Haftung bei Polizeiverfolgung: BMW-Halterin haftet, eigene Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Nach einem Auffahrunfall während einer polizeilichen Verfolgungsfahrt verlangte die BMW-Eigentümerin Schadensersatz vom Land; das Land verlangte widerklagend Ersatz für Schäden am Polizeifahrzeug. Das Gericht wies Klage und Schmerzensgeld-Widerwiderklage ab, gab der Widerklage jedoch überwiegend statt. In der Abwägung nach § 17 StVG trat die Betriebsgefahr des Polizeifahrzeugs trotz geringfügigen Fahrfehlers (unterlassenes Ausweichen) vollständig hinter dem erheblichen, verkehrswidrigen und die Verfolgung provozierenden Verhalten des BMW-Fahrers zurück. Nutzungsausfall für das Polizeifahrzeug wurde mangels eigenwirtschaftlicher Nutzung abgelehnt; zugesprochen wurden Reparatur-, Sachverständigenkosten und Pauschale.
Ausgang: Klage und Widerwiderklage abgewiesen; Widerklage des Landes überwiegend (10.857,88 DM) stattgegeben, Nutzungsausfall abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei beiderseitiger Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG bestimmt sich der Ersatzumfang nach § 17 StVG anhand der feststehenden unfallursächlichen Umstände; nicht erwiesene Umstände bleiben außer Betracht.
Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO können im Rahmen einer polizeilichen Verfolgungsfahrt die Unterschreitung des Sicherheitsabstands (§ 4 Abs. 1 StVO) rechtfertigen, wenn die Maßnahme zur Gefahrenabwehr geboten und verhältnismäßig ist.
Ein Mitverschulden des Halters kann sich aus dem erheblich verkehrswidrigen und die Verfolgung provozierenden Verhalten des Fahrzeugführers ergeben, das sich der Halter im Rahmen der Haftungsabwägung zurechnen lassen muss.
Nutzungsausfallentschädigung wird für ein Behördenfahrzeug grundsätzlich nicht gewährt, weil der Zweck der Ausfallentschädigung auf den Schutz privater Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet ist.
Sachverständigenkosten sind als adäquater Folgeschaden eines Verkehrsunfalls nach § 249 BGB ersatzfähig; eine allgemeine Auslagenpauschale kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Tenor
Die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das beklagte Land 10.857,88 DM nebst 4% Zinsen p.a. hieraus seit dem 01.03.1997 zu zahlen.
Im übrigen werden die Widerklage sowie die Klage und die Widerwiderklage abgewiesen ..
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 44%, die Klägerin außerdem weitere 39%,. der Widerbeklagte zu 3) außerdem weitere 14% und das beklagte Land weitere 3%. . 1
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für das beklagte Land jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 17.000,-¬DM. Dem beklagten LC)nd wird außerdem nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung von 200,--DM abzuwenden, wenn .nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die angeordneten Sicherheitsleistungen können von allen Parteien auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Rubrum
(
Tatbestand
Die· Parteien machen wechselseitige Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 01.12.1996 gegen 18.05 Uhr auf der Ulmenstraße in Fahrtrichtung Innenstadt hinter der Kreuzung der Ulmenstraße mit der Johannstraße/Heinrich-Erhardt-Straße zugetragen hat. An dem Unfall beteiligt waren der Zeuge A mit seinem Pkw Ford Escort,der Widerbeklagte zu 3) mit einem Pkw BMW Schnitzer Turbo, der zum Unfallzeitpunkt Eigentum der Klägerin gewesen sein soll, sowie der Zeuge B mit einem Polizeifahrzeug Opel Vectra des beklagten Landes.
Dem Unfall vorausgegangen war eine Verfolgungsjagd durch Unterrath. Die Klägerin, die von dem Widerbeklagten zu 3) -ihrem seinerzeitigen Lebensgefährten -bedroht worden war, hatte sich in den Pkw des Zeugen C geflüchtet, damit dieser sie zu sich nach Hause in Sicherheit bringen konnte. Der Widerbeklagte zu 3) folgte dem Pkw des Zeugen D mit dem Pkw BMW. Die Fahrzeuge fuhren mit überhöhter Geschwindigkeit die Kalkumer Straße und dann Ulmenstraße entlang, wobei sie mehrfach die Fahrspuren wechselten und auch rote Ampeln überfuhren. Auf der Ulmenstraße in Höhe des Supermarktes Extra kam den beiden Fahrzeugen der Zeuge E im Polizeifahrzeug Opel des beklagten Landes entgegen. Der Zeuge F war von der Einsatzleitstelle über ~en Sachverhalt informiert worden. Er wendete deshalb das Polizeifahrzeug und nahm die Verfolgung der beiden Fahrzeuge auf. Hinter der Kreuzung der Ulmenstraße mit der Johannstraße/Heinrich-Erhardt-Straße bemerkte der Zeuge G, der zuvor über Handy mit der Polizei Kontakt· aufgenommen hatte, einen entgegenkommenden Streifenwagen. Er bremste deshalb an der UnfallsteIle seinen Pkw Ford auf dem rechten der dort befindlichen zwei Fahrspuren ab. Daraufhin bremste auch der hinter ihm befindliche Widerbeklagte zu 3) den Pkw BMW, ohne aufzufahren, ab. Der danach kommende Zeuge H fuhr dagegen mit dem Polizeifahrzeug auf den Pkw BMW auf und schob diesen auf den an erster Stelle befindlichen Pkw Ford des Zeugen I. Hierdurch wurden alle drei Fahrzeuge beschädigt.
Die Klägerin behauptet, sie sei zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümerin des Pkw BMW Schnitzer Turbo gewesen.
Der Zeuge J habe die. Kreuzung der Ulmenstraße mit der Johannstraße/Heinrich-Erhardt-Straße bei Rotlicht überquert. Der Widerbeklagte zu 3) sei im Schritttempo gefolgt. Nach Überqueren der Kreuzung habe der Zeuge K, der mittlerweile die Sinnlosigkeit seines Tuns eingesehen habe, die Ulmenstraße nur noch mit 40 km/h befahren. Der im Pkw BMW nachfolgende Widerbeklagte zu 3) sei keine höhere Geschwindigkeit gefahren. Als der Zeuge L den entgegenkommenden Streifenwagen erblickt habe, habe er seinen Pkw ohne besondere Vorkommnisse, insbesondere ohne Ausführung einer Vollbremsung, abgebremst. Auch der Widerbeklagte .zu 3) habe abgebremst und unmittelbar. nach dem Stillstand des von ihm gefahrenen Pkw BMW den rechten Fahrtrichtungsanzeiger oder die Warnblinkanlage betätigt. Obwohl die beiden Fahrzeuge gut sichtbar am rechten Fahrbahnrand gestanden hätten, habe der Zeuge M das Polizeifahrzeug nach dem Überqueren der Kreuzung so sehr beschleunigt, dass er es nicht mehr zum Stehen habe bringen können. Der Aufprall sei erst ca. 30 Sekunden, nachdem die vorausfahrenden Fahrzeuge zum Stillstand gekommen seien, erfolgt.
Mit der Klage macht die Klägerin gegenüber dem beklagten Land, das sie mit Schreiben vom 23.04.1997 unter Fristsetzung. bis zum 15.05.1997 zur Zahlung aufgefordert hat, den Schaden an dem Pkw BMW (8.500,--DM), Umbaukosten für eine Radioanlage in ein Ersatzfahrzeug (402,50 DM), Gutachterkosten (688,85 DM) sowie eine allgemeine Unkostenpauschale (40,--DM) geltend.
Die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 9.631,35 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16.05.1997 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen .. Widerklagend beantragt es, die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an es 11.659,88 DM nebst 6% Zinsen seit dem 01.03.1997 zu zahlen. Die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) beantragen, die Widerklage abzuweisen. Widerwiderklagend beantragt der Widerbeklagte zu 3), das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, jedoch 3.500,- nicht unterschreiten solle, sowie 15,- DM Schadensersatz zuzüglich 4% Zinsen seit dem 02.12.1996 zu zahlen
Das beklagte Land beantragt, die 'Widerwiderklage abzuweisen.
Das beklagte Land behauptet, der Zeuge N sei mit eingeschaltetem Blaulicht sowie intervall- mäßig in Spiegelschrift aufleuchtendem Schriftband "Stop Polizei" hinter den vom Zeugen O sowie dem Widerbeklagten zu 3) gesteuerten Fahrzeugen hergefahren: Mindestens 3 Sekunden nach Beginn der Rotlichtphase an der Kreuzung der Ulmenstraße mit der Johannstraße/Heinrich-Erhardt-Straße seien der Zeuge P dicht gefolgt vom Widerbeklagten zu 3) in den stark befahrenen Kreuzungsbereich eingefahren, so dass im Querverkehr mehrere Fahrzeuge bis zum Stillstand hätten abgebremst werden müssen. Nachdem der Zeuge Q hinter der Kreuzung den entgegenkommenden Streifenwagen erblickt habe, habe er seinen Pkw sofort stark abgebremst. Dem Widerbeklagten zu 3) sei es noch gelungen, den von ihm gefahrenen BMW ohne Kollision abzufangen und fast bis zum Stillstand zu bringen. Dem Zeugen R sei es dagegen infolge der starken Bremsung nicht mehr gelungen, das Polizeifahrzeug rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Der Zeuge S habe seinen Pkw noch nicht einmal vollständig angehalten gehabt und auch der vom Widerbeklagten zu 3) gefahrene Pkw BMW habe noch nicht einmal gestanden, als sich der Auffahrunfall ereignet habe. Zwischen dem Anhalten der vorausfahrenden Fahrzeuge einerseits und dem Auffahren habe es keine signifikante Zeitdifferenz gegeben, es habe sich im Prinzip um einen Vorgang gehandelt.
An dem Polizeifahrzeug sei gemäß Gutachten des Ingenieur-Büros T und U vom 03.12.1996 (vgl. BI. 58 d. A.) ein Sachschaden von 11.110,85 DM entstanden. Die· Gutachtergebühren hätten ausweislich der Rechnung des Sachverständigen (vgl. BI. 56 d. A.) 983,25 DM betragen. Tatsächlich seien Reparaturkosten bei der Firma Karosseriecenter Mischke von 9.834,63 DM angefallen.
Das beklagte Land ist der Ansicht, dass ihm die Klägerin als Halterin des Pkw BMW, die Widerbeklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer und der Widerbeklagte zu 3) als Fahrer die Sachverständigengebühren, die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten sowie eine Nutzungsausfallentschädigung von 792,--DM (11 Tage á 72,--DM) und eine Auslagenpauschale von 50,--DM zu ersetzen habe.
Die genannte Schadenpositionen macht das beklagte Land, das die Widerbeklagte zu 2) mit Schreiben vom 23.01.1997 unter Fristsetzung bis zum 28.02.1997 zur Zahlung aufgefordert hat, mit der Widerklage geltend.
Die Widerbeklagten zu 2) und 3) behaupten, beim Überqueren der Kreuzung der Ulmenstraße mit der Johannstraße/Heinrich-Erhardt-Straße hätten die vom Zeugen V und vom Widerbeklagten zu 3) gesteuerten Fahrzeuge eine Geschwindigkeit von ca. 30 km/h und 50 km/h gehabt und danach nicht mehr beschleunigt. Der Zeuge W habe seinen Pkw Ford bis zum Stillstand abgebremst und auch der Widerbeklagte zu 3) habe den Pkw BMW angehalten. Die Entfernung der beiden Fahrzeuge zueinander habe nach dem Stillstand ca. 2,50 m betragen. Der Widerbeklagte zu 3) habe den Blinker nach rechts· -möglicherweise auch die Warnblinkanlage -betätigt, um das Stehen nach hinten zu signalisieren. Erst. nachdem beide Fahrzeuge ca. 30 Sekunden still gestanden hätten, sei der Zeuge Weigelt mit dem Polizeifahrzeug mit verhältnismäßig hoher Geschwindigkeit von hinten aufgefahren.
Im Rahmen der von ihm erhobenen Widerwiderklage behauptet der Widerbeklagte zu 3), er sei durch den Unfall nicht unerheblich verletzt worden. Er habe ein Halswirbelschleudertrauma schweren Grades erlitten und in der Folgezeit ganz erhebliche Schlafstörungen gehabt. Er habe für die Dauer von 6 Wochen eine Schanz'sche Krawatte tragen müssen. Wegen der Unfallfolgen sei er in der Zeit vom 02.12.1996 bis 09.05.1997 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Für die Erstellung eines ärztlichen Attestes habe er 15,--DM aufwenden müssen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.05.1999 (BI. 187 ff. d.A.) einschließlich dessen Ergänzungen vom 24.08.1999 (BI. 212 d.A.) und 18.01.2000 (BI. 261 d.A.) sowie Beweisbeschluss vom 04.07.2000 (BI. 315 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24.08.1999 (BI. 211 ff. d.A.), 18.01.2000 (BI. 259 ff. d.A.), 09.05.2000 (BI. 293 ff. d.A.) und 27.06.2000 (BI. 305 ff. d.A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen X vom 12.03.2001 (BI. 337 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Akten der Y 311Js 1236/96 und des Z 32 C 13912/97 sind zu Informationszwecken beigezogen worden.
Der Widerbeklagte :zu 3) hat die Widerwiderklage auch gegen den Zeugen A als Fahrer des Polizeifahrzeugs gerichtet. InsoWeit ist die Klage durch , zwischenzeitlich rechtskräftiges Teilurteil vom 26.05.1999 (BI. 176 ff. d)A.) abgewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der beigezogenen Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage und die Widerwiderklage sind nicht begründet. Die Widerklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land aufgrund des Unfalls vom 01.12.1996 keinen Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG.
Allerdings haftet das beklagte Land nach der genannten Vorschrift grundsätzlich für den Schaden der Klägerin, weil die Klägerin beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, nämlich des Polizeifahrzeugs Opel, dessen Halter das beklagte Land war, einen Sachschaden an ihrem Fahrzeug, dem BMW Schnitzer Turbo, erlitten hat. Dass der BMW zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentum der Klägerin war, folgt daraus, dass sie diesen gemäß Kaufvertrag mit Herrn B am 21.08.1996 (BI. 104 d. A.) erworben hat; danach ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass ihr al.s Käuferin in Vollzug des Kaufvertrags auch das Eigentum an dem Fahrzeug übertragen wurde. Für das Eigentum der Klägerin spricht auch, dass das Fahrzeug ausweislich des Fahrzeugbriefs (BI. 105 d.A.) am 28.08.1996 auf die Klägerin umgeschrieben wurde.
Das beklagte Land kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Unfall i. S. d. § 7 Abs. 2 StVG durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Hiervon kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Insoweit hat nämlich der Sachverständige Schmitz, dessen nachvollziehbaren Ausführungen das Gericht folgt, festgestellt, dass -selbst wenn "I. die Unfallversion des beklagten Landes zugrunde gelegt wird -ein kollisionsfreies linksseitiges Passieren des BMW auch bei höheren Annäherungsgeschwindigkeiten problemlos möglich gewesen wäre, wenn nur geringfügig früher mit der Ausweichbewegung begonnen worden wäre. Diesbezüglich kann anhand der Zeugenaussagen auch nicht etwa festgestellt werden, dass die Ausweichbewegung aufgrund von Hindernissen auf der linken Fahrspur ausgeschlossen war. Die Zeugen C, D und E haben übereinstimmend verneint, dass der entgegenkommende Streifenwagen auf die linke Fahrspur der Ulmenstraße herübergefahren ist und diese blockiert hat. Keiner der vernommenen Zeugen konnte angeben, dass die linke Fahrspur der Ulmenstraße in Richtung Innenstadt zum Zeitpunkt des Unfalls von anderen Fahrzeugen befahren wurde, die ein Ausweichen hätten unmöglich machen können. Hiergegen spricht auch, dass die Zeugen F und G übereinstimmend bekundet haben, dass der Zeuge H noch den Versuch eines Ausweichens nach links unternommen hat, er mithin dort offensichtlich keine Hindernisse gewahrte. Danach hat das beklagte Land den ihm obliegenden Unabwendbarkeitsbeweis nicht geführt. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass ein idealer Fahrer an die Stelle des Zeugen I gedacht den Unfall durch eine rechtzeitige Ausweichbewegung hätte vermeiden können.
Auf der anderen Seite haftet auch die Klägerin als Halterin des BMW für die Folgen des Unfalls nach § 7 Abs. 1 StVG, ohne sich darauf berufen zu können, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis i. S. d. §.7 Abs. 2 StVG verursacht wurde. Dies folgt bereits daraus, dass der Widerbeklagte zu 3), dessen unfallursächliches Verhalten als Führer ihres Kraftfahrzeugs sich die Klägerin zurechnen lassen muss, die Verfolgung durch das vom Zeugen J gesteuerte Polizeifahrzeug dadurch provoziert hat, dass er die Klägerin und den Zeugen K bedroht und seinerseits unter Missachtung verschiedener Vorschriften der Straßenverkehrsordnung mit dem Pkw BMW der Klägerin durch Unterrath verfolgt hat.
Steht nach dem Vorstehenden die grundsätzliche Haftung beider Parteien nach dem Straßenverkehrsgesetz fest, so hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Teil unter Berücksichtigung der wechselseitig eingreifenden Betriebsgefahren sowie des jeweiligen Verschuldens verursacht worden ist. Bei der vorzunehmenden Abwägung können zu Lasten einer Partei allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen, mithin unstreitig oder erwiesen sind.
Das beklagte Land belastet zunächst die Betriebsgefahr des Polizeifahrzeugs, die grundsätzlich auch nicht durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO herabgesetzt war.
Eine Erhöhung der Betriebsgefahr durch Verstöße des Zeugen L gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung kann demgegenüber nicht. festgestellt werden.
Nicht erwiesen ist, dass das Polizeifahrzeug vor der Kollision die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von () 50 km/h überschritten hat. Der Sachverständige M konnte in Ermangelung von Unfallspuren, insbesondere Bremsspuren, nicht aufklären, aus welchen Geschwindigkeiten die am Unfall beteiligten Fahrzeuge stillgesetzt wurden. Die Aussagen der Zeugen waren in diesem Punkt unergiebig. Die Zeugen N, O und P haben das Unfallgeschehen selbst nicht beobachtet. Aus der Aussage des Zeugen Q ergibt sich, dass er durch die Führung des eigenen Fahrzeug in Anspruch genommen war und nicht auf das hinter ihm befindliche Polizeifahrzeug geachtet hat. Die Zeugen R und S konnten zu der vom Polizeifahrzeug gefahrenen Geschwindigkeit keine genauen Angaben machen. Der Zeuge T hat zwar bekundet, nach dem Passieren der Kreuzung beschleunigt zu haben; aus welcher Geschwindigkeit heraus und bis zu welcher Geschwindigkeit diese Beschleunigung erfolgte, hat er aber nicht konkret angegeben. Schließlich hat der Zeuge U zwar angegeben, dass sich nach seiner Einschätzung der Ford des Zeugen V und der BMW der Klägerin mit einer Geschwindigkeit von. über 50 km/h bewegten, und der diese verfolgende . Polizeiwagen sogar schneller fuhr und dementsprechend aufschloss. Diese Angabe ist aber als grobe Schätzung anzusehen, aufgrund derer keine genauen Feststellungen getroffen werden können, da der Zeuge in dem den dann verunfallten Fahrzeugen entgegenkommenden Streifenwagen saß und deshalb gar nicht die Möglichkeit hatte, die Geschwindigkeit genau einzuschätzen.
Allerdings steht fest, dass das Polizeifahrzeug nicht den gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO gebotenen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, dem Pkw· BMW der Klägerin, eingehalten hat. Der Zeuge W und ihm nachfolgend der Widerbeklagte zu 3) haben das jeweils von ihnen geführte Fahrzeug plötzlich abgebremst. Dies geht aus den übereinstimmenden Bekundungen sämtlicher Zeugen hervor, die den Unfallhergang beobachtet haben. Die Zeugen X und Y haben bekundet, eine Vollbremsung des Ford und daran anschließend ein starkes Abbremsen -so der Zeuge Z -bzw. ein gerade noch rechtzeitiges Anhalten so der Zeuge A -des BMW wahrgenommen zu haben. Auch der Zeuge B hat die Bremsung der vorausfahrenden Fahrzeuge als schnellen Vorgang geschildert. Der Zeuge C hat in Bezug auf das eigene Fahrverhalten zwar verneint, eine Vollbremsung vollzogen zu haben, er hat die Bremsung aber als "starkes Anhalten" charakterisiert. Der Zeuge D als Beifahrer des 'Zeugen E will vor der Kollision nur ein plötzliches Aufleuchten der Bremsleuchten wahrgenommen haben. Diese übereinstimmenden und glaubhaften Zeugenaussagen erweisen, dass die Bremsung der vorausfahrenden Fahrzeuge für das nachfolgende Polizeifahrzeug jedenfalls unerwartet im Sinne von plötzlich erfolgte. Das Abbremsen der vorausfahrenden Fahrzeuge Ford und BMW und das Auffahrendes Polizeifahrzeugs stellen auch ein einheitliches Unfallgeschehen dar, da sie in zeitlichem Zusammenhang stehen. Die Beweisaufnahme hat nämlich ergeben, dass das Polizeifahrzeug unmittelbar nach dem Abbremsen des BMW auf diesen aufgefahren ist und die vorausfahrenden Fahrzeuge nicht etwa -wie die Klägerin behauptet -bereits längere Zeit (ca. 30 Sekunden) standen. Dies folgt aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen F, G, H und I, die alle die Kollision als plötzliches, sich in Sekundenschnelle abspielendes Ereignis dargestellt haben. Ihre Aussagen werden auch weder durch. das Sachverständigengutachten noch die Angaben der anderen Zeugen widerlegt. Der Sachverständige J hat zwar ausgeführt, dass Ford und BMW entsprechend der Unfallschilderung der Klägerin zum Zeitpunkt der Kollision bereits zum Stillstand gekommen waren; eine längere Zeitspanne zwischen Stillsetzen und Kollision vermochte er jedoch nicht nachzuvollziehen. Der Zeuge K hat zwar bekundet, dass er nach dem Stillstand seines Fahrzeuges noch das Telefonat mit der Polizei habe beenden können, bevor der Aufprall des Polizeifahrzeugs erfolgt sei, was für eine längere Zeitspanne zwischen Abbremsen der vorausfahrenden Fahrzeuge und Auffahren des Polizeifahrzeugs sprechen könnte. Konkrete Zeitangaben vermochte der Zeuge aber nicht zu machen, insbesondere· konnte er die im Strafverfahren gemachte Zeitangabe von einer halben bis einer Minute (vgl. BI. 81 d. BA. 311 Js 1236/96) nicht bestätigen. Die Aussagen der Zeugen L, M und N waren in Bezug auf den Unfallhergang schließlich unergiebig. Dass das Polizeifahrzeug nicht den gebotenen Abstand zum vorausfahrenden BMW eingehalten hat, ist daraus zu schließen, dass es trotz eines· Bremsversuchs des Zeugen O, den die Zeugen P, Q und R übereinstimmend geschildert haben, nicht rechtzeitig angehalten werden konnte. Da eine verzögerte Reaktion des Zeugen S nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht verifizierbar ist, kann der Auffahrunfall nur darauf zurückzuführen sein, dass der Abstand des Polizeifahrzeugs zum vorausfahrenden BMW, den die Zeugen T und U übereinstimmend auf maximal 30 Meter . geschätzt haben, zu gering war, als dass das Polizeifahrzeug bei einer plötzlichen Bremsung des BMW noch rechtzeitig hätte zum 'Stillstand gebracht werden können.
Von der Einhaltung des gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO gebotenen Abstands war der Zeuge V jedoch nach § 35 Abs. 1 StVO befreit. Unstreitig hatte der Widerbeklagte zu 3) die Klägerin bedroht und den Pkw Ford des Zeugen W, in welchen sich die Klägerin geflüchtet hatte, unter Mißachtung verschiedener Vorschriften der Straßenverkehrsordnung durch Unterrath verfolgt. Der Zeuge X hatte - was ebenfalls unstreitig ist und durch seine Bekundungen auch bestätigt wird - die Polizei gerufen, deren Leitstelle wiederum den Zeugen Y über die Verfolgungsjagd informiert hatte. Dessen hoheitliche Aufgabe als Polizeibeamter war es demnach, der Klägerin und dem Zeugen Z zu Hilfe zu kommen, als ihm die einander verfolgenden Fahrzeuge Ford und BMW entgegenkamen. Da der Widerbeklagte zu 3) der durch die am Polizeifahrzeug eingeschaltete Leuchtschrift "Stop Polizei" an ihn gerichteten Weisung anzuhalten nicht nachkam, war es geboten, dass das Polizeifahrzeug zum BMW aufschloss, um diesen zum Anhalten zu zwingen. Dass die Leuchtschrift eingeschaltet war, hat der Zeuge A, dessen Aussage insgesamt in sich schlüssig und nachvollziehbar war, glaubhaft bekundet. Die Angaben der übrigen Zeugen stehen hierzu nicht im Widerspruch, insbesondere war die Aussage des Zeugen B in diesem Punkt unergiebig, da er nicht auf das hinter ihm befindliche Polizeifahrzeug geachtet hat, vielmehr seine Aufmerksamkeit angesichts überhöhter Geschwindigkeit und Querung der Kreuzung der Ulmenstraße mit der Johannstraße/Heinrich-Erhardt-Straße bei Rot auf den vor sich befindlichen Verkehr gerichtet hat. Die Verringerung des Abstandes des Polizeifahrzeugs zum BMW war auch verhältnismäßig. Dass die Drohungen des Widerbeklagten zu 3) gegenüber der Klägerin und dem Zeugen C sehr ernst zu nehmen waren, ergibt sich aus den rechtskräftigen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.04.1997 in dem gegen den Widerbeklagten zu 3) geführten Strafverfahren, wonach der Widerbeklagte zu 3), der einen Schlagring mit sich führte, zu Gewalttätigkeiten neigt und sich zum Zeitpunkt der Verfolgungsfahrt in einer hochaggressiven Stimmung befand (vgl. BI. 97 d. BA. 311 Js 1236/96). Darüber hinaus waren die durch den Widerbeklagten zu 3) begangenen Verkehrsverstöße schwerwiegend. So hatte der Widerbeklagte zu 3) unmittelbar vor dem Unfall die Kreuzung der Ulmenstraße mit der stark befahrenen Johannstraße/Heinrich-Erhardt-Straße bei für seine Fahrtrichtung geltendem Rotlicht -wie der Zeuge D überzeugend .ausgesagt hat -überfahren. Bei Abwägung der Risiken, die aufgrund des zu geringen Abstands des Polizeifahrzeugs zum BMW bestanden, mit den Gefahren, die durch das Verhalten und die Fahrweise des Widerbeklagten zu 3) drohten, ist die Nichtbeachtung des § 4 Abs. 1 S. 1 StVO durch den Zeugen E als verhältnismäßig anzusehen. Dass der Zeuge F das ihm zustehende Sonderrecht entgegen § 35 Abs. 8 StVO nicht unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt hat, ist nicht ersichtlich. Schließlich war die Situation, die den Zeugen G zur Inanspruchnahme des Sonderrechts aus § 35 StVO berechtigte, zum Zeitpunkt des Unfalls auch noch nicht beendet, da -wie ausgeführt -die vorausfahrenden Fahrzeuge Ford und BMW entgegen der Behauptung der Klägerin nicht bereits längere Zeit standen, als sich die Kollision ereignete, der Auffahrunfall vielmehr in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgte.
Belastet wird das beklagte Land jedoch durch ein Verschulden des Zeugen Weigelt, welches darin zu sehen ist, dass er nicht rechtzeitig die ihm nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Schmitz problemlos mögliche Ausweichbewegung auf die linke Fahrspur unternommen hat, durch die eine Kollision mit dem BMW hätte vermieden werden können. Dieses Verschulden hält das Gericht allerdings für geringfügig. Da das Unfallgeschehen sich nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H, I, J und K, denen das Gericht folgt, sehr schnell abspielte, hatte der Zeuge L nämlich nur wenig Zeit für die Entscheidung, wie er auf die plötzliche Bremsung des vor ihm fahrenden BMW -ob durch eigenes Abbremsen oder Ausweichen oder eine Kombination beider Fahrweisen -reagiert Ein schwerwiegender Vorwurf lässt sich aus dem Umstand, dass er insoweit falsch reagiert hat, nicht ableiten.
Auf der anderen Seite belastet auch die Klägerin die Betriebsgefahr ihres vom Widerbeklagten zu 3) geführten BMW.
Die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs war durch mehrere Verstöße des Widerbeklagten zu 3) gegen die Straßenverkehrsordnung erhöht.
Dem Widerbeklagten zu 3) ist es zuzurechnen, dass der Zeuge M sein Fahrzeug entgegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne zwingenden Grund stark abgebremst und hierdurch den Auffahrunfall ausgelöst hat. Entgegen der Ansicht des Amtsgericht Düsseldorf in dem Urteil vom 25.09.1998 in dem zwischen dem Zeugen N und dem Widerbeklagten zu 3) geführten Rechtsstreit (vgl. BI. 105 d.BA. 32 C 13912/97) ist nach der hier vertretenen Auffassung der zwingende Grund für den Zeugen O nicht darin zu sehen, dass er den entgegenkommenden Streifenwagen, in dessen Schutz er sich begeben wollte, erblickt hatte. Der Zeuge P hätte sich auch ohne starkes Abbremsen in den Schutz des entgegenkommenden Streifenwagens begeben können, indem er eine normale Bremsung vollzieht. In diesem Fall wäre er zwar später zum Stehen gekommen, den Kontakt zum Streifenwagen hätte er jedoch nicht verloren, zumal er telefonisch mit der Polizei verbunden war und seine Position jederzeit durchgeben konnte. Das starke Abbremsen des Zeugen Q, aufgrund dessen auch der Widerbeklagte zu 3) stark bremsen musste, ist jedoch allein dem Widerbeklagten zu 3) zuzurechnen, da er den Zeugen R und die Klägerin offensichtlich derart massiv bedroht hat, dass der Zeuge S, als er den entgegenkommenden Streifenwagen erblickte, aus Angst zu keinem verkehrsgerechten Verhalten in der Lage war.
Hinzu kommt, dass der Zeuge T und der Widerbeklagte zu 3) entgegen § 1 Abs. 2 StVO den nachfolgenden Verkehr behindert haben, indem sie die von ihnen gesteuerten Fahrzeuge auf einem Fahrstreifen stillgesetzt und diesen dadurch blockiert haben. Nach den vom Sachverständigen von der UnfallsteIle gefertigten Fotos (vgl. Bild 6, 7, 8, BI. 403 f. d. A) hätten die Fahrzeuge auch durch Auffahren auf den breiten Bürgersteig oder unter Umständen ein Stück weiter im Bereich der Parkbuchten stillgesetzt werden können. Hierdurch hätte ein Auffahren nachfolgender Fahrzeuge vermieden werden können.
Der Widerbeklagte zu 3) hat letztendlich gegen § 36 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen, indem er der durch Leuchtschrift am Polizeifahrzeug kund gegebenen Weisung anzuhalten nicht nachgekommen ist. Hierdurch hat er das Aufschließen des Polizeifahrzeugs zu dem von ihm gesteuerten BMW und den hierdurch entstehenden unfallursächlichen geringen Abstand zwischen den Fahrzeugen veranlasst.
Schließlich belastet die Klägerin ein Verschulden des Widerbeklagten zu 3) an dem Unfall, welches darin liegt, dass dieser durch sein bedrohliches Verhalten gegenüber der Klägerin und dem Zeugen U und zahlreiche Verkehrsverstöße, zuletzt die Querung der Kreuzung der Ulmenstraße mit der Johannstraße/Heinrich-Erhardt-Straße bei Rotlicht, die Verfolgungsfahrt durch das Polizeifahrzeug provoziert hat. Dieses Verschulden stuft das Gericht als erheblich ein.
Im vorliegenden Fall ergibt die Abwägung der unfallursächlichen Umstände, dass diejenigen, die der Klägerin anzulasten sind nämlich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs, das in mehrfacher Hinsicht verkehrswidrige Verhalten von dessen Führer, dem Widerbeklagten zu 3), und dessen" erhebliches Verschulden -, derart schwerwiegend sind, dass diejenigen, die das beklagte Land belasten -nämlich die Betriebsgefahr des Polizeifahrzeugs und ein geringfügiges Verschulden des Zeugen Weigelt -vollständig dahinter zurücktreten. Ein Anspruch der Klägerin gegen das beklagte Land aus § 7 Abs. 1 StVG ist danach ausgeschlossen.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht der Klägerin auch nicht aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB LV.m. Art. 34 GG zu. Denn der Zeuge Weigelt, für dessen Verhalten das beklagte Land grundsätzlich einstehen muss, hat gegenüber der Klägerin keine Amtspflicht verletzt, da die Verfolgung des BMW zu ihrem Schutz und in ihrem Interesse geboten war.
Die Klägerin hat schließlich auch keinen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land aus § 67 PolG NW LV.rn. § 39 Abs. 1 OBG NW. Denn die Verfolgungsfahrt des Polizeifahrzeugs richtete sich weder gegen einen Nichtstörer, noch handelte es sich um eine rechtswidrige polizeiliche Maßnahme.
Das beklagte Land hat gegen die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner aufgrund des Unfalls einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.857,88 DM aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PfIVG.
Die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) haften dem beklagten Land nach den genannten Vorschriften dem Grunde nach für den geltend gemachten Schaden, weil das Polizeifahrzeug des beklagten Landes beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, nämlich des Pkw BMW, dessen Halterin die Klägerin, dessen Haftpflichtversicherer die Widerbeklagte zu 2) und dessen Fahrer der Widerbeklagte zu 3) war, beschädigt worden ist. Da den Widerbeklagten zu 3) als Führer des BMW ein Verschulden an dem Unfall trifft, weil er die Verfolgungsfahrt durch das Polizeifahrzeug provoziert hat, ist die Ersatzpflicht der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2) nicht nach § 7 Abs. 2 StVG und diejenige des Widerbeklagten zu 3) nicht nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG . ausgeschlossen. Soweit das beklagte Land selbst als Halter des Polizeifahrzeugs für die Unfallfolgen nach § 7 Abs. 1 StVG einzustehen hat, ergibt , die Abwägung der unfallursächlichen Umstände nach § 17 StVG, dass die der Klägerin und den Widerbeklagten zu 2) und 3) anzulastenden Umstände derart schwer wiegen, dass diejenigen, die das beklagte Land belasten, vollständig dahinter zurücktreten. Die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) haben deshalb in vollem Umfang für den dem beklagten Land entstandenen Schaden einzustehen.
Der vom beklagten Land geltend gemachte Anspruch ist allerdings nicht in voller Höhe, sondern lediglich in Höhe von 10.857,88 DM nach § 249 BGB gerechtfertigt. Das beklagte Land kann zunächst die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten von 9.834,63 DM erstattet verlangen. Dass das beklagte Land Reparaturkosten in dieser Höhe geltend macht, ist nicht zu beanstanden. Denn obwohl die Reparatur durchgeführt worden ist, hätte' das beklagte Land vorliegend seinen Schaden grundsätzlich auch auf Basis des eingeholten Gutachtens abrechnen können. (vgl. BGH NJW 1989, 3007, 3009), welches mit 11.659,88 DM deutlich höher lag. Substantiierte Einwände gegen die gutachterliche Schadensberechnung werden von der Klägerin und den Widerbeklagten zu 2) und 3) nicht vorgebracht, obwohl ihnen dies möglich und zumutbar war. Das beklagte Land hat desweiteren einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 983,25 DM gemäß Gebührenrechnung vom 03.12.1996, da diese einen adäquaten Folgeschaden des Unfalls darstellen. Das beklagte Land kann außerdem eine Auslagenpauschale verlangen, die das erkennende Gericht in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung allerdings lediglich mit 40,--DM veranschlagt, § 287 ZPO . . Demgegenüber hat das beklagte Land gemäß§ 251 BGB keinen Anspruch auf die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 792,--DM. Da es sich bei dem Polizeifahrzeug um ein Behördenfahrzeug und nicht um. eine eigenwirtschaftlich genutzte Sache handelt, wird der insoweit geltend gemachte
Schaden vom Zweck der auf den Schutz der privaten eigennutzungabzielenden Ausfallentschädigung nicht erfasst.
Die Zinsforderung ist nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 a.F. BGB gerechtfertigt, allerdings lediglich, mit einemZinssatz'von4% p.a. Durch die an die Widerbeklagte , zu 2) gerichtete Zahlungsaufforderung sind auch die Klägerin und der Widerbeklagte zu 3) in Verzug geraten.
Der Widerbeklagte zu 3) hat gegen' das beklagte Land keinen Schmerzensgeldanspruch aus §§ 839 Abs. 1 S. 1, 847 Abs. 1 BGB LV.m. Art. 34 GG. Denn der Zeuge V hat ihm gegenüber keine Amtspflichten verletzt, da die dem Schutz der Klägerin und dem Zeugen W dienende Verfolgungsfahrt rechtmäßig war.
Dem Widerbeklagten zu 3) steht auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch von 15,--DM zu. Eine Haftung des beklagten Landes nach § 7 Abs. 1 StVG scheidet aus, da den Widerbeklagten zu 3) das überwiegende Verschulden an dem Unfall trifft, hinter welches die Betriebsgefahr des Polizeifahrzeugs und das geringfügige Verschulden des Zeugen X vollständig zurücktreten, § 17 StVG. Mangels Amtspflichtverletzung besteht auch kein Anspruch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB LV.m. Art. 34 GG: Da der Widerbeklagte zu 3) aufgrund seines Verhaltens und seiner Fahrweise Störer i.S.d. Polizeigesetzes und die ,Einsatzfahrt des Zeugen Y rechtmäßig war besteht auch kein Anspruch des Widerbeklagten zu 3') aus § 67 PolG NW i.V.m. § 39 aBG NW.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91' Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4,708 Nr. 11,709 S. 1,711 ZPO.
Streitwert: Klage: 9.631,35 DM; Widerklage: 11.659,88 DM; Widerwiderklage: 3.515,--DM; Gesamtstreitwert (§ 19 Abs. 1 S. 1 GKG): 24.806,23 DM.
Wolks-Falter