Amtshaftung nach Polizeifestnahme: Schmerzensgeld bei fehlendem Tatverdacht und verzögerter Aufklärung
KI-Zusammenfassung
Fünf türkische Messebesucher wurden im Zuge eines Erpressungsermittlungsverfahrens durch ein SEK in Düsseldorf festgenommen und bis zum Folgetag in Gewahrsam gehalten. Das Gericht hielt die Festnahme nur hinsichtlich eines Klägers zunächst für rechtmäßig, verneinte aber für die übrigen einen (dringenden) Tatverdacht und bejahte insoweit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung. Zudem sei die weitere Sachaufklärung nach der Festnahme nicht zügig und koordiniert betrieben worden (u.a. verspätete Handy-Auswertung/Befragung), sodass die Haft über den Nachmittag hinaus rechtswidrig fortdauerte. Zugesprochen wurden Behandlungskosten sowie Schmerzensgeld; weitergehende materielle Schäden (Reise-/Hotelkosten, Uhr, Kleidung) und weitere Ansprüche wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Behandlungskosten teilweise zugesprochen, im Übrigen (weitere materielle Schäden/Mehrforderungen) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO ist rechtmäßig, wenn die erkennbaren äußeren Umstände aus Sicht der einschreitenden Beamten einen dringenden Tatverdacht vermitteln; die tatsächliche Unschuld ist hierfür unerheblich.
Die Anordnung der Festnahme bloßer Begleitpersonen ist amtspflichtwidrig, wenn allein deren Anwesenheit in einer Gruppe und unspezifische Nähe zu einem Verdächtigen ohne weitere belastende Umstände keinen dringenden Tatverdacht begründen.
Eine objektiv rechtswidrige Festnahme begründet eine schuldhafte Amtspflichtverletzung i.S.d. § 839 BGB nur, wenn die Verdachtsannahme nicht mehr vertretbar ist.
Nach einer Festnahme sind die zuständigen Ermittlungsbehörden verpflichtet, naheliegende, zur Entlastung geeignete Ermittlungsmaßnahmen unverzüglich zu veranlassen; unterbleibt dies, kann die Fortdauer der Freiheitsentziehung amtshaftungsrechtlich rechtswidrig sein.
Für Verletzungen infolge rechtmäßigen polizeilichen Einschreitens kann ein Ersatz materieller Schäden nach Aufopferungsgrundsätzen in Betracht kommen, wenn ein Sonderopfer vorliegt; reine Reise- und Aufenthaltkosten sind nicht ersatzfähig, wenn sie auch ohne die Festnahme angefallen wären.
Tenor
Die beklagten Länder werden verurteilt, als Gesamtschuldner an jeden der Kläger 600,-- DM nebst 4 % Zinsen, und zwar das X seit dem 7. Februar 2001 und das X seit dem 30. Januar 2001 zu zahlen.
Das X wird verurteilt, darüber hinaus an
den Kläger zu 1. Weitere 954,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001,
den Kläger zu 2. weitere 170,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001,
den Kläger zu 3. weitere 1.068,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001,
den Kläger zu 4. 984,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001
und
an den Kläger zu 5. weitere 600,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden wie folgt verteilt:
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers
zu 1. trägt dieser 61 % selbst, das beklagte X 39 % und das beklagte X 15 %, insoweit als Gesamtschuldner mit dem beklagten X
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. trägt dieser 81 % selbst, das beklagte
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X 19 % und das beklagte X 15 %, insoweit als
Gesamtschuldner mit dem beklagten X
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers
zu 3. trägt dieser 89 % selbst, das beklagte
X 11 % und das beklagte X 4 %, insoweit als
Gesamtschuldner mit dem beklagten X
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers
zu 4. trägt dieser 61 % selbst, das beklagte
X 39 % und das beklagte X 15 %, insoweit als
Gesamtschuldner mit dem beklagten X
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers
zu 5. trägt dieser 64 % selbst, das beklagte
X 36 % und das beklagte X 17 %, insoweit als
Gesamtschuldner mit dem beklagten X
Von den außergerichtlichen Kosten des beklagten
X trägt dieses 10 % selbst, die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. tragen jeweils 11 % und der Kläger zu 3. trägt 46 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des beklagten
X und den Gerichtskosten tragen das beklagte X 22 %, die Kläger zu 1., 4. und 5. jeweils 8 %, der Kläger zu 2. 11 % und der Kläger zu 3. 43 %.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Kläger zu 1., 3., 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- DM, des Klägers zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900,-- DM und des Klägers zu 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- DM abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. können die Zwangsvollstreckung des beklagten X gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 300,-- DM abwenden und der Kläger zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.200,-- DM, wenn nicht das beklagte X zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Kläger zu 1., 4. und 5. können die Zwangsvollstreckung des beklagten X gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 200,-- DM, der Kläger zu 2. Gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,-- DM und der Kläger zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,-- DM abwenden, wenn nicht das beklagte X zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Staatsanwaltschaft X Außenstelle führte ein Ermittlungsverfahren wegen Erpressung gegen den deutschen vorbestraften X und einen Unbekannten, der sich in Telefonanrufen gegenüber dem Opfer als "X" bezeichnet hatte. Wegen dessen Akzentes war vermutet worden, dass es sich um einen Russlanddeutschen handele. Bei einem ersten - dann gescheiterten Geldübergabeversuch wurde festgestellt, dass sich "X" in Begleitung des verurteilten, auf Freigang befindlichen Straftäters X befand. Dieser galt
als bewaffnet und gewalttätig. Nachdem festgestellt worden war, dass "X" sein Opfer mehrfach aus dem Bereich X angerufen hatte, bat die
zuständige Polizeidirektion X über das
Landeskriminalamt X das Landeskriminalamt X um Unterstellung X Sondereinsatzkräfte zur Observation der benutzten Telefonzellen und zum Zugriff. Der per Fax vom 18. November 1999 von der Polizeidirektion X an den
Polizeipräsidenten X erteilte Auftrag lautete neben der Observation "Täterfestnahme/Festnahme auch von Begleitpersonen". Daraufhin wurden von dem beklagten Land X Sondereinsatzkräfte zur Beobachtung von Telefonzellen auf der X und der X vom Vormittag des 18. November 1999 eingesetzt. Während der Observation bestand eine Standleitung zwischen der Einsatzleitung in X und der
Kriminalpolizei in X Diese beschrieb auf Anfrage X als bewaffnet und gewalttätig, ca. 42 Jahre alt, ca. 1,91 cm groß, gepflegte Erscheinung, dunkler Teint, dunkles, welliges nach hinten gekämmtes Haar, im Nacken etwas länger. Durch Telefonüberwachung wurde gegen 10.59 Uhr ein Anwählversuch bei dem Opfer aus einer Telefonsäule in der X in X festgestellt. Nicht festgestellt werden konnte, wer sich zu diesem Zeitpunkt an der maßgeblichen Telefonsäule befand. Die Observationskräfte stellten jedoch eine männliche Person fest, die aus Richtung dieser Telefonsäule kam. Tatsächlich handelte es sich um den Kläger zu 2., der sich zusammen mit den übrigen Klägern zum Besuch der Messe X vom 17. November bis zum 20. November 1999 in X aufhielt. Bei sämtlichen Klägern handelt es sich um türkische Geschäftsleute oder Ärzte. Die Observationskräfte beobachteten, wie der ihnen unbekannt Kläger zu 2. sich zu den drei anderen Klägern begab. Der Kläger zu 2. wurde von den Observanten wie folgt beschrieben: "Ca. 40 Jahre alt, 1,75 m bis 1,80 m groß, Trenchcoat, gepflegte Erscheinung, dunkler Teint, dunkles, welliges, nach hinten gekämmtes Haar, im Nacken etwas länger. Die Polizeibeamten in X teilten daraufhin mit, eine erneute Überprüfung habe ergeben, dass X 1,81 m groß sei und eine kräftige Figur habe. Auch der Kläger zu 2. hatte eine kräftige Figur. Er wurde deshalb weiter observiert. Um 11.54 Uhr wurde festgestellt, dass "X" aus einer Telefonzelle an der X anrief. Durch die Telefonüberwachung wurde gleichzeitig festgestellt, dass er zudem mit einem Handy telefonierte. Zugleich gaben die Observationskräfte auf der X : an, dass auch der Verdächtigte im Trenchcoat auf der X mit einem Handy telefonierte. In der Nähe befanden sich entweder in oder vor einem Geschäft auf der X die übrigen Kläger. Um 11.59 Uhr wurde "X", bei dem es sich um den polizeich bekannten X handelte, auf der X festgenommen. Von dieser Festnahme wurde das zuständige Kriminalkommissariat in X unterrichtet. Über die Standleitung wurde sodann mit der Führungsgruppe des Polizeiführers in X der Sachverhalt erörtert. Dieser erteilte den Auftrag, alle fünf Personen auf der X festzunehmen. Um 12.30 Uhr klingelte das sichergestellte Handy des X. Zeitgleich telefonierte der Kläger zu 2.. Als dieser das Handy absetzte, klingelte auch das Handy des X nicht mehr. Daraufhin ordnete die Polizeiführung in X erneut die Festnahme der fünf Personen an, welche dann um 12.32 Uhr durch die Sondereinsatzkräfte in Zivilkleidung erfolgte. Dabei wurden die Kläger, die an einen Überfall glaubten mit Gewalt zu Boden gebracht und dort gefesselt. Die Kläger zu 1. bis 4. erlitten dadurch verschiedene Schürfungen oder Prellungen (vgl. hierzu die Atteste des Krankenhauses in X , Bl. 49 ff. GA). Die Kläger wurden nach der Festnahme in Polizeigewahrsam genommen. Die Polizei in X bat sodann gegen 13.00 Uhr um Übermittlung der Personalien der Festgenommenen sowie um eine Feststellung des Tatbeitrages. Die Polizeibeamten erklärten, aufgrund fehlender Sachkenntnis könne letzteres nicht erfolgen. Die Polizeibeamten in X erklärten, sie würden entsprechende Unterlagen übersenden und Sachbearbeiter der Polizeidirektion X würden sich umgehend nach X begeben. Die Polizeidirektion X übersandte um 14.36 Uhr per Fax eine Zusammenfassung des Erpessungssachverhaltes (Bl. 64 ff. der Ermittlungsakte X). Gegen 13.20 Uhr hatte bereits ein Beamter der Spezialeinheiten das Handy des festgenommenen "Xs" den zuständigen Kriminalkommissariat überbracht und auf die Bedeutung von Handytelefonaten für die Festnahme der fünf anderen Festgenommenen hingewiesen. Bei der nachfolgenden Identitätsfeststellung der festgenommenen Kläger wurden auch bei diesen Handys vorgefunden. Der zuständige Kriminalbeamte befand es für notwendig, zeitnah mehrere Handys auszulesen. Der für die Telefonüberwachung zuständige Beamte wies darauf hin, dass dazu eine staatsanwaltliche Anordnung erforderlich sei. Nach Feststellung der Identität der Kläger teilten die zuständigen Beamten in X gegen 15.00 Uhr der Polizeidirektion in X mit, es handele sich um fünf türkische Staatsbürger, die einen seriösen Eindruck vermittelten, eine Kommunikation sei nur in türkisch und englisch möglich. Zwischen den Beklagten ist streitig, ob dabei auch darauf hingewiesen wurde, dass nach Auffassung der Kriminalpolizei X für die Auslesung der Handys eine staatsanwaltliche Anordnung notwendig sei. Nach dem Vortrag des beklagten X ist ein solcher Hinweis ergangen. Nach dem Vortrag des beklagten X zu 2. erging ein solcher Hinweis nicht. Der zuständige Staatsanwalt, der sich zu diesem Zeitpunkt im Einsatzraum der Kriminalpolizei X befand, ordnete nach der Information über die Feststellung der Personalien der Festgenommenen an, die Festnahme bis zur Klärung der Sachlage aufrechtzuerhalten. Gegen 21.00 Uhr trafen dann die Beamten der Polizeidirektion X bei dem Polizeipräsidenten in X ein. Diese vernahmen sodann nach einer Lagebesprechung bis 0.50 Uhr den Hauptverdächtigen X. Wegen der fortgeschrittenen Zeit wurde von der Vernehmung der fünf Kläger abgesehen. Nach einer Einsatzbesprechung zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr am folgenden Morgen wurde die Anordnung der Staatsanwaltschaft X zur Auflösung der Handys der Verdächtigen eingeholt. Sodann wurden die fünf Kläger vernommen. Eine Erklärung über den Grund ihrer Festnahme war ihnen bis dahin nicht gegeben worden. Nach der Vernehmung teilten die Beamten der Kriminalpolizei dem zuständigen Staatsanwalt mit, der Verdacht gegen die türkischen Staatsangehörigen sei durch die Vernehmung weitgehend ausgeräumt. Gemäß Absprache mit dem Staatsanwalt sollten die Festgenommenen auf freien Fuß gesetzt werden, falls das zu erwartende Ergebnis der Auswertung der Handys die Angaben der Festgenommenen bestätigte. Die kurz danach vorliegende Auswertung der auf den Handys registrierten Anrufe ergab, dass von dem Handy des Klägers zu 2. nur mit Anschlüssen in der telefoniert worden war. Daraufhin wurden die Kläger um 12.15 Uhr aus dem polizeilichen Gewahrsam entlassen.
Die Kläger sind der Ansicht, sie seien grob fehlerhaft als Verdächtige angesehen worden und hätten deshalb schon nicht festgenommen werden dürfen. Schon der von ihnen vermittelte äußerlich gehobene Eindruck habe gegen ihre Beteiligung gesprochen. Der ermittelte Vorgang, bei dem es um einen Geldbetrag von 80.000,-- DM gegangen sei, habe schon in keinem Verhältnis zur Intensität des Einsatzes gestanden. Verdächtig seien X und X gewesen, jedoch nicht eine Bande von sechs Personen. Zumindest der Zugriff auf die Kläger zu 1., 3., 4. und 5. sei daher willkürlich gewesen. Im übrigen hätte nach der Festnahme eine sofortige ordnungsgemäß Befragung der Kläger und des V. sowie eine Auswertung des Handys des Klägers zu 2. alsbald ergeben, dass dieser gar nicht mit X telefoniert habe.
Die Kläger behaupten, die Beamten des Sondereinsatzkommandos hätten sich unmittelbar vor bzw. bei dem Zugriff nicht als Polizeibeamte zu erkennen gegeben. Dies sei erst der Fall gewesen, als sie schon festgenommen worden seien. Sie seien auch nicht über ihre Rechte aufgeklärt worden, noch sei ihnen trotz Verlangens konsularischer Beistand zur Verfügung gestellt worden. Im übrigen vertreten sie die Auffassung, dass eine Anwesenheit der Polizeibeamten aus X von Beginn der Aktion an, die Festnahme verhindert hätte oder jedenfalls nach der Festnahme zu einer schnellen Freilassung geführt hätte.
Die Kläger sind der Auffassung, sie könnten von den Beklagten wegen Amtspflichtverletzung. Erstattung der Kosten der Behandlung im X Krankenhaus sowie vergeblicher Flugkosten und Hotelkosten verlangen. Der Kläger zu 3. trägt vor, seine Uhr der Marke X, die einen Wert von 5.660,-- DM gehabt habe, sei vermutlich beim Gerangel im Verlaufe der Festnahme verloren gegangen; er ist der Auffassung, er könne auch hierfür Schadensersatz verlangen.
Der Kläger zu 3. verlangt zudem Erstattung des angeblichen Wertes angeblich zerstörter Bekleidungsstücke (Anzug, Krawatte, Schuhe, Mantel; insgesamt 4.662,-- DM) .
Die Kläger behaupten, sie hätten erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten. Insoweit nehmen sie auf gleichlautende Atteste des X Krankenhauses Bezug (Bl. Anlagen K 14 a, Bl. 168 ff. GA sowie Anlage K 9, Bl. 53, 54 GA) . Sie sind weiter der Auffassung, eine besondere, von den Beklagten verursachte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes liege darin, dass sie am anderen Tag in der Presse als Mitglieder der "Russenmafia" bezeichnet worden seien. Sie behaupten, teilweise in Person durch die Abbildung erkennbar gewesen zu sein.
Der Kläger zu 1. beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 1.476,40 DM zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
Der Kläger zu 2. beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 1.478,30 DM nebst gesetzlicher Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
Der Kläger zu 3. beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 12.459,50 DM zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
Der Kläger zu 4. beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu
verurteilen, an ihn 1.394,80 DM nebst der
gesetzlichen Zinsen seit Klageerhebung
zu zahlen.
Der Kläger zu 5. beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu
verurteilen, an ihn 1.308,-- DM nebst der
gesetzlichen Zinsen seit Klageerhebung
zu zahlen.
Die Kläger beantragen darüber hinaus,
die Beklagten zu verurteilen, an sie eine immaterielle Entschädigung zu bezahlen, deren Höhe durch das Gericht festzusetzen sei.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte X beantragt,
den Klägern aufzugeben, für seine, des beklagten Landes, entstehenden Prozesskosten Sicherheit zu leisten.
Das beklagte X behauptet, nach der Verbringung der Kläger auf das Polizeipräsidium hätten die X Beamten ihre Kollegen in X angewiesen, eine staatsanwaltliche Anordnung zu erwirken, um die von allen Klägern mitgeführten Handys auslesen zu können. Keiner der Kläger habe um Kontaktaufnahme zu einem Anwalt oder einer konsularischen Vertretung oder um ärztliche Hilfe gebeten. Die Art des Einsatzes sei angemessen gewesen. Hierzu behauptet das X, eine Täterschaft der Russisch-Jugoslawischen Mafia, die als sehr gewaltbereit bekannt sei, sei Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gewesen. Es trägt vor, die Untersuchung der Mobiltelefone sei nicht Sache der Mitarbeiter des beklagten X gewesen, da die Ermittlungstätigkeit in den Händen der Polizei in X gelegen habe.
Das beklagte X_ trägt vor, es sei zutreffend, dass bei den Ermittlungen zunächst kein Anlass zu der Annahme bestanden habe, dass die Erpressung einen weitere Kreise involvierenden mafiosen Hintergrund gehabt habe. Für die Kriminalpolizei in X sei es daher überraschend gewesen, dass sich bei der Observierung durch die Sondereinsatzkräfte in X der Verdacht nicht nur gegen einen weiteren Mittäter, nämlich X , für den der Kläger zu 2. gehalten wurde, gerichtet habe, sondern dass sich in dessen Begleitung noch vier weitere Personen befanden.
Die Vermutung, dass die Kläger zu 1., 3., 4. und 5. mit der Sache etwas zu tun gehabt hätten, habe sich deshalb verstärkt, weil der Kläger zu 2. um 12.30 Uhr sein Telefongespräch aus der sich auf dem Gehweg aufhaltenden Teil der Gruppe geführt habe.
Bei dem Telefongespräch zwischen den Kriminalbeamten in X und den Kriminalbeamten in X um 15.00 Uhr, bei denen die Personalien der Festgenommenen übermittelt worden seien, sei über die Frage der Auslesung der Handys nicht gesprochen worden. Insbesondere hätten die Polizeibeamten in X auch nicht erklärt, dass nach der dortigen Praxis die Auslesung der Handys einer staatsanwaltlichen Anordnung bedürfe, da diese sonst eingeholt worden wäre. Im übrigen hätten die Polizeibeamten in X in einem Telefonat um 14.30 Uhr darauf hingewiesen, dass aus personellen Gründen eine Befragung der Festgenommenen deshalb nicht möglich sei, weil man nicht auf sechs statt zwei Festnahmen eingerichtet gewesen sei.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und überreichten Urkunden Bezug genommen.
Die beigezoge Akte X lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Die Einrede des beklagten X
wonach die Kläger als X Staatsbürger Sicherheit für die Prozesskosten zu leisten hätten, greift nicht durch. Die Pflicht zur Sicherheitsleistung tritt gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 vorliegend nicht ein, weil aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine
Sicherheit verlangt werden kann. Dieses ist vorliegend aufgrund von Artikel 17 HZPrÜbk und aufgrund Artikel 2 des Deutsch-Türkischen Abkommens, (veröffentlicht BGBl 1952, II, Seite 608) der Fall.
Die Klage ist zum Teil begründet.
Das Land X schuldet den Klägern zu 1. Bis 4. Erstattung der ärztlichen Behandlungskosten, die ihnen infolge der bei der Festnahme erlittenen Verletzungen entstanden sind, sowie den Klägern zu 1., 3., 4. und 5. Ein Schmerzensgeld wegen schuldhaft rechtswidriger Festnahme und dem Kläger zu 2. ein Schmerzensgeld wegen schuldhaft rechtswidriger Aufrechterhaltung der Festnahme über den Nachmittag des 18.11.1999 hinaus bis zu ihrer Entlassung am Mittag des 19.11.1999. Anspruchsgrundlage hinsichtlich der Ansprüche sind bezüglich der materiellen Schäden der Kläger zu 1., 3. und 4. Artikel 34 GG, § 839 BGB, hinsichtlich des materiellen Schadens des Klägers zu 2. die Grundsätze der Aufopferung und hinsichtlich der immateriellen Schäden, Artikel 34 GG, §§ 839, 847 BGB.
Das beklagte X schuldet den Klägern ein Schmerzensgeld wegen der Dauer der Festnahme über den Nachmittag des 18.11.1999 hinaus bis zum Mittag des 19.11.1999.
Weitere Ansprüche stehen den Klägern nicht zu.
1.
Die Polizeibeamten des zuständigen Kriminalkommissariats
In X begingen eine schuldhafte Amtspflichtsverletzung, indem sie am Mittag des 18.11.1999 nach Observierung der Kläger durch die Beamten des Sondereinsatzkommandos der Polizei in X nicht nur die Festnahme des Klägers zu 2., sondern auchdie Festnahme der übrigen Kläger anordneten. Dagegen war die Festnahme des Klägers zu 2. rechtmäßig.
Die Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 StPO für eine Festnahme des Klägers zu 2. lagen im Zeitpunkt von dessen Festnahme vor. Nach dieser Vorschrift darf jemand, der auf frischer Tat betroffen wird, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, ohne richterliche Anordnung vorläufig festgenommen werden. Dass der Kläger zu 2. tatsächlich keine Straftat begangen hatte, ist für die Rechtmäßigkeit der Festnahme unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Polizeibeamten des beklagten Landes X die sich ihnen nach den Beobachtungen des Sondereinsatzkommandos darbietenden Umstände dahingehend werten durften, daß der Kläger zu 2. den strafbaren Versuch einer Erpressung beging. Eine Festnahme oder Verfolgung nach § 127 Abs. 1 StPO ist gerechtfertigt, wenn die erkennbaren äußeren Umstände einen dringenden Tatverdacht vermitteln (vgl. BGH NJW 1981, S. 745 f.). Dies war vorliegend der Fall, auch wenn der Hauptverdächtige V. der Festnahme des Klägers zu 2. bereits festgenommen worden war. Aufgrund der vorangegangenen Feststellungen der Polizei durfte davon ausgegangen werden, daß V. einen Mittäter bzw. Gehilfen, nämlich den als gewalttätig bekannten vorbestraften X hatte. Soweit der Kläger geltend macht, die äußere Beschreibung des X sei im Verlaufe der Festnahme der äußeren Erscheinung des Klägers zu 2. angepaßt worden, indem die ursprünglich angegebene Größe des X von 191 cm auf 181 cm geändert worden sei, ist nicht einmal erkennbar, daß die Korrektur auf 181 cm nicht objektiv gerechtfertigt war. Die Kläger behaupten nicht einmal selbst, tatsächlich sei X 191 cm groß gewesen. Auch die Tatsache, daß die Beamten des Sondereinsatzkommandos die Größe des Klägers zu 2. mit 175 bis 180 cm angaben, während X 181 cm groß war, brauchte keinen erheblichen
Zweifel an der Identität aufkommen zu lassen. Aus der bloßen Beobachtung in einiger Entfernung heraus ist die Schätzung einer Größe bis auf eine Differenz von 1 cm hin auch für erfahrene Polizeibeamten nicht möglich oder gar zu verlangen. Die übrigen äußerlichen Kriterien der Erscheinung des Verdächtigen X und deren Übereinstimmung mit der äußeren Erscheinung des Klägers zu 2. waren gegeben. Darüber hinaus ergab sich aus den sonstigen Umständen der dringende Tatverdacht, daß der Kläger zu 2. mit der versuchten Erpressung in Verbindung stand. Erste erhebliche Anzeichen ergaben sich aus dem um 10.59 Uhr erfolgten Anwählversuch des Opfers aus einer Telefonzelle, die von Beamten des X Sondereinsatzkommandos beobachtet wurde, wobei allerdings nicht festgestellt werden konnte, wer sich zum Zeitpunkt des Anrufversuches darin aufhielte, nach Einschätzung der X Polizei war dies aber mit ganz erheblicher Wahrscheinlichkeit der Kläger zu 2., der sich in unmittelbarer Nähe dieser Telefonsäule befand und von dieser wegbewegte. Dieser schon nicht unbedeutende Verdacht einer Beteiligung des Klägers zu 2. wurde durch die späteren Feststellungen des Sondereinsatzkommandos, wonach unmittelbar vor seiner Festnahme X mit seinem Handy telefonierte und der Kläger zu 2. gleichzeitig telefonierte und wonach später dann nach der Festnahme des X der Kläger zu 2. einen vergeblichen Anwählversuch bei einer Person unternahm und zeitgleich bei X das Telefon klingelte. Unter diesen Umständen vermittelten die erkennbaren äußeren Umstände einen dringenden Tatverdacht betreffend den Kläger zu 2.
Die Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, es sei amtspflichtwidrig gewesen, den Sondereinsatz ohne die Anwesenheit der ermittelnden Beamten des beklagten Landes X durchzuführen. Es wäre unverhältnismäßig weil mit einem zu großen Personalaufwand verbunden, würde man verlangen, dass auf den Verdacht hin, ein Verdächtiger werde an einem bestimmten Ort in einem anderen Bundesland sich aufhalten, die jeweils ermittelnden Beamten zur Überprüfung und eventuellen Festnahme vorweg anreisen zu lassen.
Die Voraussetzungen für eine Festnahme der Kläger zu 1., 3., 4. und 5. lagen jedoch nicht vor. Von einem dringenden Tatverdacht dieser Kläger kann nicht allein deswegen gesprochen werden, weil sie sich zu den Zeitpunkten, als der Kläger zu 2. zeitgleich wie X unmittelbar vor dessen Festnahme telefonierte bzw.bei einem weiteren Telefonatversuch des Klägers zu 2. In dessen unmittelbaren Nähe oder in einem angrenzenden Geschäft befanden. Schon seit Anfang der vorangegangenen Beobachtung des Klägers zu 2. war klar, daß sich der Kläger zu 2. zusammen mit vier weiteren Personen auf einem "Bummel" auf der X mit Geschäftsbesuchen befand. Wie das beklagte X selbst eingeräumt hat, bestand bis zu der Beobachtung der fünf Kläger keinerlei Verdacht auf organisierte Kriminalität oder weitere Mittäter oder Gehilfen außer X, wobei letzterer sich in Süddeutschland aufhielt. Die Tatsache, daß ein mutmaßlicher Beteiligter an einer Erpressung bei der Begehung der Tat ein Telefongespräch mit einem anderen Beteiligten nach den äußeren Umständen zu führen scheint oder zu führen versucht und dabei zum Teil weitere Personen aus einer Gruppe zugegen sind, begründet nach den äußeren Umständen noch nicht den erheblichen Tatverdacht, daß diese überhaupt wissen, worum es bei diesem Telefonat geht, zumal die äußeren Umstände eines X-Bummels mit Einkaufstätigkeiten keinerlei Hinweis auf irgendeine kriminelle gemeinsame Tätigkeit gaben. Zudem waren bei den vermeintlichen Telefonat und Telefonatsversuch nicht einmal alle der übrigen Kläger zugegen.
Die Amtspflichtverletzung der Polizeibeamten des beklagten X war auch schuldhaft. Allerdings ist eine objektiv rechtswidrige Festnahme nur dann als schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht anzusehen, wenn sie nicht vertretbar ist (vgl. für den entsprechend anzusehenden Fall der Beantragung eines Haftbefehles durch die Staatsanwaltschaft BGH NJW 1998, Seite 751 ff). Danach handelten die Polizeibeamten des beklagten X nur dann schuldhaft, wenn ihre Annahme, die Kläger zu 1. , 3., 4. und 5. seien anhand der ihnen bekannten äußeren Umstände dringend der Tat verdächtigt, nicht vertretbar war. Dies ist vorliegend zu bejahen. Die äußeren Umstände legten nicht ansatzweise einen dringenden Tatverdacht für diese Kläger nahe. Auch Straftäter bewegen sich in einem sozialen Umfeld und sind häufig von dritten Personen umgeben, ohne daß diese dadurch zu Mitwissern oder gar zu Gehilfen der Straftat werden. Dies änderte sich vorliegend auch nicht dadurch, daß ein Teil der Kläger sich in unmittelbarer Nähe des Klägers zu 2. befand, als dieser nach den äußeren Umständen möglicherweise mit dem Straftäter V. telefonierte und später zu telefonieren versuchte. Es gab keinerlei Hinweise darauf, daß sich den übrigen Klägern, die sich zudem nicht einmal alle in der Nähe des Klägers zu 2. befanden, auch nur ansatzweise der Sinn oder der Hintergrund dieses Telefonates erschloß, da dessen Inhalt nicht bekannt war.
Aus den vorgenannten Gründen lagen auch die Voraussetzungen einer Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO nicht vor. Da schon die Festnahme der Kläger zu 1., 3., 4. und 5. eine schuldhafte Amtspflichtsverletzung darstellte, haftet das beklagte X auch für die bei der Festnahme den Klägern zu 1., 3. und 4. zugefügten Verletzungen und deren Folgen sowie für die Dauer der Festnahme bis zum Mittag des 19.11.1999. Insoweit schuldet das beklagte X den Klägern zu 1., 3., 4. und
5. neben der Erstattung des materiellen Schadens auch ein Schmerzensgeld wegen der Entziehung der Freiheit dieser Kläger, wobei das Schmerzensgeld für den Kläger zu 1., 3. und 4. wegen der dabei erlittenen Körperverletzungen zu erhöhen ist.
2.
Für den dem Kläger zu 2. infolge der bei der Festnahme erlittenen Körperverletzung entstandenen materiellen Schaden haftet das beklagte X dessen Beamten die Festnahme angeordnet haben, nach den Grundsätzen der Aufopferung. Denn dem Kläger zu 2. ist durch einen rechtmäßigen Eingriff in nicht Vermögenswerte Rechte (Gesundheit) ein Vermögensschaden entstanden, wobei dieser als Sonderopfer anzusehen ist (vgl. BGHZ 45, Seite 58 ff).
3.
In der Art und Weise der Festnahme des Klägers zu 2. durch die Polizeibeamten des beklagten X kann keine Amtspflichtsverletzung der beklagten Länder gesehen werden.
Hinsichtlich des Klägers zu 2. durfte - wie bereits dargelegt - das X davon ausgehen, daß es sich dabei höchstwahrscheinlich um den der Mittäterschaft oder Beihilfe zur versuchten Erpressung dringend tatverdächtigten X handele. Soweit die Kläger geltend machen, es sei gar nicht um Erpressung, sondern wie das amtsgerichtliche Urteil in dem Strafverfahren gegen X zeige, nur um Nötigung gegangen, trifft es jedenfalls für den Zeitpunkt der Ermittlungen nicht zu. Danach wurden von X gegen das Opfer grundlose Forderungen gestellt.
Da X aufgrund vorhergegangener Straftaten (Sprengstoffanschlag mit gewaltsamer Befreiung von Strafgefangenen, bewaffneter Raubüberfälle) als äußerst gefährlich und gewalttätig galt, war die Befürchtung, daß es bei seiner Festnahme in der Öffentlichkeit zu einer Gefährdung der Polizeibeamten und Unbeteiligter kommen könne, gerechtfertigt und es durfte deshalb ein Sondereinsatzkommando auch zur Sicherheit der Festnahme gebildet und bei der Festnahme Gewalt angewendet werden, indem der Verdächtige unter Ausnützung des Überraschungsmomentes mit körperlichem Einsatz zu Boden gebracht und gefesselt wurde. Wie sich aus dem Arztbericht des X Krankenhauses vom 19.11.1999 ergibt, erlitt der Kläger zu 2. eine Schürfung und Prellung am rechten Ellengelenk, eine Prellung und Schürfung am rechten Kniegelenk, eine Schürfung am rechten Handrücken sowie eine Schwellung am rechten Oberschenkelgelenk. Diese relativ geringfügigen Verletzungen, die nicht auf die Anwendung unverhältnismäßiger Gewalt bei der Festnahme schließen lassen. Dafür das die durch die Polizeibeamten angewendete Gewalt schuldhaft unverhältnismäßig war, ist aber der Geschädigte beweispflichtig.
4.
Das beklagte X haftet nicht dafür, daß die Kläger zu 1., 3., 4. und 5. zu Unrecht auf Weisung der Polizeibeamten des beklagten X festgenommen wurden, noch für die von den Klägern bei der Festnahme erlittenen Gesundheitsschäden und deren Folgen. Insoweit kann von einer Amtspflichtsverletzung von Beamten des beklagten Landes nicht ausgegangen werden.
Eine schuldhafte Amtspflichtsverletzung von Beamten des beklagten X durch den Entzug der Freiheit infolge der Festnahme am Mittag des 18.11.1999 auf der X lag schon deshalb nicht vor, weil die Polizeibeamten des beklagten X mit den Hintergründen der Tat und der Frage der möglichen Tatbeteiligten nicht vertraut waren, sondern das beklagte X insoweit seine Einsatzkräfte der Polizei des beklagten X unterstellt hatte. Es konnte und durfte sich insoweit deshalb auch hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob alle Kläger, die auf der X beobachtet worden waren, der Beteiligung an der Tat verdächtigt waren, auf die Einschätzung der ermittelnden Polizeibeamten in X verlassen.
Es kann auch nicht als schuldhafte Amtspflichtsverletzuncr der Beamten des beklagten X angesehen werden, daß nicht nur der neben X hauptverdächtige Kläger zu 2., der für X gehalten wurde, mit Gewalt zu Boden gebracht wurde, sondern auch die übrigen Kläger. Wenn die Polizeibeamten des beklagten X zu Recht davon ausgehen durften, daß alle gemeinsam an der versuchten Erpressung beteiligt waren und daß wenigstens einer der Täter als gewalttätig und bewaffnet galt, so war es gerechtfertigt, zum eigenen Schutz und zum Schutz Unbeteiligter anzunehmen, daß mögliche weitere Beteiligte, die mit dem gewalttätigen X zusammenarbeiteten, auch möglicherweise sich mit Gewalt der Festnahme widersetzen würden. Sie dürfen diese deshalb in gleicher Weise mit Gewalt zu Boden bringen. Aus den von den Klägern zu 1., 3. und 4. erlittenen Verletzungen läßt sich ebenfalls nicht schließen, daß bei deren Festnahme unverhältnismäßige Gewalt angewendet wurde. Nach den vorliegenden Berichten des X Krankenhauses erlitt der Kläger zu 1. eine Oberlippenprellung, eine Thoraxprellung rechts und eine Hüftprellung rechts, der Kläger zu 3. erlitt eine Hüftprellung rechts und eine LWS-Prellung, der Kläger zu 4. erlitt Schürfverletzungen am Zeigefinger, Schienbein und Nase. Diese Verletzungen sind realtiv geringfügig und können mit einem gewaltsamen Zubodenbringen ohne weiteres zusammengebracht werden.
5.
Die Polizeibeamten sowohl des beklagten X als auch des beklagten X haben dadurch eine Amtspflichtsverletzung begangen, daß sie die Ermittlungen nach der Festnahme der Kläger nicht in gemeinsamer Zusammenarbeit sachgerecht und zügig weiterbetrieben haben. Wäre dies geschehen, so wären die Kläger am Nachmittag des 18.11.1999 zwischen 15.00 und 16.00 Uhr spätestens freigelassen worden.
Unstreitig fragten die Polizeibeamten des PD X gegen 13.00 Uhr bereits bei den X Beamten nach den Personalien der Festgenommenen. Daraufhin wurde anhand der Pässe festgestellt, daß es sich bei den fünf festgenommenen Klägern laut Paß um Türken handelte. Allein die Tatsache, daß es sich bei dem gesuchten X um einen Serben handelte in Verbindung mit der Tatsache, daß die Annahme der Identität zwischen X und dem Kläger zu 2 . auf dem bloßen Verdacht von Telefongesprächen zwischen dem Kläger zu 2. und X beruhte, mußten schon zu erheblichen Zweifeln sowohl bei den Beamten des Landes X als auch bei den Beamten der Polizeidirektion X an einer Beteiligung des Klägers zu 2. bzw. einer Identität des Klägers zu 2. mit dem gesuchten X und damit auch an einer Beteiligung der übrigen vier führen. Dies hätte für alle nunmehr beteiligten Polizeibeamten Anlaß sein müssen, unverzüglich weitere Schritte zur Aufklärung herbeizuführen. Da der Verdacht auf den Kläger zu 2. allein wegen Telefonaten von seinem Handy gefallen war, hätte nichts näher gelegen, als dieses Handy unverzüglich auszuwerten. Das haben auch Polizeibeamte des Landes X so gesehen. Wie sich aus der "Nachbereitung polizeilicher Einsätze aus besonderem Anlaß" der Nachbereitungsgruppe des beklagten X vom 09.12.1999 (Anlage K 3, Bl. 24 ff. GA) ergibt, wies ein Beamter der Unterabteilung Spezialeinheiten bereits um 13.20 Uhr einen Beamten des Kriminalkommissariats in X auf die Bedeutung von Handy-Telefonaten für die Festnahme der fünf anderen Festgenommenen hin. Dieser erkannte dies und kündigte gegen 14.45 Uhr und 14.50 Uhr bei einem für die Telefonüberwachung zuständigen Polizeibeamten an, daß es notwendig sein werde, zeitnah mehrere Handys auszulesen. Warum dann das Handy des Klägers zu 2. nicht zeitnah ausgelesen worden ist, ist nicht nachzuvollziehen. Die Kläger legen unwidersprochen dar, sie hätten auf entsprechende Nachfrage des zuständigen Polizeibeamten ihre Zustimmung zu einer Auslesung gegeben. Tatsächlich sind die Kläger zu nichts befragt worden, sondern mit ihrer Vernehmung ist bis zum anderen Tag gewartet worden. Selbst wenn der zuständige Beamte nicht auf die Idee kam, die festgenommenen Kläger um ihre Zustimmung zu ersuchen, hätte er bei den für die Ermittlungen federführenden Polizeibeamten des Kriminalkommissariats in X unter Darlegung der Bedeutung der Auswertung der Handys für die endgültige Aufklärung eines Tatbeitrages der Kläger auf die Einholung einer Zustimmung der Staatsanwaltschaft in X dringen müssen. Dies ist nicht geschehen. Aus dem vorgelegten Bericht der Nachbereitungsgruppe vom 09.12.1999, den sich das beklagte X in der Klageerwiderung ausdrücklich zu eigen gemacht hat, ergibt sich, daß in dem Gespräch zwischen dem zuständigen Beamten in X mit der PD-X um 15.00 Uhr der zuständige KK die PD X auf das Erfordernis einer staatsanwaltlichen Anordnung für die Auslesung von Handy-Daten aufmerksam gemacht habe. Desweiteren heißt es in dem Bericht unter Punkt 8.2, daß das KK X (Polizeipräsidium X die PD X nicht aufgefordert habe, eine staatsanwaltliche Anordnung zu erwirken, damit die Daten ausgelesen werden könnten.
Soweit das beklagte X in der Klageerwiderung entgegen dem Bericht vom 9.12.1999 vortragen lässt, die X Beamten hätten die X Beachten angewiesen, eine Anordnung der Staatsanwaltschaft zu erwirken, um die Handys auslesen zu können, widerspricht dies dem eigenen Sachvortrag und ist deshalb unbeachtlich.
Nach unverzüglicher Schaffung der Voraussetzungen für eine Auslesung des Handys des Klägers zu 2. hätte sich herausgestellt, dass dieser nur mit türkischen Nummern telefoniert hatte. Es hätte sich allein daraus schon ergeben, dass der dringende Tatverdacht gegen den Kläger zu 2. nicht mehr hätte aufrechterhalten werden können und damit auch für die übrigen Kläger auch aus der Sicht des beklagten X ein dringender Tatverdacht nicht mehr gegeben gewesen wäre. Es kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Auswertung des Handys auch von dem zuständigen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft X bei diesem Ermittlungsergebnis die Beendigung der Festnahme veranlasst worden wäre. Selbst wenn auch eine Auswertung der auf dem Handy des Täters X gespeicherten Anrufe noch für notwendig gehalten worden wäre, so hätte der zuständige Staatsanwalt unverzüglich veranlasst werden müssen, die Zustimmung hierzu zu erteilen. Es ist davon auszugehen, dass dieser sie auch, wie am nächsten Tag geschehen, erteilt hätte, womit sich eindeutig ergeben hätte, dass zwischen X und dem Kläger zu 2. ein Telefonat nicht geführt worden war.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso die Kläger von Polizeibeamten in X nicht schon am 18. November 1999 erstmals befragt wurden. Selbst wenn aufgrund mangelnder Kenntnis der genaue Tatablauf der Erpressung den Beamten in X nicht bekannt war, so hätten allein aufgrund der Identitätsnachweise in den Pässen der Kläger diese jedenfalls schon - wie dies am anderen Tag geschehen ist - dazu angehört werden können, seit wann und zu welchem Zweck sie sich in X aufhielten. Dabei wäre dann, ebenso wie am folgenden Tag festgestellt worden, dass diese übereinstimmend angaben, sich zum Zwecke des Messebesuches seit dem 17. November in X aufzuhalten. Dies hätte insoweit mit der anhand der Pässe festgestellten Tatsache in Einklang gestanden, dass den Klägern am 17. November 1999 ein Einreisevisum erteilt worden war. Allein dieser Umstand sprach schon gegen eine Identität des Klägers zu 2. Mit dem Verdächtigen X, der sich dauernd in Deutschland berechtigt aufhielt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auf den Einwand des zuständigen Beamten KK X gegen 13.00 Uhr gegenüber PD X wonach ein die Feststellung des Tatbeitrages aufgrund fehlender Sachkenntnis nicht erfolgen könne, die Polizeidirektion X zusagte, entsprechende Unterlagen für eine sachgerechte Bearbeitung der Festnahmen zu übersenden. Daraufhin übersandte die PD X um 14.36 Uhr per Fax eine Zusammenfassung des Erpressungssachverhaltes (vgl. Anlage 9 zum Bericht der Nachbereitungsgruppe vom 9. Dezember 1999, Bl. 64 ff. der Beiakte). Erst recht aufgrund dieser Anlage wären die Beamten des Polizeipräsidiums X : in der Lage gewesen, die Kläger zu befragen.
Auch den Polizeibeamten der Polizeidirektion in X fällt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung bei der Fortdauer der Festnahme aller Kläger, auch des Klägers zu 2., über den Nachmittag des 18. November 1999 hinaus zur Last. Aufgrund der ihr bekannten Umstände der Festnahme musste auch ihnen klar sein, dass der Verdacht gegen die Kläger allein auf dem Umstand der angenommenen Telefonate bzw. Versuche hierzu des Klägers zu 2. mit dem Opfer bzw. mit dem Täter X beruhte. Danach drängte sich auf, dass die Auslesung der Handys der Kläger bzw. des X die Aufklärung zur Frage der Beteiligung der Kläger bringen würde. Angesichts der Tatsache, dass den Polizeibeamten in X beim Telefonat gegen 15.00 Uhr mitgeteilt worden war, es handele sich bei den festgenommenen fünf Klägern um fünf Türken, die insgesamt einen seriösen Eindruck vermittelten, und der Tatsache, dass es sich bei dem festgenommenen X ebenso wie bei dem Verdächtigen X um einen Serben handelte, hätte sich auch für die Polizeibeamten in X die Dringlichkeit der Auswertung der Handys ohne weitere Hinweise der Polizeibeamten in X hierzu ergeben müssen. Als federführende Behörde hätten sie deshalb auf die Auslesung drängen müssen und, falls eine staatsanwaltliche Anordnung von Seiten der Beamten verlangt worden wäre, diese unverzüglich herbeiführen müssen, wie das auch am nächsten Tag geschehen ist. Das beklagte X trägt selbst vor, der ermittelnde Staatsanwalt sei anwesend gewesen, und er hätte auf entsprechende Anfrage sofort die Zustimmung erteilt. Es ist davon auszugehen, dass es alsdann in zeitlich nahem Zusammenhang zu einer Auslesung der Handys gekommen wäre und die Kläger dann etwa um 16.00 Uhr frei gewesen wären.
Ebensowenig war es vertretbar, dass der zuständige Staatsanwalt bei dem Telefongespräch um 15.00 Uhr am 18. November 1999 eine Fortdauer der Festnahme anordnete, ohne weitere Ermittlungen, insbesondere die naheliegende Auswertung der Handys, von den Polizeibeamten in X zu verlangen. Dieses Verhalten war ebenso wie das Verhalten der mit den Ermittlungen befassten Polizeibeamten angesichts der erkannten ungewöhnlichen Umstände der Zusammensetzung der Tätergruppe und der Tatsache, dass außer X und X vor der Festnahme keine weitere Beteiligten verdächtigt wurden, nicht mehr vertretbar.
6.
Soweit die Kläger Erstattung von materiellen Schäden verlangen, ist der Höhe nach nur der Anspruch auf die unstreitig entstandenen ärztlichen Behandlungskosten der Kläger zu 1. bis 4. begründet.
Nicht begründet sind vergebliche Aufwendungen für Flug, Hotelkosten, Taxikosten und Mietwagen. Diese können unabhängig davon, dass überwiegend nicht einmal davon ausgegangen werden kann, dass sie vergeblich waren, schon aus Rechtsgründen nicht erstattet verlangt werden. Die Kosten sind nämlich nicht durch die unberechtigte Festnahme bzw. Aufrechterhaltung der Festnahme entstanden, sondern sie wären auch ohne die Festnahme entstanden (vgl. BGHZ 65, Seite 170 ff.; BGHZ 99, Seite 182 ff.).
Soweit der Kläger zu 3. Erstattung des Wertes einer verlorenen Uhr der Marke X im Wert von 5.600,-- DM verlangt, ist die Klage nicht schlüssig. Der Kläger trägt insoweit nur vor, die Uhr sei "vermutlich" beim Gerangel im X-Geschäft verloren gegangen. Eine bloße Vermutung reicht aber nicht dafür aus, davon auszugehen, dass der Verlust der Uhr auf der Festnahme beruht.
Auch soweit dieser Kläger Ersatz für die "Zerstörung" nahezu seiner gesamten Oberbekleidung einschließlich seiner Schuhe verlangt, fehlt schlüssiger Sachvortrag hierzu, wodurch und in welcher Weise diese Bekleidungsstücke derart beschädigt worden sein sollen, so dass sie nicht mehr zu benutzen wären.
Abgesehen davon fehlt jeglicher nachvollziehbarer Sachvortrag zum Wert der Kleidung.
7.
Für die schuldhafte rechtswidrige Entziehung der Freiheit der Kläger zu 1., 3., 4. und 5. sowie die bei der Festnahme seitens der Kläger zu 1., 3. und 4. erlittene Körperverletzung hat das beklagte X gemäß §§ 839, 847 BGB, Artikel 34 GG den Klägern zu 1., 3., 4. und 5. jeweils ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Das gleiche gilt hinsichtlich des Klägers zu 2. wegen der Fortdauer der Festnahme über den Nachmittag des 18. November 1999, 16.00 Uhr hinaus. Für den aufgrund der Fortdauer der Festnahme über diesen Zeitpunkt hinaus den Klägern entstandenen immateriellen Schaden haftet das beklagte X insoweit ebenfalls, und zwar gesamtschuldnerisch mit dem beklagten X.
Was die Haftung des beklagten X auf Ersatz des immateriellen Schadens der Kläger zu 1., 3., 4. und 5. betrifft, so ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Festnahme dieser überfallartig und unter Anwendung von körperlicher Gewalt erfolgte, infolge deren die Kläger zu 1. , 3. und 4. Prellungen bzw. Schürfungen der dargestellten Art erlitten. Die Verletzungen waren allerdings relativ geringfügig. Irgendwelche länger anhaltende körperliche Beschwerden infolge der Verletzungen sind nicht dargetan. Es ist aber nachvollziehbar, dass die Art der Festnahme selbst für die betroffenen Kläger ein schockartiges Erlebnis gewesen ist. Die Kläger wurden sodann 24 Stunden in Polizeigewahrsam gehalten. Zwar ist den Beklagten zu konzidieren, dass ein Tag ein relativ kurzer Zeitraum für eine Freiheitsentziehung ist. Dabei ist aber bei der Beeinträchtigung der Kläger in erheblichem Maß zu berücksichtigen, dass diese bis zum anderen Tag bei ihrer Einvernehmung ab 10.00 Uhr völlig im ungewissen gelassen wurden, warum sie festgenommen wurden bzw. was ihnen vorgeworfen wurde. Allein diese Tatsache, die nicht nachvollziehbar ist, führt zu einer erheblichen Steigerung der Ängste und zu dem Gefühl völliger Wehr- und Hilflosigkeit. Auch das beklagte X hat sich dies zurechnen zu lassen, da dies Folge der unberechtigten Festnahme der Kläger zu 1., 3., 4. und 5. gewesen ist. Des weiteren kommt erschwerend hinzu, dass das zuständige Konsulat nicht verständigt wurde.
Es ist auch davon auszugehen, dass die Kläger auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einer Person ihres Vertrauens (z.B. den Generalkonsul) oder einem Anwalt nicht hingewiesen worden sind. Dies entspricht dem Bericht über den polizeilichen Einsatz des Innenministers vom 30. November 1999 (Bl. 107 ff. Beiakte dort 112). Danach ist den Klägern auch nicht das Merkblatt über die Rechte von Personen im Polizeigewahrsam ausgehändigt worden. Soweit das beklagte X trotz des eigenen Berichtes des Innenministers den diesbezüglichen Sachvortrag der Kläger bestreitet, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. Das beklagte X hätte darlegen müssen, durch wen und wann die Kläger denn entsprechend belehrt worden sein sollen.
Soweit die Kläger geltend machen, Folge ihrer Festnahme sei eine erhebliche negative Berichterstattung gewesen, indem sie in Zeitungen als Mitglieder der russischen Mafia bezeichnt worden seien, und indem sie teilweise auf Fotos erkennbar gewesen seien, kann das aus heutiger Sicht nicht mehr als erschwerend berücksichtigt werden. Denn unmittelbar nach dieser Berichterstattung sind die Kläger regional und überregional ausführlich in den Zeitungen als unschuldige Opfer fehlerhafter Festnahmen ausführlich gewürdigt worden und sie haben selbst auch die Presse gesucht, indem sie, z.B. nach ihrer ärztlichen Behandlung Fotos von sich haben fertigen und in der Presse veröffentlichen lassen. Diese ausführliche Würdigung auch in der türkischen Presse als unschuldige Opfer polizeilicher Verfolgung hat die vorangegangene Darstellung als Täter mindestens kompensiert.
Dass die Kläger infolge Hundegebells im Polizeigewahrsam nicht schlafen konnten, ist nicht unter Beweis gestellt. Ebensowenig ist unter Beweis gestellt, dass die Kläger über die normalen mit der Festnahme verbundenen Schrecken und Ängste hinaus weitere psychische, länger andauernde erhebliche Beeinträchtigungen erlitten haben. Die Kläger legen insoweit völlig gleichlautende Atteste des Bildungs- und Forschungskrankenhauses in Ankara vom 24. November 1999, wonach sie "wegen der in der letzten Woche erlebten Internierung, Prügel und Todesdrohungen folgende Beschwerden hätten:
"Angst, Hilflosigkeit, den traumatischen Vorfall erneut erleben, Bedrängnis, Weinkrämpfe, Demütigungsgefühle, Ein- und WeiterschlafSchwierigkeiten, früh Aufstehen, der Arbeit nicht nachgehen zu können, soziales Vermeiden verbunden mit sozial gestempelt sein, Konzentrationsschwäche, Verringerung des Selbstbewusstseins, Besorgnis um die Pläne in der Zukunft nicht verwirklichen zu können"
es seien akute Stressstörungen diagnostiziert worden und eine medikamentöse Behandlung angefangen worden. Das sämtliche Kläger genau an den gleichen Symtomen gelitten haben sollen, ist schon mehr als unwahrscheinlich. Im übrigen stellt ein Attest kein zulässiges Beweismittel über die bestrittenen Folgen der Festnahme dar.
Für die Kläger zu 1., 3. und 4., die bei der Festnahme verletzt wurden, hält die Kammer nach Abwägung aller Umstände der Festnahme und ihrer Fortdauer in Verbindung mit den bei der Festnahme erlittenen Verletzungen jeweils ein vom beklagten X zu zahlendes Schmerzensgeld von 1.500,-- DM für angemessen und ausreichend. Dabei ist berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung der Kammer für eine ca. 24-stündige Festnahme normalerweise deutlich geringere Schmerzensgelder zu zahlen sind (vgl. auch OLG München, Urteil vom 20.06.2996, NJW-RR 97, S. 279: Schmerzensgeld von 50 DM für unzulässig . . . Festnahme von wenigen Stunden). Abgesehen davon, dass die Kläger zu 1., 3. und 4. verletzt wurden, ist aber vorliegend zu berücksichtigen, dass die Festnahme unter Anwendung nicht unerheblicher körperlicher Gewalt erfolgte, die Kläger überfallartig in Anwesenheit der Öffentlichkeit festgenommen wurden und die Kläger bis zum anderen Tag gegen 10.00 Uhr in völliger Ungewißheit über die ihnen vorgeworfenen Taten und über ihre Rechte gelassen wurden. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Klägern um Geschäftsleute und Ärzte handelt. Ein höheres Schmerzensgeld kam angesichts der relativ kurzen Dauer der Festnahme und der relativ geringfügigen Verletzungen der Kläger nicht in Betracht.
Für den nicht verletzten rechtswidrig festgenommene Kläger zu 5. hält die Kammer unter Abwägung aller Umstände ein Schmerzensgeld von 1.200,-- DM für gerechtfertigt, das von dem beklagten X zu zahlen ist.
Für den Kläger zu 2. und dessen unberechtigte Haftfortdauer über 16.00 Uhr des 18. November 1999 bis zum anderen Mittag hinaus hält die Kammer ein Schmerzensgeld von 600,-- DM für gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für die Mithaftung des beklagten X für die unberechtigte Fortdauer der Freiheitsentziehung aller Kläger über diesen Zeitpunkt hinaus. Zwar dauerte im Vergleich dazu die unberechtigte Festnahme der Kläger zu 1. , 3. , 4 . und 5. zuvor nur ca. 3 1/2 Stunden an, danach aber noch ca. 20 Stunden. Zu berücksichtigen ist aber, dass eine ganz erhebliche Beeinträchtigung dieser Kläger schon in der Festnahme und der Art der Festnahme lag, so dass dieser Umstand auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine nicht unbedeutende Berücksichtigung zu finden hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.