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Landgericht Düsseldorf·2b O 118/08·07.10.2008

Amtshaftung: Rechtswidriger Polizeigewahrsam nach Fußballfan-Vorfall – Schadensersatz und Schmerzensgeld

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Land Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer mehrstündigen Ingewahrsamnahme durch die Polizei vor einem Fußballspiel. Streitig war, ob der Gewahrsam nach § 35 PolG NRW zur Durchsetzung eines Platzverweises oder zur Verhinderung weiterer Straftaten gerechtfertigt war. Das LG Düsseldorf bejahte eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, weil ein Platzverweis weder dokumentiert noch substantiiert dargelegt und eine konkrete Gefahrenprognose nicht nachvollziehbar begründet war. Es sprach 57,00 € nutzlose Aufwendungen sowie 100,00 € Schmerzensgeld (insgesamt 157,00 €) zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Ausgang: Klage auf Amtshaftung wegen rechtswidriger Ingewahrsamnahme teilweise zugesprochen (157,00 €), im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt eine schuldhafte, rechtswidrige Amtspflichtverletzung voraus; eine rechtswidrige Freiheitsentziehung durch Polizeigewahrsam kann eine solche Amtspflichtverletzung begründen.

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Eine Ingewahrsamnahme nach § 35 PolG NRW ist wegen des Eingriffs in die Freiheit der Person nur als ultima ratio zulässig und erfordert die Darlegung, dass mildere Mittel zur Gefahrenabwehr voraussichtlich nicht ausreichen.

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Wird Polizeigewahrsam zur Durchsetzung eines Platzverweises gestützt, müssen Erlass, Inhalt und Nichtbefolgung des Platzverweises nachvollziehbar und substantiiert dargelegt werden; pauschale wertende Angaben genügen nicht.

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Eine präventive Ingewahrsamnahme zur Verhinderung weiterer Straftaten verlangt eine auf konkrete Tatsachen gestützte Gefahrenprognose; bloße Vermutungen oder unkonkrete Zuschreibungen eines „aggressiven“ Verhaltens reichen nicht aus.

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Bei rechtswidrigem Polizeigewahrsam sind nutzlose Aufwendungen ersatzfähig; entgangene Urlaubsfreude kann als immaterieller Schaden im Rahmen des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden. कायम

Relevante Normen
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ 35 PolG NW§ 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NW§ 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW§ 287 ZPO§ 286 BGB

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 157,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.8.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land zu 17 % und der Kläger zu 83 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht einen Schadenersatzanspruch aus Amtshaftung geltend.

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Der Kläger wollte am 13.4.2007 mit Freunden ein Fußballspiel Borussia Mönchengladbach gegen Hamburger Sportverein in Mönchengladbach besuchen und hatte deshalb einen Urlaubstag genommen. Er war mit der Bahn von Hamburg zunächst nach Düsseldorf gefahren, wo er bereits einige Stunden vor Spielbeginn am Nachmittag eintraf und sich mit seinen Freunden in die Altstadt begab. Kurz nach 17.00 Uhr befand er sich in dem Lokal Tauf der C Straße und unterhielt sich dort mit einem Düsseldorfer Ehepaar. Während dessen ereignete sich ein Zwischenfall in dem Lokal J auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Zwei Personen waren dort erschienen und hatten einen alkoholisierten Fußballfan provoziert. Dieser wurde dann von einer der beiden Personen durch zwei Faustschläge verletzt. Beide Personen verließen das Lokal dann wieder. Die Polizei erhielt um 17.40 Uhr einen Hinweis, dass sich ca. 15 randalierende HSV-Fans auf der C Straße aufhielten. Gegen 18.00 Uhr erschienen dann drei Polizeiwagen. Der Kläger hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits an einen der draußen aufgestellten Stehtische zu seinem Freund, Herrn X, gesellt, wo sich beide mit zwei Düsseldorfern, den Herren T und S, unterhielten.

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Die Polizeibeamten versuchten den Vorfall im J aufzuklären. Ausweislich der Ermittlungsakte sprach sie dort Herr C an und teilte mit, aus einer Fangruppe vor dem gegenüber liegenden Lokal T hätten sich zwei Personen vor den J begeben und den Geschädigten Herrn F provoziert. Einer der beiden habe Herrn F zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Beide seien dann wieder ins T gegangen. Er habe den Kläger und Herrn X zuvor mit den Beschuldigten gesehen. Die Polizeibeamten begaben sich daraufhin an die Tische vor dem Lokal T und sprachen u.a. mit den Herren T und S, die ihnen mitteilten, der Kläger und Herr X hätten die ganze Zeit bei ihnen gestanden.

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Gegen 18.30 Uhr wurden der Kläger und Herr X in Polizeigewahrsam genommen und zunächst auf die Polizeiwache, dann in den Zentralgewahrsam im Polizeipräsidium gebracht. Ein Alkoholtest beim Kläger ergab 0,42 ml/l. Beide fuhren nach ihrer Entlassung um 22.50 Uhr, ohne das Fußballspiel gesehen zu haben, mit dem Zug nach Hause zurück.

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Der Kläger macht folgende Schadenspositionen geltend:

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1. Bahnfahrkarte: 45,00 €

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2. Fußballkarte: 12,00 €

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3. Netto-Verdienstausfall: 83,00 €

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4. Unkostenpauschale: 20,00 €

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insgesamt: 160,00 €

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5. Schmerzensgeld: 750,00 €

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Der Kläger behauptet:

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Er habe weder in die polizeilichen Ermittlungen eingegriffen und noch sei er zum Verlassen des Lokals T aufgefordert worden. Er und Herr X seien von den Polizeibeamten, ohne zu dem Vorfall im J befragt worden zu sein, aufgefordert worden, sich auszuweisen. Als er nach dem Grund gefragt habe, sei er aufgefordert worden, den Polizeibeamten zu folgen. Er habe gebeten einem anderen Freund, Herrn G dessen Handy zurückgeben zu dürfen und habe dies getan. Er sei dann zum Transportfahrzeug gebracht worden, nach 10 Minuten ins nahegelegene Polizeirevier und dort in eine Einzelzelle verbracht worden. Dazu habe er sich entkleiden müssen und seine persönlichen Gegenstände seien ihm abgenommen worden. Seine Fragen nach dem Grund der Festnahme seien ihm nicht beantwortet worden. Sein Freund, Herr G, sei ihm zum Polizeirevier gefolgt und habe erfolglos darauf hingewiesen, dass die beiden Festgenommenen mit der vorangegangenen Körperverletzung im J nicht zu tun hätten. Nach zwei Stunden sei er in Handschellen zum Polizeipräsidium gebracht und dort bis ca. 23.00 Uhr in Haft gehalten worden. Insgesamt sei er 5 ½ Stunden in Gewahrsam gewesen.

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Er beziehe ein tägliches Nettoeinkommen in Höhe von 83,00 €. Die Fahrkarte habe anteilig 45,00 €, die Eintrittskarte für das Fußballspiel 13,50 € gekostet.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 160,00 € sowie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.7.2007.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das beklagte Land behauptet:

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Der offenbar alkoholisierte Kläger habe zu der randalierenden Fangruppe gehört und bei aggressiver Grundstimmung das polizeiliche Einschreiten behindert, indem er sich den Polizisten in den Weg gestellt und den Polizeieinsatz lautstark verhöhnt habe. Er habe die Beamten verbal bedroht und erkennen lassen, dass er sich außerhalb der Polizeiwache nicht friedfertig verhalten wolle. Einem Platzverweis, nämlich der Aufforderung, sich aus dem Lokal zu entfernen, sei er nicht gefolgt. Er sei gegen 18.30 Uhr zur Durchsetzung des Platzverweises und zur Verhinderung weiterer Straftaten in Gewahrsam genommen worden. Auf der Polizeiwache habe die Aufnahme seiner Personalien etwas Zeit in Anspruch genommen. Gegen 19.45 Uhr sei der Kläger ins Polizeipräsidium verbracht worden. Er habe auch dort eine stark angetrunkenen aggressiven Eindruck gemacht und sei um 22.50 Uhr entlassen worden. Der Gewahrsam habe maximal 4 Stunden gedauert.

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Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf 80 UJs 677/07 zu Beweiszwecken beigezogen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Dem Kläger steht ein fälliger Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 157,00 € zu aus Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

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Der ca. 4 ½ stündige Polizeigewahrsam des Klägers stellt eine Amtspflichtverletzung dar, denn er erfolgte rechtswidrig und schuldhaft. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes war die Ingewahrsamnahme nicht gemäß § 35 PolG NW zur Durchsetzung eines Platzverweises bzw. zur Verhinderung weiterer Straftaten gerechtfertigt.

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Eine Ingewahrsamnahme ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NW zulässig, wenn sie zur Durchsetzung eines Platzverweises unerlässlich ist. Angesichts des durch eine Ingewahrsamnahme einschneidend beeinträchtigten Grundrechts der persönlichen Freiheit ist diese grundsätzlich nur als ultima ratio zulässig, wenn der Einsatz milderer Mittel die erfolgreiche Gefahrenabwehr nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.

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Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine Person von einem Ort verweisen. Das beklagte Land hat jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Platzverweis nicht substantiiert dargetan.

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Entgegen jeder Üblichkeit ist in der Ermittlungsakte ein Platzverweis als Grundlage für die Ingewahrsamnahme nicht dokumentiert, sondern ausschließlich die Verhinderung weiterer Straftaten. Die Behauptung, ein Platzverweis sei ausgesprochen und nicht befolgt worden, hat das beklagte Land trotz Hinweis nicht substantiiert dargelegt. Es sind keinerlei Angaben dazu erfolgt, welcher der 6 Polizeibeamten den Kläger mit welchen Worten des Lokals verwiesen hätte sowie ob und wie dieser darauf reagiert hätte.

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Es ist ferner nicht feststellbar, dass von dem Kläger eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen wäre. Eine Verbindung des Klägers mit einer Gruppe randalierender Fußballfans war angesichts sich wiedersprechender Angaben nicht feststellbar. Zwei vernommene aus Düsseldorf stammende Personen erklärt, er habe friedlich mit ihnen zusammen gestanden und Bier getrunken. Herr Chatte lediglich erklärt, er habe den Kläger und Herrn X zuvor mit den Beschuldigten vor dem T gesehen. Hinzukommt, dass mangels konkreter Angaben über das Verhalten des Klägers bereits nicht feststellbar ist, ob dieser sich den Polizisten gegenüber aggressiv verhalten und objektiv in erheblichem Maß in die polizeilichen Ermittlungen eingegriffen hätte oder ob es zu bloßen Belästigungen durch Meinungsäußerungen des Klägers gekommen sein soll, die einen polizeilichen Eingriff auch in Form eines Platzverweises nicht rechtfertigten.

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Unklar ist ferner, ob die Durchsetzung des Platzverweises während oder erst nach Beendigung der polizeilichen Ermittlungen erfolgte, so dass sie nicht mehr geeignet war, zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung der polizeilichen Ermittlungen zu dienen. Es ist ferner nicht substantiiert dargelegt, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Entscheidung über die Fortdauer des Gewahrsams nach Durchsetzung des Platzverweises und Beendigung der polizeilichen Ermittlungen beruhte. Das beklagte Land hat nicht dargelegt, was einer Aufnahme der Personalien des Klägers vor Ort ggf. im Polizeitransporter entgegenstand. Jedenfalls entfiel ein Grund für den Gewahrsam zu Durchsetzung des Platzverweises nach Aufnahme der Personalien auf der Wache.

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Das beklagte Land hat ferner keinerlei konkrete tatsächliche Angaben als Grundlage für die Prognose angeführt, der Kläger werde sich Dritten gegenüber nicht friedfertig verhalten, so dass eine Ingewahrsamnahme zur Verhinderung von Straftaten insbesondere Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikten aus präventiven Gründen erforderlich und verhältnismäßig gewesen sei. Selbst wenn man vorliegend eine aggressive Reaktion des Klägers auf die polizeilichen Ermittlungen unterstellt, ist nicht erkennbar, dass und inwiefern sich daraus konkrete Schlüsse auf das Drohen der Begehung von Straftaten gegenüber Dritten durch den Kläger hätten ziehen lassen, die den Gewahrsam gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW erlaubt hätten. Der Kläger hatte sich vor dem Eintreffen der Polizei nach den Angaben der mit ihm zusammen stehenden Zeugen in keiner Weise aggressiv verhalten. Eine irgendwie geartete Teilnahme des Klägers an der vorangegangenen Körperverletzung war nicht erkennbar und wird auch vom beklagten Land nicht behauptet. Den geschilderten Eindruck, dass der Kläger erheblich alkoholisiert gewesen wäre, hat die Alkoholprobe nicht bestätigt.

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Soweit das beklagte Land behauptet, der Kläger habe bei aggressiver Grundstimmung das polizeiliche Einschreiten behindert, indem er sich den Polizisten in den Weg gestellt und den Polizeieinsatz lautstark verhöhnt habe; er habe die Beamten verbal bedroht und erkennen lassen, dass er sich außerhalb der Polizeiwache nicht friedfertig verhalten wolle, fehlen ausreichend konkrete Angaben zum Verhalten des Klägers. Die Behauptungen bestehen im Wesentlichen aus wertenden Aussagen, ohne dass das beklagte Land auf den gerichtlichen Hinweis hin das als aggressiv bezeichnete Verhalten bzw. die Äußerungen des Klägers gegenüber der Polizei konkret dargelegt hätte. Den polizeilichen Vermerken ( Bl. 5, 9 der Ermittlungsakte ) ist insoweit gleichfalls nur zu entnehmen, der Kläger und Herr X hätten sich gegenüber den Polizeibeamten aggressiv und nicht kooperativ verhalten.

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Die rechtswidrige Ingewahrsamnahme war auch schuldhaft. Tatsachen, die geeignet waren, im Rahmen der Ermessensausübung den Gewahrsam und dessen Dauer als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig anzusehen sind von dem darlegungspflichtigen beklagten Land nicht ausreichend dargelegt. Die Beamten handelten insoweit fahrlässig, da sie bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätten voraussehen müssen, dass sie ihren Amtspflichten zuwiderhandelten.

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Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 157,00 €.

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Er hat durch Vorlage der Fahrkarte und der Eintrittskarte in Kopie nachgewiesen, dass ihm für den beabsichtigten Besuch eines Fußballspiels am Tag der Ingewahrsamnahme die in Höhe von 57,00 € geltend gemachten Kosten entstanden sind. Es handelt sich um nutzlose Aufwendungen, da der Kläger durch die Ingewahrsamnahme am Besuch des Fußballspiels gehindert worden ist.

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Soweit der Kläger Verdienstaufall in Höhe von 83,00 € geltend macht, handelt es sich, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, um die Geltendmachung eines immateriellen Schadens im Sinne entgangener Urlaubsfreuden, die im Rahmen des Schmerzensgelds zu berücksichtigen sind. Die Geltendmachung einer Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 € entbehrt anders als im Falle der Geltendmachung eines Verkehrsunfallschadens mangels tatsächlicher Angaben einer tatsächlichen Grundlage für eine gerichtliche Schätzung gemäß § 287 ZPO.

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Dem Kläger steht für die schuldhaft rechtswidrige Ingewahrsamnahme ein Schmerzensgeld zu. Er ist von ca. 18.30 Uhr bis 22.50 Uhr in Polizeigewahrsam gewesen und hat die meiste Zeit in einer Einzelzelle verbracht. Der Kläger wurde dadurch in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit eingeschränkt. Er konnte an dem Urlaubstag den von ihm beabsichtigten Besuch eines Fußballspiels nicht realisieren, sondern musste nach Durchsuchung mehrere Stunden Zeit unfreiwillig in einer Einzelzelle verbringen. Die Beeinträchtigung ging über eine Bagatellbeeinträchtigung hinaus. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 € ist jedoch auch unter Berücksichtigung der entgangenen Urlaubsfreude geeignet und ausreichend, dem Kläger einen Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit zu bieten. Demgegenüber fällt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes angesichts des fahrlässigen Verhaltens der Polizeibeamten nicht wesentlich ins Gewicht.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB seit Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche durch das beklagte Land mit Schreiben vom 21.8.2007. Einen früheren Verzugsbeginn hat der Kläger nicht dargelegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 910,00 €