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Landgericht Düsseldorf·2b O 234/02·24.06.2004

Verkehrsunfall beim Wendemanöver: 100% Haftung des Wendenden, Klage abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach einer Kollision zweier Pkw nach dem Linksabbiegen an einer Kreuzung verlangten beide Parteien wechselseitig Schadensersatz. Streitig war insbesondere, ob der Kläger bereits links fuhr oder aus der mittleren Spur zum Wenden nach links zog. Das LG Düsseldorf folgte dem unfallanalytischen Gutachten und sah bewiesen, dass der Kläger das Wendemanöver aus der mittleren Spur einleitete und dabei den linken Fahrstreifen nicht ausreichend beobachtete. Die Betriebsgefahr des Dienstfahrzeugs trat vollständig zurück; die Klage wurde abgewiesen und der Widerklage auf Ersatz der Beklagtenschäden stattgegeben.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz abgewiesen; Widerklage auf Ersatz der Beklagtenschäden (556,27 €) zugesprochen (Alleinhaftung des Klägers).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG dürfen nur unfallursächliche Tatsachen berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind bzw. auf die sich die Partei beruft.

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Lenkt ein Fahrzeugführer zum Zwecke des Wendens aus einem anderen Fahrstreifen in den linken Fahrstreifen, verletzt er § 9 StVO, wenn er den nachfolgenden Verkehr nicht so beobachtet und berücksichtigt, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist.

3

Wiegt der Sorgfaltspflichtverstoß eines Unfallbeteiligten derart überwiegend, dass die Mitverursachung der Gegenseite nur in der allgemeinen Betriebsgefahr besteht, kann die Betriebsgefahr vollständig zurücktreten und eine Alleinhaftung des Verursachers gerechtfertigt sein.

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Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG tritt bei einer in Ausübung öffentlicher Tätigkeit durchgeführten Dienstfahrt neben die Halterhaftung; die Fahrerhaftung aus § 18 StVG wird insoweit verdrängt.

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Eine sofortige Zahlung eines Verwarnungs-/Bußgeldes stellt für sich genommen weder ein Schuldeingeständnis noch einen tragfähigen Verschuldensnachweis im Zivilprozess dar.

Relevante Normen
§ 9 StVO§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 StVG§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ 7 StVG§ 18 StVG

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 2 b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhand-lung vom 08.06.2004

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 556,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits sind von dem Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö-he von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwen-den, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Unfallereignis geltend, welches sich am 18.01.2002 auf der Straße XXX in XXX ereignete.

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Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs PKW Opel Astra, amtl. Kennzeichen XXX, mit welchem er am 18.01.2002 gegen 12:30 Uhr auf der XXXstraße in XXX in Fahrtrichtung Innenstadt unterwegs war. Im Kreuzungsbereich zur Straße XXX ordnete sich der Kläger auf der dortigen Linksabbiegerspur ein und bog, nachdem die Ampelanlage für die Linksabbieger grün zeigte, nach links ab. Das Fahrzeug des Klägers war das erste Fahrzeug auf der Linksabbiegerspur vor der Ampelanlage.

4

Der Zeuge XXX fuhr mit einem Dienstfahrzeug der Beklagten, amtliches Kennzeichen XXX, in amtlicher Funktion ebenfalls auf der Straße XXX. Als der Kläger nach Ende der Sperrfläche erneut nach links abbiegen wollte, kollidierte das klägerische Fahrzeug mit dem Fahrzeug der Beklagten.

5

Das Fahrzeug des Klägers wurde durch die Kollision beschädigt, die Reparaturkosten beliefen sich auf 2.665,66 Euro. Ferner macht der Kläger Kosten für das vorab eingeholte Sachverständigengutachten in Höhe von 301,21 Euro, Ansprüche auf Nutzungsausfall in Höhe von 380,- Euro und eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,- Euro geltend.

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Das Fahrzeug der Beklagten wurde durch den Unfall ebenfalls beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 507,19 Euro. Daneben macht die Beklagte einen Tag Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 28,63 Euro und eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,45 Euro geltend. Die Beklagte forderte den Betrag mit Schreiben vom 01.03.2002 gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Klägers an. Dieser lehnte mit Schreiben vom 22.03.2002 eine Regulierung des Schadens ab.

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Der Zeuge XXX wurde von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten mit einer Geldbuße in Höhe von 10,- Euro belegt, welche er sofort beglich.

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Der Kläger behauptet, er habe sich unmittelbar nach dem Linksabbiegen auch auf der Straße XXX wieder auf die dort befindlichen Linksabbiegerspur eingeordnet und den linken Blinker gesetzt, um nach dem Ende der Sperrfläche wieder unmittelbar links abzubiegen. Als er bereits zum erneuten Linksabbiegen angesetzt hatte, sei der Fahrer des Dienstfahrzeugs der Beklagten auf sein Fahrzeug aufgefahren. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs habe nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand zu ihm als vorausfahrendem Fahrzeug eingehalten und sei daher daran gehindert gewesen, verkehrsgerecht abzubremsen, als er seine Fahrt verlangsamt habe. Schließlich handle es sich bei den Schäden am Fahrzeug der Beklagten um Altschäden und nicht um die unfallbedingten Schäden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.371,87 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2002 zu zahlen

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt die Beklagte,

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den Kläger zu verurteilen, an sie 556,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2002 zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Zeuge XXX sei mit dem Dienstfahrzeug hinter dem Kläger ebenfalls auf der XXXstraße auf der Linksabbiegerspur gefahren. Nachdem die Ampel auf grün geschaltet hatte, sei er hinter dem klägerischen Fahrzeug nach links in die Straße XXX eingebogen. Da der Zeuge XXX nach wenigen Metern wieder links abbiegen wollte, habe er sich sofort XXX wieder auf die dortige linke Fahrspur eingeordnet, während sich das klägerische Fahrzeug auf die mittlere der drei Fahrspuren begab. Das klägerische Fahrzeug sei ca. 2 bis 3 m vor dem Zeugen Buß versetzt auf der mittleren Fahrspur XXX hergefahren, als der Kläger ca. 50 m hinter der Kreuzung sein Fahrzeug plötzlich scharf nach links gelenkt habe, um sein Fahrzeug zu wenden. Dabei sei das Dienstfahrzeug sodann mit der Stoßstange vorne rechts gegen die Felge des linken Hinterrads das klägerischen Fahrzeugs gestoßen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 02.09.2003 und 20.01.2004. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Sitzungsprotokolle vom 09.12.2003 und 08.06.2004 Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die von ihnen zur Gerichtsakte gereichten Urkunden und Lichtbilder Bezug genommen

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet, die Widerklage begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden zu. Die Beklagte hingegen hat gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden.

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I)

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Zwar haftet die Beklagte für den Unfallschaden grundsätzlich aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Der Kläger macht einen Anspruch auf Ersatz seines Unfallschadens gegen die Beklagte als Halterin des unfallbeteiligten Dienstwagens gemäß § 7 Abs. 1 StVG geltend. Die Beklagte haftet daneben nach den Grundsätzen der Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V. m. Art. 34 GG für ein schuldhaftes Verhalten des Zeugen XXX, die dessen aus § 18 StVG resultierende Haftung als Fahrzeugführer verdrängt. Denn der Zeuge XXX handelte bei der Dienstfahrt in Ausübung eines öffentlichen Amtes.

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Andererseits haftet auch der Kläger als Halter des Fahrzeugs und Fahrzeugführer für die Unfallfolgen aus §§ 7, 18 StVG. Da hier ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist, hängt im Verhältnis der Parteien zueinander die Verpflichtung zum Ersatz der unfallbedingten Schäden sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs.1 S. 2 StVG. Ist das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht nennenswert ins Gewicht fällt, so kann es angemessen sein, den ganzen Schaden einer Partei aufzuerlegen. Bei dieser Abwägung dürfen zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Tatsachen berücksichtigt werden, auf welche sich die Partei selbst berufen hat und die unstreitig oder bewiesen sind.

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Im Rahmen dieser Abwägung kommt die Kammer zu einer Haftungsquote des Klägers in Höhe von 100 %, da ihn nach Ansicht der Kammer das überwiegende Verschulden an dem streitgegenständlichen Unfallereignis trifft. Aufgrund des im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme mündlich erstatteten und von den Parteien inhaltlich nicht angegriffene unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXX steht für die Kammer fest, dass der Kläger nach dem Abbiegen zunächst den mittleren Fahrstreifen der Straße XXXbefuhr und sodann sein Fahrzeug nach links über die Linksabbiegerspur steuerte, um nach Ende des schraffierten Bereichs sein Fahrzeug zu wenden. Dabei hat er dem auf der Linksabbiegerspur fahrenden Fahrzeug der Beklagten nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet und ist mit diesem kollidiert. Der Sachverständige hat insoweit detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Schäden an dem klägerischen Fahrzeug in der rückwärtigen Zone der linken Flanke liegen, insbesondere keine Schadensstrukturen über die Kröpfung der linken Seitenpatie bis in den Heckbereich hinein erkennbar sind. Dementgegen seien Schäden am Beklagtenfahrzeug nur im Bereich der vorderen rechten Ecke in Form vom Anprallstrukturen erkennbar, der vordere linke Bereich sei hingegen frei von Kontaktmarkierungen. Bei detaillierter Auswertung der Schadensfotos seien die an dem klägerischen Fahrzeug festgestellten Schäden mit den Schadensstrukturen an dem Beklagtenfahrzeug vorne rechts kompatibel. Daraus ergebe sich, dass das Fahrzeug der Beklagten das Fahrzeug des Klägers mit der vorderen rechten Ecke in der rückwärtigen Zone der linken Flanke erfaßt habe. Aufgrund dieser Schadensstrukturen konnte der Sachverständige die Anprallkonstellation zwischen beiden Fahrzeugen rekonstruieren. Er führte hierzu weiter aus, dass unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers sowie der Aussagen der Zeugen XXX und XXX, nämlich dass das Fahrzeug der Beklagten parallel zur Fahrbahn auf dem linken Fahrstreifen kollidierte, und unter Berücksichtigung des technisch kleinstmöglichen Wenderadius des klägerischen Fahrzeugs von 5,4 m davon auszugehen sei, dass der Kläger mit seinem PKW von dem mittleren Fahrstreifen aus sein Wendemanöver eingeleitet habe. Hingegen sei es aufgrund der Anprallkonstellation nicht möglich, dass der Kläger selber den linken Fahrstreifen befuhr, als er sein Wendemanöver begann. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sich eine andere Anprallkonstellation ergeben. Diese Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend und stimmig. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen. Bei der von dem Sachverständigen aufgezeigten zweiten Variante handelt es sich nach Ansicht der Kammer lediglich um eine rein theoretische Möglichkeit, die in den Umständen des Unfalls und insbesondere den Aussagen der Unfallbeteiligten und Zeugen keine Entsprechung findet. Diese hätte nämlich vorausgesetzt, dass das Beklagtenfahrzeug zum Anprallzeitpunkt komplett auf der Sperrfläche gewesen wäre. Dies läßt sich der Fahrzeugendstellung, so wie sie von allen unmittelbaren Unfallbeteiligten angegeben wurde, nicht entnehmen, so dass unter Berücksichtigung aller Unfalldetails nur der Schluss gezogen werden kann, dass im vorliegenden Fall die erste Variante einschlägig ist.

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Insoweit ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Schäden an dem Beklagtenfahrzeug vorne rechts aus dem Unfall resultieren und es sich nicht um Altschäden handelt. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass es sich um den zu dem Schaden am klägerischen Fahrzeug kompatiblen Unfallschaden handelt. Bestätigt wird diese Annahme zudem durch die Aussage des Zeugen XXX. Dieser hat in seiner Vernehmung angegeben, dass die Dienstfahrzeuge der Beklagten regelmäßig im Abstand von 6 Monaten von dem kraftfahrtechnischen Beamten untersucht würden. Der streitgegeständliche Schaden sei jedenfalls bei der letzten Regeluntersuchung im Dezember 2001 noch nicht vorhanden gewesen.

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Die Feststellungen werden auch durch die nachvollziehbaren Schilderungen des Zeugen XXX bestätigt. Dieser hat glaubhaft geschildert, dass er dem klägerischen Fahrzeug nachfolgend links abgebogen sei und sich sodann auf dem linken Fahrstreifen eingeordnet habe, während der Kläger auf dem mittleren Fahrstreifen 2 – 3 Meter vor ihm gefahren sei. Diese Aussage ist detailliert und nachvollziehbar. Die Angaben des Zeugen passen sich in das Gesamtgeschehen sowie die sonstigen Details des Unfallgeschehens ein. Der Zeuge XXX zeigte auch keinerlei Belastungstendenz zu Lasten des Klägers. Er hat Unsicherheiten bezüglich Einzelheiten des Geschehensablaufs eingeräumt und auch Aussagen zugunsten des Klägers getätigt, so z.B. dass der Blinker an dem klägerischen Fahrzeug betätigt war.

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Den Feststellungen der Kammer steht auch nicht die Aussage der Zeugin XXX entgegen. Zwar hat sie ausgesagt, dass der Kläger sich nach dem Abbiegen auch XXX direkt wieder auf die linke Fahrspur eingeordnet habe. Andererseits hat sie anhand der von dem Kläger gezeichneten Skizze (Bl. 85 a GA) verdeutlicht, dass die Fahrzeuge nach der Kollision in der dort aufgezeigten Stellung standen. War dies aber der Fall, so ist es nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen rein technisch nicht möglich, dass auch der Kläger vor dem Wendemanöver auf dem linken Fahrstreifen fuhr. Es muss sich daher um einen Versehen in der Wahrnehmung oder Erinnerung der Zeugin handeln, da die von ihr gemachten Angaben so nicht geschehen sein können.

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Schließlich stehen der Annahme der Kammer auch nicht die Feststellungen in der polizeilichen Unfallmitteilung entgegen, welche eine Anstoßstelle an dem Beklagtenfahrzeug vorne links ausweisen. Die Feststellungen in der polizeilichen Unfallmitteilung beruhen unzweifelhaft auf einem Fehler der aufnehmenden Polizeibeamten, da diese mit dem Schadensbild auf den schadensdokumentierenden Lichtbildern nicht übereinstimmen. Die Lichtbilder zeigen ein eindeutiges Schadensbild vorne rechts. Ferner hat auch der Sachverständige XXX unmißverständlich bekundet, dass der kompatible Schaden vorne rechts an dem Beklagtenfahrzeug läge, vielmehr ein weitergehender Schaden nicht festzustellen gewesen sei. Schließlich haben auch die Zeugen XXX und XXX eingeräumt, dass durchaus Fehler beim Einzeichnen der Anstoßstelle in der Unfallmitteilung vorkämen, nach Ansicht des Zeuge XXX geschehe das sogar relativ häufig. Die Zeugen konnten insoweit nicht ausschließen, dass es auch hier zu einer fehlerhaften Einzeichnung der Anstoßstelle gekommen ist.

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Nach alledem geht die Kammer von einer Verletzung der Sorgfaltspflichten beim Wenden durch den Kläger aus. Nach § 9 StVO hat sich der Verkehrsteilnehmer beim Abbiegen und Wenden so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Insbesondere muss der Abbiegevorgang oder Wendevorgang so rechtzeitig angekündigt werden, dass sich die übrigen Verkehrsteilnehmer auf den beabsichtigten Fahrtrichtungswechsel einstellen können. Dabei hat der Abbiegende nach § 9 Abs. 1 StVO insbesondere auch den nachfolgenden Verkehr zu beobachten. Diesen Sorgfaltspflichten ist der Kläger nicht nachgekommen, da er sein Fahrzeug von der mittleren Spur auf die linke Fahrspur lenkte, ohne dem fließenden Verkehr auf der linken Fahrspur ausreichend Aufmerksamkeit zu widmen.

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Die Beklagte belastet im vorliegenden Fall hingegen nur die allgemeine Betriebsgefahr. Es konnte nicht festgestellt werden, dass ein weiteres unfallursächliches Verschulden des Zeugen XXX gegeben war. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Zeuge XXX nicht den nach § 4 StVO erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem klägerischen Fahrzeug als vorausfahrendem Fahrzeug eingehalten hat, da der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts nicht vor, sondern in der Fahrspur neben dem Zeugen XXX fuhr. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hält die Kammer die Betriebsgefahr des Dienstfahrzeuges der Beklagten für so gering, dass diese hinter das klägerische Verschulden zurücktritt. Insbesondere kann auch die sofortige Begleichung des Bußgeldes durch den Zeugen XXX weder als Schuldeingeständnis noch als sonstiger Verschuldensgesichtspunkt gewertet werden. Mithin ergibt sich eine Haftungsquote von 100 % zu Lasten des Klägers.

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II)

33

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz für die unfallbedingten Folgen zu. Die Klage war daher mangels Begründetheit abzuweisen.

34

Auf die Widerklage war der Kläger in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilten. Der Beklagten sind die Reparaturkosten in Höhe von 507,19 Euro, der Nutzungsausfall für einen Tag sowie die Unkostenpauschale seitens des Klägers zu ersetzen.

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Der Zinsanspruch der Beklagten ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB, 10 Abs. 4 AKB.

36

III)

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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IV)

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Der Streitwert wird für die Klage auf 3.371,87 Euro, für die Widerklage auf 556,27 Euro festgesetzt.