Schadensersatz wegen verspäteter Eintragung ins Zahnarztregister: Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung entgangenen Gewinn, weil er nach einem 1988 gestellten Antrag erst 1995 in das Zahnarztregister eingetragen wurde. Zwar war die Registerablehnung 1988 gemeinschaftsrechtswidrig, das Gericht verneinte aber einen schuldhaften bzw. hinreichend qualifizierten Verstoß. Zudem waren große Teile der Forderung verjährt; im Übrigen fehlte es an der Kausalität, weil der Kläger eine Kassenzulassung bis Ende 1988 (u.a. mangels nachgewiesener Sprachkenntnisse, Sitz und weiterer Unterlagen) nicht bewiesen habe und ab 1989 die Altersgrenze für Erstzulassungen griff. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatzklage wegen behaupteten Verdienstausfalls aus verspäteter Registereintragung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheidet aus, wenn eine gemeinschaftsrechtswidrige Behördenentscheidung auf einem entschuldbaren Rechtsirrtum beruht und die Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt ungeklärt war.
Ein unmittelbar auf Unionsrecht gestützter Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen Art. 52 EWGV setzt einen hinreichend qualifizierten Verstoß voraus; hierfür sind insbesondere Klarheit der Norm, Stand der Rechtsprechung und Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums maßgeblich.
Die Erhebung einer Teilklage unterbricht die Verjährung grundsätzlich nur in Höhe des geltend gemachten Betrags; wird der Prozess hinsichtlich des nicht weiter verfolgten Teils faktisch nicht betrieben, endet insoweit die Unterbrechungswirkung.
Schadensersatz wegen verzögerter Registereintragung setzt Kausalität voraus; der Kläger muss beweisen, dass er bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen rechtzeitig erfüllt hätte.
Hinreichende Sprachkenntnisse und Grundkenntnisse des Abrechnungs- und Kassenrechts können als zwingende Zulassungsvoraussetzungen aus Gründen des Allgemeininteresses verlangt werden; deren Vorliegen ist vom Bewerber nachzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht wegen verspäteter Eintragung in das von der Beklagten geführte Zahnarztregister entgangenen Gewinn aus einer Tätigkeit als Kassenzahnarzt in der Bundesrepublik S für den Zeitraum 1988 bis 1994 geltend.
Der am 31.7.1922 in A geborene Kläger ist FF her Staatsbürger. Er schloss am 9.10.1946 das Studium der Zahnmedizin an der Universität A mit der Diplomprüfung ab und war anschließend bis 1948 als Volontär-Assistent am zahnärztlichen Institut der Universität A tätig. Von 1950 bis 1980 praktizierte er als niedergelassener Zahnarzt mit Privatpraxis in A.
Der 1957 geborene, ältere Sohn des Klägers, der Zeuge B, besuchte das CCe Gymnasium in A und nahm 1976 das Studium in der C auf, das er 1981/82 abschloss. Der Kläger verlegte im Jahr 1981 seinen Wohnsitz nach D mit seiner Frau und dem jüngeren Sohn, dem Zeugen E, der nach dem Schulbesuch in A und in der C in F Abitur machte und danach dort Zahnmedizin studierte.
Am 18.9.1981 erteilte der Regierungspräsident G dem Kläger auf seinen Antrag hin die Approbation als Zahnarzt in der Bundesrepublik S. Im Jahr 1981 betrieb der Kläger in D daneben das Verfahren auf Anerkennung der Gleichwertigkeit seines in A erworbenen zahnärztlichen Diploms. Der Kläger legte am 13.5.1981 vor der Kommission der Akademischen Grade eine theoretische und am 14.12.1981 vor den Mitgliedern der Kommission der medizinischen Fakultät der Freien Universität F eine praktische Prüfung in den Fächern Therapie, zahnerhaltende Dentologie beim Kind und Erwachsenen, Zahnprothesen, paradontologische Heilkunde sowie Zahn-, Kiefer- und Gesichtsorthopädie ab. Mit Beschluss vom 22.1. 1982 stellte der Minister für Nationale Erziehung und EEe Kultur die Gleichwertigkeit mit dem "H" fest, das den Inhaber berechtigt, als Zahnarzt mit Zulassung bei der Zahnarztkasse in D zu praktizieren. Der Kläger wurde mit Gleichstellung seines Diploms automatisch Mitglied der im Rahmen des I System für Soziale Sicherheit zugelassenen Zahnärzte. Mit Schreiben vom 27.1.1982 (Bl. 596 d.A. ) teilte ihm die staatliche Krankenversicherung seine Registrierungsnummer als zugelassener Zahnarzt mit und übersandte eine Liste der für die zahnärztliche Betreuung ab 1.1.1981 gültigen Beteiligungen. Das J Sozialversicherungssystem schreibt für alle Personen mit erstem Wohnsitz in D die Pflichtversicherung in der staatlichen Krankenversicherung vor, die die Kosten zahnärztlicher Leistungen nur anteilig erstattet. Die Gebühren und Arbeitszeiten der Zahnärzte werden zwischen der Zahnärztegewerkschaft und der staatlichen Krankenkasse in nationalen Abkommen ausgehandelt.
Der Kläger betrieb ab dem 22.1.1982 bis zum Herbst 1991 eine Zahnarztpraxis in F mit einem Behandlungszimmer und einer Angestellten. Gemäß der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Generaldirektors der Abteilung Gesundheitspflege der Krankenkasse zur Identifizierungsnummer des Klägers (Bl. 595 d.A. ) war er dem kassenärztlichen nationalen Vertrag vom 14.12.1988 beigetreten.
Mit Schreiben vom 15.6.1988 ( Bl. 548 d.A. ) bat der Kläger, vertreten durch ein Mitglied der von ihm eingeschalteten jüdischen Gemeinde L, die Beklagte um Zusendung der für die Zulassung als Kassenzahnarzt in S benötigten Antragsformulare an die c/o Adresse: K, und gab an, sich als Kassenzahnarzt in L niederlassen zu wollen. Mit Schreiben vom 21.6.1988 übersandte die Beklagte die angeforderten Formulare und forderte den Kläger zur Übersendung diverser Dokumente auf. Mit am 4.7.1988 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 1.7.1988 beantragte er die Zulassung als Kassenzahnarzt. Im Antrag gab er als Wohnsitz die Adresse Matthiasstrasse 2 in L an und als Beendigungsdatum seiner zahnärztlichen Tätigkeit in F den 10.6.1988. In dem beigefügten Lebenslauf vom 1.7.1988 ( Bl.551 d.A. ) gab er an, von 1950 bis 1980 eine "Privatpraxis" in A und von 1982 bis 1988 in F betrieben zu haben. Mit Zwischenbescheid vom 18.10.1988
( Bl. 553 d.A. ) forderte die Beklagte ihn zur Übersendung folgender Dokumente auf: Bescheinigungen der Niederlassung in A und F, Bescheinigung über die Teilnahme an einem Einführungslehrgang gemäß § 17 ZO-Z, polizeiliches Führungszeugnis der Belegart 0 des Heimatlandes und der I Behörden sowie die Angabe des konkreten Kassenzahnarztsitzes und des voraussichtlichen Niederlassungsdatums. Die angeforderten Unterlagen gingen nur teilweise bei der Beklagten ein. Der Kläger hat im Rechtsstreit in Kopie vorgelegt: eine Erklärung über Alkohol und Rauschgiftsucht vom 30.6.1988, Kopien der Geburtsbescheinigung vom 31.3.1987, der Approbationsurkunde vom 18.9.1981 ( Bl. 232 d.A. ), ein polizeiliches Führungszeugnis vom 14.7.1988 sowie ein Js Führungszeugnis der Gemeinde N vom 30.6.1988 und eine Bescheinigung des I Ministeriums vom 12.10.1988 sowie des O Justizministeriums vom 9.3.1981, eine Bescheinigung des Präsidenten der O Gesellschaft P Zahnärzte vom 9.3.1981 ( Bl. 228 d.A. ), eine Bescheinigung des Dekans der zahnärztliche Fakultät A vom 5.2.1980 ( Bl. 226 d.A. ) und vom 15.4.1981 (Bl. 230,226 d.A. ), eine Bescheinigung der Universität F vom 19.10.1981 ( Bl. 233 d.A. ) die Anerkennung Gleichwertigkeit vom 22.1.1982 ( Bl. 235 d.A. ) und eine Bescheinigung des Generalsekretärs des I Zahnärzteverbandes vom 8.6.1988, wonach keine berufliche Verurteilung (Bl. 240 d.A ) vorlag. Er holte später die Bestätigung Js Ministerium für Gesundheit vom 8.3.1994 ( Bl. 242 d.A. ) ein, dass er befugt sei seinen Beruf als Zahnarzt in D auszuüben und dies seit Januar 1982 unter der Nummer ##### im Rahmen des staatlichen I Sozialsystem tue.
Mit am 4.7.1988 eingegangenem Schreiben vom 30.6.1988 beantragte der Kläger bei der Beklagten außerdem die als Voraussetzung für die Zulassung als Kassenarzt erforderliche Eintragung in das Zahnarztregister. Mit Schreiben vom 6.7.1988 bat die Beklagte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung um Klärung der Frage, ob im Fall des Klägers die gemäß § 3 ZO-Z vorgeschriebene zweijährige Vorbereitungszeit entfalle, was diese mit Schreiben vom 13.7.1988 verneinte. Mit Bescheid vom 10.8.1988 lehnte die Beklagte daraufhin die Eintragung in das Zahnarztregister mit der Begründung ab, der Kläger habe die erforderliche Vorbereitungszeit von 2 Jahren in der Bundesrepublik S nicht abgeleistet. Mit Schreiben vom 9.8.1988 wandte sich die Beklagte nach anwaltlicher Beratung mit der gleichen Frage an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales R. Mit Schreiben vom 22.8.1988 teilte auch das Ministerium der Beklagten mit, die Ableistung der Vorbereitungszeit sei nachzuweisen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.8.1988 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10.8.1988 ein. In der Sitzung vom 14.9.1988 beschloss der Widerspruchsausschuss der Beklagten, dem Widerspruch nicht stattzugeben und teilte dies dem Kläger im Widerspruchsbescheid vom 28.9.1988 mit. Am 27.10.1988 erhob der Kläger Klage auf Eintragung in das Zahnarztregister beim Sozialgericht Q. Er verfolgte den Antrag auf Zulassung als Kassenarzt während des schwebenden Verfahrens vor dem Sozialgericht nicht weiter, sondern praktizierte bis zum Herbst 1991 in F. Am 7.12.1988 fand die letzte für eine Entscheidung über die Zulassung des Klägers geeignete Sitzung des Zulassungsausschusses für das Jahr 1988 statt. Die Beklagte behauptet insoweit, eine Entscheidung über die Zulassung des Klägers im Jahr 1988 sei nur möglich gewesen, wenn die erforderlichen Unterlagen vom Kläger bis zum 7.11.1988 vorgelegt worden wären, wobei der von der Beklagten angebotene eintägige Einführungslehrgang über Grundzüge des Kassenrechts und des Abrechnungswesens gemäß § 17 ZO-Z unstreitig erst am 19.11.1988 stattfand.
Das Sozialgericht Q wies die Klage mit Urteil vom 28.3.1990 ab. Das Landessozialgericht R wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 24.10.90 zurück. Der Kläger hatte bereits im sozialgerichtlichen Verfahren unter Berufung auf Art. 20 Richtlinie 78/686/EWG vom 25.7.1987 und Art. 52 EWGV die Ansicht vertreten, er müsse ohne Vorbereitungszeit in das Zahnarztregister eingetragen werden. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht vertraten die Auffassung, nach Europäischem Gemeinschaftsrecht sei von dem Erfordernis der zweijährigen Vorbereitungszeit nicht abzusehen, denn der Kläger sei einem CCen Bewerber gleichzustellen, da er kein Diplom eines Mitgliedstaates, sondern nur ein in einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkanntes Diplom eines Drittstaates besitze. Der Kläger legte gegen das Urteil Revision beim W-gericht ein.
Der Zeuge E hatte am 29.6.1990 sein Staatsexamen im Fach Zahnmedizin an der freien Universität F abgelegt und war vom 1.7.1990 bis 30.8.1991 in der Zahnarztpraxis des Klägers in F tätig. Am 9.7.1990 bat der Anwalt des Klägers die Beklagte telefonisch um Übersendung neuer Antragsvordrucke für die Zulassung als Kassenzahnarzt und teilte mit, dass der Kläger die Absicht habe, Anfang 1991 eine Praxisneugründung in L vorzunehmen. Der Zeuge E beantragte die Approbation in S, die ihm am 12.12.1990 erteilt wurde und eröffnete zum 1.9.1991 nach Zulassung eine Kassenzahnarztpraxis in Mülheim, die er bis zum 31.12.1993 betrieb.
Im Herbst 1991 beendete der Kläger seine zahnärztliche Tätigkeit in F, verlegte zusammen mit seiner Ehefrau seinen Wohnsitz nach S und zog zu dem Zeugen E nach Mülheim. Dieser beantragte zunächst die Genehmigung einer Tätigkeit des Klägers als Entlastungsassistent in seiner Zahnarztpraxis. Nach Antragsablehnung beantragte er die Genehmigung einer Tätigkeit des Klägers als Vorbereitungsassistent, die ihm von der Beklagten erteilt wurde. Der Kläger war dann von November 1991 bis August 1992 als Vorbereitungsassistentin in der Zahnarztpraxis des Zeugen E tätig. Die Höhe der dem Kläger von dem Zeugen E gezahlten monatlichen Vergütung ist zwischen den Parteien streitig. Diese Vergütung versteuerte der Kläger weder in S noch in D. Gemäß Bescheinigung der kassenärztlichen Vereinigung T vom 23.5.1992
( Bl. 316 d.A.) nahm er an einem eintägigen Einführungslehrgang der Kassenärztlichen Vereinigung T über Grundzüge des Kassenrechts und des Abrechnungswesens teil.
Im August 1992 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz zurück nach F, während seine Ehefrau bei dem Zeugen E in U blieb. Die Ehe wurde geschieden. Der Kläger, der seit 1992 in D eine Pension bezieht, war in D im Jahr 1992 nicht mehr als Zahnarzt tätig.
Im Revisionsverfahren verkündete das W-gericht in der Sitzung vom 20.5.1992 den der Beklagten am 10.7.1992 zugestellten Beschluss, den Rechtsstreit zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Der Vorlagebeschluss nahm Bezug auf die Entscheidung des Z vom 7.5.1991 -C-340/89- in Sachen Vlassopoulous. Auf Anfrage des Z teilte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4.8.1993 ( Bl. 147 Akte des BSG ) mit, er habe im Zeitpunkt der Approbationerteilung im September 1981 eine Vereinbarung mit dem Zahnarzt V in Bochum gehabt, den Zahnarztberuf in dessen Praxis auszuüben. Er habe seine Tätigkeit aus familiären Gründen nicht aufgenommen, das seine Ehrfrau es abgelehnt habe, ihren Wohnsitz in S zu nehmen. Der X entschied am 9.2.1994. In dem Urteil heißt es u.a.: "Die zuständigen Stellen dürfen einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates, der kein in Art.3 der Richtlinie 78/686/EWG genanntes Diplom besitzt, der aber im erstgenannten wie im zweitgenannten Mitgliedsstaat zur Berufsausübung zugelassen worden ist und seinen Beruf ausgeübt hat, nach Art. 52 EWGV nicht mit der Begründung, er habe die nach dem Recht des erstgenannten Staates erforderliche Vorbereitungszeit nicht abgeleistet, die Zulassung als Kassenzahnarzt versagen, ohne zu prüfen, ob und wenn ja, inwieweit die vom Betroffenen bereits nachgewiesene Berufserfahrung der nach diesem Recht vorgeschriebenen entspricht."
Im Juni 1994 schlossen die Parteien gemäß Vorschlag des W-gerichts vom 6.5.1994 einen Vergleich dahingehend, dass sich die Beklagte verpflichtete, unter Vornahme dieser Prüfung alsbald erneut über den Anspruch des Klägers auf Eintragung in das Zahnarztregister zu entscheiden und erklärten den sozialgerichtlichen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Mit Bescheid der Beklagten vom 4.1.95 erfolgte die Eintragung des Klägers in das Zahnarztregister. Der mittlerweile 72-jährige Kläger erklärte daraufhin, den Antrag auf kassenärztliche Zulassung aus Altersgründen nicht weiterverfolgen zu wollen. Er forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 11.12.1995 ( Bl. 39 d.A. ) unter Fristsetzung zum 20.12.1995 zum Anerkenntnis ihrer Schadensersatzpflicht auf. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 18.12.1995 ( Bl. 41 d.A. ) zurück.
Der Kläger macht nach Klageerhöhung einen Gesamtschaden in Höhe von #### durch entgangenen Gewinn aus einer Tätigkeit als Kassenzahnarzt in S ab September 1988 wie folgt geltend:
1988: ####DM
1989: ####DM
1990: ####DM
1991: ####DM
1992: ####DM
1993: ####DM
1994 DM
Der Kläger hat am 4.2.1997 die am 18.3.1997 zugestellte Klage anhängig gemacht. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.10.1997
( Bl. 380 d.A. ) ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der X hat daraufhin das Urteil vom 4.7.2000 ( Bl. 436 d.A. ) verkündet. Der Kläger hat an den Terminen vom 13.10.1997 und 12.2.2001 persönlich teilgenommen, wobei auf seinen Wunsch zu seiner Anhörung eines Dolmetschers der Y Sprache zugezogen wurde.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Ablehnung der Eintragung in das Zahnarztregister wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht rechtswidrig und die unrichtige Gesetzesauslegung durch die Beklagte schuldhaft gewesen sei, weil sie gegen den Wortlaut des Art. 52 EWGV und die ständige Rechtsprechung des Z seit 1977 verstoßen habe.
Der Kläger behauptet:
Er habe wegen der besseren Verdienstmöglichkeiten immer die Absicht gehabt, als Kassenarzt eine Zahnarztpraxis mit vorwiegend AA Patientenstamm im Bereich EE oder L nahe der I Grenze zu erwerben, um auch dort GGstämmige Patienten zu betreuen. Die ausschließliche Behandlung von Privatpatienten sei in S nicht rentabel.
Im Zeitraum 1979/80 habe er sich in einem einjährigen Intensivkurs am Goetheinstitut in A die erforderlichen CCkenntnisse angeeignet. Der Kurs habe viermal wöchentlich abends von 18 bis 21 Uhr stattgefunden. Er habe seine Anwälte im sozialgerichtlichen Verfahren in CCer Sprache informiert und die Verhandlungen mit dem Zeugen Dr. BB in CC geführt. Vom 1.9.1992 bis 19.3.1993 habe der Kläger zur Auffrischung seiner CCkenntnisse in F einen CCen Sprachkurs besucht. Er sei nach einem Einstufungstest in einen CCen Sprachkurs mittlerer Stufe mit 20 Wochenstunden platziert worden, habe die Prüfung im Jahr 1993 mit befriedigend ( 70 % ) abgelegt und am 19.3.1993 ein Sprachdiplom ( Bl. 316 b d.A. ) erworben. Bei der Anhörung im vorliegenden Rechtsstreit im Jahr 1997 und 2001 habe er einen Dolmetscher hinzuziehen lassen, da er seit Jahren nicht mehr in S lebe und sich bei komplizierten Sachverhalten in der YSprache sicherer gefühlt habe.
Er sei 1980/81 einige Zeit in L gewesen und nach Erteilung der Approbation im September 1981 einige Zeit als Privatarzt in S tätig gewesen. Ende 1981 habe er seinen Wohnsitz nach D verlegt. Die Öffnungszeiten seiner Zahnarztpraxis in F seien von 9.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 18.00 Uhr gewesen. Der Patientenstamm habe zu 90 -95 % aus O Patienten bestanden.
Im Jahr 1988 habe er konkret geplant, sich als Kassenzahnarzt in L niederzulassen und den Zeugen E nach dem Examen in seine Zahnarztpraxis in S aufzunehmen. Er sei 1988 zunächst postalisch unter der Adresse der DD in L erreichbar gewesen und habe dann eine Privatwohnung in der M angemietet, wobei der Mietvertrag nicht mehr vorhanden sei. Unstreitig hatte sich der Kläger ausweislich seines Passes ( Bl. 224 d.A. ) am 30.6.88 bei der Stadt L ausländerbehördlich gemeldet. Im Hinblick auf den geplanten Praxiserwerb habe er danach ausschließlich auf eine Annonce des Zeugen Dr. BB aus EE reagiert. Er habe sich im Sommer 1988 mündlich mit dem Zeugen Dr. BB geeinigt, dessen Zahnarztpraxis in EE gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 50.000,00 DM ab 1.8.1988 jederzeit übernehmen zu können. Eine Kassenzahnarztpraxis in EE habe er solange wie möglich ausüben wollen. Mit Einschreiben vom 1.8.1988 ( Bl. 314 d.A. ), das der Zeuge B zur Post gebracht habe, habe er der Beklagten mitgeteilt, dass er die Praxis Dr. BB in EE übernehmen wolle, sowie dass er eine kassenärztliche Zulassung in D habe und dort seit Jahren tätig gewesen sei. Die im Zwischenbescheid der Beklagten vom 18.10.1988 aufgeführten Unterlagen habe er nicht eingereicht, da der Zulassungsantrag mangels Eintragung in das Zahnarztregister aussichtslos gewesen sei.
Anfangs habe er tageweise in EE und in F arbeiten wollen, da der Zeuge Dr. BB ihm in den ersten Monaten bei der Arbeit habe helfen und dann in Pension gehen wollen. Zwar seien dessen Geräte in schlechtem Zustand gewesen, er habe aber seine Geräte aus F nutzen wollen. Der Zeuge Dr. BB habe 1988 und 1989 mit seiner Zahnarztpraxis jeweils ca. #### DM Gewinn erzielt. Dem Kläger sei in S ein schneller Aufbau eines großen O Patientenstamms durch Kontakte in O Cafes möglich gewesen, da in EE nur zwei GGsprachige Zahnärzte ohne kieferchirurgische Ausbildung tätig gewesen seien.
Als sich der Praxiserwerb mangels Zulassung des Klägers hingezogen habe, habe der Zeuge Dr. BB telefonisch bei der Beklagten nachgefragt, wann die Zulassung erfolgen werde. Die Beklagte habe dem Zeugen Dr. BB vom Praxisverkauf mit der Begründung abgeraten, die Zulassung des Klägers sei nicht möglich. Der Zeuge Dr. BB sei dann nicht mehr verkaufsbereit gewesen, sondern habe einen neuen Interessenten gesucht und diesen als Assistenten eingestellt. Unstreitig stellte der Zeuge Dr. BB im September 1988 den Antrag auf Genehmigung eines Ausbildungsassistenten. Auch dieser Kaufvertrag sei jedoch nicht zustande gekommen und der Zeuge Dr. BB habe im Jahr 1990 erneut inseriert. Der Kläger habe sich wieder bei ihm gemeldet. Da der Zeuge Dr. BB ihm die Praxis erneut angeboten habe, habe er mit ihm im Beisein des Zeugen E in CCer Sprache verhandelt. Unstreitig wurde die Kassenzahnarztpraxis Dr. BB nicht veräußert, sondern zum 30.6.1992 aufgelöst.
Hätte er die kassenärztliche Zulassung im Jahr 1992 erhalten, hätte er mit dem Zeugen E dessen Zahnarztpraxis in U als Gemeinschaftspraxis weiterbetrieben. Die Umsätze der Praxis hätten gemäß den betriebswirtschaftlichen Auswertungen ( Bl.893 ff d.A. ) #### DM in 1991, #### DM in 1992 und #### DM in 1993 betragen. Er habe dem Zeugen beim Aufbau der Kassenzahnarztpraxis in U geholfen und den Löwenanteil der Arbeit geleistet. Er habe den von ihm genutzten, zweiten Behandlungsraum mit den Geräten aus seiner Praxis in F ausgestattet. Während seiner Tätigkeit habe er sich auch mit CCen Kassenpatienten ohne Probleme auf CC unterhalten können. Bei seiner Anhörung hat der Kläger erklärt, er habe als Vorbereitungsassistent monatlich 1.500,00 DM bzw. ab Juni 1992 monatlich 2.500,00 DM erhalten. Mit Schriftsatz vom 12.12.2001 ( Bl. 615 d.A. ) hat er vorgetragen, den Betrag von 2.500,00 DM erst ab Juli 1992 erhalten zu haben. Es sei zum Streit gekommen, so dass er im August 1992 nicht mehr bereit gewesen sei, mit dem Zeugen E als Vorbereitungsassistent zusammenzuarbeiten. Nach seinem Weggang sei die Patientenzahl massiv zurückgegangen, so dass der Zeuge E aus wirtschaftlichen Gründen zur Aufgabe der Praxis gezwungen gewesen sei.
In seiner Zahnarztpraxis in F habe der Kläger ab November 1991 zwei junge Zahnärzte als Assistenten beschäftigt, die auf eigene Rechnung gearbeitet hätten. Da er mit ihnen unzufrieden gewesen sei, habe er seine Praxis in F im Juli 1992 endgültig geschlossen und seine Geräte dem Zeugen E für dessen Praxis überlassen. Er habe die Instrumente aber für die Ausstattung einer eigenen Zahnarztpraxis in S zurückerhalten können. Von Anfang 1993 bis 1995 habe er sich wieder einer großen Zahn- arztsozietät in F angeschlossen. Für die Überlassung der Geräte und Räume habe er 50 % seines Verdienstes abgeben müssen und nur noch ein ganz geringes Einkommen erzielt.
Bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Eintragungsantrags habe die kassenärztliche Zulassung noch im Jahr 1988 erfolgen müssen. Für den Fall des Scheiterns des Praxiskaufs Dr. BB habe der Kläger bis Ende 1988 durch entsprechende Annoncen eine andere Praxis finden oder in eine Gemeinschaftspraxis eintreten können. Mit Schriftsatz vom 10.2.2003 ( Bl. 685 d.A. ) hat der Kläger erstmals vorgetragen, der Zeuge B sei bereit und in der Lage gewesen, ihm die dann notwendigen finanziellen Mittel für den Kauf bzw. die Neueröffnung einer Praxis zur Verfügung zu stellen. Mit Schriftsatz vom 8.5.2003 ( Bl. 719 d.A. ) hat er ergänzend vorgetragen, der Zeuge B sei ab 1988 bereit gewesen, ihm 400.000,00 DM oder mehr zur Verfügung zu stellen. In Beantwortung der gerichtlichen Auflage vom 8.7.2003 hat der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 8.4.2004 vorgetragen, er habe am 12.2.1992 mit dem Zeugen B einen Vertrag ( Bl. 896 d. A. ) über ein zinsloses, spätestens nach sieben Jahren zurückzuzahlendes Darlehen abgeschlossen. Die Rückzahlungsfirst wäre verlängert worden, wenn er nicht zur Rückzahlung innerhalb der vereinbarten Frist in der Lage gewesen wäre.
Mit einem Behandlungszimmer und einer Angestellten habe er in S vom 1.9.1988 bis 31.12.1994 mit der Behandlung von DD Kassenpatienten die nach einer Statistik der kassenärztlichen Bundesvereinigung durchschnittlich erzielten Nettoumsätze in Höhe von #### DM erwirtschaften können. Tatsächlich habe er von September 1988 bis Dezember 1994 durch seine zahnärztliche Tätigkeit in F die aus den vorgelegten I Steuerbescheiden ersichtlichen Netto-Umsätze von insgesamt #### DM erzielt, so dass der Verdienstausfall #### DM betrage. Insoweit wird auf die Aufstellung im Schriftsatz vom 9.9.1997 ( Bl. 107 d.A. ) verwiesen. Einer der im Bereich EE zugelassenen O Kassenärzte habe einen Gesamtumsatz von #### DM erzielt. Der Kläger als Kieferchirurg habe im städtischen Bereich ca. 20 % mehr hätte erzielen können. Auf dieser Grundlage hat er den Verdienstausfall im Schriftsatz vom 10.11.1997 ( Bl. 347 d.A. ) mit mindestens #### DM beziffert.
Der Kläger hat im Wege der Stufenklage beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch das durchschnittliche Einkommen eines Kassenzahnarztes mit der Erfahrung des Klägers in den Jahren 1988 bis 1994 im Bereich der Beklagten war,
hilfsweise, welche Honoraransprüche die Beklagte durchschnittlich an Kassenzahnärzte aufgegliedert in die Jahre 1988 bis 1994 erfüllt hat;
hilfsweise, dem Kläger Auskunft über das durchschnittliche Jahresbruttoeinkommen eines in L niedergelassenen Kassenzahnarztes mit 40-jähriger Berufserfahrung der fließend FF, EE, GG und CC spricht für die Jahre 1988 bis 1994 zu erteilen.
2.
ihm den noch zu beziffernden Verdienstausfall zu ersetzen, der daraus resultiert, dass der Kläger auf seinen Antrag vom 4.7.1988 erst mit Beschluss vom 4.1.1995 in das Zahnarztregister eingetragen wurde und in der Zeit vom 4.7.1988 bis zum 4.1.1995 seinen Beruf als Zahnarzt nicht ausüben konnte.
Der Kläger hat nach Einholung einer Auskunft der Kassenärztlichen Bundesvereinigung den Auskunftsanspruch nicht weiterverfolgt, sondern mit Schriftsatz vom 9.9.1997 im Wege der Teilklage entgangenen Gewinn für den Zeitraum 1.9.1988 und 1989, hilfsweise für die Folgejahre bis 31.12.1994 geltend gemacht und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger #### DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 21.3.2003 erhöht und beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn #### € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und bestreitet die Echtheit aller vorgelegten Urkunden mit der Begründung, sie seien zur Vorlage im vorliegenden Rechtsstreit manipuliert bzw. gefälscht worden. Die Beklagte und die Streitverkündete behaupten:
Der Kläger habe seinen Zulassungsantrag vor und nach Eintragung in das Zahnarztregister zu keinem Zeitpunkt ernsthaft verfolgt und die angeforderten Nachweise nicht erbracht. Im Nachhinein könne das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr überprüft werden. Die Nachweise über die Niederlassung in A und F, die Teilnahme an einem eintägigen Vorbereitungsseminar zum Kassenrecht, ein CCes und Js polizeiliches Führungszeugnis sowie die Angabe eines Kassenarztsitzes und Niederlassungsdatums hätten nicht erbracht werden können.
Der Kläger sei - wie bei seiner zweifachen Anhörung erkennbar - der CCen Sprache nicht mächtig und könne sich ohne Dolmetscher nicht verständigen. In dem frühestens im Dezember 1988 möglichen Zulassungsgespräch sei ein Scheitern des Klägers wegen mangelnder Sprachkenntnisse und Kenntnisse im Kassenrecht absehbar gewesen. Ein neues Gespräch sei dann erst im Jahr 1989 möglich gewesen. Eine Zulassung sei dann wegen der seit 1.1.1989 geltenden Altersgrenze von 55 Jahre für die Erstzulassung angesichts des Fehlens von Übergangsvorschriften ausgeschlossen gewesen.
Dem Kläger sei kein Gewinn entgangen. Die aus der Statistik der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ersichtlichen Honorare beinhalten unstreitig privat- und kassenärztliche Einnahmen. Der Honoraranteil aus kassenzahnärztlicher Tätigkeit ergebe sich in unterschiedlicher Größenordnung abhängig von Praxislage, Zahnarztdichte, Praxis- und Patientenstruktur und Umsatzentwicklung, Staatsangehörigkeit und Sprachkenntnissen des Praxisinhabers. Die durchschnittlichen Kosten des käuflichen Erwerbs bzw. der Gründung einer Zahnarztpraxis hätten Anfang der neunziger Jahre bei #### DM gelegen bei einem Darlehenszinssatz von 13 bis 14 %. Die gewinnbringende Neugründung einer Zahnarztpraxis durch den Kläger sei bereits 1988 aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und fehlender finanzieller Mittel ausgeschlossen gewesen.
Am 21.10.1997 habe sich der Zeuge Dr.BB bei dem Abteilungsleiter der Beklagten, Herrn Rees, telefonisch gemeldet und mitgeteilt, er habe ein Schreiben der Anwälte des Klägers mit der Bitte um Einkommensnachweise erhalten. Der Zeuge habe erklärt, zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt zu haben, seine Zahnarztpraxis an den Kläger zu verkaufen. Dieser habe zwar Kontakt zu ihm aufgenommen, ihm aber wegen seines Auftretens missfallen. Er habe ohnehin nie Verkaufsabsichten gehabt, sondern die Verkaufsanzeige nur als Test bezüglich Veräußerbarkeit und Kaufpreis geschaltet.
Beim Erwerb der Zahnarztpraxis Dr. BB, die einen weit unterdurchschnittlichen kassenärztlichen Jahresumsatz vor Kosten und Steuern von ca. #### DM in 1988 und ca. #### DM in 1989 gehabt habe, hätten die Einkünfte des Klägers nicht über seinen Einkünften in D gelegen, zumal die Erwerbskosten den Gewinn schmälerten und der Einnahmeüberschuss wegen des Aufwands der Praxisgründung der Aufbauphase erheblich verringert werde.
Auch die Zahnarztpraxis des Zeugen E sei nicht rentabel gewesen, wobei das Ausscheiden des Klägers nicht zu nennenswerten Umsatzeinbrüchen geführt habe. Die Umsatzangaben enthielten nur teilweise kassenärztliche Honorare, wobei insoweit noch die Material- und Laborkosten als durchlaufende Posten in Abzug zu bringen seien. Insoweit wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 1.6.2004 ( Bl. 898 ff d.A. ) Bezug genommen.
Die Beklagte und die Streithelferin vertreten die Ansicht, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er weder eine Privatpraxis mit erheblichen Umsätzen in S geführt noch seine zahnärztliche Tätigkeit in D fortgesetzt habe. Ein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht sowie ein Verschulden der Beklagten bei der Beurteilung der Rechtslage seien angesichts der langen Verfahrensdauer des sozialgerichtlichen Verfahrens und der abweichenden Auffassungen der ersten und zweiten Instanz nicht gegeben. Der X habe erstmals in der Entscheidung vom 7.5.1991 -####- den Rechtsgrundsatz aufgestellt, dass eine Prüfung der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates im Zulassungsverfahren stattfinden müsse, ob und inwieweit die nachgewiesene Berufserfahrung der nach Binnenrecht vorgeschriebenen Vorbereitungszeit entspreche. Das W-gericht habe für die Entscheidung des vorliegenden Falles die Notwendigkeit gesehen, den Europäischen Gerichtshof erneut einzuschalten. Erst die Entscheidung des Z vom 9.2.1994 im vorliegenden Fall sei unter Entscheidung der Vorlagefragen 1 und 2 in Übereinstimmung mit der Beklagten unter Bezugnahme auf die einzige zitierfähige Entscheidung des EuGH vom 7.5.91 (#### ) zum Ergebnis gelangt, dass Berufserfahrung zu prüfen sei. Bei der Prüfung sei zu berücksichtigen, dass die Systeme kassenärztlicher Versorgung in D und S nicht vergleichbar seien.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 31.3.2003 und vom 20.6.2003 ( Bl. 702 und Bl. 777 d.A. ) durch Zeugenvernehmung. Bezüglich des Ergebnisses wird Bezug genommen auf die Protokolle der Sitzungen vom 20.6.2003 und vom 17.12.2004 ( Bl. 768 und 923 d.A. ).
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist über die geltend gemachte Klageforderung in voller Höhe zu entscheiden, da gemäß § 65 Abs.1 GKG nur die vorliegend ohne vorangegangene Kostenanforderung erfolgte Zustellung der Klageerhöhung von der Zahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses abhängig gemacht werden konnte.
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von ####nicht zu.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach nationalem Recht sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Ein Entschädigungsanspruch des Klägers aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff besteht nicht, da der Kläger nicht in einer geschützten Rechtsstellung beeinträchtigt worden ist. Sein Antrag auf Zulassung als Kassenarzt war vielmehr notwendige Voraussetzung, um eine derartige geschützte vermögenswerte Rechtsstellung in Form einer ertragreichen Arztpraxis aufzubauen.
Ein deliktischer Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheitert daran, dass ein Verschulden der Beklagten nicht gegeben ist. Der die Eintragung in das Zahnarztregister verweigernde Bescheid war zwar wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht rechtswidrig. Die falsche Rechtsanwendung im Zeitpunkt der Bescheidung des Eintragungsantrages war jedoch nicht schuldhaft im Sinne von § 276 BGB. Die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften warf rechtlich ungeklärte Zweifelsfragen auf. Dabei entsprach die unter Einbindung sowohl der kassenärztlichen Bundesvereinigung als auch des Fachministeriums gebildete Rechtsansicht der Beklagten im Hinblick auf § 3 ZO-Z und Art. 3 der EG-Richtlinie 78/686 der im vorliegenden Fall vom Europäischen Gerichtshof vertretenen Rechtsauffassung. Zur Auslegung des Art. 52 EWG-Vertrag hatte sich – wie nachstehend erörtert - zu diesem Zeitpunkt noch keine ständige Rechtsprechung des Z bzw. der Obergerichte gebildet. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht, ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht, haben die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Eintragung des Klägers in das Register bejaht und hierbei unter Heranziehung von Art. 52 EWGV, Urteilen des Z und Literatur zum Gemeinschaftsrecht umfänglich deren Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht geprüft.
Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend nur ein unmittelbar auf dem Gemeinschaftsrecht beruhender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Verletzung von Art. 52 EWGV in Betracht. Wie der Europäischen Gerichtshof im vorliegenden Fall mit Urteil vom 4.7.2000 entschieden hat, begründet ein hinreichend qualifizierte Verstoß gegen primäres Gemeinschaftsrecht in Anwendung nationalen Rechtes neben der Haftung des Mitgliedstaates die Haftung der handelnden öffentlich rechtlichen Körperschaft, hier der Beklagten, wenn deren unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht getroffene Maßnahme im Einzelfall zu einem Schaden geführt hat. Da Schadensfolgen aus der Verletzung von EG-Recht durch eine nationale öffentlich-rechtliche Körperschaft nach dem nationalem Recht des Mitgliedsstaates zu beheben sind, ist vorliegend § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG anzuwenden, wobei die Frage des Verschuldens an der Frage auszurichten ist, ob der Verstoß gegen EG-Recht hinreichend qualifiziert ist.
Gemäß § 852 BGB ist die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz entgangenen Gewinns für den Zeitraum 1988 bis 1994 jedoch in Höhe eines Teilbetrages von #### DM bereits wegen Verjährung ausgeschlossen, worauf sich die Beklagte ausdrücklich beruft. Es handelt sich um einen Teilbetrag in Höhe von #### DM für 1988/89, #### DM für 1990, #### DM für 1991, #### DM für 1992, #### DM für 1993 und #### DM für 1994.
Die vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzforderung ist vor dem 31.12.2001 entstanden. Ihre Verjährung ist gemäß Art 229 § 6 Abs.1 EGBGB vor dem 31.12.2001 nach altem Recht zu beurteilen und war danach teilweise bereits vor dem 31.12.2001 eingetreten. Der Schadensersatzanspruch verjährte gemäß § 852 BGB a.F. in drei Jahren ab Kenntnis des Verletzten von Schaden und Schädiger. Der Kläger hat im Wege des Primärrechtsschutzes seinen Anspruch auf Eintragung in das Zahnarztregister als Voraussetzung für die Zulassung als Kassenarzt verfolgt. Vor der Entscheidung im Rahmen des Primärrechtsschutzes war eine die Klageerhebung zumutbar erscheinen lassende Kenntnis im Sinne des § 852 BGB nicht gegeben. Spätester Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn war der Eintragung in das Zahnärzteregister am 4.1.1995.
Es kann dahinstehen, ob die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs.1 BGB a.F. durch Erhebung der am 4.2.1997 bei Gericht eingegangenen Stufenklage im Hinblick auf den geltend gemachten Gesamtschaden in Höhe von #### DM unterbrochen worden ist. Denn der Kläger hat den Streitwert im Hinblick auf den unbezifferten Zahlungsantrag mit #### DM beziffert und später ausdrücklich erklärt, mit dem Zahlungsanspruch nicht den errechneten Gesamtschaden geltend machen zu wollen, sondern sich aus Kostengründen auf die Geltendmachung eines Teilbetrages in Höhe von #### DM zu beschränken und mit Schriftsatz vom 9.9.1997 Teilzahlung in Höhe von #### DM verlangt. Gemäß § 211 Abs.1 BGB a.F. endet die Unterbrechungswirkung durch die Klage grundsätzlich erst mit der rechtskräftigen Entscheidung. Dies galt gemäß § 211 Abs.2 BGB a.F. aber nicht, soweit der Prozess durch faktisches Nichtbetreiben in Stillstand geriet. Geht man davon aus, dass zunächst durch Erhebung der Stufenklage eine Unterbrechungswirkung in voller Höhe eingetreten war, trat ein derartiger Stillstand jedenfalls für den Teil des Anspruchs ein, der in dem bezifferten Zahlungsantrag vom 9.9.1997 entsprechend der Ankündigung nicht mehr verfolgt worden war, vgl. Palandt, BGB, 60.Auf. § 211 Rn 3 m.w.N.
Spätestens mit Stellung des neuen Klageantrags auf Verurteilung zur Zahlung von #### DM in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.1997 betrieb der Kläger den Rechtsstreit nur noch in diesem Umfang. Die Unterbrechungswirkung des Klageverfahrens blieb nur noch bezüglich der weiterverfolgten Teilklage auf Zahlung von #### DM aufrechterhalten, da im übrigen jedenfalls ein Verfahrensstillstand eintrat. Denn die Erhebung einer Teilklage unterbricht die Verjährung grundsätzlich nur in Höhe des geltend gemachten Betrages. Auch in Fällen der Schadenseinheit und der daraus folgenden einheitlichen Verjährung bestimmt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die konkrete Leistungsklage unterbrechende Wirkung hat, allein danach, was der nach prozessualen Grundsätzen zu ermittelnde Streitgegenstand der Klage ist, vgl. BGH Urteil vom 19.11.1997 Aktenzeichen ####.
Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Teilklage erfasste einen Gesamtbetrag in Höhe von #### DM. Der Lauf einer neuen dreijährigen Verjährungsfrist begann spätestens ab dem 14.9.1997 für die ausdrücklich nicht mehr geltend gemachte Restforderung in Höhe von #### DM und endete am 14.9.2000. Eine erneute Unterbrechung der bereits abgelaufenen Verjährungsfrist konnte durch die Klageerhöhung mit Schriftsatz vom 21.3. 2003 nicht eintreten.
Der Kläger hat den mit Schriftsatz vom 9.9.1997 geltend gemachten Leistungsanspruch ausdrücklich im Wege der Teilklage mit #### DM beziffert. Er hat ausgehend von dem von ihm für den Zeitraum 1.9.1988 bis 31.12.1994 mit netto 1.143.246,00 DM bezifferten Gesamtschaden erklärt, mit der Teilklage über #### DM als Hauptantrag den bezifferten entgangenen Gewinn aus dem Jahr 1988 und für den verbleibenden Restbetrag aus dem Jahr 1989 geltend zu machen. Hilfsweise hat er die Teilklageforderung auf Ansprüche auf entgangenen Gewinn aus den folgenden Jahren 1990 bis einschließlich 1994 gestützt. Die Unterbrechungswirkung der Teilklage erstreckt sich auf den Hauptantrag sowie auf die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche, vgl. BGH NJW 1959, 1819; BB 1997, 1383. Hinsichtlich der für die Folgejahre gestaffelt geltend gemachten Hilfsansprüche gilt, dass diese mit Klageerhebung auflösend bedingt rechtshängig geworden sind. Durch Klageerhöhung mit Schriftsatz vom 21.3.2003 hat der Kläger den Gesamtschaden in Höhe von #### DM ( #### € ) geltend gemacht. Er hat den Hauptantrag (1988/89 ) erhöht und die zuvor hilfsweise in Höhe eines Teilbetrages von jeweils #### DM gestaffelt geltend gemachten Ansprüche für die Jahre 1990 bis 1994 in voller Höhe unbedingt geltend macht. Aufgrund der bis dahin auflösend bedingten Rechtshängigkeit waren die hilfsweise bereits geltend gemachten Teilbeträge von je #### DM für die Jahre 1990, 1991, 1992, 1993 und 1994 noch nicht verjährt.
Hinsichtlich des unverjährten Teils der Klageforderung in Höhe von #### DM ist die Klage in Höhe eines Betrages in Höhe von #### DM mangels Vorliegens eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Art. 52 EWGV unbegründet.
Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass die verletzte gemeinschaftsrechtliche Norm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, was auf die vorliegend betroffene, gemeinschaftsrechtliche Vorschrift Art. 52 EWGV für EG-Bürger wie den Kläger zutrifft. Ferner muss der Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift hinreichend qualifiziert sein. Maßgebliche Gesichtspunkte dafür sind Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich geschah oder der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums und ob das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen hat, dass nationale gemeinschaftsrechtswidrige Praktiken eingeführt oder aufrechterhalten wurden.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bei der Ablehnung der Eintragung des Klägers in das Zahnarztregister im Jahr 1988 nicht gegen eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift verstoßen, der mit hinreichender Klarheit ein Anspruch des Klägers auf Eintragung bzw. Prüfung seiner Berufserfahrung auf Vergleichbarkeit mit der nach CCem Recht vorgeschriebenen Vorbereitungszeit entnommen werden konnte.
Gemäß § 3 Abs. 2 ZO-Z war für CCe Zahnärzte eine zweijährige Vorbereitungszeit vorgeschrieben. Der X hat in seinem Urteil vom 9.2.1994 ausdrücklich das Recht der Mitgliedstaaten anerkannt, die Ableistung einer Vorbereitungszeit auch von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats zu verlangen, soweit dieser keinen in Art. 3 der EG-Richtlinie 78/686 genannten Befähigungsnachweis hatte. Der X hat in seinem Urteil auch die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt, dass der Kläger keinen Befähigungsnachweis besaß, der ihn aufgrund Art. 3 der EG-Richtlinie 78/686 von dieser Regelung ausgenommen hätte.
Der Eintragungsantrag des Klägers war ein durch außergewöhnliche Umstände geprägter Einzelfall. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß der Beklagten gegen Gemeinschaftsrecht liegt nicht darin, dass sie nicht aus Art. 52 EWGV die vom X für zutreffend erachtete Rechtsauffassung hergeleitet hat, der Kläger habe im Rahmen der Entscheidung, ob er die § 3 Abs. 2 ZO-Z vorgeschriebene Vorbereitungszeit nachweisen konnte, einen Anspruch auf Prüfung, ob die von ihm nachgewiesene Erfahrung der nach CCem Recht vorgeschriebenen entsprach. Denn Art. 52 EWGV ist in hohem Maß auslegungs- und umsetzungsbedürftig. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung nicht gegen die ständige Rechtsprechung des EuGH verstoßen und dem Kläger vorsätzlich Schaden zugefügt. Die Beklagte war
ebenso wie die sozialgerichtlichen Vorinstanzen zu einem Zeitpunkt tätig geworden, als ein Urteil des Z zu der entscheidenden Rechtsfrage noch nicht vorlag. Entscheidungen des Z, die einen Prüfungsanspruch des Klägers nahe legen, sind vor dem 7.5.1991 nicht ersichtlich. Vielmehr betont der X in seinem Urteil vom 4.7.2000, dass er erstmals in seinem Urteil vom 7.5.1991 unter Berufung auf Art 52 EWGV den vorliegend relevanten Grundsatz der Berücksichtigungsfähigkeit beruflicher Vorerfahrungen hergeleitet hat. In dem Urteil vom 7.5.1991 ist ausgeführt, dass bei der nach nationalem Recht von einer beruflichen Qualifikation abhängigen Zulassung zur Berufsausübung, die durch Befähigungsnachweise, die der Betroffene in einem anderen Mitgliedsland im gleichen Beruf erworben hat, bescheinigten Fachkenntnisse auf ihre Vergleichbarkeit zu prüfen sind. Das Urteil wurde in der 31. KW in NJW 1991, 2073 ( Heft 31/1991 ) veröffentlicht, so dass die Beklagte von dieser Entscheidung erstmals Ende Juli 1991, drei Jahre nach ihrer Entscheidung, Kenntnis erlangen konnte.
Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht liegt nicht im Fortbestehen des rechtswidrigen Zustandes vor Kenntniserlangung der Beklagten von dem Urteils des X vom 7.5.1991. Zwar lag mit Veröffentlichung dieses Urteils eine Rechtsprechung des Z zu der im vorliegenden Fall relevanten Problematik vor, ob nationale Behörden im Hinblick auf die im Mitgliedsstaat vorgeschriebene Vorbereitungszeit aus Art. 52 EWGV zu prüfen haben, ob anderweitig erworbene Berufserfahrung als der vorgeschriebenen Vorbereitungszeit entsprechend angesehen werden kann. Das Unterlassen einer Neubescheidung des Eintragungsantrags des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Z stellte zunächst keinen qualifizierten Verstoß gegen Art. 52 EWGV dar.
Die Beklagte hat den rechtswidrigen Zustand nicht schuldhaft aufrechterhalten. Die Tatsache, dass sie ihren Rechtsirrtum nicht aufgrund der ersten relevanten Entscheidung erkannt hat, die der X zur Zulassung zum Anwaltsberuf in S getroffen hat, ist auch im Hinblick auf den darin liegenden Verstoß gegen Art. 52 EWGV entschuldbar. Vorliegend haben beide Parteien trotz anwaltlicher Beratung die Relevanz der zur Zulassung in einer anderen Berufssparte ergangenen Entscheidung vom 7.5.1991 für den vorliegenden Fall nicht erkannt. Die Beklagte war für die Zulassung von Zahnärzten zuständig, so dass ihr Rechtsausführungen des Z in den Gründen einer Entscheidung zur Anwaltszulassung nicht ohne weiteres bekannt wurden. Aus der Sicht der Beklagten war die Entscheidung über den Eintragungsantrag des Klägers abgeschlossen. Es kann der Beklagten angesichts ihrer noch vor Verkündung der Entscheidung des Z durch zwei Instanzen bestätigten und in wesentlichen Punkten zutreffenden Rechtsauffassung nicht als Pflichtverletzung zur Last gelegt werden, dass sie nicht während des Revisionsverfahrens vorsorglich die Rechtsprechung des Z außerhalb ihres Fachbereiches fortlaufend daraufhin überprüfte, ob sich eine im vorliegenden Fall anwendbare, von ihrer Rechtsauffassung abweichende Rechtsprechung herausbildete.
Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines qualifizierten Verstoßes der Beklagten gegen Gemeinschaftsrecht für den Zeitraum ab 1993 vorliegen, für den der Kläger einen unverjährten Anspruch in Höhe von #### DM geltend macht.
Die Beklagte hatte im Hinblick auf die im Vorlagebeschluss des W-gerichts vom 20.5.1992 zur dritten Vorlagefrage unter Hinweis auf das zitierten Urteils des Z vom 7.5.1991 enthaltene Argumentation Veranlassung, ihre Entscheidung über den Eintragungsantrag des Klägers zu überprüfen. Zwar liegt auch insoweit ein Verschulden der Beklagten im Sinne von § 276 BGB nicht vor, da das W-gericht trotz der vom ihm zitierten Entscheidung die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung von Art. 20 der Richtlinie 78/686 EWG und Art. 52 EWGV für erforderlich hielt.
Dabei ging es vorrangig darum, ob der Kläger Inhaber eines in Art. 3 der EG-Richtlinie 78/686 genannten Befähigungsnachweises war. Im Hinblick auf die Fragestellung, ob die Berufserfahrung des Klägers nach Art. 52 EWGV zu berücksichtigen war, hat der X in seiner den vorliegenden Fall betreffenden Entscheidung inhaltlich den Grundsatz der Berücksichtigungsfähigkeit lediglich bestätigt und entsprechend angewendet. Schon vor dieser Entscheidung war die analoge Anwendung der Auslegung des Art. 52 EWGV im Hinblick auf die für die Anwaltszulassung vorgeschriebene Referendarzeit im Urteil des Z vom 7.5.1991 auf die Vorbereitungszeit auch zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung im Hinblick auf das Alter des Klägers geboten. Insofern gilt nichts anderes, als wenn die Beklagte erstmalig über den Antrag des Klägers zu entscheiden gehabt hätte, wobei sie das Urteil vom 7.5.1991 hätte beachten müssen. Die Neubescheidung des Antrags auf Eintragung in das Zahnarztregister hätte nach Zustellung des Vorlagebeschluss am 10.7.2001 innerhalb von zwei Monaten bis Mitte September 1992 und eine Entscheidung über die Zulassung bis Ende Dezember 1992 erfolgen können.
Die unter Verstoß gegen primäres Gemeinschaftsrecht unterlassene Neubescheidung des Eintragungsantrags hat jedoch vorliegend nicht zu einem Schaden geführt. Zwischen dem Verstoß und dem vom Kläger behaupteten Schaden im Zeitraum 1993/94 besteht kein unmittelbarer Kausalzusammenhang. Denn der Kläger hatte keinen Anspruch auf Zulassung als Kassenzahnarzt.
Vorliegend ist die durch Gesetz vom 20.12.1988 eingeführte, zum 1.1.1989 ohne Übergangsregelung in Kraft getretene Neuregelung des § 25 ZO-Z zu beachten, die eine Erstzulassung als Kassenzahnarzt nach dem 55. Lebensjahr verbietet. Nach allgemeiner Auffassung kommt es beim Fehlen von Übergangsvorschriften auf die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Gesetzesfassung an. Entgegen der Ansicht des Klägers war eine Ungleichbehandlung nicht deshalb geboten, weil er zuvor in D kassenärztlich tätig gewesen war. Die Erteilung der Zulassung aufgrund des Antrags des Klägers vom 1.7.1988 konnte daher ab dem 1.1.1989 gemäß § 25 S.1 ZO-Z wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht mehr erfolgen. Jedoch enthält § 25 S. 2 ZO-Z eine Härtefallregelung, wonach der Zulassungsausschuss in Ausnahmefällen abweichen kann, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wäre daher eine Zulassung des Klägers, wovon auch das W-gericht bei Beurteilung des vorliegenden Falles ausgegangen ist, nach Erlangung der Eintragung in das Zahnärzteregister im Jahr 1989 bzw. 1992 unter Anwendung der Härtefallregelung möglich gewesen, wenn seine Zulassung trotz Vorliegens der übrigen Zulassungsvoraussetzungen im Jahr 1988 ausschließlich an der rechtwidrig verweigerten Eintragung in das Zahnärzteregister gescheitert wäre. Unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung hätte der Kläger zur Vermeidung des endgültigen Verlustes eines ursprünglich begründeten Rechtsanspruchs dann ausnahmsweise einen Rechtsanspruchs auf Zulassung im Rahmen der Härtefallregelung gehabt, wenn ihm die Zulassung nach dem bei Antragstellung geltenden Recht hätte erteilt werden müssen.
Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.
Zwar hatte der Kläger bei Antragstellung im Jahr 1988 angesichts der Auslegung von § 3 Abs.2 b, Abs.4 ZO-Z unter Berücksichtigung des europäischen Gemeinschaftsrechtes, hier Art. 52 EWGV, Anspruch auf Eintragung ins Zahnarztregister ohne Ableistung der vorgeschriebenen zweijährigen Vorbereitungszeit. Die Regelung in § 3 Abs.2 b ZO-Z war auf den Kläger anwendbar. Wie der X im vorliegenden Fall entschieden hat, gehörte er nicht zu dem in gemäß Art.2, 3 Rili 78/686/EWG erfassten Personenkreis der Zahnärzte, die gemäß § 3 Abs. 5 ZO-Z aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat der EG erworbenen, nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkannten Diploms als Kassenarzt zuzulassen waren. Denn das vom Kläger am 22.1.1982 in D erworbene Gleichwertigkeitszeugnis war einem solchen Diplom nicht gleichzusetzen.
Nach Art. 52 EWGV war die mehrjährige Tätigkeit des Klägers als Zahnarzt mit Kassenzulassung in D im Rahmen der Prüfung des Erfordernisses einer zweijährigen Vorbereitungszeit in S zu berücksichtigen. Der bereits in S approbierte Kläger konnte angesichts der durch das in D erworbene Diplom ausgewiesenen fachlichen Kenntnisse und seiner mehrjährige Berufserfahrung als Kassenarzt in D eine der Ableistung der Vorbereitungszeit gleichwertige Berufserfahrung nachweisen. Zu diesem Ergebnis ist augenscheinlich auch die Beklagte bei Prüfung und Neubescheidung des Eintragungsantrags gelangt, denn sie hat den Kläger im Januar 1995 in das Zahnarztregister eingetragen. Entgegen der Auffassung der Beklagten im vorliegenden Verfahren rechtfertigte allein die erforderliche Einarbeitung in die Besonderheiten der kassenzahnärztlichen Tätigkeit in S die zweijährige Vorbereitungszeit im Fall des berufserfahrenen, mit dem I Kassensystem vertrauten Klägers nicht. Wie bereits das Landessozialgericht in seinem Urteil ausführt, lag der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung CCer und anderer Zahnärzte aus EU-Mitgliedsstaaten durch die Regelung über die Vorbereitungszeit nicht in erster Linie darin, die ausreichende Einarbeitung in die kassenzahnärztliche Tätigkeit zu gewährleisten, sondern darin, den Mangel an praktischer Erfahrung in der medizinischen Ausbildung in S zu berücksichtigen und auszugleichen. Der Kläger war über 6 Jahre lang in seiner Zahnarztpraxis in F einer der kassenärztlichen Tätigkeit in S vergleichbaren ärztlichen Tätigkeit nachgegangen. Er war seit 1982 zur Tätigkeit als Zahnarzt im Rahmen des staatlichen I Gesundheitssystems zugelassen. Auch in diesem kassenärztlichen System werden die Gebührensätze von den staatlichen Kassen ausgehandelt, wobei Behandlungskosten anteilig von der Kasse erstattet werden.
Die rechtswidrige Ablehnung der Eintragung des Klägers in das Zahnärzteregister ist jedoch nicht kausal dafür geworden, dass der Kläger nicht bis Ende 1988 als Kassenarzt zugelassen worden ist. Vielmehr hätte der Kläger eine Zulassung als Kassenzahnarzt bis zum 31.12. 1988 auch im Fall der Eintragung in das Zahnartregister mangels Vorliegens weiterer Zulassungsvoraussetzungen nicht erhalten.
Der Kläger hat nicht bewiesen, dass bei rechtmäßigen Handeln der Beklagten die Zulassungsvoraussetzungen vor Inkrafttreten der Neuregelung der Altersgrenze vorgelegen hätten. Es steht aufgrund der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger im Dezember 1988 die Voraussetzungen für eine Zulassung als Kassenzahnarzt in S erfüllt hätte. Erforderlich für die kassenärztliche Zulassung waren hinreichende Kenntnisse der CCen Sprache sowie hinreichende Kenntnisse des CCen Abrechnungswesens.
Auch im Fall des Klägers, der nicht Inhaber eines in Art. 3 der Richtlinie 76/686 EWG anerkannten Diploms war, waren ausreichende CCe Sprachkenntnisse Voraussetzung für seine Kassenzulassung. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 4.7.2000 entschieden hat, stellt die Gewährleistung der Verständigung des Zahnarztes mit seinen Patienten sowie den Behörden und Berufsorganisationen einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar. Zulassungsvoraussetzung für die Tätigkeit als Kassenzahnarzt in der Bundesrepublik S waren daher hinreichende CCe Sprachkenntnisse, vgl. auch OVG HH Beschluss vom 9.7.2001 – #### – zur Approbation eines Antragstellers mit Diplom nach Art. 3 der Richtlinie 78/686/EWG. Wie das Oberverwaltungsgericht HH ausführt, gehört es zu den elementaren Grundlagen ärztlichen Wirkens und einer erfolgreichen Heilbehandlung, dass Arzt und Patient kommunizieren und ein an der erforderlichen Behandlung orientiertes, angemessenes Gespräch führen können. Hinzukommt die erforderliche Kenntnisnahme von den geltenden Berufsregeln und Rechtspflichten und kassenrechtlichen Abrechnungsmodalitäten durch den Zahnarzt.
Grundkenntnisse des Kassenrechts waren gleichfalls erforderlich, da ein Kassenarzt zugleich Sachwalter der Kassenfinanzen ist mit der Befugnis und Verpflichtung zu wirtschaftlicher Verwaltung der Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Heilbehandlung. Soweit gemäß §§ 17, 18 ZO-Z im Hinblick auf Grundkenntnisse im Abrechnungsrecht eine Bescheinigung über die erfolgreichen Teilnahme an einem eintägigen Einführungslehrgang für die kassenärztliche Tätigkeit vorzulegen war, bot unstreitig die Beklagte einen solchen Lehrgang noch am 19.11.1988 an, so dass eine Teilnahme des Klägers im Jahr 1988 möglich gewesen wäre.
Es ist jedoch nicht feststellbar, dass der Kläger bereits 1988 über Kenntnisse der CCen Sprache in einem für die Behandlung CCsprachiger Patienten sowie die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ausreichenden Maß verfügte. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich auf seine Abrechnungskenntnisse nicht allein daraus schließen, dass er an einem derartigen Lehrgang im Mai1992 bei der Kassenärztlichen Vereinigung T erfolgreich teilgenommen hat. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits seit über sechs Monaten als Vorbereitungsassistent in der kassenärztlichen Praxis des Zeugen E in Mühlheim tätig gewesen.
Bei dem nach Angaben der Beklagten anlässlich der Sitzung des Zulassungsausschuss am 7. Dezember 1988 möglichen Zulassungsgespräch vor dem Zulassungsausschuss hätte der Kläger die erforderlichen CCen Sprachkenntnisse nicht nachweisen können. Der Kläger ist für seine Behauptung beweisfällig geblieben, er habe im Jahr 1988 über ausreichende CCe Sprachkenntnisse verfügt, um mit den Patienten eine Anamnese, die erforderliche bzw. erstattungsfähige Behandlung, deren Risiken und die Erteilung der Einwilligung sowie die Kosten und die Regeln für deren Erstattung durch die Krankenkasse klären zu können.
Soweit der Kläger behauptet, er habe 1979/80 erfolgreich einen Intensivsprachkurs am Goetheinstitut in A absolviert, ist er im Hinblick auf den Grad der erworbenen CCkenntnisse beweisfällig geblieben. Seine Behauptung stützende Urkunden hat der Kläger nicht vorgelegt. Seine Söhne, die Zeugen C und B, haben zu seinen Sprachkenntnissen im Jahr 1980 keine konkreten Angaben machen können. Beide Zeugen haben übereinstimmend bekundet, untereinander sei immer GG gesprochen worden. Der Kläger habe noch während seiner Tätigkeit als Zahnarzt in seiner eigenen Praxis in A einen CCen Sprachkurs absolviert. Konkrete Angaben zu dem Sprachkurs konnten beide Zeugen nicht machen. Der Zeuge E hat ausgesagt, er habe bis zu seinem 15. Lebensjahr in der II gelebt. Der Kläger habe damals einen Englisch- und einen CCkurs besucht und gelegentlich mit CCsprachigen Touristen kleine Unterhaltungen geführt. Der Zeuge B, der zu diesem Zeitpunkt bereits in der C lebte, hat ausgeführt, der Kläger habe in der II CC gelernt. Auf Nachfrage hat er ausgeführt, der Kläger habe ihm bei Besuchen in A ca. 1979/80 gesagt, er besuche einen CCen Sprachkurs im Goethe Institut. Er habe gesehen, dass der Kläger abends dorthin ging.
Dass eine Überprüfung im Hinblick auf das Vorhandensein ausreichender Sprachkenntnisse des Klägers vor Erteilung der Approbation in Jahr 1981 stattgefunden hätte, behauptet auch der Kläger nicht substantiiert. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, in welchem Umfang er an den von dem von ihm hinzugezogenen Zeugen B mit dem zuständigen Sachbearbeiter geführten Gesprächen beteiligt war. Da das Gespräch in relativ kurzem zeitlichen Abstand nach der vom Kläger behaupteten Teilnahme an einem CCkurs in A stattfand, mögen dort erlernte Sprachkenntnisse noch präsent gewesen sein. Der Zeuge B hat ausgesagt, im Jahr 1981 habe er den Kläger zu einem persönlichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter bei der Bezirksregierung G begleitet. Der Kläger habe in seinem Beisein CC mit diesem gesprochen. Man habe dem Kläger aber seinerzeit aufgrund seiner guten EEkenntnisse geraten, eine kassenärztliche Zulassung in D anzustreben.
Die Behauptung des Klägers, er habe bereits im Jahr 1981 einige Zeit als Privatarzt in S praktiziert ist unerheblich. Denn sie steht im Widerspruch zu den vom Kläger 1993 gegenüber dem EuGH gemachten gegenteiligen Angaben, ohne dass der Kläger dafür trotz gerichtlichen Hinweises eine nachvollziehbare Erklärung gegeben hätte. Im übrigen hat der Kläger diese Behauptung nicht unter Beweis gestellt. Das gleiche gilt für die von ihm bei seiner Anhörung im Termin vom 12.2.2001 aufgestellte Behauptung, er habe 1980/81 einige Monate in L gelebt und sich erst dann in D niedergelassen. Unstreitig hat er dort bis Ende 1991 gewohnt und praktiziert.
Weder der Zeuge E noch der Zeuge Dr. BB haben die vom Kläger bei seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 12.2.2001 aufgestellte Behauptung bestätigt, er habe im Jahr 1988 Verkaufsverhandlungen mit letzterem in CCer Sprache geführt, sondern bekundet, es sei EE gesprochen worden.
Für seine Behauptung, er habe seine Anwälte im sozialgerichtlichen Verfahren gesprächsweise in CC informiert, hat der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises gleichfalls keinen Beweis angetreten. Die Aussage der Streithelferin der Beklagten ist unergiebig. Sie hat bekundet, den vorliegenden Rechtsstreit als Stempelanwältin betreut zu haben. Nach Mandatsübernahme im Jahr 1997 habe sie nicht der Kläger, sondern der Zeuge B kontaktiert, um über den Verlauf des Rechtsstreits informiert zu werden. Die CCen Sprachkenntnisse des Klägers könne sie nicht beurteilen, da sie mit dem Kläger nur im Termin vor der Kammer im Mai 1997 einige Worte auf CC gesprochen, alle spätere Telefonate in der Sache mit dem Zeugen B geführt habe.
Die Zeugen Cem und B haben Angaben zu den CCkenntnissen des Klägers für den Zeitraum seiner Tätigkeit als Vorbereitungsassistent 1991/1992 gemacht. Der Zeuge E hat bekundet, in seiner Zahnarztpraxis in Mühlheim seien zu 99 Prozent GGe Patienten behandelt worden. Für die Anamnese sei ein vorgedruckter Bogen genutzt worden. Die CCen Sprachkenntnisse des als Vorbereitungsassistent tätigen Klägers seien für kurze, nicht jedoch für längere Patientengespräche ausreichend gewesen. Der Zeuge B hat sich nach eigenen Angaben nur besuchsweise nach Weihnachten 1991 sowie Ostern 1992 je 2 Wochen in U aufgehalten. Er hat erklärt, er habe sich in der Zahnarztpraxis aufgehalten und sei bei Gesprächen des Klägers mit CCen Patienten in der Zahnarztpraxis anwesend gewesen. Der Kläger habe nicht sehr gut CC gesprochen, sich aber verständigen können. Beide Aussagen bilden keine ausreichende Grundlage für die Überzeugung der Kammer, der Kläger hätte bei einem Zulassungsgespräch in der Sitzung des Zulassungsausschusses der Beklagten am 7. Dezember 1988 über ausreichende Kenntnisse der CCen Sprach verfügt, die es ihm ermöglicht hätten, um sich in dem erforderlichen Umfang mit CCen Patienten zu verständigen.
Der den Zeugen nicht aus eigener Anschauung bekannte CCkurs 1979/80, kleine Gespräche mit CCen Touristen bzw. ein vom Zeugen B und dem Kläger geführtes Gespräch beim Regierungspräsidenten 1981 lassen nicht den Schluss zu, der Kläger hätte bereits im Jahr 1981 über ausreichende CCkenntnisse verfügt, um sich mit CCen Patienten im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit ausreichend zu verständigen. Im Zeitraum 1979/80 nach eigenen Angaben erworbene CCkenntnisse hat der Kläger während eines Zeitraums von ca. 8 Jahren bis zum Jahr 1988 nicht eingesetzt, so dass fraglich ist, inwieweit überhaupt noch CCkenntnisse vorhanden gewesen sein können. Unstreitig lebte der Kläger seit 1981 ausschließlich in D, wo er die Gleichwertigkeitsprüfung abgelegt hatte und nach eigenen Angaben seit Januar 1982 vollzeitig als Zahnarzt tätig war und ganz überwiegend GGe Patienten behandelte.
Die Zeugen C. und E ebenso wie die Streithelferin haben zur Fähigkeit des Klägers die CCe Sprache zu sprechen und zu verstehen für das Jahr 1988 aus eigener Anschauung keine Angaben machen können. Die Zeugen Sami und E haben übereinstimmend erklärt, dass der Kläger im Jahr 1992 nicht gut CC sprach. Es ist daher nicht ausreichend bewiesen, dass seine Sprachkenntnisse, die er ohnehin nur bei einem Prozent der Patienten einsetzen musste, im Jahr 1992 ausreichend waren. Die Aussagen lassen keine Rückschlüsse darauf zu, ob und in welchem Umfang CCkenntnisse im Jahr 1988 vorhanden waren. Auch daraus, dass der Kläger im Anschluss an seine Tätigkeit in Uab dem Sommer 1992 einen CCkurs in F besucht haben will, lassen sich keine Rückschlüsse auf seine Sprachkenntnisse im Jahr 1988 herleiten. Nach eigenen Angaben hielt der Kläger seine Sprachkenntnisse trotz oder sogar aufgrund des vorangegangenen Aufenthalts in S selbst für verbesserungsbedürftig. Angaben dazu, welche Anforderungen der Sprachkurs stellte und wie die Einstufung "mittel" zustande kam, hat der Kläger nicht gemacht.
Dass der Kläger nach seinen Angaben im Zusammenhang mit dem sozialrechtlichen Rechtsstreit begann, sich mit CCer Fachliteratur zu befassen und handschriftlich Abschriften für seine Prozessbevollmächtigten gefertigt haben will, lässt keine konkreten Rückschlüsse auf die 1988 vorhandenen CCkenntnisse zu. Im Jahr 1997 hat sich der Kläger jedenfalls trotz der nach eigenen Angaben kontinuierlichen Befassung mit entsprechenden Fachveröffentlichungen und des 1992 absolvierten Sprachkurses bei seiner Anhörung vor dem Landgericht eines YDolmetschers bedient, da er seine Sprachkenntnisse als nicht ausreichend ansah.
Neben ausreichenden Sprachkenntnissen war bereits für die Bearbeitung des Zulassungsantrags die Angabe eine Kassenarztsitzes erforderlich, an dem die kassenärztliche Tätigkeit innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Zulassung aufgenommen werden musste. Es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger noch im Jahr 1988 eine Zahnarztpraxis gründen bzw. hätte übernehmen können, so dass ihm die Angabe eines Kassenarztsitzes so rechtzeitig möglich gewesen wäre, dass er in der Sitzung vom 7.12.1988 an einem Zulassungsgespräch hätte teilnehmen können.
Der Kläger ist für seine Behauptung beweisfällig geblieben, der Zeuge Dr. BB sei im Jahr 1988 bereit gewesen, ihm seine Kassenzahnarztpraxis unter der Bedingung der Kassenzulassung zu einem Preis von #### DM zu verkaufen. Unstreitig ist es 1988 nicht zum Abschluss eines Kaufvertrages gekommen. Der Zeuge Dr. BB hat bei seiner Vernehmung sogar jegliche ernsthaften Verkaufsabsichten ausdrücklich in Abrede gestellt. Er hat bekundet, er habe erstmals 1985 eine Verkaufsannonce aufgegeben, da er mit Beginn des Rentenbezugs im März 1986 seine Berufstätigkeit habe beenden wollen. An persönliche Gespräche mit einzelnen Interessenten könne er sich bis auf einen niederländischen Bewerber nicht mehr erinnern. Eine Zusage habe er ausschließlich 1988/89 dem dann als Assistenten eingestellten Herrn JJ gemacht. Da es mit diesem zum Streit und einem anschließendem Rechtsstreit gekommen sei, wodurch er zwei Herzinfarkte erlitten habe, habe er sein Verkaufsinteresse zur Vermeidung weiterer gesundheitlicher Belastungen aufgegeben. Zwar hat der Zeuge E demgegenüber bekundet, der Zeuge Dr. BB habe sich im Jahr 1988 bei zwei Unterredungen mit dem Kläger verkaufsbereit gezeigt. Zum Abschluss eines Kaufvertrages sei es aber nicht gekommen, da der Kläger keine Zulassung hatte. Angesichts der sich inhaltlich widersprechenden Aussagen steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge Dr. BB im Jahr 1988 ernsthafte Verkaufsabsichten in Bezug auf den Kläger hatte und tatsächlich einen Kaufvertrag mit diesem abgeschlossen hätte.
Der Kläger selbst hat vorgetragen, dass er im Jahr 1988 keine anderweitigen Bemühungen unternommen und keine andere Zahnarztpraxis in Aussicht hatte.
Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 8.5.2003 behauptet hat, der Zeuge B sei ab 1988 bereit gewesen, ihm #### DM oder mehr als Darlehen zur Verfügung zu stellen und mit Schriftsatz vom 8.4.2004 die Kopie eines nach seiner Behauptung am 12.2.1992 mit dem Zeugen B abgeschlossenen Darlehensvertrags ( Bl. 896 d. A. ) vorgelegt hat, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, das der Kläger noch im Jahr 1988 ein Darlehen vom Zeugen B verlangt und mit diesen Mitteln eine eigene Praxis eröffnen oder in eine bestehende Praxis hätte eintreten können.
Nach Auffassung der Kammer beruhen die nunmehr aufgestellten Behauptungen des Klägers, ihm hätte abrufbar Kapital zur Existenzgründung in S zur Verfügung gestanden und er hätte für den Fall des Nichtzustandekommens des Praxiskaufvertrags mit Dr. BB 1988 ein zinsloses Darlehen für die nötigen Investitionen in Anspruch genommen, auf nachträglichen Überlegungen, die aus der Sicht des Kläger im Jahr 1988 nicht in Betracht gekommen wären.
Der Kläger verfügte im Jahr 1988 bis auf laufende Einnahmen aus seiner Zahnarztpraxis in F nicht über Einnahmen oder nennenswertes Vermögen. Der Zeuge B hat bei seiner Vernehmung ausgesagt, er unterstütze den Kläger seit Aufnahme einer Berufstätigkeit im Jahr 1981 finanziell. Unstreitig war der Kläger zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich nicht gewillt, die üblicherweise mit der Neueröffnung einer Praxis in S verbundenen erheblichen Investitionen zu tätigen. Er dachte überhaupt nicht an eine Kreditaufnahme, sondern hatte sich die Zahnarztpraxis des Zeugen Dr. BB ausgesucht, die er gegen Zahlung von #### DM erwerben wollte. Nach seinen eigenen Angaben wollte er dann durch Anwerbung P Patienten alsbald einen großen Patientenstamm aufbauen. Unstreitig hat er auch den Zeugen B jedenfalls vor 1992 nicht wegen eines Kredits angesprochen. Der Kläger selbst hat nach seinen eigenen Angaben bei der Anhörung im Termin vom 12.2.2001 ( Bl. 513 d.A. ) auch 1992 die Aufnahme eines Kredits nicht in Betracht gezogen. Auf die ausdrückliche Frage des Gerichts, was er 1992 finanziell zu investieren bereit gewesen sei, hat er 2001 lediglich geantwortet, er habe ja seine eigene Praxiseinrichtung zur Ausstattung seines Behandlungszimmers in der Praxis in U mitgebracht, die habe er mitnehmen können. Zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger den nunmehr in Kopie vorgelegten schriftlichen Darlehensvertrag von 1992 mit keinem Wort erwähnt, ohne dass er dafür bei der Vorlage der Kopie eine nachvollziehbare Erklärung abgegeben hätte.
Soweit der Zeuge B bekundet hat, im Jahr 1988 habe er bei seiner Bank ein Kreditlimit von 250.000,00 DM gehabt und wäre auf Bitten des Klägers auch bereit gewesen, dem Kläger einen Kredit zur Praxisgründung zur Verfügung zu stellen, stellt diese Aussage nach Ansicht der Kammer keine ausreichende Grundlage für die Überzeugung dar, dem Kläger hätten 1988 für die Existenzgründung in S finanzielle Mittel des Zeugen B zur Verfügung gestanden. Da der Kläger den Zeugen 1988 unstreitig nicht um ein Darlehen gebeten, kann der Zeuge nur Angaben dazu machen, was er heute glaubt, wie er damals auf eine solche Bitte reagiert hätte. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Zeuge ein erhebliches persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Er steht als Sohn des Klägers in einer engen persönlichen Beziehung zu diesem und unterstützt ihn seit 1981 finanziell. Der Zeuge verfolgt nach eigenen Angaben den Rechtsstreit von Anfang an, ist auf Seiten des Klägers involviert und immer wieder für den Kläger tätig geworden und kennt deshalb den Inhalt der Vernehmung des Zeugen Dr. BB im Hinblick auf seine Verkaufsbereitschaft. Gegen seine grundsätzliche Bereitschaft zur Darlehensgewährung spricht auch seine Bekundung, er sei bei dem Abschluss des Darlehensvertrages 1992 überzeugt gewesen, ein Darlehen werde nicht zur Auszahlung kommen, da der Kläger bei Erhalt der Zulassung einen Kredit seiner Hausbank erhalten werde. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Zeugen B als Wirtschaftswissenschafter und Wirtschaftsprüfer bzw. Teilhaber eines Reisebüros die Chancen des Klägers angesichts des damaligen Alters von 70 Jahren ohne Sicherheiten einen Bankkredit in der erforderlichen Höhe tatsächlich positiv eingeschätzt hätte. Aufgrund der damit verbundenen hohen Zinsbelastung und langfristigen Rückzahlung wäre eine solche Kreditaufnahme auch wirtschaftlich unsinnig erschienen. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung der Altergrenze von 55 Jahren ausführt, wurden die für einen Praxiserwerb oder für eine Praxisgründung notwendigen Kredite insgesamt durchschnittlich erst nach 12 Jahren zurückgezahlt (vgl. auch CCe Apotheker- und Ärztebank <Hrsg.>, Praxisgründung, 3. Aufl., 1996, S. 89; vgl. auch das Zahlenmaterial für 1989/90 in Arzt und Wirtschaft, Sonderdruck aus Heft 18 vom 17. September 1991).
Hinzukommt, dass eine solche Praxisgründung - wie bereits erörtert - nach dem eigenen Vortrag des Klägers ein halbes Jahr in Anspruch genommen hätte. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger den Antrag auf Eintragung in Zahnarztregister erst Anfang Juli 1988 gestellt hatte und in seinem Fall die Eintragung von der Beurteilung schwieriger Rechtsfragen und der Beurteilung seiner konkreten Berufserfahrung abhing, war mit der positiven Entscheidung nicht vor Ablauf von 3 Monaten zu rechnen. Nach Eintragung des Klägers Ende September 1988 verblieben ihm zur Beibringung der für die Zulassung erforderlichen Unterlagen ca. zwei Monate, um noch an einem Zulassungsgespräch im Dezember 1988 teilnehmen zu können. In diesem Zeitraum wäre der Nachweis eines Kassenarztsitzes nicht mehr möglich gewesen. Dieser Schluss rechtfertigt sich daraus, dass der Kläger nach seinen Angaben aufgrund der Gespräche mit dem Zeugen Dr. BB auf eine Übernahme der Praxis nach Zulassung vertraute und frühestens nach Erlangung der Eintragung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages Kenntnis davon erlangt hätte, dass Dr. BB tatsächlich nicht verkaufsbereit war. Angesichts seiner vollzeitigen Berufstätigkeit in F und der Tatsache, dass dem Kläger ausreichende finanzielle Mittel nicht zur Verfügung standen und er seinerzeit nach eigenen Angaben nicht beabsichtigte, erhebliche Investitionen zu tätigen, hätte sich die Suche nach einer anderen, seinen damaligen Übernahmevorstellungen entsprechenden Praxis über das Jahresende 1988 hinaus erstreckt.
Es steht weiterhin nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass im Falle der nachträglichen Zulassung als Kassenzahnarzt der dann bereits 70 Jahre alte Kläger im Jahr 1993 eine eigenständige Tätigkeit als Kassenzahnarzt in S aufgenommen hätte. Nach dem Klägervortrag plante dieser im Jahr 1992 keine Praxisneugründung unter Tätigung hoher Investitionen, sondern die Fortführung der Praxis des Zeugen E als Gemeinschaftspraxis. Der Kläger hat noch im vorliegenden Rechtsstreit behauptet, dessen Praxis hätte trotz der Streitigkeiten im Fall der Zulassung 1992 als Gemeinschaftspraxis weitergeführt werden können, so dass es eigener Investitionen gar nicht bedurft hätte. Für diese Behauptung ist der Kläger beweisfällig geblieben. Der Zeuge E hat bei seiner Vernehmung ausdrücklich erklärt, dass er aufgrund der Streitigkeiten, die aufgrund grundsätzlich verschiedenen Auffassungen entstanden seien, keinesfalls bereit gewesen wäre, in seiner Zahnarztpraxis länger mit dem Kläger zusammenzuarbeiten.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Kläger in jedem Fall spätestens Mitte 1992 von dem Zeugen E getrennt hätte, so dass der selbst mittellose Kläger nach Zulassung Ende 1992 Anfang 1993 die von ihm selbst mit ca. 6 Monaten angesetzte Praxissuche ( vgl. Bl. 527 d.A. ) hätte durchführen müssen und die Eröffnung einer Praxis als Voraussetzung für einen Verdienstausfall frühestens Mitte 1993 möglich gewesen wäre.
Aufgrund der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass er die dazu erforderlichen Geldmittel als Darlehen von dem Zeugen B erhalten hätte. Die Kammer folgt auch insoweit der Aussage des Zeugen B nicht, er sei im Jahr 1992 jederzeit bereit gewesen, dem Kläger #### DM oder mehr darlehensweise zur Verfügung zu stellen. Der Zeuge B hat zwar ausgesagt, er habe bereits im Februar 1992 mit dem Kläger einen von diesem entworfenen Darlehensvertrag geschlossen und sei jederzeit bereit gewesen, dem Kläger ein Darlehen zu den dort niedergelegten Bedingungen für sieben oder mehr Jahre zu Verfügung zu stellen. Auch insoweit bestehen jedoch die bereits erörterten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Wie er selbst einräumt, war die tatsächlich erfolgte Darlehensgewährung an den Zeugen E nicht schriftlich fixiert worden. Eine nachvollziehbare Begründung für die Aufsetzung eines von ihm nur in Kopie vorgelegten Darlehensvertrages mit dem Kläger hat der Zeuge nicht geben können. Anhaltspunkte für eine alsbaldige Eintragung des immerhin 70 Jahre alten Klägers in das Zahnarztregister gab es zu diesem Zeitpunkt nicht, da dieser noch vor dem Verhandlungstermin vor dem W-gericht im Mai 1992 lag. Die Erklärung des Zeugen B, die Aufsetzung des schriftlichen Darlehensvertrages sei, ohne dass die Darlehensgewährung konkret im Raum gestanden hätte, auf Veranlassung des Steuerberaters des Klägers erfolgt, ist nicht nachvollziehbar und auch vom Kläger selbst, der den Darlehensvertrag bei seiner Anhörung nicht erwähnt hat, nicht behauptet worden. Die Bekundung des Zeuge, er sei überzeugt gewesen, ein Darlehen werde nicht zur Auszahlung kommen, da der Kläger nach seiner Zulassung einen Bankkredit erhalten werde, ist angesichts der Vermögenslosigkeit und des Alters des Klägers ebenso lebensfremd wie der Inhalt des Darlehensvertrages und die gewählten Rückzahlungsfrist von sieben oder mehr Jahren. Denn der Kläger hatte, wie er selbst bekundet hat, bereits Anfang 1995 aus Altersgründen gar kein Interesse mehr, eine Praxis aufbauen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert: 51.129,19 € bis 14.4.2003, danach 584.532,40 €