Soldat: Schadensersatz/Schmerzensgeld wegen Mobbing durch Vorgesetzten trotz § 91a SVG
KI-Zusammenfassung
Ein Bundeswehrzahnarzt verlangte vom Bund Ersatz von Psychotherapiekosten sowie Schmerzensgeld wegen behaupteten Mobbings durch seinen früheren Vorgesetzten. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil Ansprüche wegen anerkannter Wehrdienstbeschädigung nach § 91a SVG grundsätzlich auf die SVG-Leistungen beschränkt sind. Weitergehende Ansprüche setzen eine vorsätzliche unerlaubte Handlung voraus, die der Kläger weder für einzelne Vorfälle noch in der Gesamtschau schlüssig darlegte. Ergänzend fehlte es an nachvollziehbarem Vortrag zum materiellen Schaden und an Anhaltspunkten für künftige immaterielle Schäden.
Ausgang: Klage auf Ersatz von Psychotherapiekosten und Schmerzensgeld wegen behaupteten Mobbings vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche wegen einer Wehrdienstbeschädigung sind nach § 91a SVG grundsätzlich auf die im SVG vorgesehenen Leistungen beschränkt; weitergehende deliktische Ansprüche gegen den Dienstherrn setzen eine vorsätzliche unerlaubte Handlung voraus.
Der für die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 91a SVG erforderliche Vorsatz muss sich auf die Rechtsgutverletzung beziehen; ein Vorsatz hinsichtlich der Schadenszufügung ist nicht erforderlich.
Mobbing setzt ein systematisches, fortgesetztes und zielgerichtetes Vorgehen unter Missbrauch einer Vorgesetztenstellung voraus; bloße Konflikte, Einzelmaßnahmen oder als ungerecht empfundene Dienstpflichtverletzungen genügen nicht.
Wer Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen Mobbings geltend macht, muss die einzelnen Vorfälle und deren Zusammenhang so konkret darlegen, dass sich daraus eine zielgerichtete, fortgesetzte Schikane und eine vorsätzliche Rechtsgutverletzung ergeben kann.
Ein Feststellungsantrag zu künftigen immateriellen Schäden erfordert substantiierten Vortrag dazu, dass eine weitere Schadensentwicklung mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld aufgrund behaupteter Mobbingaktivitäten seitens seiner Vorgesetzten bei der xxx geltend.
Der Kläger war als Zahnarzt im Dienstgrad Oberstabsarzt Leiter der Zahnarztgruppe Luftwaffensanitätsstaffel/Luftwaffenunterstützungsbataillon xxx in der Kaserne in xxx tätig. Die Zahnarztgruppe in xxx bestand aus zwei Soldaten und zwei zivilen Mitarbeiterinnen. Der Kläger unterstand dem Staffelchef der Luftwaffensanitätsstaffel xxx, Oberstabsarzt Dr. xxx. Zwischen diesem und dem Kläger gab es über einen längeren Zeitraum hinweg Meinungsverschiedenheiten grundsätzlicher Art.
Mit Bescheid vom 27.07.2004 – eröffnet am 04.08.2004 – wurde bei dem Kläger eine reaktive psychische Störung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung, hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG), festgestellt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Wehrbeschädigung wurde auf 30 % ab dem 01.01.2002 und auf unter 25 % mit Ablauf des 31.05.2004 festgesetzt.
Der Kläger begab sich im Herbst 2001 in psychotherapeutische Behandlung und trug die Kosten zunächst selbst. Rückwirkend wurde ein Teil der Kosten seitens der Beklagten mit Bescheid vom 28.05.2004 in Höhe der entsprechenden vertragsärztlichen Leistungssätze übernommen. Der Kläger befindet sich weiterhin in ärztlicher Behandlung.
Der Kläger behauptet, sein früherer vorgesetzter Staffelchef Dr. xxx habe ihn in Ausübung seiner Tätigkeit durch überwiegend vorsätzliches fortgesetztes Verhalten, Anfeindungen, destruktive und diskriminierende Handlungen sowie Schikane "gemobbt" und ihn dadurch erheblich gesundheitlich geschädigt. Dr. xxx habe ihm Informationen vorenthalten, seine Teilnahme an Übungen und dienstlichen Verrichtungen verhindert und unzulässigerweise in seinen Arbeitsbereich eingegriffen. Er habe ihn zudem immer mehr aus der Staffelgemeinschaft ausgeschlossen, indem er ihn von Veranstaltungen geselliger Art ausgeschlossen und die anderen Staffelmitglieder dazu angehalten habe, sich von ihm fernzuhalten. Insbesondere beruft sich der Kläger auf die folgenden Vorfälle:
Im August 2001 habe er aufgrund von Misshandlungsvorfällen von Wehrpflichtigen sowie eines Suizidversuchs eines Staffelmitglieds um ein Sechsaugengespräch mit Dr. xxx und der Vertrauensperson, Leutnant xxx, gebeten. Im Rahmen des Gesprächs - welches unstreitig am 22.08.2001 statt fand - habe Dr. xxx ihm seine Beziehung zu der zivilen Mitarbeiterin xxx vorgeworfen und ihm angedroht, gegen ihn mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen.
Am 20.09.2001 habe Dr. xxx eine dienstliche Beurteilung verfasst, in der er ihn im Verhältnis zu der vorangegangenen Beurteilung grundlos herabgesetzt und unbewiesene Anschuldigungen habe mit einfließen lassen. Obwohl diese Beurteilung auf seine Beschwerde hin aufgehoben worden sei – was unstreitig ist –, habe Dr. xxx die Beurteilung vorsätzlich in der Personalakte belassen. Ferner habe Dr. xxx ein sehr gute Beurteilung über einen mehrmonatigen Auslandseinsatz als Schiffsarzt wissentlich nicht zur Personalakte genommen.
Der Kläger behauptet weiter, Dr. xxx habe ihn im Juni 2001 von seiner Funktion als stellvertretender Staffelchef entbunden, ohne ihn darüber zu informieren, was ebenfalls in schädigender Absicht erfolgt sei. Am 29.11.2001 habe Dr. xxx sodann grundlos gegen ihn Anzeige erstattet. Auch nach seiner Versetzung in das Sanitätszentrum xxx im Juni 2002 habe Drx xx seine destruktiven Handlungsweisen gegen ihn fortgesetzt und am 15.08.2002, obwohl er zu dem Zeitpunkt nicht mehr sein Disziplinarvorgesetzter gewesen sei, erneut grundlos gegen ihn Anzeige wegen Betruges erstattet. Dabei habe Dr. xxx dem Wehrdisziplinaranwalt eigenmächtig Unterlagen vorgelegt, wodurch die Ermittlungen im sachgleichen gerichtlichen Disziplinarverfahren in eine einseitige Richtung gelenkt worden seien. Zudem hätten die anderen Staffelmitglieder xxx und xxx vereinbart, übereinstimmend falsche Aussagen in dem Disziplinarverfahren gegen ihn abzugeben.
Der Kläger behauptet zudem, er habe bereits kurz nach dem Gespräch vom 22.08.2001 versucht, den nächsthöheren Vorgesetzten, Oberstleutnant xxx, einzuschalten. Dieser habe sich aber geweigert, die von ihm angezeigten Mobbingaktivitäten ernsthaft aufzuklären. Gegenüber der höheren Dienststelle seien die von ihm angezeigten Dienstpflichtverletzungen innerhalb der Sanitätsstaffel bagatellisiert worden. Schließlich hätten auch die nächsten Disziplinarvorgesetzten, die im Rahmen des eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens die Ermittlungen gegen ihn führten, einseitig ermittelt. Seine Beschwerden seien von den Disziplinarvorgesetzten als einfache Meldungen abgetan und zudem verzögert bearbeitet worden.
Der Kläger behauptet ferner, er leide aufgrund der erlittenen Mobbingattacken unter Schlafstörungen, Alpträumen, Kopfschmerzen, Magen- und Darmbeschwerden, Appetitlosigkeit sowie anhaltend an Verlust von Wohlbefinden und Freude. Er habe sich aufgrund der Vorfälle in psychotherapeutische Behandlung begeben müssen und sich einer Verhaltenstherapie unterzogen, die er auch derzeit noch fortsetze. Durch das Mobbing sei bei ihm eine Gesundheitsstörung in Form der "reaktiven psychischen Störung" aufgetreten. Er ist daher der Ansicht, dass die Beklagte zum einen die Kosten für die Behandlung tragen müsse und ihm zum anderen ein Schmerzensgeld zustehe.
Der Kläger beantragt,
1) die Beklagte zu verurteilten, an ihn 1.943,50 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2004 zu zahlen;
2) die Beklagte zu verurteilten, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 5.000,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2004 zu zahlen;
3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus dem Mobbing zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die von ihnen zur Gerichtsakte gereichten Urkunden Bezug genommen
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu.
Der Kläger erhält nach § 85 SVG wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach §§ 30 Abs. 1, 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Insoweit sind die Ansprüche wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach § 91 a SVG aber auch auf die nach dem SVG vorgesehenen Ansprüche beschränkt. Weitergehende Ansprüche wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bestehen gegenüber dem Bund, anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren oder die in deren Dienst stehenden Personen nur dann, wenn die Wehrdienstbeschädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. Dabei muss sich der für die Aufhebung der Sperrwirkung des § 91 a SVG erforderliche Vorsatz zur Begründung von Schadensersatzansprüchen auf die Rechtsgutverletzung, nicht hingegen die Schadenszufügung beziehen (BGH, NVwZ-RR 1994, 400 ff.).
Der Kläger beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er von seinem damaligen Vorgesetzten Dr. xxx bzw. den weiteren beteiligten Bundeswehrangehörigen "gemobbt" worden sei. Der Kläger vermochte jedoch trotz des Hinweises in dem gerichtlichen Schreiben vom 19.10.2004 nicht schlüssig darzulegen, dass er seitens seines Vorgesetzten Dr. xxx bzw. der weiteren beteiligten Bundeswehrangehörigen im Rahmen eines systematischen und fortgesetzten Verhaltens zielgerichtet in einer Weise schikaniert oder diskriminiert worden ist, dass hier ein Fall des "Mobbings" vorläge. Ferner hat der Kläger auch keine konkrete vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung dargelegt, auf welche er seine Ansprüche stützen könnte. Die Kammer konnte mithin weder im Rahmen der einzelnen Vorfälle noch im Rahmen der Vorfälle in ihrer Gesamtheit eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer im Dienste der Beklagten stehenden Person feststellen, so dass aufgrund der Sperrwirkung des § 91 a SVG weitere Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte nicht bestehen.
Der Kläger beruft sich zum einen darauf, dass Dr. xxx ihm gegenüber in dem Gespräch vom 22.08.2001 geäußert habe, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen ihn vorzugehen. Diese Behauptung des Klägers ist jedoch bereits durch die von ihm eingereichten Aussagen des Zeugen xxx nicht gedeckt. Denn der Zeuge hat laut der Vernehmungsniederschrift vom 31.10.2001 bekundet, Dr. xxx habe sich im Zusammenhang mit dem Verhältnis des Klägers zu Frau xxx dahingehend geäußert, "dass er jegliche rechtlichen Schritte prüfen werde, um dieses Verhältnis zu beenden." Entsprechend hat der benannte Zeuge xxx dem Kläger gegenüber unter dem 10.12.2001 schriftlich bestätigt, dass SA Dr. xxx geäußert habe, er dulde das Verhältnis zwischen OSA A. (Kläger) und Frau xxx nicht und würde alles unternehmen um dieses Verhältnis zu beenden. Mithin bezog sich die behauptete "Drohung" des Dr. xxx allein auf eine Unterbindung der Beziehung des Klägers zu der zivilen Mitarbeiterin xxx, nicht hingegen allgemein auf die Person des Klägers. Dabei muss Dr. xxx als Vorgesetztem aufgrund der Gesamtsituation das Recht zugestanden werden, den Kläger auf die Beziehung zu der zivilen Mitarbeiterin anzusprechen und auf die Problematik hinzuweisen. Frau xxx unterstand als Zahnarzthelferin den unmittelbaren Anweisungen des Klägers. Innerhalb der kleinen Teileinheit in xxx, der lediglich zwei zivile Mitarbeiterinnen und zwei Soldaten angehörten, waren zwischenmenschliche Schwierigkeiten zwischen den Mitarbeitern zu befürchten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits eine Beschwerde der Unteroffizierin xxx, die ebenfalls in der Zahnarztgruppe tätig war, vorlag. Es war daher ein berechtigtes Anliegen des Dr. xxx, den Kläger hierauf anzusprechen und mit ihm die Problematik zu erörtern. Entsprechend hat auch der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages nach Anstellung eigener Ermittlungen die diesbezüglichen Vorwürfe des Klägers mit Schreiben von Oktober 2003 zurückgewiesen und festgestellt, dass das Verhalten des Klägers im Hinblick auf die Beziehung zu Frau xxx geeignet gewesen sei, das Vertrauen seines Dienstvorgesetzten in sein Verantwortungsbewusstsein hinsichtlich der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes zu beeinträchtigen. Entsprechend hat auch das Truppendienstgericht Nord mit Urteil vom 11.12.2002 ein Dienstvergehen hinsichtlich der in seinem Verhalten zutage getretenen Zurschaustellung seiner Beziehung zu der zivilen Mitarbeiterin xxx festgestellt und unter anderem hierauf die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gestützt.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, Dr. xxx habe ihn am 20.09.2001 fehlerhaft beurteilt, indem er ihn grundlos im Verhältnis zu der vorangegangenen Beurteilung herabgesetzt und unbewiesene Anschuldigungen mit einfließen lassen habe, fehlt bereits jeder Vortrag des Klägers, inwieweit er die Beurteilung inhaltlich für fehlerhaft hält. Der Kläger hat sich insoweit nicht auf eine einzige Passage aus der Beurteilung berufen, die er für nicht zutreffend und unwahr hält. Ebenfalls sind der Beurteilung keine unzutreffenden Anschuldigungen seitens des Dr. xxx zu entnehmen, wobei auch der Kläger die behaupteten falschen Anschuldigungen nicht konkret benannt hat. Unabhängig davon kann aber jedenfalls ein vorsätzliches Verhalten des Dr. xxx in dem Sinne, dass er durch die Erstellung dieser Beurteilung den Kläger an seiner Gesundheit oder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen wollte, nicht festgestellt werden. Als beurteilendem Staffelchef muss Dr. xxx bereits ein gewisser Beurteilungsspielraum bei der Abfassung der Beurteilung zuerkannt werden. Insoweit kann auch eine gerichtliche Überprüfung nur in einem beschränkten Umfang erfolgen, da das eigentliche Werturteil als Ausdruck der persönlichen Einschätzung des Staffelchefs der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Insoweit sei nur ergänzend ausgeführt, dass Dr. xxx und der Kläger unstreitig völlig unterschiedliche Führungsstile präferierten und damit zwangsläufig verschiedene Verhaltens- und Führungsweisen unterschiedlich bewerteten und beurteilten. In formaler Hinsicht hat Dr. xxx bei der Erstellung der Beurteilung zwar gegen die Vorschrift ZDv 20/6 verstoßen, da er es versäumt hat, mit dem Kläger ein Beurteilungsgespräch zu führen und vor der Beurteilung eine Entscheidung des Personalamtes herbeizuführen, ob die Beurteilung trotz des schwebenden Disziplinarverfahrens zum Termin am 31.10.2001 zu verfassen ist oder ob der Beurteilungszeitpunkt bis zur Klärung des dem schwebenden Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts verschoben werden soll. Insoweit wurde auch der Beschwerde des Klägers gegen die Beurteilung bereits durch den Oberstleutnant xxx teilweise stattgegeben und die Beurteilung durch Beschluss des Truppendienstgerichtes Nord vom 26.06.2002 aus formalen Gründen aufgehoben. Damit mag Dr. xxx zwar vorsätzlich gegen zwingende Beurteilungsrichtlinien verstoßen haben. Anhaltspunkte dafür, dass er jedoch gegen diese Beurteilungsvorschriften verstoßen hat, um den Kläger vorsätzlich an der Gesundheit zu verletzen oder ihm eine schwere Persönlichkeitsverletzung zuzufügen, sind nicht ersichtlich. Insoweit gilt es bereits zu berücksichtigen, dass dienstliche Beurteilungen grundsätzlich nicht geeignet sind, einen Untergebenen objektiv dauerhaft zu beleidigen, schikanieren oder diskriminieren. Denn solchen Beurteilungen fehlt bereits eine dauerhafte Außenwirkung, da sie vom Dienstherrn den Kollegen nicht bekannt gemacht werden und auch keine sonstigen Umstände ersichtlich sind, die dem Kläger das nach seiner Ansicht verhältnismäßig schlechte Abschneiden immer wieder in unredlicher Weise in Erinnerung gerufen hätten (vgl. auch OLG Stuttgart, NVwZ-RR 2003, 715 ff.). Inwieweit auch Oberstleutnant xxx vorsätzlich die fehlerhafte Beurteilung aufrechterhalten haben soll, erschließt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass Oberstleutnant xxx in irgendeiner Weise den Kläger vorsätzlich fehlerhaft beurteilt oder unhaltbare Anschuldigungen mit in die Beurteilung hat einfließen lassen. Auch insoweit fehlt jeglicher Tatsachenvortrag des Klägers.
Soweit der Kläger behauptet, Dr. xxx habe die von ihm unter dem 19.09.2001 erstellte und im Wehrbeschwerdeverfahren mit Beschluss des Truppendienstgerichtes vom 26.02.2002 aufgehobene Beurteilung nicht aus seiner Personalakte entfernt, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies vorsätzlich geschehen ist, um den Kläger an seiner Gesundheit oder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nachhaltig zu verletzen. Zwar wurde der Kläger dadurch, dass er nach der Aufhebung der Beurteilung nicht gemäß ZDv 20/6 von seinem Disziplinarvorgesetzten Dr. xxx gefragt wurde, ob er der Entfernung der Beurteilung aus den Personalakten zustimme und sodann eine entsprechende Entfernung veranlaßt wurde, in seinen Rechten verletzt. Dies wurde auch seitens des Truppendienstgerichts in seinem Beschluss vom 19.07.2004 festgestellt. Andererseits hat das Truppendienstgericht in diesem Beschluss aber auch ausgeführt, dass für den seitens des Klägers erhobenen Vorwurf, Dr. xxx habe die Entfernung aus der Personalakte bewusst und wider besseren Wissens unterlassen, keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben seien. Insoweit konnte auch nicht geklärt werden, ob Dr. xxx die Aufhebungsverfügung des Personalamtes überhaupt erhalten hat. Demnach ist Dr. xxx allenfalls ein fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen.
Ferner fehlt es bezüglich der klägerischen Behauptung, Dr. xxx habe eine sehr gute Beurteilung über einen Auslandseinsatz unterschlagen, an nachvollziehbaren Darlegungen seitens des Klägers. Denn grundsätzlich sind die Beurteilungszeiträume lückenlos zu erfassen, so dass nicht ersichtlich ist, wie ein Vorgesetzter eine Beurteilung für eine bestimmte Abkommandierung über einen Zeitraum von sieben Wochen unbemerkt unterschlagen kann. Ferner wäre jeder spätere Vorgesetzte gehalten, einen fehlenden Beurteilungsbeitrag bei der nächsten anstehenden Beurteilung bei der zuständigen Stelle anzufordern. Die Kammer hält es daher nicht für gegeben, dass Dr. xxx den Kläger durch die Unterschlagung eines Beurteilungsbeitrags vorsätzlich an der Gesundheit oder in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen wollte.
Eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Dr. xxx ist auch insoweit nicht zu erkennen, als er den Kläger im Juni 2001 von der Funktion als stellvertretender Staffelchef für seine lehrgangsbedingte Abwesenheit entbunden hat. Die Beklagte hat zum einen substantiiert und nachvollziehbar die dienstlichen Gründe dargelegt, wie es zu dieser Entscheidung kam. Dr. xxx hat sich ferner in seiner Vernehmung vom 01.11.2001 dahingehend geäußert, dass er dem Kläger den Umstand nicht telefonisch mitteilen wollte und er zudem vor der TE-Führerbesprechung keine Gelegenheit gehabt habe, mit dem Kläger persönlich zu sprechen. Selbst wenn man annehmen möchte, dass Dr. xxx durchaus Wege hätte finden können, um den Kläger zuvor zu unterrichten, mag diese Verhaltensweise zwar nicht der wünschenswerten und angemessenen Umgangsform unter Kollegen bzw. zwischen Vorgesetztem und Untergebenem entsprechen. Dass Dr. xxx hierdurch aber vorsätzlich die Gesundheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers schädigen wollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Vielmehr trägt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 29.04.2005 selber vor, dass er an dieser Position nicht hing und es als entlastend empfand, die Funktion des stellvertretenden Staffelchefs nicht mehr ausüben zu müssen. Damit kann es aber keine Rolle spielen, ob die Vertretungsregelung rechtswidrig war, da sie jedenfalls nicht der vorsätzlichen Herbeiführung einer Gesundheitsverletzung des Klägers diente, ihn zudem nach seinem eigenem Vortrag entlastete.
Ebenfalls lässt sich den Strafanzeigen des Staffelchefs Dr. xxx vom 29.11.2001 und 15.08.2002 nicht entnehmen, dass es sich lediglich um schikanöse, haltlose und jeglicher Tatsachengrundlage entbehrende und nur zu dem Zweck der Herabwürdigung des Klägers dienende Anzeigen handelte. Der Strafanzeige vom 29.11.2001 lag ein mehrseitiges Beschwerdeschreiben der Unteroffizierin xxx zugrunde, welches ausführliche Darlegungen zu den Verhaltensweisen des Klägers nebst jeweiligen Zeugenangaben enthielt. Dr. xxx stützte sich bei der Weiterleitung des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft allein auf die ihm seitens der Unteroffizierin xxx unterbreiteten bzw. von weiteren Zeugen mitgeteilten Sachverhalte. Es ist nicht ersichtlich, dass das Beschwerdeschreiben der Unteroffizierin xxx jeglicher Grundlage entbehrte und Dr. xxx dieses nur deshalb an die Staatsanwaltschaft weiter leitete, um den Kläger vorsätzlich zu verletzen. Vielmehr war es seine Pflicht, der Beschwerde nachzugehen und aufgrund seiner eigenen Prüfung die entsprechenden Schritte zu veranlassen.
Im Hinblick auf die Strafanzeige vom 15.08.2002 hat die Staatsanwaltschaft Kleve (Aktz.: 305 Js 484/02) die Strafanzeige in eigener Verantwortung geprüft und einen Anfangsverdacht wegen Betruges gegen den Kläger bejaht. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft selbständig weitere Ermittlungen getätigt, was bereits dafür spricht, dass es sich nicht um eine vorsätzliche, jeder Tatsachengrundlage entbehrende Anzeige des Dr. xxx handelte, die lediglich der Schädigung des Klägers dienen sollte. Schließlich wurde durch Urteil des Truppendienstgerichts Nord vom 11.12.2002 auch ein auf diesen Sachverhalt begründetes Dienstvergehen wegen fahrlässiger Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn festgestellt. Soweit sich der Kläger bezüglich dieser Strafanzeige darauf beruft, Dr. xxx sei aufgrund fehlender Disziplinargewalt weder zu Ermittlungen noch zur Weiterleitung seiner Erkenntnisse an den Disziplinarvorgesetzten und schließlich die Staatsanwaltschaft befugt gewesen, ist zu berücksichtigen, dass Dr. xxx zum einen bereits keine eigenmächtigen Ermittlungshandlungen vorgenommen hat. Nach der Auflösung der Zahnarztgruppe xxx war Dr. xxx anhand der entgegengenommenen Unterlagen auf Tatsachen gestoßen, die für ihn die Vermutung eines Dienstvergehens begründeten. Unabhängig von dem jeweiligen Unterstellungsverhältnis war er bereits im Rahmen der Dienstaufsicht bei der Vermutung von Unregelmäßigkeiten in Form von fehlerhaften Abrechnungen in seinem Verantwortungsbereich gehalten, seiner Vermutung nachzugehen, da ihm insoweit auch die Pflicht oblag, Schaden von seinem Dienstherrn abzuwenden. Dabei war er schon aus praktischen Erwägungen heraus gehalten, zur Überprüfung seiner Vermutungen die entsprechenden Unterlagen näher zu sichten. Nur so konnte er nämlich seine Vermutung überprüfen und gegebenenfalls bei der Bejahung eines Anfangsverdachts die zuständige Disziplinarstelle unterrichten, wozu er ebenfalls verpflichtet gewesen ist. Die weitere Prüfung des Sachverhalts seitens Dr. xxx erfolgte sodann aufgrund einer Anweisung des Wehrdisziplinaranwalts, der ihn im Juli 2002 ausdrücklich damit beauftragte, Ermittlungsunterlagen, die im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Rezeptfälschung und fehlerhafte Abrechnungen standen, zusammen zu stellen und zu übergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Dr. xxx vor dem Hintergrund mit der weiteren Überprüfung beauftragt wurde, dass er im relevanten Tatzeitraum noch zuständiger Disziplinarvorgesetzter des Klägers war und daher am ehesten Einblick in die Vorgänge hatte. So hat bereits der Dienststellenleiter OFA Dr. xxx in dem Beschwerdebescheid vom 15.07.2003 festgestellt, dass bei den von Dr. xxx vorgenommenen Handlungen nicht von "eigenmächtig durchgeführten Ermittlungen" und einer "blindlings und ungeprüften" Strafanzeige gesprochen werden könne. Soweit Dr. xxx später die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft abgab, lag zwar ein Verstoß gegen die Vorschrift ZDv 14/3, B 117 vor, da er nicht mehr der für den Kläger zuständige Disziplinarvorgesetzte war. Jedoch wurde Dr. xxx von dem seinerzeit zuständigen und ermittelnden Wehrdisziplinaranwalt angewiesen, die Abgabe an die Staatsanwaltschaft vorzunehmen, so dass hier ein vorsätzlicher Verstoß nicht gegeben ist. Zu diesem Ergebnis kam bereits der Generalarzt Dr. xxx in seinem Beschwerdebescheid vom 01.12.2003. Entsprechend hat auch das Truppendienstgericht Nord in seinem Beschluss vom 13.05.2004 kein vorsätzliches Fehlverhalten des Dr. xxx feststellen können.
Der Vorwurf des Klägers, Dr. xxx habe ihm Informationen vorenthalten, ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es fehlen jegliche konkreten Angaben des Klägers, welche relevanten Informationen ihm wann konkret vorenthalten worden sein sollen. Soweit der Kläger ohne nähere Einzelheiten pauschal behauptet, er habe nicht gewusst, dass im Mai 2001 das zahnärztliche Röntgengerät ausgesondert und ein neues Gerät geliefert werden solle, ist für das Gericht zudem nicht erkennbar, dass eine derartige Mitteilung unterlassen worden sein soll, um den Kläger vorsätzlich an der Gesundheit zu verletzen. Entsprechendes gilt bezüglich der behaupteten Mitteilung eines Patienten, dass mögliche Strukturänderungen innerhalb der Sanitätsstaffel geplant seien. Weder lagen diesen Vermutungen ernste Entscheidungen zugrunde, über die Dr. xxx den Kläger hätte informieren müssen, noch ist ersichtlich, dass das diesbezügliche Verhalten des Dr. xxx in irgendeiner Weise gegen den Kläger gerichtet gewesen ist.
Ferner ist dem klägerischen Vortrag auch nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass ihm - wie behauptet - die Teilnahme an Übungen und dienstlichen Verrichtungen seitens des Dr. xxx grundlos verwehrt worden sei. Soweit der Kläger sich auf die Katastrophenschutzübung Ende September 2001 berufen will, hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass vornehmlich Notärzte an der Schutzübung teilgenommen haben, hingegen kein einziger Zahnarzt. Demnach gab es für die Beklagte durchaus nachvollziehbare Gründe, dem Kläger eine entsprechende Teilnahme zu versagen. Selbst wenn – wie von dem Kläger behauptet – auch Zahnärzte aufgrund ihrer Qualifikationen zu der Schutzübung zugelassen werden sollen und müssen, sind die Einzelheiten des Ausschlusses seitens des Klägers nicht hinreichend dargelegt, als dass seinen Angaben ein rechtswidriger Ausschluss des Klägers, geschweige denn eine vorsätzliche Körperverletzung entnommen werden könnte.
Schließlich kann auch der behauptete Ausschluss des Klägers von der Geburtstagsfeier des Dr. xxx nicht als vorsätzliche unerlaubte Handlung angesehen werden. Die Beklagte hat substantiiert ausgeführt, dass kein Staffelmitglied persönlich eingeladen wurde, sondern alle sämtlich nur durch einen allgemeinen Aushang am "Schwarzen Brett", der sich ebenso an den Kläger richtete. Dass der Kläger zu der Zeit des Aushangs nicht im Dienst war, kann Dr. xxx nicht angelastet werden. Es kann nicht als Dienstpflicht des Dr. xxx angesehen werden, den Kläger im Urlaub über die Feierlichkeit zu unterrichten. Soweit tatsächlich der Innendienstleiter die zivile Mitarbeiterin xxx, die zu der Zeit ebenfalls urlaubsabwesend war, über die Feier unterrichtete, ist ein gegen den Kläger gerichtetes Verhalten weder des Innendienstmitarbeiters noch des Dr. xxx, das als vorsätzliche unerlaubte Handlung angesehen werden könnte, erkennbar.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, auch Hauptfeldwebel xxx habe ihn am 14.09.2001 von einer dienstlichen Veranstaltung geselliger Art ausgeschlossen, ist zum einen bereits zu berücksichtigen, dass der Kläger hiervon unstreitig erst am 20.04.2004 Kenntnis erlangt hat und diese Tatsache daher nicht mehr geeignet war, seine Wehrdienstbeschädigung bereits im Herbst 2001 herbeizuführen. Ferner handelt es sich hier um einen Einzelvorfall, der zwar als Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht anzusehen ist. Entsprechendes wurde auch bereits in dem Beschwerdebescheid vom 28.09.2004 festgestellt. Dennoch ist nicht ersichtlich, dass Hauptfeldwebel xxx den Kläger hierdurch vorsätzlich an der Gesundheit oder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen wollte. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung sind daher nicht gegeben.
Soweit der Kläger sich auf den Rückführungsbefehl vom 14.05.2002 beruft und behauptet, mit diesem sei in seinen Arbeitsbereich eingegriffen und laufende Behandlungen gestoppt worden, ist das Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen. Vielmehr sollte der Kläger zum 24.05.2002 die Luftwaffensanitätsstaffel verlassen, so dass nachvollziehbare dienstliche Gründe den Rückführungsbefehl veranlassten. Insbesondere erscheint es dem Gericht sachgerecht, dass während eines Abwicklungszeitraums von 10 Tagen vor dem unmittelbaren Wechsel die zahnärztlichen Behandlungen – mit Ausnahme von Schmerzpatienten - auf ein Minimum zu beschränken sind. Zudem hat der Kläger sich mit Schreiben vom 14.05.2002 gegen diesen Rückführungsbefehl gewandt und die Notwendigkeit bestimmter weiterer Patientenbehandlungen dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger diese Behandlungen sodann untersagt wurden oder er diese nicht entsprechend ausführen konnte. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass Dr. xxx mit dieser Maßnahme den Kläger vorsätzlich an seiner Gesundheit oder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen wollte. Soweit Dr. xxx die Einzelheiten des Rückführungsbefehls – wie von dem Kläger behauptet – vor dessen Erlass nicht mit dem Kläger besprochen hat, mag dies zwar nicht den wünschenswerten Gepflogenheiten unter Kollegen entsprechen. Eine vorsätzliche unerlaubte Handlung kann das Gericht hierhin jedoch nicht sehen.
Soweit sich der Kläger allgemein darauf beruft, Dr. xxx habe andere Staffelmitglieder angewiesen, sich von ihm fernzuhalten, fehlt es an jedem substantiierten Vortrag des Klägers. Insoweit konnte der Kläger dem Gericht nicht nachvollziehbar darlegen, wann und in welcher Weise Dr. xxx die übrigen Staffelmitglieder erfolgreich dahingehend beeinflußt haben soll, mit dem Kläger keinen Kontakt mehr zu unterhalten.
Ferner läßt sich auch nicht feststellen, dass die weiteren vorgesetzten Stellen auf die Beschwerden des Klägers hin nicht tätig geworden sind, um den Kläger vorsätzlich an seiner Gesundheit oder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Insoweit fehlt es wiederum an jeglichem substantiierten Vortrag, wann von dem Kläger welche Eingabe verfasst wurde und welcher Vorgesetzter wann über welche Beschwerde vorsätzlich zur systematischen und fortgesetzten Schikane des Klägers nicht entschieden haben soll. Insbesondere kann der möglicherweise unterlassenen Bearbeitung der klägerischen Hinweise auf die gravierenden Minderleistungen der Unteroffizierin xxx keine vorsätzliche unerlaubte Handlung zu Lasten des Klägers entnommen werden. Letztlich war Gegenstand der Untersuchung nicht das klägerische Verhalten, sondern das der Unteroffizierin xxx. Dass Oberstleutnant xxx die seitens des Klägers behaupteten Dienstpflichtverletzungen der Unteroffizierin xxx gegenüber der höheren Dienststelle deshalb bagatellisiert hat, um dadurch vorsätzlich den Kläger körperlich zu schädigen, erscheint der Kammer äußerst fernliegend. Soweit der Generalarzt Dr. xxx in dem Beschwerdebescheid vom 29.09.2004 feststellte, dass es bei der Bearbeitung der Beschwerden des Klägers durch den Leiter des Sanitätszentrums xxx zu einer fehlerhaften Bearbeitung gekommen ist, sind auch diese Feststellungen nicht geeignet, Vermutungen hinsichtlich einer vorsätzlich fehlerhaften Bearbeitung aufkommen zu lassen. Insoweit fehlt es auch an jeglichem Klägervortrag, aufgrund dessen angenommen werden könnte, der Leiter des Sanitätszentrums xxx habe den Kläger vorsätzlich an der Gesundheit schädigen wollen. Entsprechendes gilt, soweit sich der Kläger auf die verzögerte Bearbeitung und sonstige Versäumnisse bei der Bearbeitung seiner Beschwerden beruft und Dr. xxx in seinem Schreiben vom 26.08.2004 an den Kläger die verzögerte Bearbeitung teilweise als nicht nachvollziehbar und nicht akzeptabel dargestellt hat. Insoweit stellte bereits Dr. xxx fest, dass "böser Wille" bei der verzögerten Bearbeitung gegenüber dem Kläger nicht gegeben war. Zudem fehlt auch hier jeglicher persönlicher Zusammenhang zwischen dem Bearbeiter und dem Kläger, aus dem man schließen könnte, es seien Beschwerden absichtlich verzögert bearbeitet worden, um den Kläger vorsätzlich an der Gesundheit oder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu schädigen. Schließlich kann auch Wehrdisziplinaranwältin xxx keine vorsätzliche unerlaubte Handlung zulasten des Klägers vorgeworfen werden. Insoweit fehlt jeglicher Tatsachenvortrag des Klägers, der darauf schließen lassen könnte, dass die Wehrdisziplinaranwältin die Anschuldigungsschrift im gerichtlichen Disziplinarverfahren an eine falsche Stelle geschickt hat, um den Kläger körperlich zu verletzen. Zum einen hat die Wehrdisziplinaranwältin sich im Rahmen des gegen sie geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens dahingehend eingelassen, dass sie davon ausgegangen sei, es könne nicht schaden, wenn der höchste Dienstgrad am Ort über den Vorgang Bescheid wisse. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Verhaltensweise in irgendeiner Weise mit der Person des Klägers im Zusammenhang stand, sind nicht ersichtlich. Insoweit hat auch der Kläger eine irgendwie geartete
persönliche Bekanntschaft oder Beziehung zu der Wehrdisziplinaranwältin nicht vorgetragen, aus der sich Gründe für eine vorsätzlich begangene Gesundheitsschädigung des Klägers erahnen ließen.
Schließlich sind für das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich die Staffelmitglieder xxx und xxx darauf geeinigt hätten, zur Schädigung des Klägers übereinstimmend falsche Aussagen vorzunehmen. Selbst bei einer möglicherweise erfolgenden Verurteilung der beiden wegen Falschaussage kann nicht angenommen werden, dass die falschen Aussagen vorsätzlich gemacht wurden, um den Kläger an seiner Gesundheit oder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Vielmehr mag es genau so gut zutreffen, dass andere Motive zugrunde lagen.
Nach alledem sind die einzelnen, seitens des Klägers vorgebrachten Vorwürfe gegen Dr. xxx sowie weitere Bundeswehrangehörige nicht als vorsätzliche unerlaubte Handlungen gegenüber dem Kläger anzusehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zusammenschau der Vorwürfe. Auch in ihrer Gesamtheit sind die seitens des Klägers erhobenen Vorwürfe nicht geeignet, eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gegenüber dem Kläger in Form des "Mobbings" zu begründen. Unter Mobbing versteht man den Missbrauch der hervorgehobenen Amtsstellung als Vorgesetzter, um einen Untergebenen systematisch, fortgesetzt und zielgerichtet zu beleidigen, zu schikanieren und zu diskriminieren (BGH, NJW 2002, 3172; OLG Stuttgart, NVwZ-RR 2003, 715). Ob ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kann nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen oder Vorgesetztem und Untergebenen als Mobbing angesehen werden. Entscheidend ist ein systematisches und fortgesetztes Vorgehen des Mobbenden mit dem Ziel, den Untergebenen durch wiederholtes und nachhaltiges Schikanieren oder Diskriminieren zu zermürben (vgl. OLG Stuttgart, NVwZ-RR 2003, 715 ff.).
Zwar geht die Kammer aufgrund des gesamten seitens des Klägers eingereichten Schriftverkehrs davon aus, dass zwischen dem Kläger und seinem früheren Vorgesetzten Dr. xxx erhebliche Meinungsverschiedenheiten bestanden, die von beiden Seiten jeweils an höhere Stellen heran getragen wurden. Ferner lässt sich dem Klägervortrag deutlich entnehmen, dass er sich von seinem Dienstvorgesetzten dadurch verfolgt und gezielt benachteiligt fühlte. Die Kammer konnte aber weder feststellen, dass dieses Gefühl des Klägers berechtigt ist, noch dass der Staffelchef Dr. xxx seine Stellung als Vorgesetzter vorsätzlich missbraucht hat, um den Kläger systematisch, also in einer fortgesetzten, aufeinander aufbauenden und ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Weise zu behandeln. Zwar mag es vereinzelt zu unschönen Situationen oder Verhaltensweisen des Vorgesetzten gegenüber dem Kläger gekommen sein. Eine dahinterstehende Systematik lässt sich den sich als Einzelvorgängen darstellenden Verhaltensweisen jedoch nicht entnehmen. Ferner kann allein daraus, dass sich der Kläger aufgrund der Verhaltensweisen des Dr. xxx und einzelner anderer Bundeswehrangehöriger in zunehmendem Maße übergangen, missachtet und diskreditiert gefühlt hat, nicht geschlossen werden, dass sich die Handlungsweisen der anderen jeweils vorsätzlich gegen ihn als Person richteten. Es reicht nicht aus, dass bei der Zusammenarbeit zwischen mehreren Arbeitnehmern bzw. auch im Verhältnis Vorgesetzter und Untergebener aufgetretene Dienstpflichtverletzungen als "Mobbing" empfunden werden (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mobbing, OLG Stuttgart, NVwZ-RR 2003, 715 ff.).
Insoweit ist auch der relativ kurze Zeitraum zu betrachten, nach dem sich der Kläger bereits als "gemobbt" gefühlt hat. Ausgangspunkt für das behauptete Mobbing ist nach Ansicht des Klägers das Gespräch mit Dr. xxx am 22.08.2001. Bereits mit Beschwerde vom 21.09.2001 und damit einen Monat nach diesem Gespräch erhob der Kläger gegenüber Dr. xxx den Vorwurf des Mobbings. Ferner erhebt der Kläger diese Vorwürfe erneut in seinen weiteren Beschwerden vom 09.10.2001 und 19.10.2001. Schließlich hat sich der Kläger bereits im Herbst 2001 in psychotherapeutische Behandlung bei Dr. xxx begeben. Damit lag eine Vielzahl der von dem Kläger behaupteten Mobbingvorwürfe erst nach dem Zeitpunkt, in welchem er sich bereits dreimal über das angeblich mobbende Verhalten des Dr. xxx beschwert und er sich bereits in psychotherapeutische Behandlung begeben hatte.
Ferner kann die Kammer auch nicht feststellen, dass die weiteren, vom Kläger geschilderten und ihn aus seiner Sicht diskriminierenden und schikanierenden Verhaltensweisen der weiteren beteiligten Bundeswehrangehörigen geeignet sind, die für eine fortgesetzte und systematische Vorgehensweise notwendige Verbindung zu schaffen. Insbesondere ist dem Klägervortrag nicht zu entnehmen, dass sich die weiteren Beteiligten systematisch und zielgerichtet zusammengetan getan hätten bzw. von Dr. xxx dazu aufgefordert worden wären, sich gemeinsam in übereinstimmender Absicht und zielgerichtet gegen den Kläger zu richten, um diesen systematisch und fortgesetzt zu mobben. Insoweit fehlt es bereits an jeglichem konkreten Klägervortrag, dass zwischen den einzelnen Beteiligten konkrete Verbindungen und Absprachen bestanden, den Kläger aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses und Tatvorsatzes im Rahmen eines systematischen und fortgesetzten Handelns an seiner Gesundheit oder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Auch die einzelnen Vorfälle lassen ein derartiges systematisches und zielgerichtetes Vorgehen nicht erkennen. Entsprechend kam auch der Generalarzt Dr. xxx im Rahmen seiner Ermittlungen sowie Zeugenbefragungen in seinem Beschwerdebescheid vom 29.09.2004 zu dem Ergebnis, dass die Annahme des Klägers, er sei Opfer eines systematischen Verstoßes gegen die Kameradschaftspflicht geworden, sich nicht erhärten ließe.
Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass der Kläger den geltend gemachten materiellen Schaden nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Seiner Klageschrift ist bereits die Entstehung eines materiellen Schadens nicht zu entnehmen, da nicht ersichtlich ist, in welcher Höhe Behandlungskosten angefallen sind, inwieweit diese bereits übernommen wurden und in welcher Höhe sie seiner Ansicht nach zu übernehmen gewesen wären. Soweit sich den beigefügten Anlagen entnehmen lässt, dass dem Kläger nachträglich die Kosten für eine ambulante Psychotherapie im Umfang von 45 Stunden anhand der Gebühren für vertragsärztliche Leistungen erstattet wurden, dürfte er einen weitergehenden Erstattungsanspruch auf der Grundlage von GOÄ-Sätzen nicht schlüssig dargelegt haben.
Der Feststellungsantrag hinsichtlich des geltend gemachten immateriellen Schadens ist zudem bereits unbegründet, da der Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass mit einer Weiterentwicklung bzw. Verschlimmerung seiner reaktiven psychischen Störung zu rechnen und damit eine weitere Schadensentwicklung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit noch zu erwarten ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits seit drei Jahren nicht mehr in der Sanitätsstaffel xxx tätig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.