Insolvenzanfechtung im Zweitverfahren: Verjährungsbeginn nach § 146 InsO
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter des im Jahr 2008 erneut eröffneten Insolvenzverfahrens verlangte Rückzahlung von 2002 geleisteten Beitragszahlungen an einen Sozialversicherungsträger aus Vorsatzanfechtung. Streitpunkt war insbesondere, ob die Einrede der Verjährung wegen eines bereits 2003 eröffneten und 2005 aufgehobenen Erstverfahrens durchgreift. Das LG Düsseldorf gab der Klage statt: Der Anfechtungsanspruch entsteht erst mit Eröffnung des jeweiligen Insolvenzverfahrens und unterliegt dann einer eigenständigen Verjährung. Ein früheres abgeschlossenes Insolvenzverfahren hindert die Geltendmachung im späteren Verfahren nicht; § 139 Abs. 2 InsO betrifft nur die Berechnung von Anfechtungsfristen innerhalb desselben Verfahrens.
Ausgang: Zahlungsklage aus Insolvenzanfechtung gegen den Anfechtungsgegner in voller Höhe zugesprochen; Verjährungseinrede zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Rückgewähranspruch aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO entsteht erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, weil erst dann sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und der Insolvenzverwalter klagebefugt ist.
Für die Verjährung des Insolvenzanfechtungsanspruchs nach § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 195, 199 BGB ist bei aufeinanderfolgenden Insolvenzverfahren allein die Eröffnung des jeweils späteren Insolvenzverfahrens maßgeblich.
Die Verjährung eines in einem früheren Insolvenzverfahren entstandenen (und ggf. verjährten) Anfechtungsanspruchs wirkt in einem späteren, neu eröffneten Insolvenzverfahren nicht fort, da mit Aufhebung des früheren Verfahrens die damaligen Anfechtungsansprüche erlöschen und im neuen Verfahren neu entstehen.
§ 139 Abs. 2 InsO regelt die Berechnung von Anfechtungsfristen bei mehreren Eröffnungsanträgen, die zu demselben Insolvenzverfahren führen, und ist auf zeitlich getrennte, aufeinanderfolgende Insolvenzverfahren nicht anwendbar.
Kennt der Anfechtungsgegner Umstände, aus denen sich (drohende) Zahlungsunfähigkeit und Gläubigerbenachteiligung ergeben, wird seine Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet.
Leitsatz
Ein mehrere Jahre zurückliegendes, abgeschlossenes Insolvenzverfahren hindert die Geltendmachung damals bereits vorliegender Ansprüche aus Insolvenzanfechtung im Rahmen eines neuerlichen Insolvenzverfahrens nicht. Für die Verjährung der Ansprüche gem. § 146 InsO ist allein der Zeitpunkt der Eröffnung des späteren Insolvenzverfahrens maßgeblich
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.339,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2008 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn Dirk-Peter A in Anspruch und zwar wegen Zahlungen, welche der Schuldner im Zeitraum 20.09.2002 bis 15.10.2002 an die Beklagte erbracht hat. Im Einzelnen:
Der Schuldner betrieb in der Zeit vom 01.07.2002 bis 29.11.2002 als Einzelunternehmer unter anderem die Firma B, ein Kurier- und Fuhrunternehmen in Aachen mit 14 Angestellten. Bereits zu Beginn dieser selbständigen Tätigkeit geriet der Schuldner in Beitragsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern, darunter auch die Beklagte. So blieben bei der Beklagten für den Zeitraum 01.07. bis 31.08.2002 insgesamt 11.344,70 € offen. Ein am 12.09.2002 unternommener Zwangsvollstreckungsversuch verlief fruchtlos. Pfändbare Gegenstände wurden vom Vollziehungsbeamten nicht vorgefunden; zudem erklärte der Schuldner, keine pfändbaren Vermögenswerte zu besitzen.
Gleichwohl entrichtete der Schuldner am 20.09.2002 einen Teilbetrag von 3.485,50 € in bar, entsprechend den Rückständen für den Zeitraum 14.07. – 31.07.2002.
Mit Schreiben vom 23.09.2002, eingegangen beim Amtsgericht Aachen am 27.09.2002, beantragte die Beklagte, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Hierbei verwies die Beklagte auf ihren zuvor fruchtlos verlaufen Zwangsvollstreckungsversuch und eine weiterhin offen stehende Forderung in Höhe von 7.005,40 € (11.344,70 abzüglich gezahlter 3.485,50 €).
Am 30.09.2002 überwies der Schuldner 2.503,96 € auf die offenen Forderungen bei der Beklagten; am 15.10.2002 weitere 4.349,92 €.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 21.01.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet (19 IN 1060/02) und nach vollzogener Schlussverteilung mit Beschluss vom 06.06.2005 aufgehoben. Restschuldbefreiung wurde nicht erteilt. Insolvenzanfechtungsansprüche gegen die Beklagte wegen der zuvor genannten Zahlungen wurden durch den seinerzeitigen Insolvenzverwalter nicht geltend gemacht.
Aufgrund eines am 04.09.2008 beim Amtsgericht Hamburg eingegangenen Eigenantrages des Schuldners wurde mit Beschluss vom 13.11.2008 (67c IN 372/08) erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagten stünden die im Zeitraum 20.09. bis 15.10.2002 vereinnahmten Gelder in Höhe von insgesamt 10.339,38 € nicht zu. Diese seien gem. §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO zurückzuerstatten.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat – auch bereits vorprozessual – die Einrede der Verjährung erhoben. Sie ist der Ansicht, für den Verjährungsbeginn sei allein auf das erste, im Jahr 2003 eröffnete Insolvenzverfahren abzustellen. Verjährung sei daher – unter Anwendung von § 146 Abs. 1 InsO a. F. – spätestens im Jahr 2005 eingetreten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 10.339,38 € gegen die Beklagte gem. §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO.
Grundsätzlich hat der Anfechtungsgegner – hier die Beklagte – dasjenige zur Insolvenzmasse zurück zugewähren, was er durch anfechtbare Handlung erlangt hat. Anfechtbar sind unter anderem Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte, § 133 Abs. 1 InsO.
Die streitgegenständlichen Zahlungen des Schuldners erfolgten, wie bereits ausgeführt, im Zeitraum 20.09. bis 15.10.2002, also weniger als 10 Jahre vor Eröffnung des noch laufenden Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg, 67c IN 372/08. Insofern kommt es auf die Bestimmung des § 139 Abs. 2 InsO und deren Regelungsgehalt in diesem Zusammenhang nicht weiter an.
Die genannten Zahlungen benachteiligten nicht nur objektiv die übrigen Gläubiger des Schuldners, vielmehr handelte der Schuldner auch mit entsprechendem Vorsatz. Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge seines Handels erkannt und gebilligt hat. Es genügt, dass der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger als möglichen Erfolg vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat, sei es auch nur als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils. Der Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt folglich in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz (vgl. Eickmann / Flessner / Irschlinger / Kirchhof – Kreft, InsO, 4. Aufl. 2006, § 133 Rn. 10 m. w. N.).
Der Schuldner hatte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen erhebliche weitere offene Forderungen, insbesondere auch gegenüber Sozialversicherungsträgern, so unter anderem gegenüber der C, der D, der E, sowie der F. Dem Schuldner mussten diese, teilweise seit Beginn seiner Selbständigkeit bestehenden Zahlungsrückstände bekannt sein. Eine ernstzunehmende, wirtschaftliche Möglichkeit, sämtliche Forderungen zu bedienen, bestand nicht, was dem Schuldner bewusst gewesen sein muss. Schließlich hatte er selbst im Rahmen des Zwangsvollstreckungsversuchs am 12.09.2002 erklärt, keinerlei pfändbaren Vermögenswerte zu besitzen. Kannte der Schuldner aber auf diese Weise seine Zahlungsunfähigkeit, wusste er zugleich um die benachteiligende Wirkung seiner Zahlungen vom 20.09., 30.09. und 15.10.2009 und billigte diese zugleich. Dies gilt umso mehr, als die genannten Zahlungen offensichtlich allein unter dem bestehenden Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzantragsdruck der Beklagten erfolgt sind.
Bezüglich der entsprechenden Kenntnis der Beklagten greift die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO. Hiernach wird die Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligt. Dabei indiziert die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit regelmäßig die Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung (vgl. Eickmann / Flessner / Irschlinger / Kirchhof – Kreft, InsO, a.a.O., § 133 Rn. 23 m. w. N.).
Die Beklagte wusste bei Entgegennahme der Zahlungen nicht nur von dem erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuch am 12.09.2002. Vielmehr war sie selbst infolge dessen nicht nur von einer drohenden, sondern sogar von einer bereits vorliegenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausgegangen, wie der von ihr unter dem 23.09.2002 formulierte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zeigt.
Die Durchsetzbarkeit des Rückgewähr- / Zahlungsanspruch gem. §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO ist nicht durch die – von der Beklagten erhobene – Einrede der Verjährung gehindert. Der streitgegenständliche Anspruch ist nicht verjährt.
Gem. § 146 Abs. 1 InsO (i. d. F. ab 15.12.2004) verjährt der Anfechtungsanspruch nach den Regelungen der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, also in 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat beziehungsweise ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Der Anspruch gem. § 143 Abs. 1 InsO entsteht nach herrschender Meinung erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. Uhlenbruck – Hirte, InsO, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 2A unter Verweis auf § 129 Rn. 4, dort mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Bei der gegenteiligen, von der Beklagten angesprochenen Auffassung, wonach der Anfechtungsanspruch bereits mit Vornahme der betreffenden Rechtshandlung entsteht und lediglich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufschiebend bedingt ist, handelt es sich um Erwägungen in der Literatur (vgl. Uhlenbruck – Hirte, InsO, a.a.O., § 129 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen), welche bislang allerdings vereinzelt geblieben sind und im Übrigen nicht überzeugen.
Es ist sicherlich zutreffend, dass der erste Anknüpfungspunkt für den Anspruch aus Insolvenzanfechtung bereits mit der zur Anfechtung berechtigenden Rechtshandlung gesetzt wird und ein Teil der späteren Tatbestandsvoraussetzungen geschaffen wird. Dies ändert jedoch nichts an dem allgemeinen Grundsatz, dass Ansprüche erst dann entstanden sind, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, die Ansprüche also im Wege der Klage geltend gemacht werden können (vgl. Palandt – Ellenberger, 70. Aufl. 2011, BGB § 199 Rn. 3). Geltend gemacht werden kann der Rückgewähr- / Zahlungsanspruch gem. § 146 InsO ausschließlich durch den Insolvenzverwalter, dessen Bestellung naturgemäß von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abhängig ist. Dem entsprechend ist es nur konsequent, wenn der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGH ZIP 2008, 172f. unter Verweis auf die vorangehende Rechtsprechung) darauf verweist, dass das Anfechtungsrecht tatbestandsmäßig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetzt und erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht.
Ist aber der hier streitgegenständliche, vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.11.2008 entstanden, ist der Eintritt der Verjährung ausgeschlossen.
Hieran vermag auch der Umstand, dass bereits am 21.01.2003, damals durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen, 19 IN 1060/02, ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nichts zu ändern. Denn die neuerliche Entstehung des Rückgewähranspruchs mit Eröffnung des laufenden Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg ist durch das vorangegangene Insolvenzverfahren nicht gehindert.
Zwar ist ein Anspruch auf Rückgewähr der hier streitbefangenen Zahlungen bereits einmal bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Aachen am 21.01.2003 entstanden. Nach der damals geltenden Regelung des § 146 InsO (i. d. F. bis 15.12.2004) sind die damaligen Ansprüche gem. § 143 Abs. 1 InsO zum 22.01.2005 verjährt gewesen, also noch vor Aufhebung des seinerzeitigen Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 06.06.2005. Gleichwohl vermag sich die damals eingetretene Verjährung nicht in dem hiesigen Rechtsstreit fortzusetzen. Denn mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind die damaligen Ansprüche aus Insolvenzanfechtung erloschen (Müko – Kirchhof, InsO, 2. Aufl. 2008, § 129 Rn. 210 / 225). Letzteres folgt als Konsequenz – gewissermaßen spiegelbildlich – aus den obigen Ausführungen zur Entstehung des Anspruchs. Die Eröffnung eines neuerlichen, weiteren Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg bildet einen vollständig neuen Entstehungsgrund und lässt Ansprüche gem. § 143 Abs. 1 InsO nicht lediglich wiederaufleben, wie die Beklagte meint, sondern gänzlich neu entstehen mit der Folge, dass dieser neue Anspruch einer eigenständigen Verjährung unterliegt.
Soweit die Beklagte mit § 139 Abs. 2 InsO argumentiert und hieraus den allgemeinen Grundsatz ableiten möchte, dass prinzipiell auf den ersten Insolvenzantrag und damit auf ein vorangehendes Insolvenzverfahren abzustellen sei, überzeugt dies nicht. § 139 InsO befasst sich – dies geht aus dem klaren Wortlaut hervor – allein mit der Berechnung der Anfechtungsfristen. Hierum geht es vorliegend jedoch nicht. § 139 Abs. 2 InsO stellt sodann klar, dass im Falle mehrerer Eröffnungsanträge der erste zulässige maßgeblich ist, wobei sich aus Wortlaut und Systematik ohne Weiteres schließen lässt, dass es allein um mehrere Eröffnungsanträge geht, die zu ein und demselben Insolvenzverfahren führen. Keinesfalls ist die Intention des Gesetzgebers ersichtlich, mit § 139 Abs. 2 InsO Regelungen zu aufeinander folgenden, im Übrigen zeitlich unabhängigen Insolvenzverfahren schaffen zu wollen. Vielmehr verhält es sich so, dass im Falle zeitlich aufeinander folgender Insolvenzverfahren § 139 Abs. 2 InsO unanwendbar ist. Maßgeblich ist allein das zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung jeweils letzte Insolvenzverfahren (vgl. hierzu Müko – Kirchhof, a.a.O., § 139 Rn. 5).
Soweit die Beklagte wiederholt damit argumentiert, der tragende Sachverhalt für die geltend gemachten Anfechtungsansprüche habe sich gegenüber demjenigen bei Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Aachen nicht verändert, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Vor dem Hintergrund der eingangs erläuterten Systematik zur Anspruchsentstehung spricht bereits einiges dafür, dass der tragende Sachverhalt und damit die anspruchsbegründenden Tatsachen keineswegs identisch sind. Insoweit mag dahinstehen, ob ein – hypothetischer – Anfechtungsprozess im Zuge des von dem Amtsgericht Aachen am 21.01.2003 eröffneten Insolvenzverfahrens tatsächlich Bindungswirkung zwischen den nunmehr streitenden Parteien entfalten würde. Denn fest steht, dass ein solcher Prozess tatsächlich nie geführt worden ist. Ebenso wenig hat der damalige Insolvenzverwalter solche Ansprüche außergerichtlich erhoben. Insofern kann der Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt der Identität des Streitgegenstandes an der Verfolgung der streitgegenständlichen Ansprüche gehindert sein.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB, § 143 Abs. 1 S. 2 InsO i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO, sowie § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Streitwert: 10.339,38 €