Klage auf Erstattung von Anwaltskosten nach Bußgeldbescheid (§25a StVG) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Ersatz von Anwaltskosten aus Amtspflichtverletzung, nachdem gegen ihn ein Bußgeldbescheid wegen Parkens auf einem Schwerbehindertenparkplatz erlassen und das Verfahren eingestellt wurde; die Kosten wurden nach §25a StVG dem Halter auferlegt. Das Landgericht verneint eine Amtspflichtverletzung und betont, dass §25a StVG eine abschließende Kostenregelung darstellt. Die Klage wird deshalb abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Ersatz von Verteidigungskosten wegen angeblicher Amtspflichtverletzung als unbegründet abgewiesen; §25a StVG steht Erstattungsansprüchen entgegen
Abstrakte Rechtssätze
Bei summarischen Vorschaltverfahren des Ordnungswidrigkeitenrechts genügt zur Erlassung eines Bußgeldbescheids aufgrund der Haltereigenschaft in der Regel eine Überzeugung minderen Grades; dies begründet nicht ohne Weiteres eine Amtspflichtverletzung.
Das Unterbleiben eines Anhörungsbogens macht einen Bußgeldbescheid nicht automatisch rechtswidrig, wenn dem Betroffenen im Einspruchsverfahren rechtliches Gehör gewährt wird.
§ 25a StVG ist eine spezielle und abschließende Kostenregelung für Halterfälle; sie schließt andere auf Amtshaftung gestützte Erstattungsansprüche für Verteidigungskosten (z. B. § 839 BGB/Art. 34 GG) grundsätzlich aus.
Die Halterhaftung des § 25a StVG beruht auf dem Veranlasserprinzip und begründet keine strafähnliche Sanktion; sie verletzt nicht ohne Weiteres das Schweigerecht des Betroffenen oder das Verschuldensprinzip.
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10.09.2001 durch die Richterin am Landgericht x als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung in Höhe der Anwaltskosten geltend, die ihm aus Anlaß eines Ordnungswidrigkeitsverfahren der Stadt Neuss entstanden sind.
Der Kläger war Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x, der nach den Feststellungen der Beklagten am 10.01.2000 verbotswidrig auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte abgestellt gewesen sein soll. Deswegen erließ die Beklagte unter dem 16.02.2000 einen Bußgeldbescheid gegen den Kläger und setzte eine Geldbuße von DM 75,- fest. Der Kläger beauftragte einen Rechtsanwalt, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Auf den Einspruch hin wurde das Verfahren eingestellt und dem Kläger die Verfahrenskosten gem. § 25 a StVG auferlegt.
Den Antrag des Klägers, seine durch den Einspruch entstandenen notwendigen Auslagen der Stadtkasse aufzuerlegen, wies das AG Neuss mit Beschluss vom 03.08.2000 (OWi 196/00) zurück. Der Kläger begehrt nunmehr Ersatz der notwendigen Auslagen unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung. Seiner Ansicht nach ist der Erlass eines Bußgeldbescheides allein aufgrund
der Haltereigenschaft rechtswidrig, weil das Willkürverbot des Art 3 GG, wonach sachgerechte Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des beschuldigten Halters zu treffen sind, missachtet und das Schweigerecht des beschuldigten Halters verletzt wird. Entsprechend sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Tatsache der Kfz-Führung durch den Halter zum Tatzeitpunkt vollständig aufzuklären. Sein Schaden bestehe darin, dass er mit Hilfe eines Rechtsanwaltes gegen den Bußgeldbescheid habe vorgehen müssen. Der Kläger behauptet, er habe vor Erlass des Bußgeldbescheides keinen Anhörungsbogen erhalten.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 846,80 nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der im Bußgeldverfahren entstandenen Verteidigerauslagen. Ein solcher folgt nicht aus § 839 BGB, Art. 34 GG.
1.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Bediensteten der Beklagten bei Erlass des hier fraglichen Bußgeldbescheides eine Amtspflichtverletzung begangen haben. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn im hier fraglichen Bereich der Bagatellverstöße im ruhenden Verkehr die Verwaltungsbehörde in einem
summarischen Vorschaltverfahren allein aufgrund der Haltereigenschaft einen Bußgeldbescheid wegen verbotswidrigem Abstellen eines Fahrzeuges erlässt.
Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltungsbehörde mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides - anders als das Gericht - keine Entscheidung im Sinne eines "Wahrspruchs,, trifft; der Bußgeldbescheid hat vielmehr den Charakter eines Angebotes an den Betroffenen, dass er die in dem Bescheid festgestellten Rechtsfolgen hinnimmt. Dementsprechend ist der Bußgeldbescheid aufschiebend bedingt; er stellt einen vorläufigen Spruch in einem Vorschaltverfahren dar, der erst durch die Nichteinlegung des Einspruchs zu einem endgültigen Spruch wird. (Vgl. Göhler, OWiG, 1998, Vor § 65 Rn. 6).
Zum anderen ist das Bußgeldverfahren als summarisches Vorschaltverfahren ausgestaltet, in dessen Rahmen naturgemäß nur eine Überzeugung minderen Grades verlangt werden kann. Zweifel, die sich - jedenfalls in Massenverfahren der vorliegenden Art - allein daraus ergeben, dass im Rahmen eines summarischen Verfahrens an Hand von schriftlichen Unterlagen entschieden wird, können außer Betracht bleiben. (Vgl. Göhler, OWiG, Vor § 65 Rn. 1). Zutreffend weist in diesem Zusammenhang die Beklagte auch darauf hin, dass mit dem verbotswidrigen Abstellen eines Fahrzeugs der Sachverhalt abgeschlossen und es der Behörde danach regelmäßig nicht mehr möglich ist, an Ort und Stelle festzustellen, welcher Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen hat.
Die vom Kläger gerügte angeblich fehlende Anhörung macht den Bußgeldbescheid nicht rechtswidrig. Rechtliches Gehör wurde dem Kläger jedenfalls im Rahmen des Einspruchsverfahrens gewährt.
2.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitert aber auch daran, dass die Kostenregelung des § 25 a StVG eine spezialgesetzliche Kostenregelung darstellt, die einem Erstattungsanspruch gemäß § 839 BGB entgegensteht (vgl. auch Göhler, OWiG, Vor §109 a Rz. 14 a).
Bei der Regelung des § 25 a StVG handelt es sich um eine reine Kostenregelung, wonach der Halter für den Kostenaufwand in Anspruch genommen wird, der dadurch entsteht, dass mit seinem Kraftfahrzeug ein Verkehsverstoß begangen worden ist, die Verwaltungsbehörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat und der Fahrer nicht festgestellt werden kann, obwohl es letztlich im Verantwortungsbereich des Halters liegt, eine solche Feststellung zu ermöglichen. Insoweit liegt der Regelung des § 25 a StVG allein das Veranlasserprinzip zugrunde; sie enthält keine Sanktion im Sinne einer strafähnlichen Maßnahme und verstößt weder gegen das Schweigerecht des Betroffenen noch gegen das Verschuldensprinzip. Der Halter haftet für die Kosten und seine Auslagen vielmehr ohne Entscheidung, wer für den Verkehrsverstoß verantwortlich ist, eine Zuweisung von Schuld findet nicht statt. (Vgl. BVerfG VRS 77, 241, 244f).
Zu den Kostenregelungen der StPO hat der BGH ausgeführt, dass diese insoweit abschließend seien, als dem Gericht eine Erweiterung der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer prozessualen Kostenerstattung nicht zustehe. Dies bedeutet zwar nicht, dass andere sachlich-rechtliche Ansprüche auf Auslagenerstattung selbst dann ausgeschlossen sein müssten, wenn die StPO die Möglichkeit einer Kostenentscheidung und eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht vorsieht (vgl. BGH NJW 1975, 2343). Wohl aber stehen die Kostenregelungen der StPO der Geltendmachung von auf anderen als den Kostenbestimmungen der StPO beruhenden Ansprüchen auf Ersatz der Vermögensschäden einschließlich der Verteidigungskosten entgegen, wenn und soweit letztere durch die Kostenregelungen der StPO ausgeschlossen sind (vgl. BGH aaO und NJW 58, 341, 342). - Entsprechendes muss auch für die Kostenregelungen des OWiG gelten, welches sich in vielen Vorschriften ausdrücklich an die StPO anlehnt, sowie für § 25 a StVG, welcher letztlich eine ordnungswidrigkeitsrechtliche Kostenvorschrift enthält.
Die Regelung des § 25 a StVG ist hinsichtlich der Verteilung der Kostenlast umfassend und abschließend. § 25 a StVG enthält unter anderem eine ausdrückliche Regelung über die Tragung der Auslagen des Halters im Regelfall sowie darüber, wann ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen von einer Abwälzung der Kosten auf den Halter abgesehen werden kann. Insoweit ist es für den
Anwendungsbereich des § 25 a StVG auch unerheblich, ob die Verwaltungsbehörde das Verfahren vor oder nach Erlass des Bußgeldbescheides eingestellt hat (Göhler, OWiG, Vor§109aRn. 5).
Es würde dem Gesetzeszweck des § 25 a StVG zuwiderlaufen, wenn man andere sachlich-rechtliche Ansprüche auf Auslagenerstattung zulassen würde. Ausweislich der Gesetzesmaterialien verfolgte der Gesetzgeber mit § 25 a StVG gerade das Ziel, dem Halter den durch eine ordnungswidrige Kraftfahrzeugbenutzung verursachten Aufwand in den Fällen aufzuerlegen, in denen Verkehrsverstöße gegen seinen Willen mit vertretbarem Aufwand typischerweise nicht aufgeklärt werden können (vgl. BVerfG VRS 77, 241, 244). Dieses Ziel würde vereitelt, wenn man dem Halter eine Auslagenerstattung über andere Normen zubilligte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.