Schadensersatz wegen Rissen: fehlerhafte Statik, keine Haftung von Rohbauer und Sohn
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte im Wege der Teilklage Ersatz von Maler- und Fliesenkosten zur Beseitigung von Rissen im Wohnbereich eines Neubaus. Streitpunkt war, ob die Rissbildung auf Ausführungsfehler der Rohbauer, Planabweichungen bei Trennwänden oder auf Fehler der Statik zurückging. Das LG Düsseldorf bejahte eine mangelhafte statische Berechnung und verurteilte den Statiker (Bekl. zu 4) zum Schadensersatz. Gegen den Sohn (Rechnungssteller) sowie gegen die Rohbauunternehmer verneinte das Gericht eine Haftung mangels Passivlegitimation bzw. Ursächlichkeit der Rohbauarbeiten.
Ausgang: Klage gegen den Statiker in Höhe von 6.109,59 EUR stattgegeben, im Übrigen (gegen Rohbauer und Sohn) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Teilklage auf Schadensersatz ist zulässig, wenn der geltend gemachte Teilanspruch (hier: bestimmte Mangelbeseitigungskosten) hinreichend individualisiert und von einer weiteren Gesamtforderung abgrenzbar ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Statiker haftet aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB, wenn sein statisches Rechenmodell zur realitätsgerechten Ermittlung der Verformungen ungeeignet ist und hierdurch mangelhafte Bauwerksverformungen (z.B. Rissbildungen) verursacht werden.
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung kann entbehrlich sein, wenn der Unternehmer die durch seine Leistung verursachte Gebrauchsbeeinträchtigung tatsächlich nicht selbst beseitigen kann und eine sofortige Geltendmachung von Schadensersatz gerechtfertigt ist (§ 281 Abs. 2 BGB).
Eine Haftung eines nicht beauftragten Dritten nach Rechtsscheingrundsätzen setzt voraus, dass bereits bei Vertragsanbahnung oder Vertragsschluss ein zurechenbarer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde; ein erst nach Leistungserbringung auftretender Rechtsschein (z.B. durch Rechnungsstellung) genügt nicht.
Rohbauunternehmer dürfen sich grundsätzlich auf geprüfte statische Berechnungen verlassen; ohne nachweisbare Ursächlichkeit eigener Ausführungsfehler besteht keine Haftung für rissbildende Verformungen.
Tenor
Der Beklagte zu 4) wird verurteilt, an den Kläger 6.109,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 75 % und dem Beklagten zu 4) zu 25 % auferlegt; der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1), des Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3); von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 4) 25 %; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist für den Beklagten zu 1), den Beklagten zu 2) und den Beklagten zu 3) P Sicherheitsleistung und für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die jeweilige Vollstreckung durch den Beklagten zu 1), den Beklagten zu 2) und den Beklagten zu 3) durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht im Rahmen einer Teilklage Schadensersatz wegen Risse im Wohnbereich seines P-Straße in E geltend. Bei dem streitgegenständlichen Objekt handelt es sich um ein in den Jahren 2002/2003 neu errichtetes Gebäude mit einem PKW-Ausstellungsraum im Erdgeschoss und einer Betriebswohnung im Obergeschoss, die der Kläger als Wohnung nutzt. Die Objektplanung des Architekten sah vor, dass zur Abstützung der Betondecke über dem Erdgeschoss in der Mitte des Ausstellungsraumes Zwischenstützen eingebracht werden. Der Kläger beauftragte den Beklagten zu 4), der sich in seinem Briefkopf als "U Ing.-Büro f. Bauwesen" bezeichnet, mit der statischen Berechnung für das Bauobjekt. Bei der statischen Berechnung berücksichtigte der Beklagte zu 4) den Wunsch des Klägers, die im Erdgeschoss-Grundriss vorgesehenen Zwischenstützen entfallen zu lassen, um in dem Ausstellungsraum besser mit den Fahrzeugen rangieren zu können.
Die Beklagten zu 1) und zu 2), die der Kläger mit der Erbringung sämtlicher Rohbauarbeiten beauftragte, errichteten das Gebäude ohne Zwischenstützen im Ausstellungsraum, mit einer freitragenden Decke über dem Erdgeschoss. Abweichend von den Plänen des Architekten wurden zudem sämtliche Trennwände im Wohnbereich in Kalksandstein ausgeführt und die Wand zwischen Wohn- und Kinderzimmer versetzt, so dass sie nicht wie geplant auf dem Unterzug steht.
In der Folgezeit kam es zu Rissen in den Innenwänden des Obergeschosses, die teilweise in die Außenwände hineinragen.
Der Beklagte zu 3), Sohn des Beklagten zu 4), der ebenfalls als Ingenieur tätig ist und die Räume und den Telefonanschluss mit seinem Vater teilt, erstellte unter dem 02.10.2006 eine Rechnung über die Erbringung der statischen Berechnung seines Vaters. Wegen der Einzelheiten der Rechnungsurkunde wird auf Bl. 172 d.A. Bezug genommen.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz für die Beseitigung der Risse im Wohnbereich. Hierzu trägt er vor, dass die geltend gemachten Kosten für Maler- und Fliesenarbeiten erforderlich seien, um bis zur abschließenden Sanierung den vertragsgerechten Zustand herzustellen. Ihm sei angesichts der Größe der Risse, die ein Hindurchschauen in den nächsten Raum ermöglichten, ein Zuwarten der Beseitigung der Risse bis zu einer endgültigen Sanierung nicht zuzumuten.
Der Kläger beantragt,
sämtliche Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.109,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten ihre Verantwortlichkeit für die Rissbildung.
Die Beklagten zu 1) und zu 2) lehnen eine Haftung mit der Begründung ab, den Rohbau gemäß den Vorgaben des Klägers und des Zeugen U mangelfrei ausgeführt zu haben.
Der Beklagte zu 3) ist der Ansicht, nicht passivlegitimiert zu sein, weil – was unstreitig ist – der Kläger nur seinen Vater, den Beklagten zu 4) mit der Erstellung der Statik beauftragt habe. Der Beklagte zu 3) behauptet, lediglich die Rechnung erstellt, nicht aber an der Leistungserbringung mitgewirkt zu haben. Er und sein Vater würden getrennt voneinander jeder für sich arbeiten, ohne in einem Sozietätsverhältnis zu stehen.
Der Beklagte zu 4) bestreitet ebenfalls seine Verantwortlichkeit für die Rissbildung. Seine statischen Berechnungen seien korrekt. Der Mangel liege, so sein Vortrag, nicht in der Statik begründet, sondern in der Ausführung der Trennwände in Kalksandstein und in dem Versetzen einer Wand. Hier sei in nicht zu verantwortender Weise von den Plänen abgewichen worden. Von diesen Planabweichungen sei er vor Erstellung der Statik nicht informiert worden, sondern mit ihm sei nur der Wegfall der Zwischenstützen besprochen worden.
Wegen des beiderseitigen Vorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. Q vom 15.02.2006 und vom 26.04.2007 (Bl. 242ff. d.A.) sowie auf seine mündlichen Ausführungen gemäß Protokoll des Ortstermins vom 30.08.2007 (Bl. 368ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
I. Zulässigkeit der Teilklage
Die Teilklage ist zulässig, da der Kläger eine individualisierte Forderung geltend macht. Sie genügt den Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn die Teilforderung, Kosten für Maler- und Fliesenarbeiten zur Beseitigung der Risse im Wohnbereich, ist hinreichend abgegrenzt von der noch unbestimmten Gesamtforderung, die sich aus der Sanierung des gesamten Objektes ergeben wird.
II. Anspruch gegen den Beklagten zu 4)
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 4) einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. Denn die Rissbildung ist auf fehlerhafte statische Berechnungen des Beklagten zu 4) zurückzuführen. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Risse durch zu große Durchbiegungen aufgrund zu weicher Balken im Deckensystem verursacht wurden. Der Sachverständige Q hat in seinen schriftlichen Gutachten und im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen nachvollziehbar ausgeführt, dass das von dem Beklagten zu 4) gewählte statische Rechenmodell nicht geeignet war, die Verformungsverläufe des Deckensystems realitätsgerecht zu errechnen. Denn das vorhandene Deckensystem trägt nach den Feststellungen des Sachverständigen Q nicht in der Weise, wie es der Beklagte zu 4) berechnet hat, hierzu müssten die Deckenunterzüge sehr viel stärker sein.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind plausibel und nachvollziehbar. Sie stützen sich nicht nur auf seinen Sachverstand, sondern werden zudem belegt durch Berechnungen, die der Sachverständige mit Hilfe eines Computersystems durchgeführt hat. Dass aufgrund des fehlerhaften Deckensystems etwaige zusätzliche Belastungen durch die Trennwände im Wohnbereich keinen maßgeblichen Einfluss auf die Verformungen haben, hält das Gericht vor dem Hintergrund, dass die Balken nach den Berechnungen des Sachverständigen nahezu auf das doppelte verdickt werden müssten, um so zu tragen, wie von dem Beklagten zu 4) berechnet, für nachvollziehbar. Da der Beklagte zu 4) nach den Feststellungen des Sachverständigen sogar größere Lasten zugrunde gelegt hat, vermögen seine Einwendungen, dass mit den Planabweichungen die Trennwände eine andere Belastungssituation für das Deckensystem darstellten, als in ihrer ursprünglichen Planung, das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Frage zu stellen.
Die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 4) ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die DIN 1045 in der alten Fassung keine Einschränkungen der Verformung vorsah - so jedenfalls die Aussage des sachverständigen Zeugen L. Zum einen liegen die Verformungen im streitgegenständlichen Objekt angesichts ihrer Dimensionen nicht mehr im Bereich tolerierbarer Abweichungen, zum anderen sah auch die alte DIN 1045 eine Begrenzung biegebeanspruchter Bauteile vor (vgl. Ministerialblatt für das Land NRW vom 15.12.1988, Seite 1660).
Gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB hat der Beklagte zu 4) alle kausal auf den Mangel der Statik zurückführbaren Schäden zu ersetzen. Eine Fristsetzung ist gemäß § 281 Abs. 2 2. Fall entbehrlich, weil der Beklagte zu 4) selbst nicht in der Lage ist, die mit der fehlerhaften Statik einhergehenden Gebrauchsbeeinträchtigungen des streitgegenständlichen Objektes zu beseitigen und damit Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
Der Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB besteht grundsätzlich in einer Geldforderung und kann auch schon vor der Mangelbehebung geltend gemacht werden (BGH NJW 1979, 2207). Mithin steht dem Kläger ein Ersatz der Aufwendungen für die Beauftragung der Maler- und Fliesenarbeiten zur Beseitigung der Risse und Herstellung eines geordneten Zustandes seines Wohnbereichs zu.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.
III. Anspruch gegen den Beklagten zu 3)
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten zu 3) wegen Mangelhaftigkeit der statischen Berechnungen seines Vaters nicht zu.
Eine Haftung aus Rechtsscheingrundsätzen scheidet aus, weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 4) kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, auf den sich der Kläger zu Lasten des Beklagten zu 3) berufen könnte. Bei Vertragsanbahnung und Vertragsschluss standen sich lediglich der Kläger und der Beklagte zu 4) gegenüber, ohne dass es einen Hinweis auf eine Bürogemeinschaft von Vater und Sohn gab. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass der Kläger den Vertrag allein mit dem Beklagten zu 4) geschlossen hat. Der Kläger selbst hat - persönlich angehört - ausgeführt, dass ihm Herr U empfohlen worden sei und er diesen auch beauftragt habe. Zu diesem Zeitpunkt ist kein Rechtsschein dahin begründet worden, dass der Kläger es mit zwei Vertragspartnern und nicht nur mit dem Beklagten zu 4) zu tun haben könnte. Dies behauptet der Kläger auch nicht. Hinweise auf den Sohn des Vertragspartners erhielt der Kläger erst mit Erhalt der Rechnung. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte zu 4) seine Werkleistung bereits erbracht. Ein zu diesem Zeitpunkt etwaig geschaffener Vertrauenstatbestand wirkt aber nicht auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Beklagten zu 4) zurück.
Der Beklagte zu 3) haftet auch nicht als Gesellschafter einer faktisch betriebenen Sozietät. Zwar deuten die Umstände, dass beide Beklagten unter derselben Anschrift unter Verwendung des gleichen Telefonanschlusses tätig sind, auf eine gegenseitige Förderung ihrer beruflichen Tätigkeit als Ingenieur hin. Darüber hinaus spricht die Abrechnung der Werkleistung des Vaters durch den Sohn dafür, dass sich die beiden nicht nur räumlich, sondern auch wirtschaftlich zusammengeschlossen haben. Dass dieser Zusammenschluss über eine bloße Innengesellschaft hinausgeht, kann jedoch nicht festgestellt werden. Vielmehr spricht gegen eine Außengesellschaft die Verwendung unterschiedlicher Briefköpfe und unterschiedlicher Bezeichnungen im Rechtsverkehr ("C. U" bzw. "U Ing.-Büro f. Bauwesen"). Ohne die Annahme einer Außengesellschaft haftet der Beklagte zu 3) jedoch nicht für Mängel an Werkleistungen seines Vaters.
IV. Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und zu 2)
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und zu 2), da die Rissbildung nicht durch etwaige Mängel oder Pflichtverletzungen im Rahmen der von den Beklagten ausgeführten Rohbauarbeiten verursacht wurden. Wie unter Ziffer II. dargestellt, haben Planabweichungen im Bereich der Trennwände nicht wesentlich zu den Verformungen geführt. Es kann somit auch dahinstehen, ob diese Abweichungen mit dem Beklagten zu 4) besprochen wurden und ob die Beklagten zu 1) und zu 2) auf mögliche Gefahren zusätzlicher Belastungen hätten hinweisen müssen.
Die Beklagten zu 1) und zu 2) durften sich auf die Richtigkeit der statischen Berechnungen des Beklagten zu 4) verlassen, insbesondere da diese durch den Prüfstatiker geprüft wurden.
V. Prozessuale Nebenentscheidungen
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.