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Landgericht Düsseldorf·2b O 262/08 U.·23.11.2009

Zwangsvollstreckung trotz Hinterlegung: Treuwidrigkeit und Schadensersatz

ZivilrechtSchuldrechtVollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wehrten sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, obwohl sie den geforderten Betrag beim Amtsgericht hinterlegt hatten. Streitgegenstand war, ob der Gläubiger die Vollstreckung trotz Kenntnis der Hinterlegung ohne Anforderung der Auszahlung fortsetzen durfte. Das Landgericht erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig, verurteilte den Beklagten zur Zahlung und zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten, weil dieser treuwidrig und pflichtwidrig gehandelt habe.

Ausgang: Klage der Kläger teilweise stattgegeben: Zahlungstitel bestätigt, Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig erklärt und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einleitung oder Fortsetzung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig, wenn der Vollstreckungsgläubiger bei Kenntnis einer prozessualen Sicherheitshinterlegung ohne vorherige Inanspruchnahme der Auszahlung treuwidrig nach § 242 BGB handelt.

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Hat der Gläubiger Kenntnis von einer Sicherheitshinterlegung, begründet dies die Pflicht, die Auszahlung zu veranlassen oder anderweitig sorgsam vorzugehen, bevor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner fortgeführt werden.

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Verletzt der Gläubiger in Ausübung von Vollstreckungsbefugnissen eine ihm obliegende Pflicht, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Betroffenen nach § 280 Abs. 1 BGB.

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Schuldhaftes Verhalten des Prozessbevollmächtigten ist dem Mandanten nach § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen; zu ersetzender Schaden umfasst erforderliche außergerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen nach §§ 286, 288 BGB.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 12 HinterlO§ 13 Abs. 2 Nr. 2 HinterlO§ 13 Abs. 2 Nr. 1 HinterlO§ 280 Abs. 1 BGB§ 280 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern als Gesamtgläubigern 265,70 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf ##### vom 31.01.2007 unzulässig ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckende Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Rubrum

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Tatbestand

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Die Kläger waren in einem Rechtsstreit gegen den Beklagten und dessen frühere Ehefrau vor dem Landgericht Düsseldorf – 2b O 174/04 – unterlegen. Den Klägern wurde mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 31.01.2007 Kosten für die I. Instanz in Höhe von 2.493,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2007 auferlegt. Den Klägern wurde nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Am 13.03.2007 hinterlegten die Kläger beim Amtsgericht Düsseldorf 2.770,70 EUR. Auf die zur Akte gereichte Kopie des Hinterlegungsscheins (Bl. 8f. d.A.) wird Bezug genommen.

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte das Urteil des Landgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 22.10.2007, indem es die Berufung zurückwies. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2007 machte der Beklagte den Kostenerstattungsanspruch gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten geltend. Der Kläger verwies mit Schreiben vom 04.01.2008 auf den hinterlegten Betrag. Der Beklagte setzte die Zwangsvollstreckung fort. Nachdem die Kläger die Hinterlegung eines Betrages von 2.770,70 EUR nachwiesen, stellte die Gerichtsvollzieherin die Zwangsvollstreckung ein. Eine von dem Beklagten eingelegte Erinnerung hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg, soweit die Zwangsvollstreckung den hinterlegten Betrag überstieg. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.08.2008 wird auf Bl. 15f. d.A. verwiesen.

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Der Beklagte ließ sich im Folgenden den hinterlegten Betrag von der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf auszahlen.

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Die Kläger begehren mit ihrer Klage u.a. die Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten für die Abwehr der aus ihrer Sicht unberechtigten Vollstreckungsankündigung.

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Sie sind der Auffassung, dass der Beklagte nach Rechtskraft des Urteils den hinterlegten Betrag sofort habe einfordern können und müssen. Er habe nicht warten dürfen, bis ihm durch die Zinshöhe des Kostenfestsetzungsbeschlusses der gesamte Betrag zugestanden habe.

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Die Kläger beantragen,

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wie erkannt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt im Wesentlichen vor:

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Durch die Hinterlegung sei der titulierte Anspruch nicht erloschen, da das Rücknahmerecht des Schuldners nicht ausgeschlossen sei. Da die Hinterlegung nur den Anspruch auf Zahlung des titulierten Betrages gesichert habe, sei er – der Beklagte - nicht verpflichtet gewesen, sich aus dem hinterlegten Betrag zu befriedigen. Es hätte den Klägern freigestanden, zur Abwendung der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach Erlass des Berufungsurteils vom 22.10.2007 den hinterlegten Betrag zu seinen Gunsten durch entsprechende Erklärung gegenüber der Hinterlegungsstelle so freizugeben, dass die Hinterlegungsstelle anschließend an den Beklagten von sich aus hätte auszahlen können. Die Forsetzung der Vollstreckung wäre dann unnötig gewesen.  

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Als ihm die Hinterlegungsstelle am 09.06.2008 den hinterlegten Betrag zur Auszahlung gebracht habe, hätte ihm gerade diese Summe an Hauptforderung und Zinsen aus dem Titel vom 31.01.2007 zugestanden.

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Wegen des beiderseitigen Vorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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I.

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Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ist unzulässig. Die Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beklagte treuwidrig (§ 242 BGB) handelt, wenn er – ohne zuvor die Auszahlung des hinterlegten Betrages angefordert zu haben – ohne weiteres Gebrauch von der vollstreckbaren Urkunde macht.

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Die Kläger haben dem Beklagten mit Schreiben vom 16.03.2007 (und ein weiteres Mal mit Schreiben vom 04.01.2008) die Hinterlegung der Sicherheit der festgesetzten Kosten angezeigt, so dass der Beklagte spätestens mit Zugang dieses Schreibens Kenntnis von der Hinterlegung hatte. Gemäß §§ 12, 13 Abs. 2 Nr. 2 HinterlO hätte der Beklagte die Auszahlung der hinterlegten Sicherheit durch Vorlage des Rechtskraftvermerks bewirken können. Ausweislich des Schriftsatzes vom 13.12.2007 (Bl. 249 d. Beiakte #####) hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auch einen Rechtskraftvermerk beim Landgericht Düsseldorf beantragt. Andererseits konnten die Kläger die Auszahlung des hinterlegten Betrages jedoch nicht ohne Mitwirkung des Beklagten erreichen. Denn im Falle der prozessualen Sicherheitshinterlegung kann der Schuldner die Sicherheit erst dann zurückerlangen, wenn der Gläubiger der Auszahlung an den Schuldner zustimmt oder seine Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 HinterlO). Das Zahlungsverlangen und die anschließende Vollstreckung stellten sich vor dem Hintergrund, dass der Beklagte die Möglichkeit der Durchsetzung seines Anspruchs ohne weiteres Zutun der Kläger hatte, als rechtsmissbräuchlich dar. Es bestand kein schutzwürdiges Eigeninteresse für die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Kläger trotz der hinterlegten Sicherheit. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Kläger nicht auf das Recht zur Rücknahme der hinterlegten Sicherheit verzichtet hätten, da er angesichts seiner Mitwirkungspflicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 HinterlO hinreichend geschützt war.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt sich die Zwangsvollstreckung aufgrund der vorangestellten Darlegung insgesamt als unzulässig dar. Denn aufgrund der Anzeige der Hinterlegung durch die Kläger mit Schreiben vom 16.03.2007 (Bl. 76 d.A.) hätte der Beklagte bereits kurze Zeit nach Rechtskraft des Urteils im Oktober 2007 die Auszahlung der hinterlegten Sicherheit erwirken können. Wie die Kläger zu Recht einwenden, wären für den Fall Zinsen lediglich für den Zeitraum bis einschließlich Ende Oktober 2007, längstens jedoch bis November 2007 entstanden und hätten bei einem Tageszinssatz von 0,580 EUR (vgl. Bl. 5 d.A.) unter 200,00 EUR betragen. Unbeschadet der Frage, ob die Vollstreckungsandrohung mit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2007 berechtigt war, wäre dann jedenfalls der hinterlegte Betrag in Höhe von 2.770,70 EUR zur Befriedigung des Beklagten ausreichend gewesen.

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II.

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1. Den Klägern steht zudem ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten zur Abwehr der Vollstreckungsankündigung des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu.

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Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Vollstreckungseingriff zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und dem im Titel genannten Schuldner eine gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art begründet, die für den Vollstreckungsgläubiger Pflichten zur Wahrung der Interessen des Schuldners erzeugen kann (vgl. BGH NJW 1985, 3080ff.). Im Falle der Pflichtverletzung im Rahmen einer solchen Sonderbeziehung ist § 280 BGB anwendbar. Von einem solchen Fall ist hier auszugehen, da die Kläger im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, eingeleitet von dem Beklagten, in Anspruch genommen werden sollten.

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Wie bereits unter Ziffer I. ausgeführt, ist die Zwangsvollstreckung jedoch als treuwidrig und damit auch als pflichtwidrig zu beurteilen. Diese Pflichtverletzung hat der Beklagte zu vertreten, ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist ihm gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen. Zu dem ersatzfähigen Schaden gehören auch Kosten der Rechtsverfolgung (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249 Rn. 38f. m.N.). Die Ersatzpflicht besteht zudem dann, wenn sich – wie hier – der Rechtsanwalt selbst vertritt, sofern die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich war (Palandt/Heinrichs a.a.O. Rn. 39 m.N.). Letzteres ist der Fall, da der Beklagte trotz der ihm aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16.03.2007 bekannten Hinterlegung der Sicherheit die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss einleitete und es sich damit nicht mehr nur um einen einfach gelagerten Fall handelte. Die geltend gemachten Kosten sind, ausgehend von einem Streitwert bis 3.000,00 EUR und einer 1,3 Geschäftsgebühr, der Höhe nach nicht zu beanstanden.

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2. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

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III.

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Die prozessualen Nebenfolgen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert:              bis 2.500,00 EUR   

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Engelkamp-Neeser