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Landgericht Düsseldorf·2b O 124/08·17.11.2008

Rückzahlung der Einlage nach gescheiterter Kapitalerhöhung (§ 812 BGB)

ZivilrechtSchuldrecht (Ungerechtfertigte Bereicherung)Gesellschaftsrecht (Aktienrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Rückzahlung einer Einlage von 13.000 EUR, weil die im Zeichnungsschein genannte Kapitalerhöhung nicht bis zum Endzeitpunkt in das Handelsregister eingetragen wurde. Das Gericht entscheidet, dass die Zeichnungserklärung mit Ablauf der Frist entfällt und die Leistung ohne Rechtsgrund ist. Entreicherung und Treu und Glauben (§§ 818, 242 BGB) stehen der Rückforderung nicht entgegen. Die Klage wird demnach stattgegeben.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Einlage wegen unwirksamer Zeichnungserklärung als begründet stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wirkung einer Zeichnungserklärung erlischt, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum im Zeichnungsschein bestimmten Endzeitpunkt in das Handelsregister eingetragen wird.

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Eine vom Zeichner geleistete Einlage ist nach § 812 Abs. 1 BGB herauszugeben, wenn die zugrunde liegende Zeichnungserklärung mit Ablauf einer vereinbarten Frist rechtsgrundlos wird.

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Der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB greift nicht, sofern der Empfänger durch Verwendung der Mittel Vermögensvorteile erlangt hat; besteht darüber hinaus die Kenntnis oder Erkennbarkeit des möglichen Wegfalls des Rechtsgrundes, greift die verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 i.V.m. § 820 Abs. 1 S. 2 BGB.

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Ein Herausgabeanspruch wird nicht allein deshalb durch Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen, weil der Leistende die Verwendung der Mittel erwartet hat, sofern er den Empfänger nicht veranlasst hat, unabhängig vom Rechtsgrund bereits zu disponieren.

Relevante Normen
§ 818 Abs. 3 BGB i.V.m. § 242 BGB§ 812 Abs. 1 BGB§ 158 Abs. 2 BGB§ 185 Abs. 1 Nr. 4 Aktiengesetz§ 818 Abs. 3 BGB§ 820 Abs. 1 Satz 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.962,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.000,00 Euro seit dem 21.05.2008 und aus 962,71 Euro seit dem 30.07.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger zeichnete mit Zeichnungsschein vom 03.06.2007 (Anlage K 1, Bl. 6. d. A.) 5.000 künftige Aktien aus der ersten Immission 2007 der Beklagten zum Stückpreis von 2,60 Euro zu einem Gesamtnennwert von 13.000,00 Euro. Gemäß den Regelungen des Zeichnungsscheins sollten für den Erwerb der Namensaktien die Ausgabebedingungen sowie der Emissionsprospekt der C AG der Privatemission zur ersten Emission 2007 mit allen darin genannten Risikohinweisen, Angabenvorbehalten, Vollständigkeits- und Verantwortlichkeitserklärungen gelten. Ziffer II.7. der Ausgabebedingungen regelt, dass die Zeichnung unwirksam wird, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 31.01.2008 in das Handelsregister eingetragen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Zeichnungsscheins sowie der Ausgabebedingungen wird auf die zu den Akten gereichten Kopien (Anlage K 1 und Anlage K 4) verwiesen.

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Der Kläger zahlte die 13.000,00 Euro an die U Treuhand KG. Die Kapitalerhöhung wurde bislang nicht im Handelsregister eingetragen. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 14.05.2008 unter Fristsetzung bis zum 20.05.2008 zur Rückzahlung der 13.000,00 Euro auf. Eine Zahlung hierauf und auf ein anschließendes Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte nicht.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, sie habe die unterlassene Eintragung der Kapitalerhöhung nicht zu vertreten, denn sie habe deren Durchführung rechtzeitig zur Eintragung angemeldet. Der zuständige Amtsrichter habe jedoch mit falscher Begründung die Eintragung verweigert. Aus Zeitgründen habe sie, die Beklagte, sich entschieden, nicht hiergegen in einem langwierigen Rechtsstreit vorzugehen, sondern die Kapitalerhöhung zu wiederholen. Zu diesem Zweck hätten die Gründungsaktionärin sowie zwei weitere Gesellschaften eine erneute Kapitalerhöhung beschlossen mit einer Eintragungsfrist bis zum 09.12.2008. So bald die erneute Kapitalerhöhung durchgeführt sei, könnten die vom Kläger gezeichneten Aktien entweder ihm ausgehändigt oder anderweitig veräußert werden.

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Die Beklagte wendet zudem Entreicherung ein und trägt hierzu vor:

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Wie sich aus ihrem Emissionsprospekt ergebe und dem Kläger auch von Anfang an bekannt gewesen sei, habe sie, die Beklagte, beabsichtigt, die auf die Kapitalerhöhung gezahlten Beträge auch bereits vor Eintragung der Kapitalerhöhung für die von ihr geplanten und umgesetzten Investitionsprojekte zu investieren. In Folge der getätigten Investitionen verfüge sie nicht mehr über die vom Kläger eingelegten Barmittel. Außerdem sei aus der von ihr vorgelegten Planrechnung hervorgegangen, dass 21 % der Einlagen einschließlich der Aufgelder für Konzeptions- und Vertriebskosten verbraucht werden würden. Da der Kläger erfahrener Kaufmann sei, sei ihm klar gewesen, dass auch bei einem Fehlschlagen der Kapitalerhöhung in Folge eines Formfehlers mit einer kurzfristigen Rückzahlung der investierten Beträge nicht gerechnet werden könne. Nach Auffassung der Beklagten stehe dem Rückzahlungsverlangen des Klägers §§ 818 Abs. 3 und 242 BGB entgegen.

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Wegen des beiderseitigen Vorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung seiner geleisteten Einlage in Höhe von 13.000,00 Euro gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu.

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Mit dem Verstreichen des in II.7. der Ausgabebedingungen bestimmten Endzeitpunkt (31.01.2008) erlöschen die Rechte und Pflichten aus dem Zeichnungsschein entsprechend § 158 Abs. 2 BGB (Peifer in Münchener Kommentar, Aktiengesetz, § 185 Rand-Nr. 25). Denn die Wirkung der Zeichnungserklärung entfällt, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zu dem im Zeichnungsschein genannten Zeitpunkt erfolgt ist (BGH NJW 1999, 1252, 1253). Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Kapitalerhöhung nicht bis zum 31.01.2008 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Darauf, ob die Beklagte das Unterbleiben der Eintragung zu vertreten hat, kommt es nicht an. Die Vorschrift des § 185 Abs. 1 Nr. 4 Aktiengesetz sorgt dafür, dass die gesetzliche Bindung an den Zeichnungsschein nach Ablauf eines Endzeitpunktes erlischt, ohne dass es auf eine Verantwortlichkeit des Schuldners ankommt. Wird die Kapitalerhöhung nicht fristgemäß im Handelsregister eingetragen, so ist der Zeichnungsvertrag mit Wirkung ohne jede rechtliche Wirkung (Lutter in Festschrift für W.Schilling, Seite 218). Ebenfalls unerheblich ist, ob eine erneute Kapitalerhöhung wirksam beschlossen wurde. Denn die Durchführung der Kapitalerhöhung könnte nicht auf die "alten" Zeichnungen auf Grund des ursprünglichen Erhöhungsbeschlusses gestützt werden, es bedürfte mindestens einer formgerechten Bestätigung durch die Zeichner, dass ihre Zeichnung auch für die "Wiederholung" gelten soll (Lutter in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage, § 185 Rn. 36). Eine solche Bestätigung, dass seine Zeichnung auch für eine Wiederholung gelten soll, hat der Kläger jedoch nicht erteilt. Der Kläger kann damit die von ihm rechtsgrundlos gezahlte Einlage zurückverlangen.

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Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht eine etwaige Entreicherung der Beklagten gemäß § 818 Abs. 3 BGB entgegen.

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Es bestehen nach dem Vorbringen der Beklagten bereits Bedenken daran, dass das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden ist, da die Bereicherung noch fortbesteht, soweit sich der Empfänger noch vorhandene Vermögensvorteile geschaffen hat, wie zum Beispiel Anschaffungen getätigt, Schulden getilgt, Aufwendungen erspart oder wirtschaftlich sinnvolle Dienstleistungen in Anspruch genommen hat (Palandt/Sprau, BGB, § 818 Rn. 34 m.N.). Da die Investitionen gerade der Beschaffung derartiger Vermögensvorteile dienten, ist die Bereicherung durch die gezahlte Einlage bei Verwendung für die behaupteten Investitionen nicht weggefallen.

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Jedenfalls aber kann sich die Beklagte nach §§ 820, Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Danach besteht eine verschärfte Haftung, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund erfolgt ist, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, und der Rechtsgrund später tatsächlich wegfällt. Dazu gehört, dass die Beteiligten sich vergegenwärtigen, dass der mit der Leistung bezweckte Erfolg möglicherweise nicht eintreten werde. Das ist hier der Fall. Denn ausweislich der Vereinbarung gemäß II.7. der Ausgabebedingungen vereinbarten die Parteien die Unverbindlichkeit der Zeichnung im Falle der Nichtdurchführung der Kapitalerhöhung zum 31.01.2008. Objektiv war bei Abschluss des Zeichnungsvertrages die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister durch den Registerrichter ungewiss. Diese Unsicherheit war den Parteien angesichts der Regelung in den Ausgabebedingungen auch bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass eine Eintragung der Kapitalerhöhung als sicher galt, gibt es nicht. Die Beklagte haftet demnach so, wie wenn der Herausgabeanspruch bei Empfang der Leistung rechtshängig geworden wäre. Die Bereicherung ist demnach nicht mit befreiender Wirkung weggefallen.

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Das Verlangen des Klägers auf Herausgabe der Leistung ist auch nicht gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn dem Kläger auf Grund der Emissionsprospekte und der Investitionspläne der Beklagten hätte klar werden müssen, dass die Einlagen noch vor Eintragung der Kapitalerhöhung weiter investieren würde, ist ihm nicht verwehrt, für den Fall, dass eine Eintragung nicht erfolgt, gezahlte Einlagen zurück zu verlangen. Denn der Kläger hat die Beklagte nicht dazu veranlasst, die Einlage noch vor der Registereintragung weiter zu verwenden. Durch die Zahlung der Einlage, wozu er sich gemäß des Zeichnungsscheins verpflichtet hatte, hat er keinen Vertrauenstatbestand dahin begründet, die Beklagte könne unabhängig von einer wirksamen Zeichnung gezahlte Gelder für ihren Gesellschaftszweck verwenden.

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Ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten ergibt sich aus Gründen des Verzuges, § 286 Abs. 1 BGB.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB bzw. § 291 BGB

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO: