Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·2b O 213/06·17.02.2009

Amtshaftung wegen Verletzung der Streupflicht: 12.000 € Schmerzensgeld bei Anosmie

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStaatshaftungsrecht (Amtshaftung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der beklagten Stadt aus Amtshaftung Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes auf Glatteis infolge unzureichender Streumaßnahmen. Das Landgericht sprach materiellen Schadenersatz i.H.v. 596,60 € sowie 12.000 € Schmerzensgeld zu und stellte die Ersatzpflicht für weitere Schäden fest. Materielle Positionen wurden teils gekürzt (u.a. Abzug ersparter Verpflegungskosten, Ersatz der Brille nur zum Zeitwert). Maßgeblich für das Schmerzensgeld war insbesondere der dauerhafte Verlust des Geruchssinns (Anosmie) als erhebliche Lebensqualitätsbeeinträchtigung; zudem wurde die fehlende Regulierungsbereitschaft schmerzensgelderhöhend berücksichtigt.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Zahlung und Feststellung), jedoch materielle Schadenspositionen teils gekürzt und Schmerzensgeld unter dem beantragten Betrag zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der Streupflicht kann eine Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG begründen, wenn ein Bereich als naheliegende Fußgängerverbindung mit erheblichem Fußgängerverkehr von der Sicherungspflicht erfasst ist.

2

Bei der Erstattung von krankheits- bzw. unfallbedingten Krankenhauszuzahlungen sind ersparte häusliche Verpflegungskosten als Vorteilsausgleich anzurechnen; deren Höhe kann das Gericht nach § 287 ZPO schätzen.

3

Wird eine Brille bei einem Unfall irreparabel beschädigt, ist grundsätzlich nur der Zeitwert der beschädigten Sache zu ersetzen; die Zeitwertermittlung kann unter Zugrundelegung einer typischen Nutzungsdauer nach § 287 ZPO geschätzt werden.

4

Das Schmerzensgeld ist primär nach der Ausgleichsfunktion zu bemessen; ein dauerhafter Verlust des Geruchssinns (Anosmie) stellt eine erhebliche Einbuße an Lebensqualität dar und ist schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.

5

Ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO ist bei einem Dauerschaden zulässig und begründet, wenn weitere materielle oder immaterielle Folgeschäden nicht ausgeschlossen werden können.

Relevante Normen
§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ 287 ZPO§ 256 ZPO§ 286 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die beklagte Stadt wird verurteilt,

1.

an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2006 zu zahlen;

2.

an die Klägerin 596,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 3. März 2006 zu zahlen;

3.

an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 480,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2006 zu zahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 26. Januar 2006, gegen 10.30 Uhr, im Kreuzungsbereich An Sankt Swidbert / Fährerweg in Düsseldorf zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die beklagte Stadt.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Mit der Klage macht die Klägerin Amtshaftungsansprüche gegen die beklagte Stadt aus der Verletzung der Streupflicht geltend. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Grundurteil vom 18.06.2007 verwiesen.

3

Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks xxx/xxx in xxx. Auf der dort gelegenen Straße ereignete sich der Sturz der Klägerin.

4

Mit der Klage macht die Klägerin folgenden Schaden geltend:

5

Selbstbeteiligung hinsichtlich des Krankenhausaufenthaltes 100,00 Euro

6

Medikamente 121,69 Euro

7

ärztliche Atteste 74,91 Euro

8

Kauf einer Ersatzbrille 834,00 Euro.

9

Die Klägerin macht darüber hinaus ein Schmerzensgeld geltend, wobei sie zunächst einen Betrag in Höhe von mindestens 6.000,00 € nach Gutachtenerstattung in Höhe von 20.000,00 € für angemessen hält.

10

Hinsichtlich der geltend gemachten Schäden behauptet die Klägerin:

11

Bei dem Sturz sei ihre Brille irreparabel beschädigt worden. Darüber hinaus habe sie sich unfallbedingt am Hinterkopf und am Steißbein verletzt. Sie sei zunächst bewusstlos gewesen und durch einen Rettungswagen in das xx-Krankenhaus eingeliefert worden. Unstreitig wurde die Klägerin vom 26. Januar bis einschließlich 4. Februar 2006 im xx-Krankenhaus stationär behandelt.

12

Die Klägerin behauptet, sie habe unfallbedingt eine Gehirnerschütterung mit Schädelfraktur und nachfolgender traumatischer Subarachnoidalblutung erlitten. Infolge des Sturzes habe sie darüber hinaus an einer retrograden Amnesie gelitten. Außerdem habe der Sturz zum Verlust des Geruchssinnes geführt. Die Klägerin trägt vor, sie sei darüber hinaus von anhaltendem Schwindel, starken Kopfschmerzen sowie Übelkeit geplagt gewesen. Darüber hinaus habe Druckschmerz in Projektion auf das Steißbein bestanden. Auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe sie noch lange unter starken Schmerzen, regelmäßigen Schwindelanfällen gelitten, die bis einschließlich Juni 2006 angehalten hätten. Bis zum heutigen Tage sei es beim Verlust des Geruchssinnes geblieben. Unfallbedingt könne sie ihren Hobbys (wandern, Rad fahren, spazieren gehen) nicht mehr nachgehen.

13

Die Klägerin beantragt,

14

1.

15

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 20.000,-- Euro, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2006 zu zahlen;

16

2.

17

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.130,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2006 zu zahlen;

18

3.

19

festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 26. Januar 2006, gegen 10.30 Uhr, im Kreuzungsbereich xxx / xxx in xxx zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;

20

4.

21

die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 480,82 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

25

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das neurologische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. xxx vom 17.06.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe

27

Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Form der Streupflicht gegen die beklagte Stadt aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG in Höhe von 596,60 € für materielle Schäden und 12.000,00 € Schmerzensgeld.

28

Mit der Klage macht die Klägerin folgenden Schaden geltend:

29

1.

30

Selbstbeteiligung hinsichtlich des Krankenhausaufenthaltes: 100,00 Euro

31

Ausweislich der Quittung vom 16.02.2006 hat die Klägerin für ihren zehntägigen Krankenhausaufenthalt eine Zuzahlung als Eigenbeteiligung in Höhe von 10,00 € täglich gezahlt. Jedoch muss sie sich in engem Zusammenhang mit dem Nachteil entstanden ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Bei Krankenhausaufenthalten zählen dazu die ersparten häuslichen Verpflegungskosten, welche unter Berücksichtigung des § 287 ZPO angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen hier mit 5,00 Euro pro Tag anzusetzen sind (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, 66. Auflage, Vorb. vor § 249, Rdnr. 141). Es verbleibt ein Betrag in Höhe von 50,00 €.

32

2.

33

Medikamente: 121,69 Euro

34

Ausweislich der vorgelegten Rechnungen sind die geltend gemachten Medikamentkosten für die, wie sich aus den ärztlichen Bescheinigungen von Dr. xxx ergibt, zur Regeneration des Riechvermögens verordneten Medikamente entstanden.

35

3.

36

ärztliche Atteste: 74,91 Euro

37

Ausweislich der vorgelegten Rechnungen sind die geltend gemachten Attestkosten entstanden. Sie waren zur Rechtsverfolgung auch erforderlich.

38

4.

39

Ersatzbrille: 834,00 Euro.

40

Ausweislich der glaubhaften Zeugenaussage xxx und der Bescheinigung des Optikers xxx vom 16.10.2007 ist die von der Klägerin am 27.11.2002 zum Preis von 700,00 € erworbene randlose Gleichsichtbrille unfallbedingt irreparabel beschädigt worden. Ausweislich der Rechnung vom 23.6.2006 hat die Klägerin eine neue Gleitsichtbrille für 834,00 € erhalten. Zu ersetzen ist jedoch nur der Zeitwert der im Unfallzeitpunkt drei Jahre alten, beschädigten Brille, den die Kammer ausgehend von einer 6jährigen Nutzungsdauer gemäß § 287 ZPO mit 350,00 € schätzt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine wesentliche Veränderung der Sehkraft eingetreten ist.

41

5.

42

Schmerzensgeld: 20.000,00 €

43

Unter Berücksichtigung der bei dem Unfall erlittenen Beeinträchtigungen der Klägerin ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 € angemessen, wobei schmerzensgelderhöhend die auch nach nunmehr drei Jahren vollständig fehlende Regulierungsbereitschaft seitens der beklagten Stadt zu berücksichtigen war.

44

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen bzw. Leiden, welche durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und das Auftreten eines Dauerschadens bestimmt werden. Im Rahmen des bei einer Streupflichtverletzung nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen. Vorliegend handelte die beklagte Stadt fahrlässig, wenn sie es unterließ, den Seitenstreifen auf der Fahrbahn des xxx ab zu streuen. Denn er stellte eine der möglichen Fußgängerverbindungen dar zwischen xxxstraße und dem Parkplatz xxx, der von der beklagten Stadt im Internet beworben wird. Es handelt sich bei der xxxstraße nach den im Grundurteil angestellten Erwägungen um eine Straße auf der ständig mit erheblichem Fußgängerverkehr vom Parkplatz xxx zu rechnen war.

45

Im Streitfall erlitt die Klägerin durch den Sturz eine Gehirnerschütterung ausweislich des Gutachtens und der ärztlichen Atteste eine Schädelfraktur mit nachfolgender traumatischer Subarachnoidalblutung und kurzfristiger retrograder Amnesie sowie Druckschmerz in Projektion auf das Steißbein. Die Klägerin litt außerdem noch einige Tage unter Kopfschmerzen und ausweislich der Atteste bis Juni anhaltenden Schwindelanfällen, die auch das Gutachten als typische Unfallfolgen ansieht. Im Vordergrund der die Klägerin treffenden Verletzungsfolgen steht jedoch der irreparable Verlust des Geruchssinns als Dauerschaden.

46

Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. xxx, denen die beklagte Stadt inhaltlich nicht entgegengetreten ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin in Folge des Sturzes auf einer Eisfläche ein Schädelhirntrauma Grad I mit Schädelfraktur und kleiner Subarachnoidalblutung sowie den dauerhaften Verlust des Geruchssinns erlitten hat. Ausweislich des ärztlichen Attests vom 03.03.2006 war sie vom 26.01. bis 4.2.2006 in stationärer Behandlung. Hinzukamen ausweislich des ärztlichen Attests vom 10.09.2006 posttraumatische Kopfschmerzen für einige Tage und bis Juni 2006 anhaltende Schwindelsymptomatik, so dass unfallbedingt eine Zeit lang die Ausübung ihrer Hobbys (wandern, Rad fahren, spazieren gehen) nicht mehr möglich war.

47

Weiter aufgetreten ist ein vom Gutachter bestätigter dauerhafter Verlust des Geruchsvermögens ( Anosmie ) für aromatische Riechstoffe, wobei der Sachverständige das Auftreten von Geruchsstörungen zu den häufigsten Hirnnervenschädigungen nach Schädel-Hirn-Traumata zählt. Die Reversibilität der Schädigung ist nach Ausbleiben jeglicher Besserung binnen eines Jahres nach seiner Meinung nicht zu erwarten. Wie sich aus dem ärztlichen Attest vom 28.8.2006 ergibt, hat eine sofort eingeleitete Therapie lediglich zu einer Verminderung der unangenehmen Geruchsempfindungen geführt, nicht jedoch zu einer Verbesserung des Riechvermögens. Den Grad der auf Dauer verbleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bewertet der Sachverständige mit 15 %.

48

Die Anosmie stellt für die zur Unfallzeit 54 Jahre alte Klägerin eine ganz erhebliche Einbuße an Lebensqualität dar, zumal dieser Empfindungsverlust auch im Hinblick auf das Geschmacksempfinden nicht auf eine andere Weise kompensiert werden kann. Zur Einbuße an Lebensqualität kommt die Tatsache hinzu, dass der Geruchssinn ein wichtiges Alarmsystem des Körpers darstellt, dass es ihm ermöglicht, Gefahren z.B. durch verdorbene Speisen, Brandgeruch oder ausströmendes Gas wahrzunehmen. Mit Rücksicht auf die als dauernde Beeinträchtigung des Wohlbefindens verbleibenden Folgen erscheint unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen von den Gerichten zuerkannten Schmerzensgelder ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 € als angemessene Entschädigung. Die von der Rechtsprechung in Fällen des Verlustes von Geschmacks- und Geruchsvermögen zuerkannten Schmerzensgelder lagen bereits vor ca. 10 Jahren in der Größenordnung von etwa 20.000 DM bis 25.000 DM (vgl. OLG Hamm OLGR 1996, 10, 11; OLG München OLGR 1994, 229; OLG Schleswig VersR 1994, 615; OLG Frankfurt/Main VersR 1987, 1140. In den Fällen, in denen von der Rechtsprechung höhere Schmerzensgelder zugesprochen worden sind, traten zu dem Verlust des Geschmacks- und Geruchsvermögens weitere schwere Verletzungen und Verletzungsfolgen hinzu. Hinzukommt, dass die Klägerin selbst – wenn auch möglicherweise aus Kostengründen - zunächst von einem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000,00 € ausgegangen war.

49

6.

50

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: 480,82 €

51

Die Klägerin ist berechtigt, den Ersatz einer mit 0,75 in Ansatz gebrachten Geschäftsgebühr als Rechtsverfolgungskosten zu verlangen.

52

Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig und begründet angesichts der Tatsache, dass die Klägerin einen Verlust des Riechvermögens als Dauerschaden davongetragen hat und Folgeschäden nicht ausgeschlossen sind.

53

Der Zinsanspruch folgt aus § 286 BGB ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der von der Klägerin gesetzten Zahlungsfrist.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

55

Streitwert: 15.130,60 € ( für den Antrag zu 1): 12.000,00 €, für den Antrag zu 2): 1.130,60 €, für den Antrag zu 3): 2.000,00 € ) Maßgeblich für den Gebührenstreitwert für das auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Begehren der Klägerin ist die Summe, die sich aufgrund des Tatsachenvortrags der Klägerin bei objektiver Würdigung als angemessen ergibt. Diese richtet sich nicht notwendig nach der bei einem unbezifferten Antrag vom Kläger zwecks hinreichender Bestimmtheit des unbezifferten Zahlungsantrags gemachten Angabe der Größenordnung ( zuletzt: 20.000,00 € ). Die aufgrund § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO erfolgte Angabe hat nur Bedeutung für die Rechtsmittelbeschwer, ohne dass ihr der Gebührenstreitwert notwendigerweise entspricht. Dem steht auch die Tatsache nicht entgegen, dass die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss unter Berücksichtigung der von ihr zunächst angegebenen Schadenshöhe von 6.000,00 € eingezahlt haben. Insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung des OLG Zweibrücken an ( OLGR 1998, 157 ), wonach es zur Vermeidung der Übernahme der geäußerten Größenordnung als Gebührenstreitwert ausreicht, bei Nennung des Betrags ausdrücklich den zuzuerkennenden Betrag ins Ermessen des Gerichts zu stellen.