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Landgericht Düsseldorf·2b O 164/05·12.12.2005

Kanalbau und Grundwasserabsenkung: Kein Schadensersatz wegen fehlender Kausalität

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAmtshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von einer Stadt Schadensersatz wegen Setzungs- und Rissschäden an ihrem Wohnhaus nach Grundwasserabsenkungen im Zuge von Kanalbauarbeiten. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, teilweise bereits mangels Aktivlegitimation nach Abtretung eines Anspruchsteils. Im Übrigen scheiterten öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch und Amtshaftung daran, dass eine pflichtwidrige, kausale Verursachung der Gebäudeschäden nicht bewiesen wurde. Das Sachverständigengutachten ergab allenfalls vernachlässigbare Setzungsdifferenzen durch die Maßnahme; ein Anscheinsbeweis aus zeitlicher Nähe wurde verneint.

Ausgang: Schadensersatzklage gegen die Stadt wegen Gebäudeschäden nach Kanalbauarbeiten mangels Kausalitätsnachweis (teilweise auch mangels Aktivlegitimation) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach Abtretung eines Anspruchs fehlt dem Zedenten insoweit die Aktivlegitimation, sofern er nicht schlüssig eine Ermächtigung und ein eigenes schutzwürdiges Interesse für eine gewillkürte Prozessstandschaft darlegt.

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Bei behaupteten Schäden aus hoheitlich veranlassten Bau- und Entwässerungsmaßnahmen setzt ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch bzw. ein Amtshaftungsanspruch voraus, dass eine pflichtwidrige Maßnahme für den Schaden kausal war.

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Die Darlegungs- und Beweislast für Pflichtverletzung und haftungsbegründende Kausalität trifft im Amtshaftungsprozess den Anspruchsteller; eine Entlastungslast des Hoheitsträgers besteht insoweit nicht.

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Ein Anscheinsbeweis kann nicht allein aus der zeitlichen Nähe zwischen Maßnahme und Schadenseintritt hergeleitet werden, wenn der ursächliche Zusammenhang nicht typischerweise gegeben ist und sachverständig verneint wird.

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Stellt ein Sachverständigengutachten fest, dass die maßnahmebedingten Setzungsdifferenzen nur im vernachlässigbaren Bereich liegen und für das festgestellte Schadensbild nicht ausreichen, ist die Kausalität nicht bewiesen.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ Art. 14 GG§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB§ 909 BGB§ 139 ZPO§ 839 BGB iVm. Art. 34 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die beklagte Stadt Schadensersatzansprüche u.a. aus öffentlich-rechtlichem Entschädigungsanspruch und Amtshaftung geltend.

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit darauf stehendem Wohnhaus C3, 40625 Düsseldorf. Im Auftrag der Beklagten wurden im Bereich C-Weg zunächst von der Fa. STI Spezialtief- und J H & Co. KG, später von der Fa. M H & Co Kanalbauarbeiten durchgeführt und der vorhandene Mischwasserkanal erneuert. Zu diesem Zwecke wurde das Grundwasser an der an das Grundstück der Klägerin angrenzenden T-T2 in der Zeit vom 5. bis 12. März 2001, vom 3. bis 5. April 2001 sowie vom 9. und 10. April 2001 für maximal 10 Stunden am Tag abgesenkt. Am Haus der Klägerin sind Setzungen, Absenkungen und Risse feststellbar.

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Etwaige Ansprüche gegen die Beklagte trat die Klägerin mit Vereinbarung vom 10.09.2003 in einer Höhe bis 29.800,00 Euro an die E AG ab, vgl. die in Ablichtung vorgelegte Abtretungserklärung, Anlage CC 1.

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Die Klägerin behauptet, die Kanalbaumaßnahmen der Klägerin seien ursächlich für die aufgetretenen Schäden am Hause. Die Beklagte habe die Grundwasserabsenkung unsachgemäß durchgeführt, da sie zu wenig Rücksicht auf den geologischen Bodenaufbau im Bereich des Baugebiets genommen habe und eine zu starke Entwässerung eingetreten sei. Insbesondere sei fahrlässig eine geologische Bodenuntersuchung im Vorfeld der Kanalbaumaßnahme im Bereich des streitgegenständlichen Hauses unterlassen worden. Die verlegten Rohre seien nicht fachgerecht mit einer wasserundurchlässigen Schicht umgeben worden, um unterhalb der T einen unkontrollierten Grundwasserabfluss zu vermeiden. Die Kanalrohre seien auf Veranlassung der Beklagten in Kies eingebaut worden, was zur Folge gehabt habe, dass die im Erdreich zuvor vorhandene wenig wasserdurchlässige Tonschicht unterbrochen und ein permanenter Grundwasserabfluss eingetreten sei, was wiederum zu einer nachhaltigen Grundwasserabsenkung und den Schäden an dem Gebäude geführt habe. Für eine Ursächlichkeit der Maßnahmen spräche vor allem der unmittelbare zeitliche Zusammenhang und der Umstand, dass andere Schadensursachen nicht in Betracht kämen. Auch sei es, so behauptet die Klägerin, bei etlichen benachbarten Häusern nach den Kanalarbeiten zu Rissen und Setzungsschäden gekommen, so z.B. im Jahre 2003 bei den Nachbarn x und x, C4, im Jahre 2004 bei den Nachbarn x, C5, im Jahre #####/#### bei der Nachbarin x, W-Weg, und auch bei den Nachbarn x, C2, im Jahre 2004. Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.1.2006 behauptet die Klägerin, dass bei der Nachbarin x, F-Weg in Düsseldorf, seit 2003 Risse und Senkungsschäden aufgetreten seien. Zur Schadenshöhe trägt die Klägerin vor, dass bereits Sanierungsarbeiten in Höhe von 96.371, 85 Euro ausgeführt worden seien, zu denen noch Rechnungen kurzfristig nachgereicht würden. Weitere Reparaturen in Höhe von ca. 8.000,00 Euro seien erforderlich. Eine vollständige Schadensaufstellung sei nicht möglich, da weitere Reparaturarbeiten bis zum heutigen Tage nicht abgeschlossen seien.

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Die Klägerin beantragt,

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1)      die Beklagte zu verurteilen, an sie 96.371, 85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem  nach § 247 BGB seit dem 21.10.2005 zu zahlen;

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2)      „festzustellen, dass die Beklagte auch dazu verpflichtet ist, die Kosten der noch nicht durchgeführten Restarbeiten an dem Haus C3, 40625 Düsseldorf, die durch die Grundwasserabsenkung im Februar und März 2002 zu ersetzen“.

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Hilfsweise hat die Klägerin im Schriftsatz vom 18.11.2005 beantragt,

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1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Reparatur der Schäden am Gebäude C3 in 40625 Düsseldorf einen Reparaturkostenvorschuss von 104.371, 85 Euro zu zahlen;

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2) festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, Schäden am Gebäude C3 in 40625 Düsseldorf, die durch eine Absenkung des Grundwasserspiegels hervorgerufen wurden, zu ersetzen.

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Die Beklagte beantragt,

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                                          die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei bereits nicht aktiv legitimiert, da sie ihre vermeintlichen Ansprüche – unstreitig – am 10.9.2003 in Höhe von 29.800,00 Euro an die E abgetreten habe. Ein direkter Anspruch gegen die Beklagte scheide aus, da diese Subunternehmer eingesetzt habe, die nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten seien und für deren etwaig mangelhafte Arbeiten die Beklagte daher nicht einzustehen habe. Im Übrigen seien, so behauptet die Beklagte, die fachmännisch ausgeführten Kanalbaumaßnahmen in keiner Weise für die eingetretenen Schäden ursächlich.

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Wegen des weiteren Sach- und Parteivortrags wird vollumfänglich auf die Gerichtsakte nebst Anlagen und die Entscheidungsgründe dieses Urteils verwiesen.

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Zur Schadensursache ist vor dem Landgericht Düsseldorf ein selbständiges Beweisverfahren – 2b OH 3/02 – durchgeführt worden. Die Akte 2b OH 3/02 wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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I.

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Die Klägerin hat gegen die beklagte Stadt keinen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch aus Enteignung gemäß Art. 14 GG oder aus §§ 906 Abs. 2 S. 2, 909 BGB. Auch kommt ein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB iVm. Art. 34 GG, § 823 BGB oder § 831 BGB nicht in Betracht.

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1. Ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 29.800,00 Euro ist bereits deshalb nicht gegeben, da es insoweit an der Aktivlegitimation der Klägerin fehlt. Diese hat unstreitig am 10.09.2003 einen etwaigen Anspruch gegen die Beklagte an die E abgetreten. Da die Klägerin nicht mehr Inhaberin einer (vermeintlichen) Forderung in dieser Höhe ist, ist sie auch nicht Anspruchsberechtigte. Zwar ist es auch dem Zedenten einer Forderung im Wege der sogenannten gewillkürten Prozessstandschaft möglich, einen fremden Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen, sofern ein berechtigtes Eigeninteresse des Ermächtigten an der Prozessführung besteht (Zöller, ZPO, 24. Aufl., vor § 50, Rn. 42). Hierzu fehlt es aber an jeglichem Vortrag der Klägerseite. Eine Ermächtigung lässt sich auch nicht der Abtretungsvereinbarung selbst entnehmen. Eines gesonderten Hinweises des Gerichts gemäß § 139 ZPO bedurfte es nicht, da die Beklagte bereits in der Klageerwiderungsschrift vom 10.11.2005 ausdrücklich auf die teilweise fehlende Aktivlegitimation hingewiesen hat. Ein Schadensersatzanspruch wäre aber auch in voller Höhe aus den unter 3. näher ausgeführten Gründen nicht gegeben.

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2. Ein Anspruch der Klägerin entfällt allerdings nicht schon deshalb, weil die Firmen STI und Lemming die Kanalbauarbeiten für die Beklagte konkret ausgeführt haben. Zu prüfen ist, wie in jedem Einzelfall, ob der hoheitliche Charakter der Aufgabe, die Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe sowie der Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis der Tätigkeit des Privatunternehmers das Gepräge einer Amtshandlung geben. Hierfür spricht bereits, dass die Erneuerung eines Mischwasserkanals originäre Aufgabe der Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Körperschaft ist. Da die Beklagte zur Ausführung spezieller Arbeiten Fachkräfte benötigt, liegt es in der Natur der Sache, dass nicht eigene Mitarbeiter, sondern Fachfirmen eingesetzt werden. Umstände, die darauf schließen lassen, dass die beauftragten Unternehmen losgelöst von der hoheitlichen Aufgabe handelten, hat die Beklagte nicht vorgetragen, so dass dies allein einem Anspruch der Klägerin nicht entgegensteht. Letztlich ist dieser Gesichtspunkt aber nicht entscheidungserheblich und kann dahinstehen, da ein Anspruch der Klägerin aus den unter 3. folgenden Gründen ausscheidet.

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3. Ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch gemäß Art. 14 GG oder §§ 906 Abs. 2 S. 2, 909 BGB bzw. ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB iVm. Art. 34 GG oder ein Schadensersatzanspruch aus § 823 oder § 831 BGB wären nur dann begründet, wenn ein Schaden am Haus der Klägerin kausal auf einer Pflichtverletzung der beklagten Stadt beruhen würde. Hierfür ist die Klägerin beweisbelastet, d.h. sie hat die behauptete, kausale Pflichtverletzung darzulegen und zu beweisen, nicht hat die Beklagte sich zu entlasten (Palandt, BGB, 64. Aufl., § 839, Rn. 84). Den ihr obliegenden Beweis hat die Klägerin nicht erfolgreich führen können.

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Zwar ist ein Schaden am Haus der Klägerin in Form von Rissen und Setzungen feststellbar. Hierzu wird auf die Ausführungen im Sachverständigengutachten des Prof. Dr. H2 (Bl. 25ff. des Gutachtens) verwiesen. Der Schaden als solcher wird nach der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens von der Beklagten auch nicht weiter bestritten.

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Es fehlt jedoch an einer kausalen Pflichtverletzung der Beklagten. Ausweislich des Ergebnisses im selbständigen Beweisverfahren - 2b OH 3/02 - konnte die durchgeführte Grundwasserabsenkung nicht oder nur in einem zu vernachlässigenden Maße die festgestellten Schäden herbeiführen. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht auf der Grundlage der insofern überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. H2. Dieser hat durch Besichtung des Hauses im Rahmen eines Ortstermins, durch Bodenproben sowie umfangreiche Setzungsberechnungen innerhalb der verschiedenen Bodenschichten festgestellt, dass sich in den verschiedenen Gebäudeecken durch eine Grundwasserabsenkung ein Setzungsunterschied zwischen zwei Gebäudeecken von maximal etwa 2 mm eingestellt haben könnte. Rissbildungen in der Art, in der sie im Haus der Klägerin vorliegen, treten nach den Ausführungen des Sachverständigen erfahrungsgemäß aber erst bei 0, 5 cm bis 1 cm Setzungsdifferenzen auf, also in einem Bereich, der sehr deutlich über den berechneten Setzungsdifferenzen von 2mm liegt. Eine Grundwasserabsenkung in der von der Beklagten durchgeführten Art kann also über einen nur kurzen Zeitraum täglich nicht zu so großen Setzungen innerhalb des Bauwerks führen, dass Risse wie im Hause der Klägerin damit erklärbar sind (Bl. 23 des Gutachtens). Der Sachverständige führt weiter aus, dass der niedrigste gemessene natürliche Grundwasserstand bereits bei 36, 83 m über NN lag und damit in einem Bereich, der noch unterhalb des durch die Absenkungsmaßnahme erzielten Grundwasserspiegels (Bl. 23f. des Gutachtens). Insofern werden allein durch natürliche Grundwasserschwankungen Werte erreicht, die weitaus kritischer sind als die durchgeführte Maßnahme der Stadt. Auf die Einwendungen der Klägerin hat der Sachverständige nochmals differenzierend ausgeführt, dass zwar

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„nicht gänzlich auszuschließen [ist], dass die ohnehin vorhandenen geologisch/dynamisch begründeten Setzungen des Gebäudes geringfügig durch die Wasserhaltungsmaßnahme beeinträchtigt wurden“.

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Dies gelte aber nur in einem Maße,

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„welches nach Einschätzung des Unterzeichners im Verhältnis zu den Altschäden zu vernachlässigen ist, zumal festzustellen ist, dass immer noch Setzungen am Gebäude stattfinden“ (vgl. Bl. 7 des Ergänzungsgutachtens).

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Bei der Bestimmung der eigentlichen Schadensursache konnte der Sachverständige seinerzeit keine eindeutigen Feststellungen treffen. Der Sachverständige führt jedoch aus, dass bei einer

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„natürlichen Entwässerung, welche über einen längeren Zeitraum als die durchgeführte Entwässerung mittels Vakuumlanze zu niedrigen Grundwasserständen führt, der an die Torflagen grenzende Boden ... langsam entwässern kann, womit auch die Torflagen ihr gespeichertes Wasser abgeben können. Dadurch können irreversible Setzungen zu Stande kommen, die zu den besichtigten Setzrissen wie beim vorliegenden Objekt führen können.“ (Bl. 23 des Gutachtens).

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Das Gutachten des Sachverständigen ist überzeugend. Der Sachverständige Prof. H2 ist seit etlichen Jahren als Gerichtssachverständiger tätig und hat an seiner Fachkunde bislang keinerlei Bedenken aufkommen lassen. Anlass, an der Richtigkeit der Ergebnisse zu zweifeln, sieht das Gericht auch nicht in diesem Fall. Mit den Einwendungen der Klägerin u.a. aus dem Privatgutachten Pirovits konfrontiert, hat der Sachverständige das von ihm gefundene Ergebnis in seinem Ergänzungsgutachten nochmals überzeugend bestätigt. Dabei hat er die Methodik der Ergebnisfindung ausführlich erläutert. Wesentliche neue Gesichtspunkte, die geeignet wären, dass gefundene Beweisergebnis zu erschüttern, hat die Klägerin nicht vorgebracht. Vielmehr wiederholt sie im Wesentlichen die Einwendungen aus dem selbständigen Beweisverfahren, mit denen sich der Sachverständige Prof. H2 bereits auseinandergesetzt hat und die zu der bereits dargestellten Bewertung im Ergänzungsgutachten geführt haben.

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Das Argument der Beklagten, dass allein aus der zeitlichen Nähe des Schadenseintritts zu den Kanalarbeiten ein kausaler Zusammenhang zu folgern ist, vermag nicht zu überzeugen. Aus einem zeitlichen Zusammenhang folgt nicht im Sinne eines gesicherten Erfahrungssatzes zwingend auch ein kausaler Zusammenhang. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des 3. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15.3.1979 – III ZR 3/78 – ist insofern nicht übertragbar, als ein Beweis des ersten Anscheins beim Vorliegen eines Tatbestands angenommen wurde, bei dem der behauptete ursächliche Zusammenhang typischerweise gegeben ist. Eine solche Fallkonstellation lag in dem vom BGH zu entscheidenden Fall vor, da eine Entwässerungsmaßnahme nachweislich und zwischen den damaligen Parteien unstreitig zu einer dauerhaften Grundwasserabsenkung geführt hat. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Vielmehr stellt der Sachverständige fest, dass natürliche Grundwasserschwankungen zu einem niedrigeren Grundwasserstand geführt haben, als dies je durch die Kanalbaumaßnahme der Fall gewesen sein kann. Die noch festgestellten vorhandenen Setzungen am Gebäude bestätigen eher die These des Sachverständigen, dass sich lange vor Beginn der Arbeiten der Beklagten natürliche geologische Prozesse abgespielt haben können, die noch fortdauernd zu weiteren Setzungen führen (vgl. Bl. 6 des Ergänzungsgutachtens). Auch die weiteren Feststellungen des Sachverständigen H2, dass bei Ortsterminen Risse aufgefunden worden sind, die schon weit vor der Kanalbaumaßnahme entstanden sein müssen (vgl. Bl. 7 des Ergänzungsgutachtens) stützen diese Annahme. Die Klägerin selbst räumt in der Klageschrift (Bl. 9 GA) ein, dass „teilweise auch schon ältere Risse an dem Gebäude vorhanden waren, die auf natürliche Grundwasserschwankungen zurückzuführen waren“. Der Vortrag der Klägerin, dass „durch die Maßnahme alte Risse wieder aufgegangen waren und neue Risse entstanden sind, die wesentlich schlimmer waren als gegebenenfalls vorher bereits vorhandene Risse“ konnte hingegen in keiner Weise vom Sachverständigen bestätigt werden.

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An der Richtigkeit des Gutachtens ergeben sich auch dann keine Zweifel, wenn die Behauptung der Klägerin, dass an einigen Nachbarhäusern am C2 ebenfalls Setzungsschäden und Risse entstanden seien, tatsächlich zuträfe. Eine weitere Beweisaufnahme ist insofern nicht erforderlich. Es braucht auch nicht weiter ergründet werden, warum der Vortrag zu den behaupteten Schäden an den Nachbarhäusern erst im Zusammenhang mit dem seit dem 19.08.2005 anhängigen Klageverfahren erfolgt, obwohl die Schäden schon vor Jahren aufgetreten sein sollen und bereits zum Untersuchungsgegenstand der ersten Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren hätten gemacht werden können. Auch hier können natürliche Grundwasserschwankungen, die vom Sachverständigen als mögliche Schadensursache am Haus der Klägerin ins Auge gefasst worden sind, tatsächliche Schadensursache sein. Das Gericht vermag den Schluss der Klägerin, dass Risse an mehreren Häusern in der T2 zwingend auf die Kanalbaumaßnahme zurückzuführen sind und deshalb der Kanalbau auch schadensursächlich für die Risse etc. am Haus der Klägerin gewesen sein muss, nicht zu ziehen. Warum Schäden an den Nachbarhäusern – so sie denn tatsächlich existieren – eingetreten sind, ist nicht bekannt und nicht bewiesen. Bewiesen ist lediglich durch das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens, dass die Arbeiten der Beklagten, wenn überhaupt, nur in einem zu vernachlässigenden Grade ursächlich für die Schäden am Hause der Klägerin sein können. Der vorgetragene zeitliche Eintritt der Schäden an den Nachbarhäusern entkräftet nach Auffassung des Gerichts gerade den klägerischen Vortrag. Denn an den Nachbarhäusern sind nach dem Vortrag der Klägerin im Jahre #####/#### am Haus Holzapfel, im Jahre 2003 bei den Nachbarn Pütz und Knappe und erst im Jahre 2004 bei den Nachbarn Repp und Wesoly Risse etc. aufgetreten. Wenn die Kanalarbeiten im Jahre 2001 tatsächlich Ursache aller Setzungsschäden der am C2 gelegenen Häuser gewesen sein sollen, so ist nicht vorgetragen, warum diese Schäden bei einem Nachbarn im Jahre #####/####, bei dem anderen Nachbarn erst im Jahre 2004 (also drei Jahre nach den Arbeiten und zwei Jahren nach dem Auftreten von Schäden bei anderen Nachbarn) aufgetreten sind. Von einem zeitlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Maßnahme und dem Schadenseintritt kann nicht mehr in einem solchen zwingenden Maße gesprochen werden, dass von der Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens auszugehen ist.

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Insgesamt vermag die beweisbelastete Klägerin den Beweis, dass die Schäden an ihrem Haus kausal auf einer Pflichtverletzung der Beklagten beruhen, nicht erfolgreich führen.

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Ausführungen zur Schadenshöhe und zu den hilfsweise gestellten Anträgen sind mangels eines Anspruchs entbehrlich.

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Die Klage ist abzuweisen.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.

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Streitwert: 104.371, 85 Euro.