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Landgericht Düsseldorf·2b O 48/01·22.10.2001

Erstattung von Verteidigerkosten nach Kennzeichen-Bußgeldbescheid abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Ersatz seiner Verteidigerkosten nach einem Bußgeldbescheid, der allein aufgrund der Haltereigenschaft des Pkw erlassen wurde. Das Landgericht Düsseldorf weist die Klage ab und verneint eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Der Bescheid sei in einem summarischen Massenverfahren sachgerecht; zudem stehe § 25a StVG einer Erstattungsforderung entgegen.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Verteidigerkosten nach Bußgeldbescheid als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erstattung von Verteidigerkosten nach Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG kommt nicht in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde in einem summarischen Bußgeldverfahren ermessensfehlerfrei allein aufgrund der Haltereigenschaft einen Bußgeldbescheid erlässt.

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Bei massenhaft auftretenden Parkverstößen im ruhenden Verkehr ist es verfassungsgemäß und sachgerecht, Bußgeldbescheide aufgrund der Kennzeichenanzeige an den Fahrzeughalter zu richten; dies begründet für sich keine willkürliche Amtspflichtverletzung.

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§ 25a StVG stellt eine spezialgesetzliche, abschließende Kostenregelung dar, die generelle Erstattungsansprüche nach § 839 BGB für Kennzeichenanzeigen grundsätzlich ausschließt.

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Ein Bußgeldbescheid im summarischen Vorschaltverfahren ist kein Akt gerichtlicher Gewalt und begründet zunächst ein aufschiebend bedingtes Angebot; die volle Überprüfung erfolgt erst im Einspruchsverfahren vor Gericht.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG§ 839 Abs. 1 BGB§ 25a StVG§ 12 StVO§ 47 OWiG

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 2 b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2001

durch die Richterin am Landgericht x als Einzelrichterin

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Auf die Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der im Bußgeldverfahren entstandenen Verteidigerauslagen. Ein solcher Anspruch beruht insbesondere nicht auf § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG.

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Nach der Ansicht des Gerichts ist es schon zu verneinen, dass die Bußgeldstelle der Stadt x eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB bereits dadurch begangen hat, dass sie gegen den Kläger allein aufgrund seiner Haltereigenschaft des Pkw x, amtliches Kennzeichen x, am 25. Oktober 1999 einen Bußgeldbescheid wegen des unzulässigen Parkens im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286) erlassen hat. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich bei Parkverstößen nicht nur um sogenannte Bagatellverstöße, sondern auch um massenhaft vorkommende Verstöße handelt. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn in einem solchen Bereich, d. h. im Falle eines bloßen Bagatellverstoßes im ruhenden Verkehr, die Verwaltungsbehörde in einem bloß summarischen Vorschaltverfahren allein aufgrund der anhand des Kennzeichens feststellbaren Haltereigenschaft einen Bußgeldbescheid wegen verbotswidrigem Abstellen des Fahrzeuges erlässt.

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Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (NJW-RR 1997, 1383/1384), handelte die Bußgeldstelle der beklagten Stadt gerade nicht willkürlich und "ins Blaue hinein", wenn sie allein aufgrund der Haltereigenschaft den Bußgeldbescheid an den Kläger richtet. Weder die Ausführungen des Klägers, noch die des Landgerichts Frankfurt am Main in der zitierten Entscheidung vermögen zu überzeugen, insbesondere vermag die Kammer keine "Willkür" anzunehmen. Die Anknüpfung an die Haltereigenschaft ist vielmehr sachgerecht und im Übrigen auch grundgesetzkonform (vgl. Bundesverfassungsgericht NZV 89, 398).

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Zwar kann grundsätzlich allein von der Haltereigenschaft nicht darauf geschlossen werden, dass der Halter des Kraftfahrzeuges dieses auch zur Tatzeit gefahren hat, also den Parkverstoß begangen hat. Andererseits aber begegnet der Erlass des Bußgeldbescheides gegen den Halter und allein aufgrund dieser Eigenschaft bereits deshalb keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil er letztlich auf dem dem Rechtssystem nicht fremden Veranlasserprinzip beruht.

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Gerade dem hier streitgegenständlichen Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften ist immanent, dass in aller Regel der richtige Beschuldigte bzw. Adressat des zu erlassenden Bußgeldbescheides nicht am Fahrzeug angetroffen werden kann. Das verbotswidrige Abstellen des Fahrzeuges und somit der vorgeworfene Sachverhalt ist beim Treffen der maßgeblichen Feststellungen durch die Mitarbeiterin der Bußgeldstelle bereits abgeschlossen, es ist in aller Regel nicht mehr möglich vor Ort festzustellen, welcher Fahrer die Ordnungswidrigkeit tatsächlich begangen hat. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass das Bußgeldverfahren als summarisches Vorschaltverfahren ausgestaltet ist und in dessen Rahmen naturgemäß nur eine Überzeugung minderen Grades verlangt wird. In einem solchen Massenverfahren können Zweifel, die sich allein daraus ergeben, dass bloß anhand von schriftlichen Unterlagen entschieden wird, außer Betracht bleiben (vgl. Urteil LG Düsseldorf vom 12. April 1999, 2 b 0 132/98, dort Seite 4 oben).

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Im Übrigen ist auch der Bußgeldbescheid entgegen der Auffassung des Klägers nicht vergleichbar etwa mit einem Strafbefehl oder einer Anklageschrift. Vielmehr hat der Bußgeldbescheid den Charakter eines Angebotes an den Betroffenen die in dem Bescheid festgestellten Rechtsfolgen hinzunehmen. Er ist daher in seinen Rechtswirkungen aufschiebend bedingt und nur vorläufig. Erst durch die Nichteinlegung des Einspruchs wird er zu einem endgültigen Spruchergebnis mit dem Charakter eines "Wahrspruchs". Wird hingegen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, so erfolgt eine volle Überprüfung, ob der Vorwurf zutrifft und welche Rechtsfolge festzusetzen ist Der von der Behörde stammende Bußgeldbescheid ergeht gerade nicht als Akt der Gerichtsgewalt, der gegen ihn eingelegte Einspruch führt überhaupt erst zur Zuständigkeit eines Gerichtes.

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Darüber hinaus würde ein Vorgehen nach der vom Kläger u. a. unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt verlangten Verfahrensweise unter Berücksichtigung der sehr kurzen Verjährungsfrist kaum durchführbar sein Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt erscheint der Kammer, ausgehend von den Verhältnissen in einer Großstadt, wenig realitätsnah. Im Übrigen wird der Fahrer, unabhängig davon ob er auch der Halter war, bei Zurückkehren zu seinem Fahrzeug in aller Regel eine schriftliche Verwarnungskarte vorfinden und insoweit "vorgewarnt sein". Darüber hinaus wird er in aller Regel auch vor Erlass des Bußgeldbescheides durch Versendung eines schriftlichen Anhörungsbogens zu dem Vorwurf gehört.

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Zwar behauptet der Kläger, dass ihm entgegen den behördlichen Gepflogenheiten ein solcher Anhörungsbogen nicht zugegangen sei. Tatsächlich lässt sich dies auch anhand der beigezogenen Bußgeldakte der Stadt Neuss nicht definitiv feststellen. Dieser ist nämlich nur ein sogenannter "Abvermerk" vom 27.09.1999 zu entnehmen, allerdings, da dies auch unüblich ist, kein Zustellnachweis des Anhörungsbogens, der in aller Regel wohl formlos versandt wird.

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Der Bußgeldbescheid ist allerdings nach der Rechtsprechung selbst dann wirksam, seine Aufhebung kann demzufolge auch mit diesem Argument allein nicht verlangt werden, wenn eine solche Anhörung tatsächlich überhaupt nicht stattgefunden hat. Es kann also letztlich hier offenbleiben, ob der Kläger angehört wurde oder nicht, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankäme.

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Welche anderen Ermittlungsmöglichkeiten die Bußgeldstelle hätte um den wirklichen Fahrer so dieser nicht mit dem Halter identisch war zu ermitteln, bleibt offen und wird auch, worauf bereits hingewiesen wurde, den tatsächlichen Verhältnissen in einer Großstadt und der Vielzahl derartiger Verstöße nicht gerecht. Gerade dieser Umstand sowie der Wunsch Ungerechtigkeiten zu vermeiden, führte schließlich seinerzeit zur Einführung der Bestimmung des § 25 a StVG.

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Im Übrigen verkennen sowohl der Kläger als auch das Landgericht Frankfurt nach der Einschätzung der Kammer, dass die logische Konsequenz der dort vertretenen Auffassung die wäre, dass letztlich kein Bußgeldbescheid allein aufgrund des Kennzeichens erlassen werden könnte, da, wie bereits weiter oben ausgeführt, in aller Regel der Führer des Fahrzeuges am Fahrzeug gerade nicht angetroffen werden kann. Dies würde dazu führen, dass letztlich sämtliche "Kennzeichenanzeigen" nie mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides, sondern ausschließlich mit der Einstellung sowie einer entsprechenden Kostenauferlegung nach § 25 a StVG enden würden, was allerdings angesichts der Verhältnisse in der Großstadt einer "Kapitulation" gleichkäme. Das Überprüfen der Einhaltung von Parkvorschriften, etwa § 12 StVO, ist kein reiner Selbstzweck, sondern dient, insoweit sei auf die Kommentierung zu der Vorschrift verwiesen, der im Allgemeinwohl liegenden Verkehrssicherheit.

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Im Ergebnis kann somit unter Abwägung sämtlicher Umstände festgestellt werden, dass die Anknüpfung allein an die Haltereigenschaft im Falle der Kennzeichenanzeige und der Erlass des Bußgeldbescheides gegen den Halter allein aufgrund seiner Haltereigenschaft keine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB darstellt, sondern vielmehr als ermessensfehlerfrei und sachgerecht anzusehen ist.

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Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Klägers scheitert darüber hinaus aber auch daran, dass die Kostenregelung des bereits erwähnten § 25 a StVG eine spezialgesetzliche Kostenregelung darstellt, die einem Erstattungsanspruch gemäß § 839 BGB letztlich entgegensteht.

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Die auf dem Veranlasserprinzip beruhende zum 1 April 1987 eingeführte Bestimmung, die grundgesetzkonform ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, a.a.O.), beinhaltet keine Sanktion mit strafähnlichem Charakter, sondern begründet lediglich eine Rechtsgrundlage für den Ersatz des Kostenaufwandes. Von ihr wird nach der Rechtsprechung weder das Schweigerecht des Betroffenen, noch das Verschuldensprinzip berührt (vgl. wiederum Bundesverfassungsgericht a.a.O.).

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Die Einspruchseinlegung kann letztlich zu verschiedenen Ergebnissen führen. Der Einspruch kann Erfolg haben, so wenn der Halter nachweisen kann, selbst nicht gefahren zu sein, in diesem Falle würde der Bußgeldbescheid zurückgenommen bzw. der Halter frei gesprochen mit der entsprechenden für den Halter günstigen Kostenfolge. Der Einspruch kann auch völlig erfolglos sein, entweder nach Rücknahme desselben oder aber nach Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens.

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Schließlich kann er auch dazu führen, wie im vorliegenden Fall, dass das Verfahren gemäß § 47 OWiG nach Oportunitätsgesichtspunkten eingestellt wird. In diesem Fall erscheint die Kostentragungspflicht des Halters sachgerecht und angemessen. Im Hinblick auf Art und Schwere des Parkverstoßes wären umfangreiche Nachforschungen mit einem angemessenen Ermittlungsaufwand kaum durchzuführen, dies insbesondere unter Berücksichtigung der kurzen Verjährungsfrist. Irgendeine Schuldzuweisung ist hiermit gerade nicht verbunden, der Halter haftet für die Kosten und seine eigenen Auslagen ohne eine Entscheidung darüber, wer letztlich für den begangenen Verkehrsverstoß verantwortlich ist.

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Die Kostenerstattungsregelungen nicht nur der Strafprozessordnung, sondern auch des OWiG sind als abschließend anzusehen (vgl. Entscheidung LG Düsseldorf in 2b 0 132/98). Die Regelung des § 25 a StVG ist hinsichtlich der Verteilung der Kostenlast umfassend und abschließend. Insbesondere enthält diese Vorschrift eine ausdrückliche Regelung nicht nur des Regelfalles, sondern auch des Ausnahmefalles aus Billigkeitsgründen, folglich einen Ermessensspielraum der Behörde. Es würde aber dem Gesetzeszweck des § 25 a StVG zuwiderlaufen, wenn man darüber hinaus andere sachlich rechtliche Ansprüche auf Auslagenerstattung zulassen würde. Denn Sinn und Zweck der Einführung des § 25 a StVG war nach dem Willen des Gesetzgebers ausweislich der Materialien gerade, dem Halter den durch eine ordnungswidrige Kraftfahrzeugbenutzung verursachten Aufwand in den Fällen aufzuerlegen, in denen Verkehrsverstöße mit vertretbarem Aufwand typischerweise nicht aufgeklärt werden können (vgl. Bundesverfassungsgericht VersR 77, 241, 244).

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Es war daher wie erkannt zu entscheiden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.