Anlageberatung: Zertifikatskauf für sicherheitsorientierte Rentnerin pflichtwidrig empfohlen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung beim Erwerb eines indexgebundenen Zertifikats ohne Kapitalschutz. Das LG Düsseldorf bejahte einen Beratungsvertrag und sah eine Verletzung anleger- und objektgerechter Beratungspflichten, weil der Bankmitarbeiter trotz ausgeprägter Sicherheitsorientierung ein ungeeignetes Produkt empfahl und Risiken (Kapitalverlustrisiko, fehlende Einlagensicherung, Liquiditätsrisiko) nicht verständlich darstellte. Zudem wurde eine weitergehende Vertriebsvergütung nicht offengelegt. Die Bank wurde zur Rückzahlung des Anlagebetrags Zug um Zug gegen Übertragung des Zertifikats sowie zu entgangenen Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Zertifikatskaufs und Ersatz weiterer Schäden vollständig zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt eine Bank auf Initiative ihres Mitarbeiters ein Anlageberatungsgespräch auf, kommt durch konkludentes Verhalten ein Beratungsvertrag zustande, aus dem anleger- und objektgerechte Beratungspflichten folgen.
Eine Anlageempfehlung muss sich am Anlageziel, der Risikoneigung, dem Wissensstand und den persönlichen Umständen des Kunden ausrichten; für erkennbar sicherheitsorientierte Anleger ist ein Zertifikat ohne Kapitalschutz regelmäßig ungeeignet.
Bei komplexen Wertpapierprodukten ist einem unerfahrenen Anleger das zum Verständnis erforderliche Basiswissen zu vermitteln und das Kapitalverlustrisiko (Kursrisiko) sowie das Emittentenrisiko einschließlich fehlender Einlagensicherung unmissverständlich zu erläutern; kleingedruckte Hinweise in nachträglich unterzeichneten Unterlagen ersetzen dies nicht.
Anlageberater müssen über von der Bank vereinnahmte Vertriebsvergütungen aufklären, wenn diese über einen dem Kunden genannten Ausgabeaufschlag hinausgehen, weil erst dadurch ein möglicher Interessenkonflikt erkennbar wird.
Bei feststehenden Aufklärungspflichtverletzungen greift die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; der Schädiger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Anleger die Anlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger 51.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des M C C F E Zertifikats WKN AOS 116 im Nominal-wert von 50.000,00 € mit Fälligkeitsstatus 07.12.2012;
an den Kläger 1.275,00 € entgangene Zinseinnahmen für die Zeit vom 30.10.2007 bis zum 30.10.2008 zu zah-len sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 €.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Der Kläger macht eine Schadensersatzforderung wegen Schlechtberatung aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte geltend.
Die Zedentin ist die derzeit 66 Jahre alte, zu 70 % schwerbehinderte Zeugin F, die Ehefrau des Klägers, die diesem am 30.09.2008 ( Bl. 136 d. A. ) ihre Ansprüche aus fehlerhafter Beratung gegen die Beklagte abgetreten hat.
Die Zeugin F war früher mit halber Stelle als Realschullehrerin für Englisch und Geschichte tätig und ist inzwischen pensioniert. Sie hatte während ihrer Berufstätigkeit Altersrücklagen gebildet, um die geringeren Pensionseinnahmen ausgleichen und mögliche Pflegekosten aufbringen zu können. Sie behauptet, ihre Rücklagen ausschließlich in Festgeld- und Spareinlagen angelegt zu haben, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Im Jahr 2004 unterhielt sie Festgeldkonten bei einer anderen Bank zu einem Zinssatz von zuletzt 1,5 %. Aufgrund eines Zinsangebots der Beklagten in Höhe von 2,5 % für ein Tagesgeldkonto schloss sie mit der Beklagten den Rahmenvertrag vom 03.12.2004. Sie transferierte nach und nach den überwiegenden Teil ihrer Ersparnisse auf ihr Girokonto bei der Zweigstelle der Beklagten in Ratingen und legte diese auch dort zunächst als Tagesgeld bzw. Festgeld an. Sie führte jeweils Gespräche mit dem für sie zuständigen Mitarbeiter der Beklagten, wenn insoweit eine Neufestlegung anstand. Die Zeugin F wurde in der Folgezeit von Mitarbeitern der Beklagten angerufen und unter Angebot zinsgünstiger Anlagen darauf hingewiesen, dass die Verzinsung ihres Festgeldkontos gering sei und kaum den Inflationsnachteil ausgleiche.
Im Jahr 2007 betreute der Zeuge M die Zeugin F. Er vereinbarte am 24.05.2007 einen Beratungstermin mit ihr, da sie mit der Verzinsung ihrer Festgeldeinlage in Höhe von 2 % unzufrieden war. Da sie kurz nach dem Gespräch in Urlaub fuhr, vereinbarte der Zeugen M mit ihr eine nach Rückkehr am 25.06.2007 fällige Festgeldanlage über 231.959,18 € mit einer Verzinsung von 3 %. Beim nächsten Termin am 03.07.2007 schlug der Zeuge M verschiedene Kapitalanlagemöglichkeiten in Wertpapieren vor u.a. einen Immobilienfond, einen Aktienfonds und ein Index-Zertifikat mit Kapitalgarantie und gab ihr entsprechende Flyer mit, die sie in Ruhe während eines weiteren anstehenden Urlaubsaufenthalts studieren sollte. Es wurde eine kurzfristige Festgeldanlage über 232.870,85 € mit einer Verzinsung von 3 % bis zum 29. Oktober 2007 nach Urlaubsrückkehr vereinbart.
Da die Verlängerung des Festgelds anstand, vereinbarte die Zeugin F für den 30.10.2007 erneut einen Beratungstermin mit dem Zeugen M. Sie verfügte über Festgeldeinlagen in Höhe von 234.444,84 € bei der Beklagten sowie ca. 30.000,00 bis 40.000,00 € bei anderen Banken. Die Zeugin F sprach den Zeugen M auf die Verzinsung des Festgelds an. Der Zeuge M erstellte mit ihr zunächst eine so genannte individuelle Finanzplanung, die ein Risikoprofil beinhaltete. Die Zeugin gab an, dass für sie bei Geldanlagen ausschließlich die Sicherheit im Vordergrund stehe und sie eine Rendite von 1% bis 3 % anstrebe. Auf der Folgeseite kreuzte der Zeuge M Erfahrungen in den Anlageklassen 1 bis 4 an. Als Anlagestrategie hatte das Computerprogramm durch Kombination der hohen Risikotragfähigkeit und der niedrigen Risikoneigung die zweitsicherste Anlagestrategie "konservativ" mit einem maximalen Risikoanteil von 35 % in den Risikoklassen 4 bis 0 empfohlen. Weiter angekreuzt war der Wunsch der Zeugin F, Aufträge nur in Übereinstimmung mit dem Risikoprofil auszuführen.
Der Zeuge M schlug der Zeugin F den Erwerb des M xxxx Zertifikats WKN AOS 116 ( M-Zertifikat ) mit einer Zeichnungsfrist vom 16.10. bis 31.10.2007 vor. Er erläuterte ihr den Begriff "Euro-Stoxx 50" und erklärte ihr auf Nachfrage, dass es zu Schwankungen kommen könne, die aber angesichts der großen Anzahl renommierter europäischer Aktiengesellschaften denkbar gering seien. Das Risiko der Insolvenz aller im Euro-Stoxx 50 gelisteten Firmen, sei minimal und würde für das Finanzsystem eine dem 09.11.2001 entsprechende Katastrophe bedeuten.
Der zur Verfügung stehende Anlagebetrag von 234.444,84 € wurde zu 80 % in zwei Festgeldanlagen über 133.444,84 € mit einer Verzinsung von 4 % und über 50.000,00 € mit einer Verzinsung von 6 % für einen befristeten Zeitraum sowie zu 20 % in das M-Zertifikat über 51.000,00 € aufgeteilt.
Zum Abschluss der Beratung unterzeichnete die Zeugin F die ihr insgesamt vorgelegten Unterlagen, bestehend aus der individuellen Finanzplanung, einem Depoteröffnungsantrag, zwei Festgeldanlageverträgen und der Wertpapierorder. Als geordertes Wertpapier ist dort "Bonus Express Defensiv Zertifikat 2,000 % defensiv DE000AOS1160" Risikoklasse 3, ausdrücklicher Kundenwunsch eingetragen. Streitig ist, ob der Zeugin F die darin angekreuzten Broschüren "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapiergeschäften" und "Informationen zu Ihren Wertpapiergeschäften" sowie der Produktflyer auch tatsächlich ausgehändigt worden sind. Auf die Aushändigung des nicht vorrätigen Verkaufsprospekts verzichtete die Zeugin F nach dem Hinweis des Zeugen M, dass es sich um einen umfangreichen Prospekt handle, der erst geordert werden müsse.
Die Beklagte informierte die Zeugin F mit Rundschreiben vom 19.09.2008 und 02.10.2008 über die Stellung des Antrags der M C I auf Gläubigerschutz vom 15.09.2008.
Die Geltendmachung der Klageforderung erfolgte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.10.2008. Der Kläger macht das eingezahlte Kapital in Höhe von 51.000,00 €, daraus Zinsen in Höhe von 2,5 % ( 1.275,00 € ) und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 € geltend.
Der Kläger behauptet:
Die Zeugin F sei in Wertpapiergeschäften völlig unerfahren und sei sich über die Natur des erworbenen M-Zertifikats nicht im Klaren gewesen. Sie habe bereits am 03.07.2007 ihr Desinteresse am Erwerb von Wertpapieren bekundet und die ihr übergebenen Produktflyer ungelesen entsorgt. Die Zeugin F habe immer auf ihre fehlenden Kenntnisse hingewiesen und ausdrücklich erklärt, ausschließlich eine völlig konservative Anlage wählen und den Verlust des eingesetzten Kapitals in jedem Fall vermeiden zu wollen.
Sie habe weder nach einer besser verzinsten Anlage noch nach einer steuerbegünstigten Anlage gesucht, sondern lediglich bei den Verhandlungen über die Verlängerung des Festgelds einen höheren Zinssatz als zunächst 2 % bzw. 3 % vereinbaren wollen. Der Zeuge M habe ihr gesagt, dass ein höherer Zinssatz nicht möglich sei, er aber etwas viel besseres für sie habe. Der Zeuge habe ihr nicht gesagt, dass es sich bei dem später vereinbarten Festgeldzinssatz von 4 % um den gestiegenen allgemeinen Zinssatz gehandelt habe, ansonsten hätte sie sich mit einer Festgeldanlage zu diesem Zinssatz zufrieden gegeben.
Die Zeugin F habe dem Zeugen M völlig vertraut. Dieser habe erklärt, die Erstellung eines Risikoprofils sei grundsätzlich für alle Arten von Anlagen einschließlich Festgeld notwendig. Er habe auf ihre Frage, warum im Risikoprofil die Risikoklassen 1 – 4 angekreuzt seien, erklärt, das sei von der Software so vorgegeben. Er habe sie über das Anlagerisiko getäuscht. Sie sei deshalb davon ausgegangen, dass es sich um ein von der Beklagten herausgegebenes Zertifikat handle. Der Zeuge M habe nicht erwähnt, dass es sich um ein M-Zertifikat gehandelt habe. Er habe den Namen "M" und das Wort "Emittent" zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Der Zeuge M habe ausdrücklich erklärt: "Diese Papiere sind uns aus der Hand gerissen worden; wir haben daher diese Anlage neu aufgelegt." Der ihr übergebene Finanzplanungsordner habe nur ihr Risikoprofil, die Kauforder und die handschriftliche Funktionsdarstellung des Zeugen M enthalten. Sie habe keinerlei schriftliche Unterlagen über das M-Zertifikat erhalten.
In Bankkreisen sei seit Juli 2007 angesichts des Anstiegs der Risikoprämie für Credit Default Swaps bekannt gewesen, dass sich das Kreditrisiko der M C C außerordentlich verschärft habe. Die Muttergesellschaft der Beklagten habe zu den größten Gläubigern der M C C gehört und sei deren Gesellschafterin gewesen. Bei der Emittentin des Zertifikats, der M C U Co. B.V., handle es sich um eine vermögenslose Briefkastenfirma in den Niederlanden. Die Garantiegeberin M C I Inc. verfüge nicht über einen eigenen Geschäftsbetrieb und eigenes Vermögen außer dem Anteilsbesitz.
Das M-Zertifikat sei der Zeugin F aufgrund der hohen Provisionszusage der Emittentin entgegen ihrem Risikoprofils aufgedrängt worden. Das Totalverlustrisiko sei ebenso wie das Emittentenrisiko nicht erwähnt worden. Der Zeuge M habe die Bedenken der Zeugin wegen der Sicherheit des Euro Stoxx-50 mit dem Hinweis beschieden, es bestände kaum ein Insolvenzrisiko der im Euro-Stoxx gelisteten Firmen, ohne auf das Kursrisiko einzugehen. Er habe ihr nicht erläutert, dass fallende Kurse den Wert des Zertifikats mindern und mangels Kapitalgarantie einen Kapitalverlust bewirken konnten.
Die Beklagte verschweige über 4 % hinausgehende Vergütungsbestandteile. Die Beklagte habe das M-Zertifikat von der Emittentin gekauft und in ihr eigenes Angebotsprogramm von Wertpapieren aufgenommen, das sie zum Verkauf im Eigenhandel gemäß § 433 BGB anbiete und damit das Risiko eines Wertverlustes zwischen An- und Verkauf getragen, da eine Rückgabe nur gegen Abschlag möglich gewesen sei.
Die Zeugin F sei Anfang August 2008 zu einem Gespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten G gebeten worden, Dieser habe erklärt nach Überprüfung ihres Anlageprofils müsse er sagen, der Zeuge M habe ihr das M-Zertifikat nicht verkaufen dürfen. Ihr sei dringend davon abgeraten worden, das Zertifikat zu veräußern.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
an den Kläger 51.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des M C C F E Zertifikats WKN AOS 116 im Nominalwert von 50.000,00 € mit Fälligkeitsstatus 07.12.2012.
an den Kläger 1.275,00 € entgangene Zinseinnahmen für die Zeit vom 30.10.2007 bis zum 30.10.2008 zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 €.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet:
Sie biete ihren Kunden mit der "D G" eine ganzheitliche Beratung bei der stets individuelle Lösungen zur Realisierung der Kundenziele im Vordergrund stünden. Die Beratung sei fehlerfrei gewesen. Der Zeuge M habe mit der Zeugin F gemeinsam die Anlagestrategie erarbeitet. Der Zeuge M habe sich umfassend über die Kenntnisse und Fähigkeiten der Zeugin F in Bezug auf Kapitalanlagen, insbesondere Zertifikate, informiert. Der Vermerk über Erfahrungen in den Anlageklassen 1 bis 4 sei aufgrund ihrer Angaben erfolgt. Anhand der Angaben des Kunden zu seinen Erfahrungen und Kenntnissen sowie seinen Anlagenzielen werde seine maximale Wertpapierrisikoklasse ermittelt. Die Zeugin F habe als maximale Risikoklasse 4 angegeben.
Die Zeugin F sei am 30.10.2007 an einer steuerbegünstigten Anlage eines Teilkapitalbetrags interessiert gewesen. Sie habe nicht nur absolut sichere Bankeinlagen mit geringem Zinsertrag gewünscht, sondern daneben in Wertpapiere investieren und insoweit auch das Kapitalverlustrisiko hinnehmen wollen. Sie habe bereits aufgrund der Beratung über ein anderes Zertifikat am 03.07.2007 über ausreichende Kenntnisse über Zertifikate verfügt. Der Zeuge M habe bereits am 03.07.2007 mit der Zeugin F verschiedene Wiederanlagemöglichkeiten in einen Immobilienfond, einen Aktienfonds und ein kapitalgeschütztes Index-Zertifikat besprochen.
Das M-Zertifikat sei als Bonus Express Defensiv Zertifikat in hohem Maße sowohl für sicherheits- als auch ertragsorientierte Anleger geeignet gewesen. Die Gefahr eines Totalverlustes sei nicht größer als beim Direkterwerb von Aktien, die Gefahr einer Insolvenz aller in den Index aufgenommenen Aktiengesellschaften sei deutlich geringer.
Der Zeuge M habe ihr am 30.10.2007 den Produktflyer für das M-Zertifikat vorgelegt, sie über den gesamten Inhalts des Flyers mündlich informiert und ihr nach Unterzeichnung der Unterlagen den Flyer übergeben. Sie sei über die Natur, Funktionsweise und die mit dem M-Zertifikat verbundenen Risiken insbesondere das Emittentenrisiko und das Totalverlustrisiko verständlich und umfassend mündlich aufgeklärt worden. Sämtliche Risikohinweise seien auch im Flyer und allgemein für Zertifikate in der "Basisinformation über Wertpapieranlagen" enthalten. Der Zeuge M habe die Fa. M C U Co. B.V. als Emittentin und die Fa. M C I Inc. als Garantiegeber vorgestellt. Er habe der Zeugin F anhand einer handschriftlichen Funktionsdarstellung aufgezeigt, was zu den Beobachtungsterminen passiere und dass es zu Schwankungen des Index kommen könne. Sie sei vor der Order deutlich darauf hingewiesen worden, dass mit der Ausführung der Risikoanteil überschritten werde.
Mit ihrer Unterschrift habe sie den Empfang von Unterlagen, insbesondere der Sonderbedingungen für das Wertpapiergeschäft, der Informationen zu ihren Wertpapiergeschäften seit dem 1.11.2007 sowie des produktbezogenen Flyers ausdrücklich quittiert. Außerdem sei allen Kunden im Sept. 2007 die "Basisinformation über Vermögensanlagen in Wertpapieren" zugesandt worden.
Ein Hinweis auf die fehlende Einlagensicherung befinde sich sowohl in der Wertpapiersammelorder als auch im Produktflyer. Es sei für jeden vernünftigen Anleger beim Kauf eines Wertpapiers offenkundig, dass es sich nicht um eine Bankeinlage handle. Zudem habe der Hinweis auf die Emittentin wegen der englischen Firmierung eine Zugehörigkeit zum deutschen Einlagensicherungsfond ausgeschlossen.
Ein Hinweis auf die den Ausgabeaufschlag ( 2 % ) befinde sich in der Finanzplanung und auf Ausgabeaufschlag nebst Vertriebsprovision ( 3 % ) auf Seite 11 des Produktflyers.
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2009 unter Berufung auf ihre Effektenabrechnung vom 02.11.2007 behauptet hatte, sie habe das M-Zertifikat durch Erwerb im Auftrag und für Rechnung der Zeugin F als Kommissionsgeschäft gemäß §§ 383 ff HGB vermittelt, behauptet sie mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 24.08.2009, es im Rahmen eines im eigenen Namen getätigten Festpreisgeschäfts an die Zeugin verkauft zu haben. Dabei zahle der Emittent keine Rückvergütung, sondern räume beim Erwerb des Zertifikats einen Rabatt im Vergleich zum Nennbetrag ein. Ihre Vergütung habe in der Marge zwischen Ein- und Verkaufspreis bestanden. Diese sei nicht umsatzabhängig gewesen. Eine Mindestabnahmeverpflichtung habe nicht bestanden.
Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 01.09.2009 und 07.09.2009 reagiert der Kläger auf den neuen Vortrag der Beklagten, es habe sich entgegen der vorgelegten Effektenabrechnung vom 02.11.2007 ( Anlage B 15 ) nicht um ein Kommissions- sondern ein Eigenhandelsgeschäft gehandelt, durch Vorlage der darauf gestützten Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung vom 07.09.2009.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.04.2009 (Bl. 165 d. A. ) durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 15.07.2009 ( Bl. 234 GA) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht ein fälliger Schadensersatzanspruch in Höhe von 51.000,00 € zu gemäß §§ 280 Abs.1, 398 BGB aufgrund der Verletzung von Beratungspflichten aus dem zwischen der Zedentin, der Zeugin F, und der Beklagten geschlossenen Beratungsvertrags.
Zwischen der Zeugin F und der Beklagten ist unstreitig ein Beratungsvertrag im Zusammenhang mit dem Erwerb des streitgegenständlichen M-Zertifikats zustande gekommen. Tritt ein Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um ihn bezüglich einer Anlageentscheidung zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen, vgl. BGHZ 123, 126.
Danach musste die Beklagte die Zeugin F unter Beachtung ihres Wissensstandes, ihrer Risikobereitschaft und ihres Anlageziels sowie der allgemeinen Wirtschaftslage und der speziellen Risiken des Anlageobjekts anleger- und objektgerecht beraten. Sie musste die Zeugin dazu über alle Umstände informieren, die für die Anlagenentscheidung wesentlich sind. Die
sich aus dem Beratungsvertrag für die Beklagte ergebende Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung, vgl. BGHZ 178, 149, hat die Beklagte durch ihren Mitarbeiter, den Zeugen M verletzt. Sie haftet für dessen Beratungsfehler nach § 278 Satz 1 BGB.
Der Zeuge M hatte die Anlageberatung daran auszurichten, ob das Anlagegeschäft dem Anlageziel der sicheren Geldanlage oder spekulativen Zwecken dienen sollte. Vorliegend geht die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme davon aus, dass die Zeugin F auch am 30.10.2007 keine spekulative Geldanlage wünschte.
Der Zeuge M hatte sich zuvor im Rahmen des Beratungsverhältnisses über relevante persönliche Umstände der Zeugin F vergewissert. Aufgrund der ihm bekannten Tatsachen über die Zeugin F und ihrer bis dahin absolut sicherheitsorientierten Risikoeinstellung war eine Anlageempfehlung in Zertifikate ohne Kapitalschutz grundsätzlich ungeeignet, denn sie beinhaltete eine Spekulation auf die zukünftige Marktentwicklung verbunden mit der Möglichkeit des teilweisen bzw. vollständigen Kapitalverlustes.
Unabhängig davon, ob die Zeugin F dies ausdrücklich erwähnt hatte, standen aufgrund ihres Alters und der Tatsache, dass sie nicht mehr berufstätig war, erkennbar die Altersvorsorge und damit der Sicherheitsaspekt der Anlage und der Kapitalerhalt im Vordergrund. Denn die seinerzeit 64 Jahre alte, schwerbehinderte Zeugin war im Rentenalter und erhielt aufgrund ihrer Halbtagstätigkeit keine volle Rente. Die Zeugin F hatte zudem unstreitig immer erklärt, zwar Zinseinkünfte erzielen, ihr Kapital aber unbedingt erhalten zu wollen. Dies war dem Zeugen M, wie er selbst bekundet hat, auch schon vor dem von ihm initiierten Beratungsgespräch vom 30.10.2007 aus früheren Gesprächen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Festgeldanlage bekannt. Die Zeugin F verspürte vor der konkreten Beratung keinerlei Risikoneigung, sondern war im Gegenteil absolut sicherheitsorientiert, was sich auch in ihrer eingangs der Beratung niedergelegten Einschätzung in der individuellen Finanzplanung vom 30.10.2007 widerspiegelt. Ihre Risikoeinstellung korrespondierte mit ihrer dort gleichfalls vermerkten Renditeerwartung. Nach der eigenen Bewertungsskala der Beklagten von 1 bis 20 war die Zeugin daher als risikoavers (1) eingestuft worden.
Ihr sicherheitsorientiertes Anlageziel hätte die Zeugin F unter Beibehaltung ihres Anlageverhaltens durch eine Verlängerung des Festgeldes unter Gewährung des nach Aussage des Zeugen M allgemein gültigen Festgeldzinssatzes von 4 % erreichen können. Nach Auffassung der Kammer hätte der Zeuge M der Zeugin F diese mögliche Alternative klar aufzeigen müssen, da sie am ehesten ihrer risikoaversen Einstellung entsprach und ihr daneben allenfalls ein Wertpapier mit Kapitalgarantie empfehlen dürfen.
Stattdessen war die Beratung des Zeugen M auch nach seiner Schilderung an der vom System empfohlenen Einstufung im Risikoprofil "Konservativ 35 % Risikoanteil" orientiert. Entgegen der Ansicht der Beklagten war die hohe Risikotragfähigkeit der Zeugin allein kein ausreichender Grund für die Empfehlung, die geeignete Anlagestrategie der Zeugin F beinhalte einen 30-prozentigen Risikoanteil. Denn die vom Computerprogramm für die Anlagestrategie automatisch gewählte Voreinstellung "Konservativ 35 % Risikoanteil", an der sich der Zeuge M orientiert hat, entsprach nicht ihrem zuvor mündlich geäußerten Wunsch nach Kapitalerhalt.
Soweit die Sammelorder den Vermerk "auf ausdrücklichen Kundenwunsch" trägt, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Zeugin F das M-Zertifikat auf Empfehlung des Zeugen M erworben hat und das Computerprogramm diesen Zusatz automatisch tätigte. Im Fall der Zeugin F, weil es allein die Anlagen im Depot betrachtet, im Fall der Zeugin T, wie sie bekundet hat, weil nach Aussage des Zeugen M das M-Zertifikat als komplexes Produkt nicht zu ihrer Anlagestrategie (ertragsorientiert ) passe.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Zeugin F ihr Einverständnis mit der empfohlenen Anlagestrategie wie auch andere in den Unterlagen enthaltenen Aussagen durch ihre Unterschrift bestätigt habe, hat die Zeugin sämtliche Unterschriften erst nach der Anlageentscheidung ohne weitergehende Erläuterung des Inhalts und ohne Möglichkeit eines genauen Studiums der Unterlagen geleistet im Vertrauen darauf, dass die Beratung bezüglich der bereits getroffene Anlageentscheidung ihr Sicherheitsbedürfnis berücksichtigte.
Denn entgegen der Behauptung der Beklagten, die Zeugin F habe aufgrund ihres Interesses an einer Steuerersparnis den Sicherheitsaspekt hintangestellt, steht aufgrund der Zeugenvernehmung zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zeugin F gemäß ihren Bekundungen im Anschluss an ihren Urlaub wegen der Verlängerung des Festgelds und der Verhandlung über den Zinssatz gekommen war, wenn auch in der Erwartung dass ihr der Zeuge M erneut anderweitige, zinsgünstigere Anlagen empfehlen werde. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sie weder den Wunsch nach einer steuerbegünstigten Anlage geäußert, noch während der Beratung erklärt hat, ein Kapitalverlustrisiko eingehen zu wollen.
Wie die Zeugen F und M übereinstimmend bekundet haben, hatte die Zeugin F bei früheren Gesprächen stets betont, das Kapital müsse in jedem Fall sicher sein. Der Zeuge M hat selbst bekundet, die Zeugin sei sehr sicherheitsorientiert gewesen und habe das vorhandene Kapital in jedem Fall erhalten wollen, weshalb er ihr im Juli 2007 ein Zertifikat mit Kapitalschutz empfohlen habe. Zu Beginn des Beratungsgesprächs hat sie dies unstreitig bei der Erstellung ihres Risikoprofils wiederholt.
Die Empfehlung steuerbegünstigter Anlagen war im Hinblick auf die ab 01.01.2009 anfallende Abgeltungssteuer zu sehen. Die Hervorhebung des möglichen Steuervorteils erfolgte, wie von der Zeugin F geschildert und aus der handschriftlichen Funktionsdarstellung ersichtlich, auf Initiative des Zeugen M bei der Darstellung des von ihm ausgewählten Produkts. Soweit der Zeuge M abweichend davon bekundet hat, er habe der Zeugin F im Oktober 2007 das M-Zertifikat nur deshalb empfohlen, weil sie eine steuersparende Anlage gewünscht und den Sicherheitsaspekt aufgrund der von ihm geschilderten Steuervorteile hintangestellt habe, folgt die Kammer seiner Schilderung nicht.
Zum einen hatte die 64-jährige Zeugin F während ihres aktiven Arbeitslebens den Wunsch nach steuerbegünstigten Anlagen nicht gehegt. Sie hatte ihre auf Kapitalerhalt gerichtete Einstellung bei allen vorangegangenen Angeboten geäußert. Sie hatte auch am 30.10.2007 in Erwartung von weiteren Anlageempfehlungen ausdrücklich ihre auf Kapitalschutz gerichtete Grundeinstellung und Renditeerwartung betont. Der Anregung des Zeugen M, ihre Risikoeinstellung zu lockern, war sie nicht gefolgt. Es fehlt jegliche plausible Erklärung dafür, weshalb die Zeugin F ihre risikoaverse Grundeinstellung eine halbe Stunde später aufgrund von Steuervorteilen hätte revidieren sollen, zumal sie vor Unterschrift der Unterlagen erneut die richtige Aufnahme ihrer vorab abgegebenen eigenen Risikoeinschätzung und ihres Wunsch überprüfte, nur aufgrund ihres Risikoprofils beraten zu werden. Angesichts dieses Widerspruchs hätte der Zeuge M jedenfalls klären müssen, ob die Zeugin F überhaupt verstanden hatte, dass sein Anlagevorschlag nicht auf ihren Angaben, sondern auf dem vom System ermittelten Anlagestrategievorschlag beruhte.
Hinzukommt, dass diese Empfehlung entgegen der Auffassung der Beklagten für die Zeugin F objektiv ungeeignet war angesichts des geringen persönlichen Steuersatzes und der Tatsache, dass für nach dem 14.03.2007 erworbene Zertifikate ohne Kapitalgarantie aufgrund einer gesetzlichen Übergangsregelung der Steuerspareffekt durch steuerfreie Rückzahlung nur im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung bis zum 30.06.2009 in Betracht kam, während das Zertifikat eine Laufzeit von fünf Jahren bis 2012 hatte.
Darüber hinaus hat der Zeuge M hinsichtlich des empfohlenen M-Zertifikats die anlagegerechte Beratungspflicht unzureichend erfüllt. Der Zeuge Landmann musste die Zeugin F über die allgemeinen und speziellen Risiken der vorgeschlagenen "komplexen" Anlageart informieren. Denn er wollte der Zeugin ein indexabhängiges Zertifikat eines ausländischen Emittenten und Garanten ohne Kapitalschutz empfehlen, wobei die Höhe des Rückzahlungsanspruchs vom Stand des Index am Laufzeitende abhing.
Der Zeuge M hätte der Zeugin F als erkennbar unkundige und risikoaverse Anlegerin das zum Verständnis erforderliche Basiswissen vermitteln und sie unmissverständlich auf die speziellen Risiken des unstreitig von ihm vorgeschlagenen M-Zertifikats in Abgrenzung zu einer Bankeinlagenlage hinweisen müssen. Auf der Grundlage der Aussage der Zeugin F, der die Kammer insoweit folgt, steht demgegenüber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge M der Zeugin F in dem Beratungsgespräch eine angesichts ihrer persönlichen Kenntnisse und der komplexen Struktur und Funktionsweise des Zertifikats unzureichende Produktinformation vorgestellt hat, die ihr keine eigenständige Anlageentscheidung ermöglichte.
Die erforderliche Information ist nicht schriftlich erfolgt. Soweit die Beklagte darauf verweist, sämtliche Informationen einschließlich Totalverlustrisiko, Emittentenrisiko und fehlender Einlagensicherung seien in den schriftlichen Unterlagen klar dargestellt, ist dies unerheblich. Denn der Zeuge M hat der Zeugin F vor der Auftragserteilung kein schriftliches Informationsmaterial zur Verfügung gestellt, so dass sie keine Möglichkeit hatte, sich rechtzeitig vor dem Vertragsschluss schriftlich über das empfohlene Produkt zu informieren. Die Behauptung der Beklagten, der Zeuge M habe der Zeugin F den Produktflyer und weitere Unterlagen im Beratungsgesprächs übergeben, ist deshalb ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass der Zeuge M der Zeugin zusätzlich die nachträgliche Übergabe eines offiziellen Prospektes angeboten hatte. Denn der Zeuge M hat dies nach eigenen Angaben nicht vor der Order und mit dem Hinweis getan, dass die schriftliche Information zu einer hinreichenden Risikoeinschätzung des Produkts erforderlich sei. Auch nach dem Beklagtenvortrag hat der Flyer erstmalig im Beratungsgespräch vorgelegen. Der Zeuge M hat dazu erklärt, er gehe in den Beratungsgesprächen nicht den gesamten Flyer mit den Kunden durch, sondern stelle lediglich die Basisinformationen auf Seite 11 des Flyers vor.
Soweit sich Risikohinweise auch in den unterschriebenen Unterlagen befinden, sind diese zum einen kleingedruckt und ohne Hervorhebung durch Drucktechnik oder Überschrift. Zum andern hat der Zeuge M der Zeugin F diese Unterlagen erst nach Beendigung der Beratung insgesamt zur Unterschrift vorgelegt und die Unterschriftszeilen teilweise sogar angekreuzt, damit die Zeugin nicht danach suchen musste. Der Zeuge M hat nach eigenen Angaben lediglich die Angaben zur Risikoeinstellung mit der Zeugin F abgeglichen, ohne die Unterlagen inhaltlich im Einzelnen mit ihr durchzugehen. Die Zeugin F, die davon ausging, vor ihrer Anlageentscheidung mündlich umfassend beraten worden zu sein, hatte keine Veranlassung, die umfangreichen Unterlagen nach Informationen im Kleingedruckten zu durchsuchen.
Die Kammer ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Zeuge M das M-Zertifikat durch gezielte Werbeanpreisungen positiv dargestellt und die Zeugin F nicht in ausreichender Weise auf die Verlustgefahr des eingesetzten Kapitals aufgrund des Kursrisikos aufgeklärt hat. Unstreitig hat der Zeuge M bei der Erläuterung der Funktionsweise des M-Zertifikats anhand seiner handschriftlichen Skizze über Laufzeit, Boni und Zinssatz gesprochen. Soweit der Zeuge M auch die Verlustrisiken ausreichend dargestellt haben will, haben demgegenüber die Zeugin F und die Zeugin T übereinstimmend bekundet, dass ihnen ein auch nur teilweises Kapitalverlustrisiko nicht verständlich aufgezeigt worden sei, so dass sie das Kursrisiko nur auf die Zinsen und Boni, nicht auf einen Kapitalverlust bezogen hätten. Die Zeugin T, die am Vortag vom Zeugen M beraten worden war, hat dies bestätigt und bekundet, der Zeuge M habe ihre Äußerung, dann sei die Anlage besser als Festgeld, bejaht.
Soweit der Zeuge M den Zeuginnen F und T die Funktionsweise des M-Zertifikats anhand seiner handschriftlichen Darstellung erläutert hat, war diese geeignet, bei einem Laien insoweit falsche Vorstellungen hervorzurufen, da sie durch Zinsangaben und prozentuale Angaben zur Höhe des Auszahlungsbetrags zu verschiedenen Zeitpunkten einseitig die Gewinnchancen betonte. Der Zeuge M hat eingeräumt, dass die in der Darstellung plakativ festgehaltenen Auszahlungsbeträge ausschließlich das Ergebnis wiedergeben, "wenn alles gut lief". Dem musste der Zeuge M im Rahmen einer ausgewogenen Beratung das Verlustrisiko unmissverständlich gegenüberstellen. Stattdessen ist auch der am Ende der Laufzeit aufgeführte kritische Stand des Euro-Stoxx verbunden mit einem Auszahlungsbetrag von "142 %" dargestellt. Nicht dargestellt sind die Konsequenzen für das Kapital, wenn der Euro-Stoxx diese Grenze während der Laufzeit unterschritten hatte.
Hinzukommt, dass die Zeugin F sich vor Unterzeichnung der Unterlagen erneut über die über die korrekte Aufnahme ihrer risikoaversen Einstellung vergewisserte. Dies hätte dem Zeugen M Veranlassung geben müssen, nachzuhaken, ob sich die Zeugin ein zutreffendes Bild von dem mit dem M-Zertifikat verbundenen Kapitalverlustrisiko machte. Dies war umso mehr erforderlich, als er der Zeugin F zuvor ein kapitalgeschütztes Zertifikat empfohlen hatte, so dass er abklären musste, ob sie diese Information nicht als für alle Zertifikate gültig ansah. Dass die Zeugin F nicht näher nachgefragt hat, entlastet die Beklagte nicht, weil sie sich als Anleger mit laienhaften Kenntnissen darauf verlassen durfte, dass ihr der Zeuge M auch ohne Rückfragen alle wesentlichen Informationen, insbesondere im Bezug auf die Risiken einer empfohlenen Anlage vermittelt hatte.
Die Beklagte hat ferner gegen ihre Verpflichtung verstoßen, Anleger über die unstreitig von ihr eingenommenen und von ihr mit insgesamt 5 % bezifferten Vertriebsvergütungen zu informieren, weil dem Kunden erst durch deren Offenlegung deutlich wird, dass ein Interessenkonflikt des Anlageberaters bestehen kann, vgl. BGH WM 2009, 405; OLG Celle WM 2009, 1794. Die Zeugin F hat bekundet, dass sie den Zeugen M zuvor gefragt hatte, ob er auf Provisionsbasis tätig war, weil ihr als Laie eine objektive Beratung wichtig war. Nach ihrer auch insoweit mit der Aussage der Zeugin T übereinstimmenden Aussage war ihr klar, dass die Beklagte in Höhe des vom Zeugen M angeführten Ausgabeaufschlags von 2 % an der Vermittlung des M-Zertifikats verdienen würde. Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass der Zeuge M die Zeugin F nicht über den Anfall einer über den 2-prozentigen Ausgabeaufschlag hinausgehenden Vertriebsvergütung aufgeklärt hat. Die Kammer ist insoweit von der Richtigkeit der von beiden Zeuginnen gleichfalls übereinstimmend bekundeten Darstellung überzeugt, dass der Zeuge M nur den 2-prozentigen Ausgabeaufschlag erwähnt hat. Nur dieser ist in der handschriftlichen Skizze aufgeführt, nicht jedoch eine Vertriebsvergütung der Beklagten von weiteren 2 bzw. 3 %. Nur den Ausgabeaufschlag hat der Zeuge M durch eine kurzfristige höhere Festgeldverzinsung bzw. eine Ermäßigung auf 1 % verringert. Selbst wenn der Zeuge Landmann diese Information möglicherweise angesprochen hat, folgt aus den Aussagen beider Zeuginnen, dass er nicht ausreichend deutlich gemacht hat, dass die Beklagte Empfänger dieser Vergütung der Emittentin an den Vertriebspartner war.
Hinzukommt, dass die produktbezogene mündliche Beratung auch auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens, soweit es der Zeugen M bestätigt hat, nicht ausreichend war. Denn dieser musste die Zeugin F als völlig unerfahrene Anlegerin in für sie verständlicher Weise auch über die fehlende Einlagensicherung aufklären. Auch wenn man eine generelle Verpflichtung mit der Begründung ablehnt, dabei handle es sich um einen allgemein bekannten Umstand, gilt dies nicht für Anleger, die mit der konkreten Anlageform keinerlei Erfahrung haben, vgl. OLG Braunschweig WM 1996, 1485. Nicht ausreichend war deshalb ein Hinweis auf das vom Zeugen M als theoretisch eingeschätzte Emittentenrisiko, vielmehr hätte der Zeuge M auch erläutern müssen, dass für den Emittenten bzw. die garantierende Bank kein Sicherungssystem bestand.
Dieser grundlegende Unterschied zwischen dem empfohlenen Wertpapier mit spekulativem Charakter und einer Festgeldanlage war ein für die Anlageentscheidung bedeutsamer Umstand. Denn es macht für den Anleger einen erheblichen Unterschied, ob ein Sicherungsmittel für den Fall der Insolvenz des Emittenten zur Verfügung steht. Dies hat auch die Beklagte so gesehen, denn sowohl in dem Produktflyer als auch in der Wertpapiersammelorder wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Zertifikat nicht der Einlagensicherung unterliegt.
Der Zeuge M hat bekundet, die Zeugin F nicht informiert zu haben, dass das M-Zertifikat als ein von einer Bank aufgelegtes bzw. garantiertes Zertifikat anders als eine Bankeinlage keinem Einlagensicherungsfonds unterlag. Er hat dazu bekundet, dass er dies nicht getan habe, weil ein Zertifikat keine Einlage sei. Dies mag sich für ihn als Fachmann von selbst verstehen, nicht jedoch für die Zeugin F.
Deren Beratung zur Einlagensicherung war nicht aufgrund ihres Wissenstandes überflüssig. Die Zeugin selbst hatte keinerlei Vorerfahrung mit Wertpapieren, sondern hatte ihre Ersparnisse ausschließlich als Bankeinlagen angelegt. Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Zeugin F nur Bankeinlagen getätigt hatte, ist dies unerheblich, da dies jedenfalls dem Kenntnisstand des Zeugen M im Zeitpunkt der Beratung entsprach. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ergaben sich ausreichende Vorkenntnisse der Zeugin F nicht daraus, dass der Zeuge M sie zuvor am 03.07.2007 im Rahmen einer früheren Rücksprache auf die Anlagemöglichkeiten in Wertpapiern angesprochen und ihr diverse Flyer mitgegeben hatte. Das gleiche gilt für die von der Beklagten behauptete standardisierte Übersendung der Basisinformation über Vermögensanlagen in Wertpapieren an alle Kunden. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich daraus nicht schließen, dass die Zeugin F diese Unterlagen über Anlagen, die sie nicht tätigen wollte, tatsächlich studiert hätte. Die Zeugin war weder zum Studium der schriftlichen Unterlagen verpflichtet, noch hat sie erklärt, sie gelesen zu haben.
Soweit der Zeuge M vor der Beratung einen Vorkenntnisstand bis Risikogruppe vier ermittelt hatte, entsprach diese Einstufung in keiner Weise den tatsächlichen Kenntnissen der Zeugin, die ihm erklärt hatte, keinerlei Erfahrung mit Wertpapieren zu haben. Auf welcher Grundlage seine Einschätzung basierte, ist nicht feststellbar. Der Zeuge M selbst hatte keine konkrete Erinnerung daran, in welcher Form er die im Fragebogen aufgenommenen Vorkenntnisse der Zeugin F überprüft hat. Die Zeugin selbst erinnerte sich daran, dass er sie gefragt habe, ob sie wisse, was eine Aktie sei. Selbst wenn sie diese Frage bejaht hat, reichte dies allein entgegen der Ansicht des Zeugen M nicht zur Annahme entsprechender Vorkenntnisse aus.
Auch soweit im Flyer zum Liquiditätsrisiko angeführt wird, dass M C J ( Europe ) sich darum bemühe, börsentäglich einen Sekundärmarktpreis für das Zertifikat im Freiverkehr der Frankfurter Börse zu stellen, was beinhaltet, dass gewisse Unwägbarkeiten hinsichtlich einer angemessenen Veräußerungsmöglichkeit des Zertifikats bestanden, hat der Zeuge M die Zeugin F nicht aufgeklärt. Der Zeuge M hat bekundet, er sei mit den Kunden nur die Produktangaben auf Seite 11 des Flyers durchgegangen, ohne auf dessen weiteren Inhalt einzugehen.
Die fehlerhafte Beratung der Beklagten war kausal für den Erwerb des Zertifikats durch die Zeugin F. Aufgrund der feststehenden Aufklärungspflichtverletzung streitet für den Anleger die für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters geltende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die aufklärungspflichtige Beklagte hat weder vorgetragen noch Beweis dafür angetreten, dass die Zeugin bei ordnungsgemäßer Aufklärung den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen und die spekulative Kapitalanlage dennoch erworben hätte vgl. BGHZ 61, 118, BGH, WM 2009, 789.
Gemäß § 249 Abs.1 BGB hat die Beklagte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn die Zeugin F das streitgegenständliche Zertifikat nicht erworben hätte. Der Kläger kann daher aus abgetretenem Recht die Rückzahlung des Kaufpreises von € 51.000,- Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Zertifikate ebenso wie die in Höhe von 1.275,00 € geltend gemachten entgangenen Festgeldzinsen von 2,5 % verlangen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB ab Rechtshängigkeit in der geltend gemachten Höhe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.