Kfz-Unfall: Anwaltskosten nur bei Erforderlichkeit – Klage teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger macht nach einem Rücksetzunfall Schadensersatz geltend; die Beklagte leistete bereits Teilzahlungen und erkannte in der Verhandlung 450,00 DM an. Streitpunkt waren vorprozessual entstandene Rechtsanwaltskosten und ein geltend gemachter entgangener Gewinn. Das Landgericht verurteilt allein wegen Anerkenntnisses zur Zahlung von 450,00 DM und weist die übrigen Ansprüche zurück, da die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anerkenntnis der Beklagten über 450,00 DM, übrige Ansprüche abgewiesen (keine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der Forderung objektiv erforderlich war.
In einfach gelagerten Schadensfällen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird.
Die bloße Geltendmachung gegenüber bzw. der Gegnerstatus als Behörde begründet nicht allein die Erforderlichkeit anwaltlicher Hilfe.
Wird ein mit der Klage erstmals geltend gemachter Anspruch in der mündlichen Verhandlung vom Gegner anerkannt, kommt es insoweit zu einem Anerkenntnisurteil zugunsten des Klägers.
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 2 b Zivilkammer des Landgerichtes Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1999
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450,00 DM zu zahlen.
2..
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 26. August 1998 fuhr Herr A in E mit dem Pkw Ford Transit, amtliches Kennzeichen P, des Beklagten beim Zurücksetzen auf das Fahrzeug des Klägers, Pkw Daimler Benz 210 (amtliches Kennzeichen Q) auf. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers im Heckbereich beschädigt. Am 27. August 1998 beauftragte der Kläger die Begutachtung des Fahrzeuges durch einen Sachverständigen, der die erforderlichen Reparaturkosten feststellte. Ohne sich zuvor mit der Beklagten oder mit dessen Vertreter in Verbindung gesetzt zu haben, beauftragte der Kläger seinen Prozeßbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Dieser machte mit anwaltlichem Schreiben vom 3. September 1998 den Schaden des Klägers erstmalig bei der Beklagten geltend und forderte diese auf, bis zum 17. September 1998 die Reparaturkosten, die Kosten des Sachverständigengutachtens sowie die Kostenpauschale zu erstatten. Am 16. September 1998 erkannte die Beklagte in einem Telefonat mit dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Haftung dem Grunde nach an. Nach interner Überprüfung der Angemessenheit des Gutachtens kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 7. Oktober 1998 die Zahlung eines Betrages von 2.877,14 DM an, der am 26. Oktober 1998 durch Übergabe eines Verrechnungsscheckes ausgeglichen wurde. Das geltend gemachte Anwaltshonorar in Höhe von 210,15 DM erstattete die Beklagte dagegen nicht.
Erstmals mit seiner Klage machte der Kläger darüber hinaus einen Gewinnausfallschaden in Höhe von 600,00 DM geltend, den er in dem für die Reparatur erforderlichen Zeitraum erlitten haben will.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Forderung erst nach mehrmaligen telefonischen Rückfragen dem Grunde nach anerkannt und auch erst nach erneuter Aufforderung die Schadensregulierung angekündigt. Er ist der Auffassung, die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes sei erforderlich gewesen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß es sich bei dem Gegner um eine Behörde handele, da ein Geschädigter in aller Regel dazu neige, in einer Behörde, die ihm Schadensersatz leisten solle, einen rechtskundigen Gegner zu sehen, dem er sich bei der Gel-tendmachung seines Rechtsanspruches ohne rechtskundigen Beistand nicht gewachsen fühle. Nachdem der Kläger zunächst angekündigt hatte, den. Antrag zu stellen, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 810,19 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen, beantragt er nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 660,19 DM zu zahlen.
Die Beklagte erkannte einen Betrag in Höhe von 450,00 DM an, und beantragt im übrigen,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen Betrag in Höhe von 450,00 DM anerkannt hat, ist es insoweit durch Anerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO zu verurteilen.
Im übrigen ist die Klage, soweit der Kläger sie nicht in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, unbegründet.
Denn dem Kläger steht gegen die Beklagte über die von ihr bereits erbrachte Schadensregulierung hinaus kein weitergehender Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von 210,19 DM zu.
Eine Ersatzpflicht zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten setzt nämlich voraus, daß die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Rechtsverfolgung erforderlich war (vgl. OLG Karlsruhe NJW RR 90, 929). Dies trifft in einfach gelagerten Fällen nur zu, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (vgl. BGH NJW 1995, 446, 447). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar ist zutreffend, daß an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Doch kommt es darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalles aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist wie hier, der Schaden verhältnismäßig gering, die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein Zweifel daran bestehen kann, daß der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so daß sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden. Daß solch ein Fall vorliegen hat, hat der IC " 7er nicht dargetan. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bereits für die erstmalige Geltendmachung des Schadens rechtfertigt auch nicht allein die Tatsache, daß der Geschädigte bei der Schadensabwicklung einer Behörde gegenübersteht . Denn für den Kläger, der als Taxiunternehmer nicht als gänzlich geschäftsungewandt angesehen werden kann, bestanden im konkreten Fall keine Anhaltspunkte dafür, daß der Polizeipräsident die von ihm schon durch Einschaltung eines Sachverständigen der Höhe nach festgehaltenen Ansprüche zurückgewiesen hätte. Auch das tatsächliche Verhalten der Behörde nach Einschaltung des Prozeßbevollmächtigten zeigt, daß keine Veranlassung zu Hinzuziehung rechtlichen Beistandes vorlag. So erkannte die Beklagte die Haftung dem Grunde nach telefonisch bereits innerhalb der durch anwaltliches Schreiben vom 03.09.1998 gesetzten Frist an. Dafür, daß die Behörde sich anders verhalten hätte, hätte sich der Kläger persönlich an sie gewandt, finden sich im S ach verbal t ebenfalls keine Anhaltspunkte. Auch die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen erforderten keinen rechtlichen Beistand. Denn diese vorprozessual geltend gemachten Schadenspositionen bestanden insbesondere in den Reparaturkosten und in den Kosten des Sachverständigengutachtens, welches der Kläger bereits vor Einschaltung seines Prozeßbevollmächtigten in Auftrag gegeben hatte. Die Geltendmachung entgangenen Gewinns ist dagegen vorprozessual nicht erfolgt, sondern erst im Rahmen der gegen Beklagte erhobenen Klage.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 93, 269 ZPO. Danach trägt der Kläger nicht nur die Kosten des Rechtsstreites, soweit er in dem Rechtsstreit unterlegen war gemäß § 91 ZPO und die Klage zurückgenommen hat gemäß § 269 ZPO, sondern auch insoweit, als die Beklagte den Anspruch in Höhe von 450,00 DM anerkannt hat. Denn es handelt sich hierbei um den Anspruch auf entgangenen Gewinn, den der Kläger erstmals mit der Klage geltend gemacht hat und den die Beklagte in der mündlichen Verhandlung und damit sofort im Sinne des § 93 ZPO, anerkannt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. l, Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 21. Oktober 1999, die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit einer anderen Kammer des Landgerichts Düsseldorf zur Entscheidung vorzulegen, war zurückzuweisen, da es für eine solche Verweisung an einer Rechtsgrundlage fehlt.