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Landgericht Düsseldorf·2b O 371/97·08.10.2001

Verkehrsunfall: Haftungs- und Kostenaufteilung bei Verfolgungsfahrt mit Polizeifahrzeug

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien streiten über wechselseitige Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 01.12.1996 nach einer Verfolgungsfahrt, an dem auch ein Polizeifahrzeug beteiligt war. Das Land wurde insoweit erfolgreich in Höhe von 10.857,88 DM zu Lasten der Klägerin und der Widerbeklagten 2) und 3) verurteilt. Die übrigen Klage- und Widerklageanträge wurden abgewiesen. Das Gericht begründete die Entscheidung mit einer haftungs- und verschuldensbezogenen Quotenverteilung zwischen den Beteiligten.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Zahlungspflicht der Klägerin und Widerbeklagten 2) und 3) gegenüber dem beklagten Land in Höhe von 10.857,88 DM, übrige Klage- und Widerklageanträge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Haben mehrere Personen zum Schaden beigetragen, können sie als Gesamtschuldner zur Leistung verpflichtet werden.

2

Die Verteilung von Haftung und Prozesskosten richtet sich nach dem jeweiligen Mitverschulden; das Gericht kann hierfür prozentuale Quoten festlegen.

3

Ein öffentlicher Träger kann gegenüber Beteiligten eines Verkehrsunfalls Ersatzansprüche für durch Einsatzfahrzeuge entstandene Schäden nach den allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen geltend machen.

4

Urteile können vorläufig vollstreckbar erklärt werden; dem öffentlichen Träger kann dabei die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung auferlegt und den Parteien die Abwendung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

nach Lage der Akten am 28.08.2001

durch die Richterin am Landgericht X als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt an das beklagte Land 10.857,88 DM nebst 4% Zinsen p.a. hieraus seit dem 01.03.1997 zu zahlen.

Im übrigen werden die Widerklage sowie die Klage und die Widerwiderklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und

die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner

44%, die Klägerin außerdem weitere 39%, der

Widerbeklagte zu 3) außerdem weitere 14% und das beklagte Land weitere 3%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für das beklagte Land jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 17.000,- DM. Dem beklagten Land wird außerdem nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung von 200,-- DM abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die angeordneten Sicherheitsleistungen können von allen Parteien auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Parteien machen wechselseitige Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 01.12.1996 gegen 18.05 Uhr auf der Xstraße in Fahrtrichtung X hinter der Kreuzung der Xstraße mit der Xstraße/X-Straße zugetragen hat. An dem Unfall beteiligt waren der Zeuge X mit seinem Pkw Ford Escort, der Widerbeklagte zu 3) mit einem Pkw BMW Schnitzer Turbo, der zum Unfallzeitpunkt Eigentum der Klägerin gewesen sein soll, sowie der Zeuge X mit einem Polizeifahrzeug Opel Vectra des beklagten Landes.

3

Dem Unfall vorausgegangen war eine Verfolgungsjagd durch X. Die Klägerin, die von dem Widerbeklagten zu 3) - ihrem seinerzeitigen Lebensgefährten - bedroht worden war, hatte sich in den Pkw des Zeugen X geflüchtet, damit dieser sie zu sich nach Hause in Sicherheit bringen konnte. Der Widerbeklagte zu 3) folgte dem Pkw des Zeugen X mit dem Pkw BMW. Die Fahrzeuge fuhren mit überhöhter Geschwindigkeit die XStraße und dann Xstraße entlang, wobei sie mehrfach die Fahrspuren wechselten und auch rote Ampeln überfuhren. Auf der Xstraße in Höhe des Supermarktes X kam den beiden Fahrzeugen der Zeuge X im Polizeifahrzeug Opel des beklagten Landes entgegen. Der Zeuge X war von der Einsatzleitstelle über den Sachverhalt informiert worden. Er wendete deshalb das Polizeifahrzeug und nahm die Verfolgung der beiden Fahrzeuge auf. Hinter der Kreuzung der Xstraße mit der Xstraße/X-Straße bemerkte der Zeuge X, der zuvor über Handy mit der Polizei Kontakt aufgenommen hatte, einen entgegenkommenden Streifenwagen. Er bremste deshalb an der Unfallstelle seinen Pkw Ford auf dem