Harte Patronatserklärung: Haftungsumfang auf ausdrücklich genannte Neukredite begrenzt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht der Bank E von der Beklagten Zahlung wegen Kreditausfalls der insolventen L GmbH und stützte sich auf zwei „Letters of Comfort“. Das LG bejahte zwar eine harte Patronatserklärung der (später verschmolzenen) Tochter M gegenüber E, sah deren Sicherungsumfang aber nur auf die im Schreiben ausdrücklich genannten Neukredite beschränkt. Ein Anspruch hieraus (bzgl. J-Forderungsankauf) erlosch vollständig durch wirksame Aufrechnung der Beklagten mit einem Kondiktionsanspruch aus nach Kündigung weggefallenem Ratenzahlungsvergleich. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen, Verzugszinsen fielen wegen Rückwirkung der Aufrechnung nicht an.
Ausgang: Zahlungsklage aus abgetretener Patronatshaftung wegen Aufrechnung und begrenztem Sicherungsumfang abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Patronatserklärung ist als harte Patronatserklärung auszulegen, wenn sie über bloße Zustimmungserklärungen hinaus eine verbindliche Verpflichtung zur Deckung des Finanzierungsbedarfs enthält und durch Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln als rechtsgeschäftlich gewollt gekennzeichnet ist.
Bei einer harten Patronatserklärung wandelt sich die nicht unmittelbar einklagbare Liquiditäts-/Ausstattungspflicht des Patrons im Insolvenzfall des Schuldners in einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch des Kreditgebers wegen Nichterfüllung der gesicherten Forderung um.
Der Sicherungsumfang einer harten Patronatserklärung bestimmt sich nach objektiver Auslegung des Erklärungstextes; werden in der Erklärung nur bestimmte Neukredite konkret bezeichnet, erstreckt sich die Haftung im Insolvenzfall regelmäßig nur auf diese ausdrücklich genannten Kredite.
Eine Abtretung von Forderungen setzt hinreichende Bestimmtheit der abgetretenen Ansprüche voraus; pauschale Bezugnahmen auf „diverse Darlehen“ ohne konkrete Vertragsbezeichnung genügen hierfür nicht.
Wird ein Vergleich wegen Zahlungsverzugs wirksam gekündigt, können auf seiner Grundlage erbrachte Ratenzahlungen wegen Wegfalls des Rechtsgrundes nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB rückforderbar sein; mit diesem Anspruch kann der Schuldner nach § 406 BGB auch gegenüber dem Zessionar aufrechnen, wobei die Aufrechnung nach § 389 BGB auf den Zeitpunkt der erstmaligen Aufrechenbarkeit zurückwirkt und Verzug ausschließen kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
| 2 b O 27/07 | ![]() | Verkündet am 17.12.2008 A , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle | |||
| LANDGERICHT DÜSSELDORF | |||||
| IM NAMEN DES VOLKES | |||||
| URTEIL | |||||
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 2 b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2008
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht B und die Richterinnen am Landgericht C und D
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine schweizerische Treuhand-AG, nimmt die Beklagte, eine börsennotierte spanische Aktiengesellschaft, aus abgetretenem Recht der E AG (im Folgenden: E ) in Anspruch.
Am 01.01.1996 entstand die F GmbH (im Folgenden: F GmbH) durch Neugründung im Wege der Ausgliederung aus der G AG, die Rechtsnachfolgerin der H “ in Premnitz war. Die E hatte sämtliche Geschäftsanteile der G AG zum Zwecke der Sanierung übernommen. Im Zuge der Sanierungsbemühungen wurde die G AG in drei rechtlich selbstständige Gesellschaften aufgeteilt, nämlich die L GmbH, die J Entsorgungs-GmbH & Co. KG (im Folgenden: J Kraftwerk) sowie die K Dienstleistungsgesellschaft mbH & Co. KG. Die E war über ihre Beteiligungsgesellschaft L Beteiligungsholding GmbH einzige Gesellschafterin der L GmbH. Gleichzeitig war die E die Hausbank der L GmbH.
Im Jahr 1996 erwarb die Beklagte, die ebenfalls auf dem Gebiet der chemischen und plastikverarbeitenden Industrie tätig ist, die Geschäftsanteile der L GmbH von der E . Im Jahr 1997 veräußerte die Beklagte Geschäftsanteile an der L GmbH an ihre 100%-ige Tochtergesellschaft M S.L. (im Folgenden M), die zu 24,9 % an der L GmbH beteiligt wurde. Im Übrigen wurden die Geschäftsanteile der L GmbH von der Beklagten oder von deren Treuhändern gehalten.
Im Zeitraum 1996 bis Ende 1999 gewährte die E der L GmbH Kreditmittel in Höhe von insgesamt knapp 30.000.000,00 DM.
Die E hatte sich zunächst bereit erklärt, der L GmbH ein durch Bundesbürgschaft zu sicherndes Investitionsdarlehen in einer Gesamthöhe von 20.000.000,00 DM zu gewähren. Auf dieser Grundlage gewährte die E zur langfristigen Umfinanzierung eines Kredits in laufender Rechnung mit Darlehensvertrag vom 22./23.10.1996 einen Kredit in Höhe von 10.000.000,00 DM ( 5.112.918,81 € ) für eine Laufzeit von zehn Jahren, wobei die ersten drei Jahre tilgungsfrei waren. Mit Rahmenkreditvertrag vom 16.12.1997 gewährte die E der L GmbH einen weiteren Kredit in Höhe von 10.000.000,00 DM ( 5.112.918,81 € ) zur anteiligen Finanzierung von für den Zeitraum 1997 bis 1999 geplanten Investitionen mit einem Gesamtumfang von 21.300.000,00 DM, wobei die einzelnen Kredittranchen in den ersten drei Jahren tilgungsfrei waren. Die L GmbH nahm diesen Kredit bis Dezember 1999 in mehreren Tranchen in Anspruch. Eine Besicherung beider Kredite erfolgte weder durch eine Bundesbürgschaft noch durch andere bankübliche Sicherheiten.
Die Beklagte ihrerseits hatte der L GmbH seit dem 1.1.1999 finanzielle Mittel in Höhe von 3.100.000,00 DM zur Verfügung gestellt. Wegen im Rahmen der Sanierungsbemühungen fortbestehender Finanzierungsprobleme der L GmbH hinsichtlich der geplanten Investitionen, verhandelte diese über die Gewährung eines Konsortialdarlehens unter Einbeziehung der E , der N und der Investitionsbank des Landes Brandenburg.
Am 27.04.1999 unterzeichneten u.a. die E , die L GmbH, die M sowie die Beklagte einen „Letter of Intent“ (Anlage K 16 nebst deutscher Übersetzung). In diesem „Letter of Intent“ wurde der Finanzbedarf der L GmbH im Jahr 1999 unter Berücksichtigung der Darlehen der Beklagten in Höhe von 3.100.000,00 DM mit einem Gesamtbetrag von insgesamt 28.500.000,00 DM festgehalten. Davon waren 11.000.000,00 DM für Spinnmaschinen, 12.000.000,00 DM für zusätzliche Investitionen gemäß Investitionsplan vom 7.1.1999 und 5.500.000,00 DM zur Deckung des Betriebsmittelbedarfs vorgesehen. Vor diesem Hintergrund erklärte die Beklagte in dem „Letter of Intent“ unter Ziffer 1. u.a., bereit zu sein, der L GmbH die durch sie und die M gewährten Vorschüsse in nachrangige Darlehen umzuwandeln und „sich dazu zu verpflichten, zusätzlichen Finanzierungsbedarf der L GmbH im gewöhnlichen Geschäftsverkehr durch weitere nachrangige Darlehen gegenüber der L GmbH zu decken“. Die E erklärte in dem „Letter of Intent“ vom 27.04.1999 unter Ziffer 2. u.a. ihre Bereitschaft, Forderungen der J gegen die L GmbH bis zu einem Betrag von 2.500.000,00 DM zu erwerben und diese in ein Abzahlungsdarlehen umzuwandeln, wenn u.a. ein Gutachten über die Erfolgsaussichten der Sanierung der L GmbH vorgelegt werde und wenn u.a. die Beklagte eine Firmengarantie als Sicherheit stelle. Unter Ziffer 4 des „Letters of Intent“ erklärten u.a. die Beklagte und die M bereit zu sein, alle notwendigen Vereinbarungen zu treffen und alle erforderlichen rechtlichen Unterlagen bezüglich der geschäftlichen Lage der L GmbH zu beschaffen. Darüber hinausgehende eigene Erklärungen gab die M in dem „Letter of Intent“ nicht ab. Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem Inhalt des „Letters of Intent“ vom 27.04.1999 wird auf die Anlage K 16 verwiesen.
Auf der Grundlage des „Letters of Intent“ vom 27.4.1999 sagte die E der L GmbH mit Vereinbarung vom 18.06./02.07.1999 (Anlage K 14) zur anteiligen Finanzierung des Investitionsvorhabens ( Spinnmaschinen ) die Gewährung eines Avalkredits in Höhe von maximal 5.418.750,00 DM zur Sicherung des Darlehens der diesbezüglichen Darlehens der N in Höhe von ca. 11.000.000,00 DM zu sowie die Kreditierung und Stundung der von der E anzukaufenden Forderungen der J gegen die L GmbH in Höhe von insgesamt 2.553.010,38 DM. Hinsichtlich der vereinbarten Einzelheiten zu der Rückzahlung des gestundeten Forderungsbetrages wird auf die Anlage K 14, Ziffer 2, verwiesen.
Mit Schreiben der Beklagten vom 29.06.1999 an die E (Anlage K 18 nebst deutscher Übersetzung), im Rechtsstreit als „Letter of Guarantee“ bezeichnet, erklärte die Beklagte unter Bezugnahme auf die von der E zu erwerbenden Forderungen der J gegen die L GmbH, welche gestundet werden sollten, unter Buchstabe A., sich gegenüber der E zu verpflichten, bei einem Ausfall der L GmbH als Hauptschuldner jeglichen Betrag bis zur Gesamtsumme von 2.553.010,38 DM zu zahlen. Weiter wurde die Anwendbarkeit deutschen Rechts sowie die Zuständigkeit der Gerichte in Düsseldorf festgehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 29.06.1999 wird auf die Anlage K 18 verwiesen.
Mit von der E vorformuliertem Schreiben der M vom 06.09.1999 an die E (Anlage K 2, deutsche Übersetzung Bl. 163 ff. GA), im Rechtsstreit als „Letter of Comfort“ (Patronatserklärung) bezeichnet, nahm die M Bezug auf den der L GmbH durch die E noch zu gewährenden Avalkredit bis zu einer Summe von 5.418.750,00 DM und auf die von der E zu erwerbenden Forderungen der J gegen die L GmbH in Höhe von 2.553.010,38 DM, welche gestundet werden sollten. Sie erklärte, dass der Avalkredit und die Stundung ihre Zustimmung fänden. Weiter hielt die M fest, dass sie der L GmbH in Anbetracht der Kreditgewährung der E ein nachrangiges Darlehen in Höhe von 3.100.000,- DM gewährt und ausgezahlt habe. Zudem erklärte die M folgendes: „Außerdem verpflichtet sich M ungeachtet ihrer Beteiligung an der L GmbH, etwaigen zusätzlichen Finanzierungsbedarf der L GmbH im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, der über das oben genannte nachrangige Darlehen hinausgeht, zu decken. ... Wir verpflichten uns hiermit, jegliche weitere Zahlung, zu deren Leistung wir gemäß dieser Zusage verpflichtet sind, auf das Konto ... der L GmbH bei der E zu leisten.“ Schließlich wurde die Anwendbarkeit deutschen Rechts und die Zuständigkeit der Gerichte in Düsseldorf vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem Inhalt des Schreibens der M vom 06.09.1999 wird auf die deutsche Übersetzung der Anlage K 2 verwiesen.
Mit ebenfalls von der E vorformuliertem Schreiben der Beklagten vom 07.09.1999 an die L GmbH (Anlage K 3, deutsche Übersetzung Bl. 167 ff. GA), im Rechtsstreit ebenfalls als „Letter of Comfort“ bezeichnet, nahm die Beklagte Bezug auf das als „Letter of Comfort“ bezeichnete Schreiben der M an die E vom 06.09.1999. Sie erklärte, sich gegenüber der L GmbH zu verpflichten, im Falle eines Ausfalls der M gegenüber der L GmbH als Hauptschuldner jeglichen Betrag an die L GmbH zu zahlen. Weiter wurde die Anwendbarkeit deutschen Rechts sowie die Zuständigkeit der Gerichte in Düsseldorf festgehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 07.09.1999 wird auf die deutsche Übersetzung der Anlage K 3 verwiesen.
Ebenfalls mit Schreiben vom 07.09.1999 (Anlage K 17 nebst deutscher Übersetzung), im Rechtsstreit als „Letter of Guarantee“ bezeichnet, erklärte die Beklagte gegenüber der E u.a. unter Bezugnahme auf den von der E gegenüber der L GmbH noch zu gewährenden Avalkredit in Höhe von 5.418.750,00 DM, sich gegenüber der E im Falle des Ausfalls der Kreditnehmerin (L GmbH) zu verpflichten, als Hauptschuldnerin jeglichen Betrag bis zur Höhe von 5.418.750,00 DM zu zahlen. Weiter wurde die Anwendbarkeit deutschen Rechts sowie die Zuständigkeit der Gerichte in Düsseldorf vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem Inhalt dieses Schreibens wird auf die deutsche Übersetzung der Anlage K 17 verwiesen.
Die L GmbH meldete am 08.11.2000 Insolvenz an, das Insolvenzverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Die E hat einen Gesamtbetrag in Höhe von 12.708.656,15 € zur Insolvenztabelle angemeldet (Anlage K 6, Bl. 26, 27 GA). Auch die beiden anderen Gesellschaften, die aus der G AG hervorgegangen sind, sind mittlerweile insolvent.
Die Beklagte schloss daraufhin mit den gemäß „Letter of Intent“ an der Investitionsfinanzierung der L GmbH beteiligten Gläubigerbanken Zahlungsvereinbarungen. Sie zahlte an die N 3.118.066,90 € und an die Investitionsbank das Landes Brandenburg 600.000,00 €. Unter dem 26.01.2001 schloss sie mit der E bezüglich deren offener Forderungen gegen die L GmbH einen Vergleich über die Zahlung von 8.300.000,00 DM in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung (Anlage K 4, Bl. 22 ff. GA). In einer Einleitung wurden die in der Zeit von 1996 bis 1999 von der E der L GmbH insgesamt gewährten Finanzierungsmittel aufgeführt. Weiter wurde auf den „Letter of Guarantee“ der Beklagten vom 07.09.1999, den „Letter of Guarantee“ der Beklagten vom 29.06.1999 und den „Letter of Comfort“ der Beklagten vom 07.09.1999 als von der Beklagten gegenüber der E gewährte Sicherheiten Bezug genommen. Unter Ziffer 1 der Vereinbarung verpflichtete sich die Beklagte, an die E einen Betrag in Höhe von 8.300.000,00 DM zu zahlen. Unter Ziffer 5 wurde festgehalten, dass die E bei Zahlungsverzug der Beklagten zur Kündigung der Ratenzahlungsvereinbarung sowie zur Wahrnehmung ihrer Rechte aus den „Letters of Guarantee“ vom 29.06.1999 und vom 07.09.1999 berechtigt sei. Nach Ziffer 6 des Vergleichs sollten mit Erfüllung der Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche der E und der Beklagten sowie der E und der M erledigt sein. Unter Ziffer 8 der Vereinbarung wurde Düsseldorf als Gerichtsstand vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem Inhalt der Ratenzahlungsvereinbarung wird auf die Anlage K 4 verwiesen.
Im März 2001 wurde die M auf die Beklagte verschmolzen.
Mit Nachtrag vom 24.10.2002 vereinbarten die E und die Beklagte eine Reduzierung der Höhe der von der Beklagten zu leistenden Ratenzahlungen. Insgesamt zahlte die Beklagte aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung vom 26.01.2001/24.10.2002 bis Januar 2006 insgesamt 3.046.811,09 € an die E .
Nachdem sich die Beklagte mit der Zahlung mehrerer Raten an die E aus der Ratenzahlungsvereinbarung vom 26.01.2001/24.10.2002 in Verzug befand, erwarb die Klägerin von der E mit Forderungskaufvertrag vom 13.07.2006 (Anlage K 1, Bl. 13 ff. GA) offene Forderungen gegen die Beklagte und die M . Unter § 1 des Vertrages wurde der Kaufgegenstand näher bezeichnet und in § 3 die Abtretung der verkauften Forderungen vereinbart. Wegen der konkreten Einzelheiten zu dem Inhalt des Forderungskaufvertrages wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Mit Schreiben vom 17.07.2006 kündigte die E gegenüber der Beklagten die Ratenzahlungsvereinbarung vom 26.01.2001/24.10.2002 und zeigte dieser den Verkauf ihrer Forderungen gegen die Beklagte sowie die M an die Klägerin an (Anlage K 5, Bl. 25 GA). Mit Schreiben vom 19.09.2006 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.10.2006 zur Zahlung von 12.708.656,15 € auf.
Die Klägerin macht mit der Klage ausschließlich Ansprüche aus den beiden „Letters of Comfort“ vom 06. und 07.09.1999 geltend.
Sie ist der Ansicht, bei den beiden „Letters of Comfort“ vom 06. und 07.09.1999 handle es sich um so genannte harte Patronatserklärungen. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, die E habe 1999 die Gewährung weiterer Kredite an die L GmbH von der Abgabe harter Patronatserklärungen abhängig gemacht, wie sie mit den „Letters of Comfort“ vom 06. und 07.09.1999 erteilt worden seien. Die „Letters of Comfort“ seien der E als Sicherheiten zur Verfügung gestellt worden. Die M und die Beklagte hätten gegenüber der L GmbH eine uneingeschränkte Ausstattungsverpflichtung übernommen. Sie seien deshalb verpflichtet gewesen, die L GmbH zukünftig ohne Begrenzung auf eine bestimmte Summe oder einen bestimmten Kredit finanziell so auszustatten, dass jene in der Lage gewesen sei, alle bei der E aufgenommenen Kredite zu tilgen. Die Insolvenz der L GmbH sei darauf zurückzuführen, dass die Beklagte ihrer Ausstattungsverpflichtung gegenüber der L GmbH nicht nachgekommen sei. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der L GmbH sei der Beklagten die Erfüllung ihrer Ausstattungsverpflichtung unmöglich geworden. Nach dem Parteiwillen hätten sich sowohl die M als auch die Beklagte für diesen Fall gegenüber der E zum Schadensersatz in Höhe der an die L GmbH ausgereichten, noch offenen Kredite verpflichtet. Diese Schadensersatzansprüche habe sie wirksam an die Klägerin abgetreten.
Weiter behauptet die Klägerin, dadurch dass der Geschäftsführer, einzige Gesellschafter und leitendes Verwaltungsratsmitglied der M , Herr O, zugleich Finanzdirektor der Beklagten gewesen sei, habe die Beklagte ausreichenden Einfluss auf die L GmbH gehabt. Der „Letter of Comfort“ der Beklagten vom 07.09.1999 sei mit Wissen und Wollen der Beklagten an die E gelangt, da diese das Schreiben als Sicherheit für die Vergabe weiterer Kredite an die L GmbH verlangt habe.
Zur Anspruchshöhe behauptet die Klägerin, die E sei in der Insolvenz der L GmbH mit einem Gesamtbetrag von 12.708.656,15 € ausgefallen. Erlöse aus verwerteten Sicherheiten habe die E nicht erzielt. Der Ausfall der E setze sich wie folgt zusammen:
- Kontokorrentkredit der E an die L GmbH: 999.072,04 € ( 1.927.630,31 DM ) (Stand zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung am 08.11.2000); hierauf geltend gemachte Zinsen: 13.490,31 €
- Darlehensvertrag der E mit der L GmbH vom 22./23.10.1996 (Anlage K 12): 5.112.918,81 € ( 10.000.000,00 DM ); hierauf geltend gemachte Zinsen: 45.833,06 €
- Darlehensrahmenvertrag der E mit der L GmbH vom 16.12.1997: 5.112.918,81 € ( 10.000.000,00 DM ) (Einzelverträge vom 18./19.12.1997, 02./09.06.1998, 31.08./04.09.1998, 29.07./05.08.1998, 12./18.11.1999, 07./15.12.1999, Anlage K 13); hierauf geltend gemachte Zinsen: 29.715,19 € + 6.338,85 € + 11.621,40 € + 19.025,15 € + 6.112,98 € + 6.112,98 €
- Kreditzusage vom 18.06./02.07.1999 der E gegenüber der L GmbH hinsichtlich der anzukaufenden Forderungen der J und Entsorgungs GmbH & Co KG (Anlage K 14 Ziffer 2): 1.305.333,48 € ( 2.553.010,38 DM ); hierauf geltend gemachte Zinsen: 35.115,64 €.
Aufgrund der von den Beklagten im Zeitraum 2001 bis 2006 gemäß der Ratenzahlungsvereinbarung 26.01.2001/24.10.2002 an die E geleisteten Zahlungen, die zunächst teilweise auf geschuldete Zinsen zu verrechnen seien, ergebe sich, dass die Beklagte auf offene Hauptsacheforderungen der E gegen die L GmbH Tilgungen in Höhe von insgesamt 1.538.855,01 € geleistet habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.708.656,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. ab dem 17.07.2006 zu zahlen;
Die Klägerin hat die Klage hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe eines Teilbetrags von 1.538.855,01 € zurückgenommen, da sie den ursprünglich geltend gemachten Ausfallschaden von 12.708.656,15 € um die nach ihrer Berechnung auf die Hauptforderung geleisteten Ratenzahlungen auf 11.169.801,14 € reduziert hat und beantragt nunmehr,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.169.801,14 € zuzüglich errechneter Verzugszinsen ab dem 10.10.2006 in Höhe von 2.155.839,48 € sowie zuzüglich Tageszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. ab dem 17.07.2008 auf 11.169.801,14 € zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, sie von außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten ein Höhe von 45.644,80 € freizuhalten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, Ansprüche aus dem „Letter of Comfort“ der M vom 06.09.1999 seien mit Ablauf des 01.01.2005 verjährt.
Die Beklagte ist der Ansicht, bei dem „Letter of Comfort“ der M vom 06.09.1999 handele es sich nicht um eine harte Patronatserklärung. Hierzu behauptet sie, eine Bereitschaft zu einer unbegrenzten Liquiditätsgarantie habe bei der M nicht vorgelegen, vielmehr hätte nur der kurzfristige Finanzierungsbedarf bedient werden sollen. Der „Letter of Comfort“ vom 06.09.1999 sei Bestandteil der umfassenden Finanzierungsvereinbarung zwischen der Investitionsbank des Landes Brandenburg, der E , der N und der Beklagten gewesen. Entsprechendes gelte auch für den „Letter of Comfort“ der Beklagten vom 07.09.1999. Zudem scheitere eine Inanspruchnahme aufgrund des „Letters of Comfort“ vom 07.09.1999 auch daran, dass es an der in der Erklärung vorgesehenen schriftlichen Aufforderung der L GmbH gegenüber der Beklagten, der Ausstattungsverpflichtung nachzukommen, fehle. Ferner fehle es auch an einem Bezug zu der E als Gläubigerin der L GmbH.
Weiter ist die Beklagte der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Aus § 1 (1), (2) und § 3 des Forderungskaufvertrags vom 13.07.2006 könne sie keine Rechte herleiten. In § 1 (3) des Forderungskaufvertrages abgetretene Rechte seien nicht hinreichend bestimmt. Zudem seien jegliche Abtretungen durch die E an die Klägerin gegenüber der Beklagten nach §§ 399, 242 BGB unwirksam. Sie habe ein schutzwürdiges Interesse daran, nur an die E als Gläubigerin leisten zu müssen. Hierzu behauptet die Beklagte, die E und sie hätten in Bezug auf die L GmbH in einer sehr komplexen und tief greifenden Rechts- und Interessengemeinschaft gestanden. Ihr selbst hätte angesichts der übermächtigen Position der E während der verschiedenen Sanierungsversuche kein eigener Handlungsspielraum zur Verfügung gestanden, die gemeinsame unternehmerische Verantwortung sei damit besiegelt worden, dass sich die E mit einem Aktienpaket von 6 Mio. DM an der Beklagten beteiligt habe.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein etwaiger Schaden könne nicht höher sein als der Betrag, den die E bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Ratenzahlungsvereinbarung vom 26.01.2001 erhalten hätte. So sei für den Fall der Kündigung nicht vereinbart worden, dass alle früheren Ansprüche der E wieder aufleben sollen, sondern lediglich, dass die E nach Kündigung ihre Rechte aus den beiden „Letters of Guarantee“ vom 29.06. und vom 07.09.1999 wieder ausüben könne.
Hinsichtlich der Darlehen vom 22./23.10.1996 und vom 16.12.1997 in Höhe von 20.000.000,00 DM treffe die E ein Mitverschulden am Forderungsausfall, denn sie habe auf bankübliche Sicherheiten verzichtet. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die tatsächliche Höhe der Insolvenzforderung der E gegen die L GmbH sei im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Insolvenzverfahren noch gänzlich ungewiss. In diesem Zusammenhang behauptet sie, zugunsten der E bestünden noch Sicherheiten, da der Maschinenpark der L GmbH dieser größtenteils sicherungsübereignet worden sei.
Hilfsweise erklärt die Beklagte mit den im Zeitraum Februar 2001 bis Januar 2006 an die E geleisteten Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 3.046.811,09 € die Aufrechnung gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.305.333,48 € ( 2.553.010,38 DM ) nebst Zinsen, der auf dem Ankauf der Forderungen der J gegen die L GmbH durch die E und deren Stundung beruht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für den vorliegenden Rechtsstreit zwischen zwei juristischen Personen, die ihren Sitz in der Schweiz (die Klägerin) bzw. in Spanien (die Beklagte) haben, ist gegeben.
Nach Art. 2 I EuGVVO (abgedruckt als Anhang I in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007) sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zwar grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaats zu verklagen. Das wäre vorliegend ein Zivilgericht in Barcelona, wo die Beklagte ihren Sitz hat. Eine Klage vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates ist aber nach Maßgabe der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 EuGVVO zulässig, Art. 3 EuGVVO. Art. 23 EuGVVO (in Abschnitt 7 EuGVVO) regelt die Zuständigkeit infolge einer Gerichtsstandsvereinbarung. Nach dieser Vorschrift können Parteien, wenn mindestens eine von ihnen ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, vereinbaren, dass ein Gericht eines Mitgliedstaates über eine bereits entstandene oder eine künftig aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstehende Rechtsstreitigkeit entscheiden soll. Rechtsfolge einer solchen Vereinbarung, die schriftlich geschlossen oder schriftlich bestätigt werden muss oder einer Form entsprechen muss, die den Gepflogenheiten zwischen den Parteien oder einem Handelsbrauch entspricht, ist die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, dessen Zuständigkeit vereinbart worden ist. Vorliegend ergibt sich sowohl aus dem „Letter of Comfort“ der unstreitig im März 2001 auf die Beklagte verschmolzenen M vom 06.09.1999 als auch aus dem „Letter of Comfort“ der Beklagten vom 07.09.1999, auf welche die Klägerin die gegenüber der Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche stützt, dass das Gericht in Düsseldorf zuständig sein soll. Hierin liegt eine Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von Art. 23 EuGVVO, denn es handelt sich – wie nachfolgend noch ausgeführt wird – bei den in dem „Letter of Comfort“ der M vom 06.09.1999, aus welchem Ansprüche an die Klägerin abgetreten worden sind, enthaltenen Vereinbarungen um mit Rechtsbindungswillen abgegebene Erklärungen. Im Übrigen gilt allgemein, dass dann, wenn Parteien die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vereinbaren, in dieser Vereinbarung auch die Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit Deutschlands liegt (Zöller – Geimer, IZPR Rn. 37).
Darüber hinaus ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch deshalb gegeben, da die Beklagte die Zuständigkeit des angerufenen LG Düsseldorf nicht gerügt hat. Gemäß Art. 24 EuGVVO ergibt sich die Zuständigkeit eines angerufenen Gerichts eines Mitgliedstaates auch durch rügeloses Einlassen der beklagten Partei; § 39 ZPO gilt im inländischen Rechtsstreit zur Begründung der internationalen Zuständigkeit entsprechend (Zöller – Geimer, IZPR Rn. 93; § 39 Rn. 4).
Bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist deutsches Recht anzuwenden. Die Wahl eines deutschen Gerichtsstandes ist regelmäßig ein Indiz für die Vereinbarung deutschen Rechts (Zöller – Geimer, IZPR Rn. 82). Vorliegend findet sich in dem „Letter of Comfort“ der M vom 06.09.1999 und in dem der Beklagten vom 07.09.1999 zudem eine ausdrückliche Vereinbarung der Anwendbarkeit deutschen Rechts. Hierin liegt eine nach Art. 27, 11, 12 EGBGB wirksame Vereinbarung der Anwendbarkeit deutschen Rechts.
Die Klage hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann die Beklagte nicht aus abgetretenem Recht der E auf Zahlung des geltend gemachten Ausfallschadens der E in Höhe von 11.169.801,14 € resultierend aus deren Darlehensforderungen gegen die L GmbH in Anspruch nehmen.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die M aus dem „Letter of Comfort“ vom 06.09.1999. Die Beklagte haftet aufgrund der Verschmelzung für Forderungen gegen die auf sie verschmolzene M . Aufgrund der in § 3 des Forderungskaufvertrages zwischen der Klägerin und der E vom 13.07.2006 vereinbarten Abtretung sind Schadensersatzansprüche der E gegen die M aus dem „Letter of Comfort“ vom 06.09.1999 auf die Klägerin übergegangen, § 398 BGB. Ansprüche der E gegen die Beklagte aus dem „Letter of Comfort“ vom 07.09.1999 sind indes nicht von der in dem Forderungskaufvertrag vereinbarten Abtretung erfasst. Ob auch Ansprüche der E gegen die Beklagte aus den von der Beklagten unter dem 29.06.1999 und dem 07.09.1999 abgegebenen „Letters of Guarantee“ ( Garantieerklärungen ) auf die Klägerin übergegangen sind, kann dahingestellt bleiben, denn Ansprüche aus den vorgenannten Garantieerklärungen macht die Klägerin nicht geltend. Hierauf hat das Gericht die Klägerin sowohl mit Hinweisbeschluss vom 07.05.2008 (vgl. Ziffer 2 des Beschlusses) als auch in der Sitzung vom 12.11.2008 ausdrücklich hingewiesen. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Der Inhalt der auf die Klägerin übergegangen Ansprüche der E richtet sich nach § 3 Abs. 1 des Forderungskaufvertrages zwischen der E und der Klägerin.
Gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages werden die in § 1 des Vertrages genannten Forderungen an die Klägerin abgetreten. Eine wirksame Abtretung von Forderungen der E an die Klägerin ergibt sich nicht aus den in § 1 Abs. 1 des Forderungskaufvertrages festgehaltenen Erklärungen. Einer wirksamen Abtretung steht das Erfordernis der Bestimmtheit der abgetretenen Forderungen (vgl. hierzu Palandt – Grüneberg, BGB, 67. Aufl. 2008, § 398 Rn. 14) entgegen. § 1 Abs. 1 nimmt lediglich allgemein Bezug auf verschiedene Darlehensverträge und Stundungsvereinbarungen zwischen der E und der L GmbH, aus denen Forderungen in Höhe von insgesamt 12.708.656,15 € offen stehen sollen. Eine konkrete Bezeichnung der in Bezug genommen Verträge findet sich in dem Forderungskaufvertrag indes nicht. Sonstige Anhaltspunkte, die eine nähere Bestimmung der in Bezug genommenen Verträge ermöglichen könnten, ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt des Forderungskaufvertrages. Soweit dem Vertrag ein Auszug aus der Insolvenztabelle beigefügt war (vorgelegt als Anlage K 6), aus dem sich ergibt, dass die E Forderungen in entsprechender Höhe zur Insolvenztabelle angemeldet hat, genügt auch dies nicht, um die abgetretenen Forderungen näher bestimmen zu können. Denn hinsichtlich eines Teilbetrages von 11.709.584,11 € ist als Forderungsgrund lediglich in allgemeiner Weise „diverse Darlehen“ angegeben, die für eine wirksame Abtretung erforderliche Konkretisierung findet sich auch hier nicht. Hinsichtlich des Restbetrages von 999.072,04 € ist als Forderungsgrund „Kontokorrent“ genannt. Eine nähere Bezeichnung, etwa die Angabe einer Kontonummer o.ä., fehlt jedoch.
Die Auslegung von § 1 Abs. 2 des Forderungskaufvertrages ergibt, dass allein Ansprüche der E gegen die Beklagte aus den von der Beklagten abgegebenen Garantieerklärungen vom 26.09.1999 und vom 07.09.1999 an die Klägerin abgetreten werden sollten. Ansprüche gegen die Beklagte aus dem „Letter of Comfort“ vom 07.09.1999 sind nicht von der Abtretung erfasst. Zur Begründung dieses Auslegungsergebnisses ist darauf zu verweisen, dass sich § 1 Abs. 2 auf den zwischen der E und der Beklagten geschlossenen Ratenzahlungsvergleich vom 26.01.2001 bezieht. Wie es unter § 1 Abs. 2 des Forderungskaufvertrages ausdrücklich festgehalten ist, sollten mit dem Ratenzahlungsvergleich vom 26.01.2001 Verpflichtungen der Beklagten aus den Garantieerklärungen vom 29.06.1999 und 07.09.1999 sowie aus dem „Letter of Comfort“ vom 07.09.1999 neu geordnet und die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten gegenüber der E auf 8.300.000,00 DM festgeschrieben werden. In dem Ratenzahlungsvergleich vom 26.01.2001 zwischen der Beklagten und der E , welcher dem Forderungskaufvertrag beigefügt worden ist, wird eingangs
ebenfalls auf diese drei als gewährte Sicherheiten bezeichneten Erklärungen der Beklagten gegenüber der E Bezug genommen. Per 30.06.2006 sollen sich nach dem Inhalt von § 1 Abs. 2 des Forderungskaufvertrages die Forderungen der E ( aus dem Ratenzahlungsvergleich ) gegen die Beklagte auf 2.704.867,61 € belaufen. Der Ratenzahlungsvergleich vom 26.01.2001 sollte nach dem weiteren Inhalt des Forderungskaufvertrages, § 3 Abs. 4, sodann von der E gekündigt werden. Rechtsfolge einer Kündigung ist gemäß der ausdrücklichen Regelung in Ziffer 5 des Ratenzahlungsvergleichs vom 26.01.2001 jedoch, dass die E wieder zur Wahrnehmung der Rechte aus den Garantieerklärungen vom 29.06.1999 und vom 07.09.1999 berechtigt sein sollte. Der eingangs gleichfalls als gewährte Sicherheit bezeichnete „Letter of Comfort“ der Beklagten vom 07.09.1999 ist an dieser Stelle gerade nicht aufgeführt. Bereits aus dem Wortlaut folgt, dass etwaige Rechte der E aus dem „Letter of Comfort“ der Beklagten vom 07.09.1999 im Fall der Kündigung des Ratenzahlungsvergleichs gegenüber der Beklagten nicht mehr geltend gemacht werden konnten. Dementsprechend findet sich auch in dem weiteren Inhalt des Ratenzahlungsvergleichs vom 26.01.2001 kein ausdrücklicher Bezug auf den „Letter of Comfort“ der Beklagten vom 07.09.1999 mehr. Mangels Wiedererstarkens der Rechte der E aus dem „Letter of Comfort“ vom 07.09.1999 nach Kündigung des Ratenzahlungsvergleichs kann auch nicht angenommen werden, dass gemäß § 1 Abs. 2 des Forderungskaufvertrages etwaige Rechte aus dem „Letter of Comfort“ vom 07.09.1999 von der E an die Klägerin abgetreten worden sind.
Gemäß § 1 Abs. 3 des Forderungskaufvertrages wirksam an die Klägerin abgetreten worden sind jedoch Ansprüche der E gegen die auf die Beklagte verschmolzene M aus deren an die Klägerin gerichteten „Letter of Comfort“ vom 06.09.1999. § 1 Abs. 3 des Forderungskaufvertrages verweist ausdrücklich auf den „Letter of Comfort“ der M vom 06.09.1999. Wie nachfolgend dargestellt, ergeben sich aus dieser Erklärung einklagbare Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der M . Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung der aus dem „Letter of Comfort“ vom 06.09.1999 folgenden Schadensersatzansprüche bestehen nicht, insbesondere sind die abgetretenen Forderungen hinreichend bestimmt bezeichnet.
Auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Abtretungsanzeige der E an die Beklagte vom 17.7.2006 ist ein anderes Auslegungsergebnis, nämlich die Abtretung weiterer Forderungen der E an die Klägerin, nicht gerechtfertigt. Maßgeblich für den Inhalt und den Umfang einer Abtretungsvereinbarung ist diese selbst, denn allein aufgrund der getroffenen Abtretungsvereinbarung gehen die erfassten Ansprüche von dem bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger über. Eine nachträgliche Abtretungsanzeige stellt lediglich eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung dar ( Palandt – Grüneberg, aaO., § 409 Rn. 3 ), die der Information des Schuldners über eine anderweitig erfolgte Abtretung dient.
Sonstige Bedenken an der Wirksamkeit der in dem Forderungskaufvertrag zwischen der E und der Klägerin vom 13.07.2006 vereinbarten Abtretung bestehen nicht.
Die Unwirksamkeit der Abtretung folgt nicht aus § 399 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Abtretung dann ausgeschlossen, wenn die Abtretung zu einer Inhaltsänderung der Leistung der abgetretenen Forderung führen würde oder wenn ein Abtretungsverbot vertraglich vereinbart ist. An beidem fehlt es vorliegend. Insbesondere führt die Abtretung nicht zu einer Inhaltsänderung der Leistung, denn – wie nachfolgend näher dargestellt – sind sowohl Ansprüche der E als auch Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund des „Letters of Comfort“ der M vom 06.09.1999 auf Zahlung gerichtet.
Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Abtretung verstoße gegen § 242 BGB, da zwischen ihr und der E komplexe vertragliche Beziehungen im Hinblick auf die L GmbH bestünden, ist ihr Vorbringen hierzu unzureichend. Dies hat die Klägerin zu Recht beanstandet. Einen nachvollziehbaren Grund für einen Verstoß gegen Treu und Glauben, wie etwa das Erfordernis zur unzumutbaren Offenbarung von Interna, legt die Beklagte nicht dar. Etwaige Einwendungen gegenüber der E kann die Beklagte nach § 404 BGB auch gegenüber der Klägerin als neuer Gläubigerin geltend machen. Soweit die Beklagte auf Sicherheiten Bezug nimmt, die die L GmbH der E gestellt habe, welche die Klägerin nicht berücksichtige, verfängt dies ebenfalls nicht. Das unstreitige Sicherungseigentum an den neu erworbenen Spinnmaschinen stand der N sowie der E zu, soweit sie deren Kredit durch den Avalkredit gesichert hatte, der vorliegend jedoch nicht als Grundlage für eine Schadensersatzforderung herangezogen wird. Wieso die Beklagte nicht in der Lage sein sollte, weitere Sicherheiten ihrerseits konkret vorzutragen und der Klageforderung entgegenzuhalten, ist nicht ersichtlich. So trägt sie unter Bezugnahme auf das Gutachten des Insolvenzverwalters über das Vermögen der L GmbH selbst vor, dass der E der Maschinenpark der L GmbH größtenteils sicherungsübereignet sei. Dass die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass die E etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im Hinblick auf den Ausfall der L GmbH nicht oder nur in geringerem Umfang geltend machen würde, ist nicht ersichtlich.
Aufgrund der an sie wirksam abgetretenen Schadensersatzansprüche der E gegen die unstreitig im März 2001 auf die Beklagte verschmolzene M aus dem „Letter of Comfort“ vom 06.09.1999 kann die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz für den in dem „Letter of Comfort“ vom 06.09.1999 ausdrücklich erwähnten Kredit der E in Höhe von 2.553.010,38 DM in Anspruch nehmen, mit dem sie die Forderungen der J gegen die L GmbH erworben und gegenüber der L GmbH gestundet hatte. Inhaberin des Schadensersatzanspruchs im Hinblick auf den gleichfalls gesicherten Avalkredit in Höhe von 5.418.750,00 DM ist die Klägerin nach eigenen Angaben nicht und macht insoweit auch keinen Schadensersatzanspruch geltend. Schadensersatzansprüche im Hinblick auf weitere unstreitige Kredite, die die E der L GmbH gewährt hat, sind von dem „Letter of Comfort“ vom 06.09.1999 entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erfasst.
Bei der von der M in dem „Letter of Comfort“ vom 06.09.1999 abgegebenen Erklärung handelt es sich um eine sog. Patronatserklärung, die eine besondere Form der Sicherung von (Groß) Krediten darstellt. Sie bezeichnet als Sammelbegriff verschiedenartige Erklärungen einer Muttergesellschaft gegenüber Kreditgebern ihrer Tochtergesellschaft, in denen der „Patron“ gegenüber dem Kreditgeber ein bestimmtes Verhalten verspricht, das die Aussicht auf Vertragserfüllung durch die Tochtergesellschaft, z.B. die Rückzahlung eines Kredits, verbessert und dadurch in der Regel deren Kreditwürdigkeit erhöht. Der Inhalt einer Patronatserklärung kann von einer unverbindlichen „good-will Erklärung“ bis hin zu einer garantieähnlichen Verpflichtung des Inhalts reichen, entweder dem Schuldner gegenüber, ihm die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu ermöglichen oder dem Gläubiger gegenüber, sich bürgschaftsähnlich zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung der gesicherten Forderung gegen den Schuldner zu verpflichten.
Unterschieden wird zwischen so genannten weichen und harten Patronatserklärungen. Weiche Patronatserklärungen etwa des Inhalts, dass die Muttergesellschaft von der Kreditaufnahme durch die Tochtergesellschaft Kenntnis genommen habe oder dass sie mit der Kreditaufnahme einverstanden sei, haben keinen rechtsgeschäftlichen Charakter und begründen keine Liquiditätsausstattungspflicht. Eine Haftung kommt nur wegen Begründung eines Vertrauenstatbestandes hinsichtlich des Vorliegens tatsächlicher Umstände in Betracht (MüKo, Bd. 5, 4. Aufl. 2004, Vor § 765 Rn. 49 ff; Palandt – Sprau, Einf. v § 765 Rn. 21; BGH NJW 1992, 2093 zur Haftung aufgrund harter Patronatserklärung im Falle der Insolvenz des Schuldners).
Bei einer harten Patronatserklärung gegenüber dem Kreditgeber verpflichtet sich die Muttergesellschaft, dafür Sorge zu tragen, dass die Tochtergesellschaft während der Laufzeit des gesicherten Kredits in der Weise geleitet und finanziell ausgestattet wird, dass diese ihren Verbindlichkeiten stets fristgerecht nachkommen kann. Der Patron übernimmt damit gegenüber dem Kreditgeber der Tochtergesellschaft die vertragliche Verpflichtung, diese mit ausreichender Liquidität auszustatten. Es handelt sich um eine bürgschaftsähnliche Kapitalausstattungspflicht des Patrons gegenüber dem Kreditgeber. Die harte Patronaterklärung ist akzessorisch, setzt also den Bestand einer zu sichernden Hauptforderung voraus, wobei eine künftige Forderung genügt. Der Schuldner selbst wird durch die Patronatserklärung jedoch nur reflexartig begünstigt, es handelt sich insofern nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter. Im Falle der Uneinbringlichkeit der durch die Patronatserklärung gesicherten Forderung haftet der Patron dem Gläubiger auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. In der Insolvenz des Schuldners verwandelt sich daher die nicht einklagbare Liquiditätsausstattungspflicht des Patrons in eine unmittelbare Schadensersatzverpflichtung des Gläubigers auf Ausgleich des durch den Ausfall des gesicherten Darlehens entstandenen Schadens. Patron und insolventer Schuldner haften dem Gläubiger in diesem Fall nebeneinander nicht nacheinander für dieselbe Leistung auf das Ganze.
Die Auslegung des von der M an die E gerichteten „Letter of Comfort“ vom 06.09.1999 ergibt, dass es sich nicht lediglich um eine unverbindliche, sog. weiche Patronatserklärung, sondern vielmehr um eine mit Rechtsbindungswillen abgegebene bürgschaftsähnliche Verpflichtungserklärung im Sinne einer harten Patronatserklärung handelt. Der von der M mit Rechtsbindungswillen ausgestellte „Letter of Comfort“ vom 06.09.1999 stellt eine sog. harte Patronatserklärung gegenüber der E dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich nicht um die Übernahme einer der Höhe nach unbegrenzten, einklagbaren Ausstattungsverpflichtung gegenüber und zugunsten der insolventen L GmbH. Vielmehr hat die M als Vollkaufmann mit der an die E gerichteten Erklärung „sich zu verpflichten, etwaigen zusätzlichen Finanzierungsbedarf der L GmbH im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu decken“ eine die L GmbH reflexartig begünstigende Ausstattungsverpflichtung übernommen, die sich im Falle der Insolvenz der L GmbH hinsichtlich der durch die Patronatserklärung gesicherten Forderungen automatisch in einen Schadensersatzanspruch des Kreditgebers, hier der E , umwandelte.
Die Abgabe einer Erklärung mit Rechtsbindungswillen ist daraus zu folgern, dass die M in ihrem Schreiben nicht lediglich ihre Zustimmung zu dem von der E noch zu gewährenden Avalkredit und zu dem beabsichtigten Erwerb und der Stundung von gegen die L GmbH gerichteten Forderungen erklärt hat, sondern darüber hinausgehende Verpflichtungserklärungen abgegeben hat. In ihren weiteren Erklärungen hat die M ausdrücklich die Wendung gebraucht, „sich zu verpflichten“, zusätzlichen Finanzierungsbedarf ( der L GmbH ) zu decken, und sich zu verpflichten, jegliche weitere Zahlungen auf das Konto der L GmbH bei der E zu leisten. Zudem spricht für das Vorhandensein des Rechtsbindungswillens gegenüber der E , dass die M den „Letter of Comfort“ vom 06.09.1999 unmittelbar an die E adressiert hat, sich mithin bewusst war, dass ihre Erklärung gegenüber der E als Kreditgeber der L GmbH Wirkung erlangte. Schließlich ist die in dem Schreiben enthaltene Klausel bezüglich der Wahl deutschen Rechts und der Bestimmung des Gerichtsstands in Düsseldorf, dem Sitz der E , zu berücksichtigen. Eine solche Klausel mit der ausdrücklichen Einleitung „alle Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung“ lässt sich nur damit nachvollziehbar erklären, dass auch die M davon ausging, dass aufgrund der in dem Schriftstück enthaltenen Erklärungen Rechte und Pflichten entstehen können, die ggfls. gerichtlicher Klärung bedurften. Ergänzend kann für die Auslegung des „Letter of Comfort“ der M vom 06.09.1999 und das hier gefundene Ergebnis ein Vergleich mit dem Inhalt des so genannten „Letter of Intent“ vom 27.04.1999 herangezogen werden. Aussteller dieses als „Absichtserklärung“ überschriebenen Schreibens war u.a. auch die M . Auf S. 2 des die Bedingungen des Konsortialkredits mehrerer Banken zusammenfassenden Schreibens unter Ziffer 1 hatte die beklagte Muttergesellschaft bereit erklärt, sich zu verpflichten, „zusätzlichen Finanzierungsbedarf der L GmbH im gewöhnlichen Geschäftsverkehr durch weitere nachrangige Darlehen gegenüber der L GmbH zu decken“. Diese Erklärung, bei der es sich im Hinblick auf die Wendung, bereit zu sein, sich zu verpflichten, um eine Vorstufe oder ein Weniger gegenüber der Erklärung der M vom 06.09.1999 handelt, ist zwar nicht von der M abgegeben worden, zeigt jedoch, dass sich die Aussteller der „Absichtserklärung“ vom 27.04.1999 bewusst waren, dass als zusätzlicher Schritt die Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung erforderlich war, die anschließend nicht nur die Beklagte mit dem „Letter of Comfort“ vom 7.9.1999 folgen ließ, sondern am 6.9.1999 zusätzlich auch die von der beklagten Muttergesellschaft als Steuerungselement hinsichtlich der L GmbH eingesetzte M .
Es kann dahinstehen, ob es sich bei der im Hinblick auf die L GmbH als Kreditnehmer übernommenen Ausstattungsverpflichtung insoweit um eine unbegrenzte Verpflichtung handelte, die die L GmbH in die Lage versetzen sollte, ihren unstreitig zahlreichen finanziellen Verpflichtungen nicht nur gegenüber der E im normalen Geschäftsgang nachzukommen. Jedenfalls resultierte aus dieser nicht einklagbaren Ausstattungsverpflichtung mit Insolvenz der L GmbH ein unmittelbarer Schadensersatzanspruch der E aus der Patronatserklärung.
Entgegen der Ansicht der Klägerin umfasst der Schadensersatzanspruch der E nicht den Ausfall sämtlicher der L GmbH von der E als Kreditgeberin gewährten Darlehen. Von der Frage des Umfangs der nicht einklagbaren Ausstattungsverpflichtung getrennt zu beurteilen ist nämlich die weitere Frage, in welchem Umfang im Insolvenzfall Kreditrückzahlungsansprüche der E als Kreditgeberin der L GmbH durch die von der M abgegebenen Patronatserklärung vom 06.09.1999 gesichert werden sollten. Unstreitig war der Text der Patronatserklärung von der E vorgegeben, der es damit auch oblag, den Umfang der für die Vergabe weiterer Kredite von ihr geforderten Sicherung durch die Patronatserklärung eindeutig festzulegen. Die Auslegung des „Letters of Comfort“ vom 06.09.1999 ergibt insoweit, dass sich die im Insolvenzfall entstehende Schadensersatzpflicht der M auf die beiden der L GmbH von der E gewährten Neukredite beschränkt. Von der Absicherung durch die Patronatserklärung erfasst sind damit nur der Avalkredit in Höhe von 5.418.750,00 DM sowie auf der für den Erwerb und die Stundung der Forderungen der J gegen die L GmbH durch die E gewährte Kredit in Höhe von 2.553.010,38 DM.
Weder der Wortlaut der von der E vorformulierten Patronatserklärung noch die weiteren Fallumstände lassen aus der objektivierten Sicht eines Erklärungsempfängers die Auslegung zu, dass die M die Haftung auch für die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Kreditausfälle übernehmen wollte. Dass die Vertragsparteien sich insoweit - entgegen dem Wortlaut – im Sinne einer „falsa demonstratio“ einig gewesen wären, hat die Klägerin weder substantiiert behauptet noch unter Beweis gestellt.
Hiergegen sprechen sowohl der Aufbau als auch der weitere Inhalt des „Letters of Comfort“ vom 06.09.1999. Der stufenförmige Aufbau des „Letters of Comfort“, der zunächst die zu gewährenden Neudarlehen und im Anschluss die mit der Neukreditvergabe verbundenen Verpflichtungen der M darstellt, lässt insoweit nur den Schluss zu, dass sich auch die übernommene Ausstattungsverpflichtung ausschließlich auf die in dem Schreiben ausdrücklich aufgeführten, neu zu gewährenden Kredite bezieht. Demgegenüber werden die beiden erheblich höheren, unstreitig bereits früher begründeten und überwiegend ausgezahlten Kredite in einer Gesamthöhe von 20.000.000,00 DM oder sonstige Verbindlichkeiten der L GmbH, ein ggf. schon bestehender Kontokorrentkredit bzw. weitere bereits ins Auge gefasste Verbindlichkeiten in dem „Letter of Comfort“ vom 06.09.1999 mit keinem Wort erwähnt. Der Text beginnt vielmehr mit Erklärungen der M , die sich ausschließlich auf die beiden Neukredite der E beziehen. In der Einleitung des Letters of Comfort vom 06.09.1999 werden unter Ziffer 1. nur der von der E zu gewährende Avalkredit sowie unter Ziffer 2. nur das Darlehen zum Erwerb der Forderungen der J gegen die L GmbH inhaltlich beschrieben. Die nachfolgend beschriebenen so oder in ähnlicher Form auch in so genannten weichen Patronatserklärungen typischerweise verwendeten Formulierungen beziehen sich ausschließlich auf die beiden Neudarlehen. Die M erklärt zunächst, Kenntnis von den beiden zu gewährenden Neukrediten der E zu haben. Als nächstes erklärt die M , „This credit ………have our approval. We are familiar with….“, d.h. beide Neukredite fänden ihre Zustimmung, Einzelheiten und Verwendung seien ihr bekannt, über deren zukünftigen Status werde sie sich auf dem Laufenden halten. Anschließend erklärt die M , „In consideration of your lending to L GmbH we have granted“, d.h. in Anbetracht der vorgenannten Neukreditgewährung habe sie ihrerseits ein nachrangiges Darlehen in Höhe von 3.100.000,00 DM gewährt. „Furthermore we hereby confirm „, d.h. ferner bestätige sie, dass die L GmbH ihre Tochtergesellschaft sei und verpflichte sich, ihre Beteiligung während der Laufzeit der oben genannten Neukredite nicht zu reduzieren bzw. die E rechtzeitig von Erwägungen zur Änderung der Eigentumsverhältnisse in Kenntnis zu setzen. „In addition M regardless of its participation in L GmbH commits itself to cover any additional financing needs of F GmbH…..“, d.h. außerdem verpflichtet sich die M ungeachtet ihrer Beteiligung an der L GmbH etwaigen über das von ihr gewährte nachrangige Darlehen hinausgehenden zusätzlichen Finanzierungsbedarf der L GmbH im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu decken. Sowohl durch die Wahl der Formulierung „in addition“ als auch durch den Rückbezug auf die im vorangegangenen Satz eingegangene Verpflichtung, ihre Beteiligung während der Laufzeit der vorgenannten Neukredite nicht zu reduzieren, ergibt sich für den objektiven Erklärungsempfänger, dass auch die „zusätzliche“ Übernahme einer Ausstattungsverpflichtung bezüglich der L GmbH - wie sämtliche vorangegangenen Erklärungen - gerade im Hinblick auf und damit zur Absicherung der beiden Neukredite erfolgt.
Hinzukommt, dass der „Letter of Comfort“ vom 06.09.1999 entgegen in harten Patronatserklärungen gängigen Formulierungen auch im direkten Zusammenhang mit der Ausstattungsverpflichtung des Patrons keine - vom bisherigen Auslegungsergebnis abweichende – konkrete Auflistung der durch die Patronatserklärung gesicherten Darlehen der E enthält, so dass sich auch aus dem Wortlaut der Ausstattungsverpflichtung keine Erweiterung ihres Sicherungsumfangs über die vorab ausdrücklich erwähnten Neudarlehen hinaus ergibt, auf die sich alle vorangegangenen Erklärungen inhaltlich bezogen haben.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die im „Letter of Comfort“ vom 06.09.1999 verwendete, weit gefasste Formulierung „to cover any additional financing needs of F GmbH in the ordinary course of business“ d.h. etwaigen zusätzlichen Finanzierungsbedarf der F GmbH im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu decken“ nicht als Indiz für eine Haftungsübernahme bezüglich sämtlicher bereits begründeter und zukünftiger Kreditverbindlichkeiten der L GmbH gegenüber der E angeführt werden. Denn diese Formulierung umschreibt lediglich den Umfang der dem Schadensersatzanspruch vorgelagerten, nicht einklagbaren Ausstattungsverpflichtung gegenüber der L GmbH mit insoweit gebräuchlichen Worten. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich der Haftungsumfang auch nicht inzident bereits aus der Übernahme der Ausstattungsverpflichtung für die L GmbH durch die M . Denn bei einer harten Patronatserklärung zugunsten eines Kreditgebers erfolgt in der ersten Stufe immer die Übernahme einer Ausstattungsverpflichtung, die den Patron zum Zweck der Insolvenzvermeidung für die Laufzeit des gesicherten Kredits zur Deckung des Finanzierungsbedarfs des Schuldners verpflichtet. Eine Ausweitung des Sicherungsumfangs über die eingangs der Erklärung ausdrücklich aufgeführten Neudarlehen auf die beiden bereits früher geschlossenen Darlehensverträge sowie den geltend gemachten Kontokorrentkredit folgt auch nicht aus der unstreitigen Tatsache, dass der M diese weiteren Kredite unstreitig bekannt waren. Insoweit war es Sache der E , die den Text unstreitig vorformuliert hat, den Haftungsumfang unmissverständlich zu definieren.
Der von der E vorgegebene Text enthält somit die Erklärung der M , eine Ausstattungsverpflichtung in Bezug auf die erwähnten Neukredite übernehmen zu wollen. Ein anderer nachvollziehbarer Grund für die ausdrückliche Erwähnung lediglich der Neukredite ist nicht ersichtlich. Insbesondere diente die Bezugnahme auf die Neukredite nicht zur Festlegung des Zeitpunkts, ab dem die M selbst ihrer Ausstattungsverpflichtung nachkommen musste. Denn dann hätten daneben der noch nicht ausgeschöpfte Kredit vom 16.12.1997 und der Kontokorrentkredit mit einer Maximalhöhe aufgeführt werden müssen. Die konkrete Bezugnahme auf die zu gewährenden Neukredite zeigt vielmehr, dass die M mit dem „Letter of Comfort“ vom 06.09.1999 zu einem Zeitpunkt, als die Neukredite noch nicht gewährt waren, gegenüber der E auch als Zeichen des Vertrauens in ihr Sanierungskonzept neben den beiden Garantieerklärungen und dem „Letter of Comfort“ der Beklagten eine weitere Sicherheit zur Erhöhung der Kreditwürdigkeit der L GmbH erbringen wollte. Dagegen spricht auch nicht, dass die Beklagte bereits Garantieerklärungen für die Neukredite übernommen hatte, weil die Patronatserklärung zusätzlich eine Ausstattungsverpflichtung umfasste. Die Bestellung mehrerer verschiedener Sicherheiten für einen Kredit ist nicht unüblich.
Mangels entsprechender Klarstellung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die M mit ihrer Erklärung vom 06.09.1999 eine Ausstattungsverpflichtung bezüglich sämtlicher Kredite übernehmen wollte, die die E der L GmbH in Zukunft noch gewährte bzw. bezüglich sämtlicher Leistungen, die die E aufgrund der in der Vergangenheit bereits vereinbarten Darlehen an die L GmbH erbringen werde. Ein entsprechendes Verständnis der Patronatserklärung der M vom 06.09.1999 würde die Übernahme einer uneingeschränkten Ausstattungsverpflichtung für jeglichen künftigen Finanzierungsbedarf der L GmbH bedeuten, unabhängig davon, ob die M künftig in rechtlicher Hinsicht hinreichenden Einfluss auf den Finanzierungsbedarf der L GmbH hatte. Die Übernahme einer nach Anspruchsgrund und -höhe unüberschaubaren Verpflichtung gleichsam die Ausstellung eines „Blankoschecks“ zugunsten der L GmbH entsprach angesichts des trotz erheblicher Investitionen offenen Ausgangs der geplanten Sanierung nicht dem erkennbaren Interesse der M . Dem steht – wie erörtert - der Wortlaut des „Letters of Comfort“ vom 06.09.1999 angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf die zu gewährenden Neukredite entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass die E gegenüber der M als Bedingung für die Vergabe der Neukredite konkret die Stellung einer Sicherheit für die von der E in der Vergangenheit ohne Sicherheiten bewilligten Kredite in Höhe von 20.000.000,00 DM verlangt hätte, bestehen nicht. Allein der Umstand, dass für diese bereits zuvor vereinbarten Kredite keine Sicherheiten zugunsten der E bestellt worden waren, genügt insofern nicht. Dies sprach vielmehr dafür, dass eine Besicherung nicht geplant war, zumal die Einholung einer ursprünglich vorgesehenen Bundesbürgschaft unstreitig unterblieben war. Das gleiche gilt für den Kontokorrentkredit, zu dessen Entstehungszeitpunkt die Klägerin keine Angaben gemacht hat. Eine entsprechende Klarstellung wäre daher erforderlich und von den Parteien als Vollkaufleuten auch zu erwarten gewesen, wobei Zweifel zulasten der E gehen, die den Text vorgegeben hat.
Ein anderes Auslegungsergebnis ist auch nicht unter Berücksichtigung des Inhalts des „Letters of Intent“ vom 27.04.1999 gerechtfertigt. Zwar hat die E in dem „Letter of Intent“ ihre Bereitschaft erklärt, eine Garantie von bis zu 5.500.000,00 DM für ein Darlehen der L GmbH zu gewähren sowie Forderungen der J gegenüber der L GmbH zu erwerben und in ein Abzahlungsdarlehen umzuwandeln. Die Umsetzung dieser Zusage hat sie davon abhängig gemacht, dass ein Sanierungsgutachten vorgelegt wird bzw. bei nicht rechtzeitiger Vorlage des Gutachtens eine Zusage der Beklagten zur Deckung etwaigen zusätzlichen Finanzierungsbedarfs der L GmbH im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verlangt. Doch auch in dem „Letter of Intent“ findet sich insoweit keine Bezugnahme auf der L GmbH von der E in der Vergangenheit bereits gewährte Darlehen und deren Besicherung. Es wird allein der im Jahr 1999 bestehende Finanzierungsbedarf dargestellt.
Für das hier gefundene Auslegungsergebnis spricht auch der Inhalt des zwischen der E und der Beklagten unter dem 26.01.2001 geschlossenen Ratenzahlungsvergleichs. Die vereinbarte Vergleichssumme belief sich auf 8.300.000,00 DM. Eine sich diesem Betrag der Größenordnung nach annähernde Summe von ca. 8.000.000,00 DM errechnet sich, wenn die Forderungen der E gegen die L GmbH aus dem Avalkredit (5.418.750,00 DM) und den gestundeten Forderungen (2.553.010,38 DM) addiert werden. Dies spricht dafür, dass auch die E im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs davon ausgegangen ist, dass Ansprüche aus etwaigen Sicherheiten für die weitergehenden, der L GmbH gewährten Kredite in Höhe von 20.000.000,00 DM nicht bestanden. Dies wird bestätigt durch die Regelung in Ziffer 5 der Vergleichsregelung, wonach die E für den Fall des Zahlungsverzugs von mehr als zwei Monaten zur Kündigung der Vereinbarung und zur Wahrnehmung ihrer Rechte aus den Garantieerklärungen der Beklagten vom 29.6.1999 und 07.09.1999 berechtigt war. Diese Garantieerklärungen beziehen sich unstreitig ausschließlich auf die beiden Neukredite in Höhe von ca. 8.000.000,00 DM, während Ansprüche aus dem „Letter of Comfort“ der Beklagten vom 07.09.1999 – wie erörtert - nicht wiederaufleben sollten, obwohl auch dieser angesichts der Investitionsdarlehen in Höhe von 20.000.000,00 DM nach der Rechtsauffassung der Klägerin einen erheblich weiteren Haftungsumfang gehabt hätte. Ein solcher Verzicht auf eine weitreichende Sicherheit erscheint nur dann nicht nachvollziehbar, wenn man von einem größeren Haftungsumfang des „Letters of Comfort“ gegenüber den Garantien ausgeht. Geht man dagegen vom gleichen Haftungsumfang aus, bedurfte es nach Eintritt der Insolvenz der Haftung aus dem „Letter of Comfort“ nicht mehr, da die darin festgelegte Ausstattungsverpflichtung ins Leere lief.
Von dem danach im Wege der Abtretung auf die Klägerin übergegangenen Anspruch gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der M auf Schadensersatz für die der mittlerweile insolventen L GmbH gewährten Neukredite, erfasst die Klageforderung nur der Neukredit für den Ankauf von Forderungen der J . Denn die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16.07.2008 mehrfach ausdrücklich klargestellt (vgl. S. 6, 26 des Schriftsatzes, Bl. 191, 211 GA), dass der Avalkredit nicht Gegenstand des Forderungskaufs und damit der Klageforderung ist, die nur die von der E zur Insolvenztabelle angemeldeten Einzelforderungen beinhaltet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aufgrund des zwischen der E und der Beklagten geschlossenen Ratenzahlungsvergleichs vom 26.01.2001 nicht davon ausgegangen werden, dass ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nur noch bis zur Höhe des Betrages geltend gemacht werden könne, auf dessen Zahlung sich die E und die Beklagte vergleichsweise geeinigt hatten. Nach Kündigung des Ratenzahlungsvergleichs können Schadensersatzansprüche wegen des Ausfalls der E mit dem für den Erwerb der Forderungen der J gegen die L GmbH gewährten Darlehen aus dem „Letter of Comfort“ der M vom 06.09.1999 wieder geltend gemacht werden.
Unterstellt mit Abschluss des Ratenzahlungsvergleichs vom 26.01.2001 hätten Ansprüche aus dem für den Erwerb der Forderungen der J gegen die L GmbH gewährten Darlehen hinfällig sein sollen, wäre die getroffene Vereinbarung in rechtlicher Hinsicht als Erlass, § 397 BGB, zu qualifizieren. Der Erlass einer bestehenden Forderung setzt jedoch den unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen des Gläubigers voraus, auf die Forderung zu verzichten. An die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass nicht zu vermuten und im Zweifel eng auszulegen ist (Palandt – Grüneberg, aaO., § 397 Rn. 6). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach einer Auslegung des Ratenzahlungsvergleichs vom 26.01.2001 davon auszugehen, dass nach Kündigung des Vergleichs auch Schadensersatzansprüche gegen die M wegen des Ausfalls des für den Erwerb der Forderungen der J gegen die L GmbH gewährten Darlehens gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden können. Ein Erlasswille der E kann nicht festgestellt werden. Ausdrückliche Regelungen dazu, dass die E nach der ausdrücklich vorgesehenen Kündigung des Vergleichs bestimmte Ansprüche nicht mehr geltend machen konnte, enthält der Vergleich nicht. Zwar enthält der Vergleich auch keine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass nach Kündigung des Vergleichs sämtliche alten Ansprüche der E wieder aufleben sollten, sie folgt aber aus der Auslegung des weiteren Inhalts des Vergleichs. Gemäß Ziffer 6 des Vergleichs sollten nur mit Erfüllung des Vergleichs alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sein. Dass die E bei Nichterfüllung des Vergleichs auf weitergehende Ansprüche verzichten wollte, ist nicht ersichtlich, einen plausiblen Grund hierfür gibt es nicht. Soweit die E nach Ziffer 5 des Vergleichs im Falle der Kündigung dazu berechtigt sein soll, ihre Rechte aus den Garantieerklärungen der Beklagten vom 29.06.1999 und vom 07.09.1999 wahrzunehmen, führt dies ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis. Denn diese Garantieerklärungen sind – wie erörtert - Sicherheiten für die beiden Neukredite. Diese machen indes nur einen kleinen Anteil der insgesamt gewährten und nach der Einleitung des Vergleichs ausdrücklich erfassten und durch den Vergleich neu geregelten Darlehen aus.
Schließlich sind an die Klägerin abgetretene Ansprüche der E gegen die Beklagte aufgrund des „Letters of Comfort“ vom 06.09.1999 auch nicht verjährt.
Maßgeblich für die Bestimmung der Verjährungsfrist für die von der M am 06.09.1999 abgegebene Patronatserklärung ist die Vorschrift des § 195 BGB a.F.. Danach betrug die Verjährungsfrist 30 Jahre. Entsprechend bestand die Forderung der E gegen die auf die Beklagte verschmolzene M am 01.01.2002 und war zu diesem Zeitpunkt auch nicht verjährt. Gemäß Art. 229 § 6 I 1 EGBGB beträgt die Verjährungsfrist somit ab dem 01.01.2002 drei Jahre. Dem Eintritt der Verjährung zum 01.01.2005 steht aber vorliegend die Vorschrift des § 205 BGB (analog) entgegen, wonach der Lauf einer Verjährungsfrist gehemmt ist, solange der Schuldner sich gegenüber dem Gläubiger auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann. Vorliegend bestand aufgrund des mit der E geschlossenen Ratenzahlungsvergleichs vom 26.01.2001 zugunsten der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht auch im Hinblick auf Ansprüche aus der Patronatserklärung der M . Die Beklagte war bis zur Kündigung des Vergleichs am 17.07.2006 berechtigt, Leistungen auf die Zahlungsansprüche wegen der Einzelkredite zu verweigern. Denn diese waren durch den Vergleich neu geordnet worden mit der Folge, dass mit vollständiger Erfüllung des Vergleichs sämtliche bestehenden Forderungen der E abgegolten sein sollten. Ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten bestand auch im Hinblick auf Ansprüche der E aus dem „Letter of Comfort“ der M vom 06.09.1999. Zu verweisen ist insofern auf Ziffer 6 des Vergleichs, wonach mit Erfüllung des Vergleichs durch die Beklagte auch Ansprüche der E gegen die M erfüllt sein sollten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die M im März 2001 auf die Beklagte verschmolzen worden ist, so dass die Beklagte auch aus Ansprüchen gegen die M verpflichtet war und entsprechend auch insofern Leistungsverweigerungsrechte geltend machen konnte. War demnach gemäß § 205 BGB (analog) der Lauf der am 01.01.2002 beginnenden 3-jährigen Verjährungsfrist in der Zeit bis zum 17.07.2006 gehemmt, hat die am 01.02.2007 bei Gericht eingegangene Klage den Lauf der Verjährungsfrist erneut gehemmt, § 204 BGB.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte auch gemäß § 242 BGB an der Erhebung der Einrede der Verjährung gehindert ist. Wegen der im Jahr 2001 erfolgten Verschmelzung der M auf die Beklagte und der nach dem Vergleich geregelten vollständigen Erledigung auch von Ansprüchen der E gegen die M bei vollständiger Erfüllung des Vergleichs ist es treuwidrig, wenn die Beklagte gleichwohl gegenüber Ansprüchen der E gegen die M die Einrede der Verjährung erhebt.
Die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche der E gegen die auf die Beklagte verschmolzene M aus dem „Letter of Comfort“ vom 06.09.1999 belaufen sich der Höhe nach auf einen Betrag von 2.553.010,38 DM nebst Zinsen. Dies entspricht dem mit der Klage geltend gemachten Ausfallbetrag für den Kredit der E zum Erwerb von Forderungen der J gegen die L GmbH. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der L GmbH verwertete Sicherheiten der E , die zu einer (teilweisen) Erfüllung von Ansprüchen der E gegen die Beklagte führen könnten, hat die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt. Hierauf hat das Gericht bereits unter Ziffer 4 des Hinweisbeschlusses vom 07.05.2008 hingewiesen (Bl. 175 GA). An der sich aus dem Hinweisbeschluss ergebenden Rechtsauffassung wird festgehalten, denn der von der Beklagten erhobene Einwand, sie habe als an dem Insolvenzverfahren Unbeteiligte keine Kenntnis über die Verwertung von Sicherheiten der L GmbH, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist die Beklagte Inhaber der Gesellschaftsanteile der L GmbH, zum anderen war es ihr selbst möglich, im Rechtsstreit den Bericht des Insolvenzverwalters über das Vermögen der L GmbH vorzulegen.
Der auf die Klägerin im Wege der Abtretung übergegangene Anspruch der E gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.553.010,38 DM nebst Zinsen ist indes durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit einem Anspruch gegen die E auf Rückzahlung der auf den Vergleich vom 26.01.2001 geleisteten Zahlungen vollständig erloschen, § 389 BGB.
Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die E ist die Vorschrift des § 812 I 2, 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion wegen späteren Wegfalls des rechtlichen Grundes). Die von der Beklagten an die E geleisteten Zahlungen auf den Ratenzahlungsvergleich sind ohne rechtlichen Grund geleistet worden. Der ursprünglich vorhandene rechtliche Grund, der Vergleich vom 26.01.2001, ist später weggefallen, denn die E hat den Vergleich am 17.07.2006 wegen Zahlungsverzugs wirksam gekündigt. Damit ist der Vergleich gegenstandslos geworden, Darlehensrückzahlungsansprüche der E leben – wie vorstehend bereits ausgeführt – wieder auf.
Mit dem ihr gegen die E zustehenden Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Vergleichs vom 26.01.2001 erbrachten Ratenzahlungen kann die Beklagte gemäß § 406 BGB nunmehr gegenüber der Klägerin als neuer Gläubigerin die Aufrechnung gegenüber dem Schadensersatzanspruch aus der Patronatserklärung vom 06.09.1999 erklären, der sich aus dem Ausfall des von der E für den Erwerb von Forderungen der J gegen die L GmbH gewährten Darlehens ergibt. Eine von der Klägerin vorgenommene anderweitige Verrechnung der von der Beklagten rechtsgrundlos erbrachten Ratenzahlungen auf die Einzeldarlehen ist infolge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung gegenstandslos.
Die Ausfallforderung beträgt unstreitig 2.553.010,38 DM ( 1.305.333,48 € ). Daneben besteht ein Zinsanspruch in Höhe von 35.143,65 €, der sich wie folgt zusammensetzt: nach dem Inhalt des als Anlage K 14 vorgelegten Vertrages über die Stundung der von der E angekauften Forderungen (s. Ziffer 2 des Vertrages) sollte der Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren, inklusive einem Freijahr, beginnend ab dem 01.07.1999 haben. Die Rückzahlung des Forderungsbetrages sollte in drei gleichen, halbjährlich zu zahlenden Raten, zahlbar erstmals am 31.12.2000, erfolgen. Zinsen sollten halbjährlich nachträglich, erstmals zum 31.12.1999, gezahlt werden, der zunächst auf 6 % Zinsen p.a. festgelegte Zinssatz sollte später entsprechend des Kapitalmarktniveaus nachträglich festgelegt werden. Nach Insolvenzanmeldung durch die L GmbH am 08.11.2000 kündigte die E den Darlehensvertrag mit der L GmbH zum 10.11.2000 und stellte die Gesamtforderung sofort fällig. Dass die E den Vertrag mit der L GmbH nach Insolvenzanmeldung gekündigt und die Gesamtforderung sofort fällig gestellt hat, ergibt sich aus der Einleitung des zwischen der E und der Beklagten geschlossenen Ratenzahlungsvergleichs vom 26.01.2001. Entsprechend können in der Zeit vom 01.07.2000 bis zum 10.11.2000 Zinsen auf die Hauptsacheforderung in Höhe von 6 %, mithin 28.538,52 €, verlangt werden. In der Zeit vom 11.11.2000 bis zu dem von der Klägerin geltend gemachten Zeitpunkt des 30.11.2000 ( vgl. S. 14 des Schriftsatzes vom 16.07.2008, Bl. 199 GA ) können Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, gemäß §§ 288 I BGB a.F. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, verlangt werden. Auf der Basis des seit dem 01.09.2000 gültigen Basiszinssatzes von 4,26 % errechnet sich ein Zinsanspruch in Höhe von 6.605,13 € und damit ein Zinsanspruch in Höhe von insgesamt 35.143,65 €. Entsprechend des von der Klägerin hinsichtlich der Schadensersatzforderung lediglich geltend gemachten Zinsbetrages von
35.115,84 € ( vgl. S. 14 des Schriftsatzes vom 16.07.2008, Bl. 199 GA ), § 308 ZPO, war auch nur in dieser Höhe von einer Aufrechnung der Beklagten auszugehen.
Die Beklagte hat – wie es sich aus ihrem eigenen Vorbringen und aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 15 ergibt – insgesamt Zahlungen in Höhe von 3.046.811,09 € auf den Ratenzahlungsvergleich erbracht. Die Hauptforderung in Höhe von 1.305.333,48 € nebst geltend gemachter Zinsforderung in Höhe von 35.115,84 €, insgesamt also eine Forderung in Höhe von 1.340.449,32 €, ist folglich durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung vollständig erloschen.
Soweit die Klägerin ausgerechnete Verzugszinsen für den Zeitraum vom 10.10.2006 bis zum 16.07.2008 sowie laufende Zinsen seit dem 17.07.2008 auf die Klageforderung geltend macht, unterlag die Klage ebenfalls der Abweisung. Ein Verzugszinsanspruch gemäß §§ 286, 288 BGB der Klägerin gegen die Beklagte besteht nicht. Gemäß § 389 BGB kommt einer Aufrechnung Rückwirkung zu. Eine Aufrechnung tilgt die Forderungen mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in dem sich Haupt- und Gegenforderung erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (Palandt – Grüneberg, aaO., § 389 Rn. 2). Die Gegenforderung der Beklagten auf Rückzahlung der auf den Vergleich vom 26.01.2001 geleisteten Ratenzahlungen bestand erstmals zum Zeitpunkt der Kündigung des Vergleichs am 17.07.2006. Wirkt gemäß § 389 BGB die von der Beklagten erklärte Aufrechnung auf diesen Zeitpunkt zurück, befand sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 19.09.2006 unter Fristsetzung bis zum 10.10.2006 nicht in Zahlungsverzug.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91, 709 S. 2 ZPO.
Streitwert:
ursprünglich: 12.708.656,15 €
ab dem 18.07.2008: 11.169.801,14 €, § 4 ZPO
ab dem 12.11.2008: 12.510.250,46 €, § 45 III GKG
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