UMV: Keine Verwechslungsgefahr zwischen „KELVION“ und „Xelision/W“ bei Wärmetauschern
KI-Zusammenfassung
Die Markeninhaberin „KELVION“ nahm ein Konkurrenzunternehmen wegen der Zeichen „Xelision“/„Xelision“-Logo sowie der Firma „Xelision GmbH“ auf Unterlassung, Nichtigkeit/Löschung, Auskunft und Kostenerstattung in Anspruch. Trotz Waren- und Dienstleistungsidentität verneinte das LG Düsseldorf eine Verwechslungsgefahr nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV, weil die Zeichen nur gering ähnlich seien und Fachkreise mit erhöhter Aufmerksamkeit angesprochen würden. Die Klagemarke sei originär durchschnittlich kennzeichnungskräftig; eine Benutzungssteigerung sei nicht substantiiert dargetan. Ansprüche gegen die rein firmenmäßige Benutzung und die Folgeansprüche scheiterten ebenfalls; die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Unterlassung sowie Folgeansprüche wegen fehlender Verwechslungsgefahr abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwechslungsgefahr nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV ist aufgrund einer Wechselwirkung zwischen Kennzeichnungskraft, Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit und Zeichenähnlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände umfassend zu beurteilen.
Beschreibende Anklänge können die originäre Kennzeichnungskraft schwächen; eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch Benutzung setzt substantiierten Vortrag zu Art, Umfang und Zuordnung der Benutzungs- und Werbemaßnahmen zu dem konkret verwendeten Zeichen voraus.
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit kommt dem Wortanfang regelmäßig besonderes Gewicht zu; einer häufig vorkommenden Endung kann demgegenüber geringere prägende Wirkung zukommen.
Richten sich die gekennzeichneten Angebote an Fachkreise, kann deren erhöhter Aufmerksamkeitsgrad die Verwechslungsgefahr verringern und führt dazu, dass Unterschiede in Schriftbild und Klang stärker beachtet werden.
Aus einer Unionsmarke kann grundsätzlich nicht gegen eine rein firmenmäßige Benutzung vorgegangen werden; zudem scheiden registerrechtliche Folgeansprüche (Nichtigkeit/Löschung) und Annexansprüche ohne festgestellte Kennzeichenverletzung aus.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein international tätiges Unternehmen, dessen Geschäftsgegenstand schwerpunktmäßig die Herstellung und der Vertrieb von Wärmetauschern für unterschiedliche Marktsegmente sowie die Erbringung damit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen auf den Gebieten Installation, Wartung und Reparatur ist.
Die Klägerin ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Registernummer 302015106596 eingetragenen Wortmarke „KELVION“ sowie der international registrierten (IR-)Wortmarke „KELVION“ (Klagemarke) mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union, die unter der Registernummer 1310988 unter anderem Schutz für „Maschinen für den Kraftwerksbetrieb, die Stromerzeugung sowie für die Gas- und Prozessindustrie; Wärmetauscher als Maschinenteile“ in der Nizza-Klasse 7 sowie für „Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Wärmetauscher und Zubehör für Wärmetauscher, soweit in Klasse 11 enthalten“ in der Nizza-Klasse 11 sowie für „Bauwesen, einschließlich Installation von Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Klima-, Lüftungs-, Wärmerückgewinnungs-, Luftfilterungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitären Anlagen; Reparaturwesen für Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Klima-, Lüftungs-, Wärmerückgewinnungs-, Luftfilterungs- und Wasserleitungsgeräte, sanitäre Anlagen, Luftfilter sowie Teile und Zubehör der genannten Geräte und Anlagen“ in der Nizza-Klasse 37 genießt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Registerauszug der Anlage K 1 Bezug genommen.
Die Klägerin investierte im Zeitraum 2018 bis 2020 einen Betrag in Höhe von mindestens 2,3 Millionen Euro in die Bewerbung der Marke „Kelvion“.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und zu 3) sind, betreibt unter der Firmierung „W GmbH“ ein mit Gesellschaftsvertrag vom 02.07.2019 gegründetes Unternehmen mit Sitz in Hof/Westerwald (vgl. Handelsregisterauszug der Anlage K 3). Ihr Geschäftsgegenstand ist ausweislich des Handelsregistereintrags „der Vertrieb, die Herstellung, die Planung und die konstruktive Auslegung kompletter Anlagen sowie von Einzelteilen der Wärme und Kältetechnik sowie anverwandter Bereiche, insbesondere von Wärmetauschern, einschließlich der beratenden Tätigkeit sowie Serviceleistungen und Instandsetzungsarbeiten jeder Art auf den vorgenannten Gebieten“.
Die Beklagte zu 1) meldete am 26.09.2019 unter der Registernummer 3020190225801 die Wort-/Bildmarke
für folgende Waren an:
Nizza-Klasse 11: „Maschinen und maschinelle Geräte zur Wärmeerzeugung; Maschinen und maschinelle Geräte zur Kälteerzeugung; Teile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 11 enthalten, insbesondere Wärmetauscher“,
Nizza-Klasse 37: „Montage- und Installationsarbeiten zur Erstaufstellung und Inbetriebnahme von Maschinen und maschinellen Geräten in den Bereichen Wärme- oder Kältetechnik sowie von Wärmetauschern; Reparatur, Wartung, Instandhaltung und Reinigung von Maschinen und maschinellen Geräten in den Bereichen Wärme- oder Kältetechnik sowie von Wärmetauschern“.
Zuvor ließ sie durch eine Patentanwaltskanzlei eine Markenrecherche durchführen, die jedoch nicht die Klagemarke als kollidierend aufgeführt hatte (vgl. Recherchebericht der Anlage PM 1).
Die Beklagte zu 1) verwendet die Zeichen „
“ sowie „W“ auf ihrer Internetseite unter www.W.de, wie aus den Internetauszügen der Anlagen K 5, K 6, K 13 und K 14 ersichtlich. Sie bietet dort gewerblichen Abnehmern in den Bereichen Energie, Chemie, Petrochemie, Holz- und Papierherstellung, Lebensmittelherstellung, Gebäudetechnik sowie in der Brau- und Getränkeindustrie (vgl. Anlage K 8) Plattenwärmetauscher aus Edelstahl, gedichtete und gelötete Plattenwärmetauscher, Plate & Shell Wärmeübertrager sowie Servicedienstleistungen zu Plattenwärmetauschern an. Zudem verwendet die Beklagte zu 1) das Zeichen „W“ auf ihrem Instagram-Profil, wie aus den Screenshots der Anlage K 9 ersichtlich.
Die Klägerin mahnte die Beklagte zu 1) mit dem aus dem Anlagenkonvolut K 11 ersichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 02.03.2020 ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.636,90 € auf.
Die Klägerin behauptet, sie zähle zu den führenden Herstellern von Wärmetauschern. Sie ist der Auffassung, die angegriffene Zeichenverwendung verletze ihre Klagemarke. Insbesondere bestehe eine Verwechslungsgefahr. Insoweit bestehe Waren- und Dienstleistungsidentität sowie eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Zwischen „Kelvion“ und „W“ liege eine hochgradige schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeit vor, insbesondere da sich nur zwei Buchstaben der zu vergleichenden Wörter unterscheiden würden und auch die Vokalfolge identisch sei. Bei dem grafisch ausgestalteten angegriffenen Zeichen werde der angesprochene Verkehr das blau-rote „X“ zudem als „K“ lesen. Ferner sei von einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke, bei der es sich um eine Phantasiebezeichnung handle, auszugehen. Der Rückschluss der Wortneuschöpfung „Kelvion“ auf die Temperatureinheit Kelvin sei an eine Vielzahl gedanklicher Verknüpfungen gebunden, die die Verkehrskreise bei der alleinigen Betrachtung nicht vornähmen. Aber auch „Kelvin“ selbst sei nicht beschreibend für die von der Klagemarke erfassten Waren und Dienstleistungen. Schließlich sei die Kennzeichnungskraft durch Benutzung auch gesteigert.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Anträge mit Schriftsatz vom 20.01.2020 weiter konkretisiert hat,
I.
1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im Gebiet der Europäischen Union ohne Zustimmung der Klägerin
a. das Zeichen
und/oder „W“ in Alleinstellung im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren im Bereich der Wärme- und Kältetechnik, insbesondere Wärmetauschern, sowie mit den vorgenannten Waren in Zusammenhang stehenden Wartungs-, Installations- und Reparaturdienstleistungen zu verwenden, insbesondere das Zeichen auf Waren der vorgenannten Art oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, Dienstleistungen der vorgenannten Art anzubieten oder zu erbringen, oder das Zeichen in diesem Zusammenhang in den Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen;
b. sich zur Kennzeichnung ihres auf den Vertrieb, die Herstellung, die Planung und konstruktive Auslegung kompletter Anlagen sowie von Einzelteilen der Wärme- und Kältetechnik sowie artverwandter Bereiche, insbesondere Wärmetauschern, einschließlich der Erbringung beratender Tätigkeiten sowie Serviceleistungen und Instandsetzungsarbeiten jeder Art auf den vorgenannten Gebieten gerichteten Geschäftsbetriebes der Kennzeichnung „W GmbH“ zu bedienen;
2. die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend zu Ziff. I. 1. a. beschriebenen Waren und Dienstleistungen zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über
- Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
- die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden;
3. die Beklagten zu verurteilen, ihr Rechnung zu legen über den Umfang der vorstehend zu Ziff. I. 1. a. bezeichneten Handlungen, insbesondere Angaben zu machen über
- Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
- die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden;
II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, in die Erklärung der Nichtigkeit der am 26.09.2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und am 21.11.2019 in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wort-/Bildmarke 302019022580 „W“ einzuwilligen;
III. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, in die Löschung des Firmenbestandteils „W“ in ihrer beim Amtsgericht Montabaur unter dem Registerzeichen HRB 26679 eingetragenen Firma W GmbH einzuwilligen;
IV. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird;
V. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 2.636,90 € nebst Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2020 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da bereits keine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Insbesondere verfüge das angegriffene Wort-Bildzeichen der Beklagten zu 1) über eine prägende grafische Gestaltung. Der verwendete Buchstabe „X“ stehe für die Kurzform „X-Change“ des Wortes „Exchange“ in Anlehnung an die englische Übersetzung des Wortes Wärmetauscher (Heat Exchanger). Die Farbgebung blau zu rot symbolisiere dabei den Austausch der Temperatur von kalt zu warm. Da der Temperaturaustausch im Wärmetauscher zwischen den Medien ohne direkten Kontakt der Medien stattfinde, weise das „X“ auch keine Verbindung zwischen blau und rot auf. Diesen technischen Hintergrund verstehe der angesprochene fachkundige Verkehr auch, so dass seine Aufmerksamkeit auf diesen Zeichenbestandteil gelenkt werde. Zudem lege der Verkehr seinen Fokus auf den Wortanfang und nicht auf die weit verbreitete Endung „-ion“. Auch phonetisch bestehe keine Ähnlichkeit, da sich sowohl die Anfänge „Kell-“ und „Xsel-“ als auch die weiteren Silbe „-wi-“ und „-si-“ in der Aussprache deutlich unterschieden. Auch begrifflich seien sich die gegenüberliegenden Zeichen nicht ähnlich. Der angesprochene Verkehr erkenne, dass es sich bei dem Zeichen „Kelvion“ um eine Anspielung auf die Einheit „Kelvin“ und bei „W“ auf die Einheit „Celsius“ handle. Insoweit seien die Temperatureinheiten Celsius und Kelvin Teil einer jeweils von der anderen getrennt zu betrachtenden Skala, die beide in unterschiedlichen Gebieten Anwendung fänden. Sie sind ferner der Auffassung, die Klagemarke verfüge wegen der deutlichen Anlehnung an Kelvin im Zusammenhang mit Heiz- und Kühlmaschinen nur über unterdurchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft. Da es in ähnlichen Bereichen eine Vielzahl von Unternehmen gebe, sie sich die Temperatureinheit Kelvin als Kennzeichen zu Eigen gemacht hätten (s. zur Aufstellung auf S. 8 der Klageerwiderung/Bl. 30 GA), sei die Kennzeichnungskraft der Klagemarke zudem geschwächt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die angesprochenen Fachkreise bei dem Erwerb eines technischen Einzelteils oder einer technischen Anlage überdurchschnittlich aufmerksam und verständig seien. Eine Verwechslungsgefahr sei schließlich auch deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin ihr Zeichen „KELVION“ auf sämtlichen Waren in Gestalt eines schwarz-gelb gestalteten Wort-/Bildzeichens verwende (vgl. Screenshots des Anlagenkonvolutes PM 3).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Zeichen
und/oder „W“ aus Art. 182, 189 UMV i.V.m. Art. 130 Abs. 1, 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. b. UMV.
Gemäß Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. b UMV gewährt die Unionsmarke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, das es ihm gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
1.
Die Klägerin ist als Markeninhaberin aktivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) hat das angegriffene Wort-/Bildzeichen
im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin auf ihrer Internetseite, wie aus den Screenshots der Anlagen K 5 und K 6 ersichtlich, zur herkunftshinweisenden Kennzeichnung der von ihr in ihrem Internetauftritt beworbenen Waren, insbesondere Plattenwärmetauscher aus Edelstahl, gedichtete und gelötete Plattenwärmetauscher sowie – von der Beklagten nicht bestritten – Plate & Shell Wärmeübertrager, und der dazu gehörigen Servicedienstleistungen verwendet. Zudem hat sie das Zeichen „W“, wie aus der Anlage K 13 ersichtlich, auf ihrer Internetseite in der Werbung für ihre Produkte und Dienstleistungen verwendet.
2.
In der Gesamtabwägung liegt jedoch keine Verwechslungsgefahr vor.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der verwendeten Kennzeichen, der Ähnlichkeit der mit ihnen bezeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Ein geringer Grad an Ähnlichkeit der Waren kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Kennzeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeglichen werden und umgekehrt (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14, Rn. 370 ff. und 430 ff. m.w.N.).
a.
Die Verfügungsmarke ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig.
Die Kennzeichnungskraft einer Marke hängt davon ab, ob die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR Int 1999, 734, Rz. 22 – Lloyd, m.w.N.). Bei der Ermittlung der Kennzeichnungskraft sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Eigenschaften, welche die Marke von Haus aus besitzt, einschließlich des Umstands, ob sie beschreibende Elemente in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, aufweist, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, geografische Verbreitung und Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für eine Marke und der Anteil der beteiligten Verkehrskreise, der die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt (vgl. EuGH a.a.O., Rn. 23 – Lloyd; BeckOK MarkenR/Grundmann, 23. Ed. 1.7.2020, UMV 2017 Art. 9 Rn. 25a). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH GRUR 2017, 75, Rz. 19 – Wunderbaum II, m.w.N.). Beschreibende Anklänge der Marke im Hinblick auf die Waren, für die sie Schutz beansprucht, können die originäre Kennzeichnungskraft schwächen (BGH a.a.O. – Wunderbaum II; BGH GRUR 2009, 1055, Rz. 65 – airdsl; BGH GRUR 2010, 729, Rz. 27 – MIXI; BGH GRUR 2013, 833, Rz. 32 – Culinaria/Villa Culinaria; BGH GRUR 2014, 382, Rz. 18 – REAL-Chips).
Insoweit ist von durchschnittlicher originärer Kennzeichnungskraft der Klagemarke auszugehen. Umstände, die für eine nur geringe Kennzeichnungskraft sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erschließt sich dem angesprochenen Verkehr nicht unmittelbar und ohne weitere Überlegungen die Anlehnung der Klagemarke an die Temperatureinheit Kelvin. Aber selbst wenn er die Anlehnung erkennen würde, so handelt es sich um eine phantasievolle Abwandlung von Kelvin, der damit eine jedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft ist indes ebenfalls nicht ersichtlich. Allein anhand des Vortrags der Klägerin, sie habe in den Jahren 2018 bis 2020 einen Betrag in Höhe von mindestens 2,3 Millionen Euro in die Bewerbung der Marke „Kelvion“ investiert, kann eine Steigerung nicht angenommen werden. Denn aus dem Vortrag geht nicht substantiiert hervor, welche Werbemaßnahmen unter Verwendung welchen konkreten Zeichens für welche Waren und/oder Dienstleistungen durchgeführt worden sind.
b.
Die jeweils gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sind mit den Waren und Dienstleistungen, für die die Klagemarke Schutz genießt, identisch.
Die Klagemarke ist unter anderem in der Nizza-Klasse 11 für „Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen: Wärmetauscher und Zubehör für Wärmetauscher, soweit in Klasse 11 enthalten“ eingetragen. Die angegriffenen Zeichen werden von der Beklagten zu 1) für verschiedene Wärmetauscher benutzt und damit für Waren im Bereich der Wärme- und Kältetechnik, mithin für identische Waren, für die auch die Klagemarke Schutz genießt.
Soweit sich die Klägerin gegen die Benutzung der angegriffenen Zeichen für die mit den vorgenannten Waren in Zusammenhang stehenden Wartungs-, Reparatur- und Installationsdienstleistungen wendet, besteht auch hier Dienstleistungsidentität, da die Klagemarke in der Nizza-Klasse 37 insbesondere Schutz für „Bauwesen, einschließlich Installation von Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Klima-, Lüftungs-, Wärmerückgewinnungsgeräten“ sowie für „Reparaturwesen für Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Klima-, Lüftungs-, Wärmerückgewinnungsgeräte sowie Teile und Zubehör der genannten Geräte und Anlagen“ genießt.
c.
Es besteht jedoch nur eine geringe Zeichenähnlichkeit.
Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 – THOMSON LIFE; vgl. u.a. EuGH, Slg. 1997, I-6191 Rn. 23 = GRUR Int 1998, 56 – Sabèl/Springende Raubkatze; Slg. 1999, I-3819 Rn. 25 = GRUR Int 1999, 734 - Lloyd Schuhfabrik Meyer; sowie Slg. 2004, I-3657 Rn. 29 – Matratzen Concord/HABM). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (EuGH GRUR Int 1999, 734 Rn. – Lloyd, m.w.N.).
aa.
Bei dem angesprochenen Verkehr, auf dessen Sicht es maßgeblich ankommt, handelt es sich unstreitig um Fachkreise, die an dem Erwerb der von der Beklagten zu 1) angebotenen Waren und der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen interessiert sind. Da es sich um technische Gerätschaften handelt, legt der angesprochene Fachmann im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs (EuGH GRUR 2006, 237 Rn. 41 ff. – PICASSO/PICARO) einen relativ hohen Grad an Aufmerksamkeit an den Tag, der die Verwechslungsgefahr verringern kann (EuG GRUR Int 2009, 603 – Barbara Becker; EuGH GRUR 2006, 237 Rn. 40 – PICASSO/PICARO). Denn für den Erwerber ist es besonders relevant, aus welchem Hause die Geräte stammen und an wen er sich bei ggf. auftretenden Mängeln wenden kann. Zudem werden Fachkreise, die üblicherweise über die Marken auf ihrem Fachgebiet gut unterrichtet sind, neuen Kennzeichnungen mit größerer Aufmerksamkeit begegnen als das allgemeine Publikum (BeckOK UMV/Büscher/Kochendörfer, 19. Ed. 15.11.2020, UMV, Art. 8 Rn. 130 EuG GRUR Int. 2004, 1020 Rn. 51, 52 – M+M; GRUR Int. 2005, 925 Rn. 29 – STAR TV; GRUR Int. 2005, 928 Rn. 26, 27 – CM) und auch allgemein eine größere Aufmerksamkeit bei der Erfassung der Zeichen aufwenden und kleinere Unterschiede zwischen den kollidierenden Zeichen besser in Erinnerung behalten als die Endverbraucher (BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 29 – IPS/ISP; vgl. auch EuG BeckRS 2016, 81011, Rn. 25 – ABTRONIC/TRONIC; EuG BeckEuRS 2015, 447220 Rn. 46, 47 – Petco; BeckOK UMV/Büscher/Kochendörfer, a.a.O., Art. 8 Rn. 36). Zudem ist maßgeblich auf die deutschen Fachkreise abzustellen, da nicht ersichtlich ist, dass sich die Waren und Dienstleistungen der Beklagten an Abnehmer im europäischen Ausland richten.
bb.
Die sich gegenüberstehenden Zeichen „KELVION“ und „W“ weisen nur geringe schriftbildliche Gemeinsamkeiten auf. Insoweit handelt es sich bei beiden Zeichen zwar um solche, die aus sieben Buchstaben bestehen, wobei die jeweils zweiten und dritten Buchstaben („el“) sowie die Endung „-ion“ identisch sind. Jedoch beginnen die Zeichen mit einem anderen Buchstaben („K“ und „X“) und weisen auch in deren Mitte unterschiedliche Buchstaben auf („s“ statt „v“). Zu berücksichtigen ist, dass dem Wortanfang für die Beurteilung der Ähnlichkeit regelmäßig besondere Bedeutung zukommt (BeckOK UMV/Büscher/Kochendörfer, a.a.O., Art. 8 Rn. 180; EuG GRUR Int. 2003, 1017 Rn. 50 – BASS-PASH; vgl. auch zur deutschen Rspr. u.a. BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 36 – IPS/ISP), insbesondere wenn Wortmitte und Wortendung – wie hier – keine Besonderheiten aufweisen, die die Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Auch wird der Verkehr keinen besonderen Fokus auf die übereinstimmende Endung „-ion“ legen, da es sich unstreitig um eine vielfach in deutschen Wörtern (lateinischen oder griechischen Ursprungs) vorkommende Endung handelt. Im Ergebnis ist der schriftbildliche Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen damit nur gering ähnlich.
Auch klanglich stimmen die Zeichen in ihrem phonetischen Gesamteindruck nicht überein. Insoweit sind zwar die Vokalfolge „E-I-O“ sowie die Silbenanzahl (drei) identisch. Allerdings werden die ersten beiden Silben des angegriffenen Zeichens „Xel“ und „si“ anders ausgesprochen als die ersten beiden Silben der Klagemarke „Kel“ und „vi“, was sich im Gesamteindruck deutlich bemerkbar macht. Insbesondere unterscheiden sich die Buchstaben „K“ und „X“ in der (deutschen) Aussprache deutlich, da das „X“ im Gegensatz zum „K“ „scharf“ ausgesprochen wird („kß“). Auch wenn die Klangwirkung – anders als bei visuell wahrnehmbaren Kennzeichen – besonders flüchtig ist und vom Hörer meist nicht beliebig oft aufgenommen und vertieft werden kann, so dass auch Fachkreise leichter einer Klangtäuschung erliegen können (BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 31 – IPS/ISP), sind die Unterschiede insbesondere am Wortanfang der Zeichen so prominent, dass sie dem aufmerksamen Fachmann nicht entgehen. Denn auch hier legt der angesprochene Verkehr den Fokus auf den Wortanfang, zumal auch die Betonung der Wörter hier jeweils auf dem Wortanfang liegt.
Eine begriffliche Ähnlichkeit (oder Unähnlichkeit) besteht nicht, da es sich bei den gegenüberliegenden Zeichen jeweils um Phantasiebezeichnungen handelt, denen kein unmittelbarer Bedeutungsgehalt zukommt.
Auch wenn nach der Rechtsprechung des BGH im Erinnerungsbild regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die Unterschiede (s. z.B. BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND), werden dem angesprochenen Verkehr bei der hier erhöhten Aufmerksamkeit gerade die Unterschiede der Zeichen im Klang und Schriftbild in Erinnerung bleiben, so dass dieser erkennt, dass es sich um zwei verschiedene Zeichen handelt.
Gleiches gilt für das weiter angegriffene Wort-/Bildzeichen
. Insbesondere ist es aus Sicht der Kammer abwegig, dass der angesprochene Verkehr das bildlich ausgestaltete „X“ des angegriffenen Zeichens als „K“ lesen wird.
d.
In der Gesamtabwägung genügt trotz durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und Waren- bzw. Dienstleistungsidentität unter Berücksichtigung des erhöhten Aufmerksamkeitsgrades der angesprochenen Fachkreise die geringe Zeichenähnlichkeit nicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
II.
Mangels Verwechslungsgefahr besteht auch kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Einwilligung in die Erklärung der Nichtigkeit ihrer Marke
gemäß dem Klageantrag zu Ziff. II..
III.
Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Unterlassung, sich zur Kennzeichnung ihres auf den Vertrieb, die Herstellung, die Planung und konstruktive Auslegung kompletter Anlagen sowie von Einzelteilen der Wärme- und Kältetechnik sowie artverwandter Bereiche, insbesondere Wärmetauschern, einschließlich der Erbringung beratender Tätigkeiten sowie Serviceleistungen und Instandsetzungsarbeiten jeder Art auf den vorgenannten Gebieten gerichteten Geschäftsbetriebes der Kennzeichnung „W GmbH“ zu bedienen.
Nach dem Wortlaut der Klageanträge wendet sich die Klägerin weiterhin gegen einen firmenmäßigen Gebrauch der angegriffenen Zeichen. Zwar führt sie in ihrer Begründung an, dass sie aufgrund der Benutzung des angegriffenen Zeichens, wie sie aus der Anlage K 14 hervorgeht, auch von einer markenmäßigen Verwendung ausgeht. Jedoch spiegelt sich dies nicht im Klageantrag wieder, worauf die Kammer bereits hingewiesen hat. Der Antrag ist demnach bereits unbegründet, jedenfalls zu weitgehend, da aus der Klagemarke nicht gegen eine rein firmenmäßige Verwendung vorgegangen werden kann. Im Übrigen besteht auch keine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Firmierung, wobei auf die obigen Ausführungen unter Ziff. I. verwiesen werden kann.
IV.
Mangels markenmäßiger Benutzung besteht aus der Klagemarke auch kein Anspruch auf eine Löschung des Firmenbestandteils „W“ aus dem Handelsregister. Denn insoweit liegt ein rein firmenmäßiger Gebrauch vor. Zudem besteht keine Verwechslungsgefahr (s.o.).
V.
Mangels Kennzeichenverletzung bestehen auch die mit den Klageanträgen zu Ziff. I. 2., I. 3., IV. und V. geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht.
VI.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 200.000,00 €