzt schuldhaft die Amtspflicht zur sorgfältigen Behandlung und Verwahrung von Vorgängen und kann Amtshaftungsansprüche auslösen.
Bei der Schadensschätzung entgangener Zinsen kann auf eine übliche Bearbeitungsdauer der Verwaltung abgestellt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Sachbehandlung nicht bestehen.
Eine Finanzbehörde darf die Entscheidung über eine Umsatzsteuererstattung nicht schematisch von der Vorlage weiterer Steuererklärungen abhängig machen, wenn aufgrund besonderer Umstände der Erstattungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach weitgehend feststeht und eine zügige Auszahlung geboten ist.
Der Ersatz von Finanzierungskosten (z.B. Darlehenszinsen) setzt voraus, dass die Verzögerung der Auszahlung adäquat kausal für die Kreditaufnahme oder deren Höhe war und dies substantiiert dargelegt wird.
Ein über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehender Verzögerungsschaden ist nur ersatzfähig, wenn der Gläubiger schlüssig darlegt, dass er bei rechtzeitiger Zahlung konkret höher verzinsliche Verbindlichkeiten getilgt oder sonst einen höheren Zinsvorteil realisiert hätte.
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger DM 2.228,56 nebst 4 % Zinsen seit dem 27.07.1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 90 % der Kläger und zu 10 % das beklagte Land.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von DM 3.000,-- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von DM 2.000,-- abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen einer Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer verlorengegangenen Umsatzsteuererklärung in Anspruch.
Der Kläger reichte für das Jahr 1993 eine UmsatzsteuerVoranmeldung bei dem Finanzamt A ein, wonach sich eine Umsatzsteuer von insgesamt DM 672.539,-- ergab. Am 18.09.1994 übersandte er dem Finanzamt die Umsatzsteuer-Erklärung für das Jahr 1993, wonach sich eine Überzahlung von DM 456.867,60 ergab. Diese Umsatzsteuererklärung ging beim Finanzamt jedenfalls zwischen dem 18.09. und 20.10.1994 ein, anschließend jedoch verloren.
Am 09.01.1995 rief der Steuerberater des Klägers beim Finanzamt an, um sich nach dem Sachstand zu erkundigen. Bei diesem Gespräch wurde der Verlust der Umsatzsteuererklärung offenbar. Am darauffolgenden Tag übersandte der Kläger dem Finanzamt eine Kopie der verlorengegangenen Umsatzsteuererklärung. Eine Entschei-
dung des Finanzamtes über die Umsatzsteuererklärung erfolgte mit Bescheid vom 22.02.1995, in welchem - entsprechend den Berechnungen des Klägers - eine Überzahlung von DM 456.867,66 festgestellt wurde. Die Gutschrift der Überzahlung
erfolgte - nach Verrechnung mit anderen Gegenansprüchen des Finanzamtes - am 10.03.1995.
Der Kläger hatte am 04.01.1995 zur Finanzierung seiner Wohnvorhaben bei der B ein Hypothekendarlehen aufgenommen, für welches mit einjähriger Zinsbindung ein effektiver Jahreszins von 7,02 % zu entrichten war.
Der Kläger begehrt zum einen Ersatz von entgangenen Zinsen in Höhe von gesamt DM 2.228,56, welche er angeblich bei rechtzeitiger Bearbeitung der Steuererklärung und Gutschrift des Erstattungsbetrages in der Zeit vom 20.11.1994 bis 03.01.1995
hätte erzielen können.
Er behauptet insoweit, dass die Umsatzsteuererklärung am 20.09.1994 beim Finanzamt A eingegangen sei. Ohne den Verlust seiner Erklärung wäre eine Auszahlung der Zuvielzahlung in Höhe von DM 456.876,66 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge am 20.11.1994 erfolgt. Bei einer monatlichen Festgeldanlage zu 4,25 % Zinsen p.a. hätte er für den Zeitraum 20.11. bis 09.12.1994 für einen Anlagebetrag von DM 456.867,66 insgesamt DM 1063,94 Zinsen erhalten, für den Zeitraum vom 10.12.1994 bis 03.01.1995 für einen Anlagebetrag von DM 400.079,66 Zinsen in
Höhe von gesamt DM 1164,62.
Der Kläger begehrt desweiteren Ausgleich von anteiligen Zinsen in Höhe von DM 17.487,42 für das am 04.01.1995 aufgenommene Hypothekendarlehen. Er behauptet insoweit, dass er - wenn er den vom Finanzamt A errechneten Erstattungsbetrag abzüglich verrechneter Gegenansprüche in Höhe von gesamt DM 248.435,36 im
Zeitpunkt der Darlehnsaufnahme zur Verfügung gehabt hätte - einen um diesen Betrag vermindertes Hypothekendarlehn aufgenommen hätte.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn DM 19.715,98
nebst 13,25 % Zinsen seit dem 26.07.1996 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es behauptet, eine Auszahlung des überzahlten Umsatzsteuerbetrages wäre frühestens am 29.01.1995 erfolgt; aufgrund des erheblichen Abweichens der Umsatzsteuervoranmeldung von der Umsatzsteuererklärung hätte das Finanzamt nach der üblichen Verwaltungspraxis seine Entscheidung von der Vorlage auch der Einkommenssteuererklärung 1993 mit Gewinn- und Verlustrechnung abhängig gemacht;. diese ging jedoch - unstreitig - erst am 28.11.1994 ein.
Es ist· der Ansicht, dass auch in diesem Fall eine Regelfallbehandlung geboten gewesen sei.
Demgegenüber ist der Kläger der Ansicht, dass jedenfalls in seinem Fall aufgrund der Vorgeschichte eine beschleunigte Bearbeitung und nicht eine Regelfallbehandlung geboten gewesen wäre: das erhebliche Abweichen der Umsatzsteuererklärung von der Umsatzsteuervoranmeldung habe erkennbar seinen Grund maßgeblich in der geänderten Rechtslage seit Erlass des Urteils des EuGH vom 05.05.1994 in Verbindung mit dem Anwendungserlass des Bundesministers der Finanzen vom 05.07.1994 gehabt, worauf das Finanzamt bereits unter dem 13.09.1994 die UmsatzsteuerAbrech-nungen für die Jahre 1987 bis 1992 geändert hatte. Desweiteren sei hier zu berücksichtigen, dass die Steuererklärung im Bereich des Finanzamtes verlorengegangen sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
I.
Der Kläger hat einen Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG auf Ersatz der entgangenen Zinsen für den Zeitraum vom 20.11.1994 bis 03.01.1995 in Höhe von gesamt DM 2.228,56.
Die Bediensteten des Finanzamtes A haben eine dem Kläger obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt. Es ist unstreitig, dass die Umsatzsteuererklärung des Klägers für das Jahr 1993 im Bereich des Finanzamtes A verlorengegangen, mithin die Amtspflicht zur sorgfältigen Behandlung von eingegangenen Anträgen schuldhaft verletzt worden ist.
Durch das Verlorengehen der Umsatzsteuererklärung für 1993 standen dem Kläger folgende Geldbeträge nicht zur Verfügung: DM 456.867,66 in der Zeit vom 20.11. bis 09.12.1994 und DM 400.079,66 in der Zeit vom 10.12.1994 bis 03.01.1995. Ohne den
Verlust der Original-Umsatzsteuererklärung für 1993 wäre eine Gutschrift in Höhe von DM 456.867,66 am 20.11.1994 erfolgt, wovon am 10.12.1994 - nach Abzug von zu diesem Zeitpunkt fälligen Steueransprüchen - noch DM 400.079,66 zur Anlage zur Verfügung gestanden hätten.
Insoweit ist zum einen von einer Bearbeitungszeit von ca. zwei Monaten zwischen Einreichung der Erklärung bis zur Gutschrift auszugehen; unstreitig ist die Kopie der Umsatzsteuererklärung am 10.01.1995 beim Finanzamt A eingereicht worden, der
Erstattungsbetrag am 10.03.1995 gutgeschrieben worden; eine entsprechende Bearbeitungszeit ist unter normalen Umständen auch nach Angaben des beklagten Landes realistisch.
Zum anderen ist anzunehmen, dass die verlorengegangene Steuererklärung am 20.09.1994 beim Finanzamt A eingegangen war. Das. Bestreiten des Eingangsdatums durch das beklagte Land im Prozess ist nicht nachvollziehbar. In dem in Kopie zur Akte gereichten Bescheid des Finanzamtes A vom 22.02.1995 ist als Eingangsdatum der 20.09.1994 angegeben; hierin heißt es ausdrücklich "Ihrer am 20.09.1994 eingegangenen Umsatzsteuererklärung ..". Wenn das beklagte Land nunmehr vorträgt, dass insoweit lediglich die Angabe des Klägers ungeprüft übernommen worden sei, ist es nicht nachvollziehbar, dass dieser Umstand nicht Ausdruck in der Formulierung gefunden hat, etwa durch den Zusatz "nach ihren Angaben". Gerade wenn es um den angeblichen Verlust einer Steuererklärung im Bereich des Finanzamtes geht, aufgrund derer erhebliche Rückerstattungsbeträge zu erwarten sind, kommt dem Eingangsdatum besondere Bedeutung gerade im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche des Staates zu. Dementsprechend ist zu erwarten, dass sich das genannte Eingangsdatum entweder aus den eigenen Unterlagen der Behörde ergibt oder aber mit einem entsprechenden Zusatz versehen wird.
Entgegen der Ansicht des beklagten Landes beginnt die zweimonatige Bearbeitungszeit auch im vorliegenden Fall mit der Einreichung der Umsatzsteuererklärung am 20.09.1994. Das Finanzamt A durfte seine Entscheidung über die Rückerstattung auch nicht - wie bei einer Regelfallbearbeitung - von dem Vorliegen der übrigen Steuererklärungen des Klägers für das Jahr 1993 abhängig machen.
Insoweit mag dahinstehen, ob entsprechend der von dem beklagten Land vorgelegten Verwaltungsanweisungen grundsätzlich eine Entscheidung über die Rückerstattung erst nach Vorliegen der übrigen Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergehen darf. Jedenfalls wäre unter den besonderen Umständen dieses Falles eine Zurückstellung der Entscheidung bis zur Vorlage der übrigen Steuererklärungen des Klägers am 29.11.1994 nicht gerechtfertigt gewesen.
Die erhebliche Divergenz zwischen Umsatzsteuer-Voranmeldung und
-Jahreserklärung für 1993 in Höhe von DM 456.867,60 stand erkennbar im Zusammenhang mit der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 05.05.1994 zur Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten, verbunden mit dem Anwendungserlass des Bundesministers der Finanzen vom 05.07.1994 (###). Dies hätte der zuständige Sachbearbeiter bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und unter Berücksichtigung der Besteuerungsvorgänge des Klägers in der Vergangenheit erkennen können und müssen.
Auf Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofes hatte der Kläger unstreitig unter dem 16.06.1994 die Änderung der Umsatzsteuer-Veranlagungen für die Jahre 1987 bis 1992 beantragt, was unter dem 13.09.1994 zu einer Änderung der UmsatzsteuerAbrechnungen durch das Finanzamt A führte, wonach sich erhebliche Rücker-stattungsbeträge ergaben (zuletzt für 1992 : DM 361.629,74). Bei Bearbeitung der nur eine Woche später, am 20.09.1993, eingegangenen Umsatzsteuererklärung für 1993 hätte der zuständige Sachbearbeiter aufgrund der vorangegangenen erheblichen Rückerstattungen für die Jahre 1987 bis 1992 erkennen können und müssen, dass auch die sich für das Jahr 1993 ergebende erhebliche Divergenz zwischen Voranmeldung und Jahreserklärung maßgeblich auf die vorzitierten Entscheidungen zurückzuführen war. Unter diesen Umständen hätte ein Abgleich mit den übrigen Steuererklärungen des Klägers gemäß der Verwaltungsanweisung nicht zu einer anderen Festsetzung geführt, was letztendlich auch durch den Bescheid des Finanzamtes A vom 22.02.1995 bestätigt wird; dieser weist gegenüber der Berechnung des Klägers lediglich einen um 6 Pfennige abweichenden, höheren Zuvielzahlungsbetrag aus (DM 456.867,66). Vielmehr war unter den gegebenen Umständen eine zügige Bearbeitung und Auszahlung geboten; es ging hier um einen Erstattungsanspruch, der dem Grunde nach feststand und auch der Höhe nach weitestgehen bekannt war.
Dagegen spricht nicht der Umstand, dass unter dem 06.02.1998 die Umsatzsteuer für 1993 erneut festgesetzt wurde, wonach sich eine Mehrsteuer von DM 23.064,80 ergab. Diese Festsetzung beruhte unstreitig nicht etwa auf einem Abgleich mit den übrigen Steuererklärungen, sondern allein auf der berichtigten Umsatzsteuererklärung des Klägers für 1993 vom 26.06.1997.
Die von dem Kläger vorgetragene Höhe des ihm am 20.11.1994 bzw. 10.12.1994 zustehenden Erstattungsbetrages wird von dem beklagten Land nicht bestritten. Vielmehr steht sie mit der von dem beklagten Land dargelegten Aufstellung der aufrechenbaren Gegenforderungen des beklagten Landes im Einklang.
Die Höhe des von dem Kläger behaupteten Anlagezinses von 4,25 % wird durch Vorlage der Bescheinigung der B vom 26.11.1998 belegt; diese wird von dem beklagten Land nicht substantiiert angegriffen.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der für den Betrag von DM 248.435,36 anteilig gezahlten Hypothekenzinsen in Höhe von DM 17.487,42.
Der Kläger hat insoweit trotz Hinweis des Gerichts vom 21.10.J998 jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, dass dieser Zinsschaden adäquat kausal auf den Verlust der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1993 zurückzuführen ist. Nach seinem eigenen Vortrag erfolgte eine Sachstandsanfrage beim Finanzamt erstmalig am 09.01.1994. Im Zeitpunkt der Aufnahme des Hypothekendarlehns am 04.01.1995 wusste der Kläger demnach noch gar nichts von dem Verlust der Umsatzsteuererklärung. Vielmehr musste er davon ausgehen, dass über die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1993 zwar noch nicht entschieden war, wohl aber demnächst eine Entscheidung zu erwarten wäre. Insoweit rechnete der Kläger fest mit einem Erstattungsanspruch in Höhe von DM 400.000,-- nach seinem eigenen Vortrag erfolgte die Entscheidung für den Erwerb der Immobilie gerade auf der Grundlage, dass der Rückerstattungsbetrag für die Begleichung der Anschaffungskosten verwandt werden konnte und in baren Mitteln zur Verfügung stehen würde.
Wenn der Kläger unter diesen Umständen mit einjähriger Bindung ein Hypothekendarlehen aufnimmt, ohne sich zuvor zu erkundigen, wann mit der Rückerstattung zu rechnen sei, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verzögerung der Rückerstattung infolge des Verlustes der Steuererklärung adäquat kausal zu dem Zinsschaden geführt hat. Vielmehr hat der Kläger durch sein Handeln gezeigt, dass er in jedem Fall das Hypothekendarlehn in voller Höhe mit einjähriger Zinsbindung aufnehmen wollte, und zwar ungeachtet der demnächst erwarteten Rückerstattung. Hätte er wirklich den Rückerstattungsbetrag für die Minderung des Hypothekendarlehns verwenden wollen, wäre eine kurze Klärung nach der allgemeinen Lebenserfahrung das Naheliegenste, bevor man eine solch weitreichende finanzielle Verpflichtungen eingeht, wie der Kläger es getan hat. Insbesondere spricht die einjährige Bindung ohne vorzeitige teilweise Tilgungsmöglichkeit gegen die Kausalität der Verzögerung für die eingegangene Verpflichtung. Vielmehr steht zu vermuten, dass der Rückerstattungsbetrag anderweitig, möglicherweise über das Hypothekendarlehn hinaus zur Deckung der Anschaffungskosten eingesetzt werden sollte.
III.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 1, 288, 289 S. 2 BGB. Zinsen auf Zinsen können dann verlangt werden, wenn diese - wie hier - als Hauptanspruch geltend gemacht werden und insoweit, Verzug eingetreten ist.
Das beklagte Land befindet sich seit dem 27.06.1996 in Verzug mit der Zahlung der entgangenen Zinsen. Der Kläger hat das beklagte Land insoweit mit Schreiben vom 26.06.1996 unter Setzung einer Zahlungsfrist bis 26.07.1996 gemahnt.
Einen über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Zinsschaden hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es fehlen Angaben zur Höhe des Bankkredites sowie dazu, ob der Kläger den Zinsbetrag tatsächlich zur Rückführung des Bankkredites verwendet hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.