Versäumnisurteil: Zahlung von EUR 34.300,00 nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf erließ ein Versäumnisurteil; die Beklagte wurde zur Zahlung von EUR 34.300,00 nebst Zinsen seit dem 20.06.2019 sowie zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.474,89 verurteilt. Das Urteil wurde ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313b Abs. 1 ZPO erlassen. Es enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung über den Einspruch innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen.
Ausgang: Klage teilweise durch Versäumnisurteil stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von EUR 34.300,00 nebst Zinsen und zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versäumnisurteil kann gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ohne Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ergehen.
Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft; die Einspruchsfrist beträgt eine Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung und ist nicht verlängerbar.
Der Einspruch kann nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden und muss die Bezeichnung des Urteils, die Einspruchserklärung, Unterschrift sowie eine Begründung mit Angriffs- und Verteidigungsmitteln enthalten.
Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann dies allein dazu führen, dass der Prozess verloren geht.
Das Gericht kann die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Anspruchs nebst Zinsen und zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilen sowie das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 34.300,00 nebst Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes seit dem 20.06.2019 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte C in Höhe von EUR 1.474,89 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Versäumnisurteil
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 34.300,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.