Drittauskunft gegen Zahlungsdienstleister: Keine „offensichtliche“ Markenverletzung (§ 19 II MarkenG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Automobilherstellerin) verlangte von einem eBay-Zahlungsdienstleister Auskunft über den Zahlungsempfänger einer PayPal-Transaktion zu angeblich markenverletzenden Türprojektionsleuchten. Anspruchsgrundlage war § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG i.V.m. Art. 129 Abs. 2 UMV. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil es an einer „offensichtlichen“ Rechtsverletzung fehlte. Die Sachlage sei nicht eindeutig, da u.a. streitig sei, ob die geprüften Produkte überhaupt aus der konkreten Transaktion stammen und ob es sich sicher um nicht originäre Ware handelt; eine Beweisaufnahme ersetzt das Offensichtlichkeitsmerkmal nicht.
Ausgang: Klage auf Drittauskunft gegen Zahlungsdienstleister mangels offensichtlicher Markenrechtsverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für unionsmarkenrechtliche Auskunftsansprüche ist nach Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO auf das Recht des Staates abzustellen, in dem die Verletzungshandlung begangen wurde.
Ein Drittauskunftsanspruch nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt eine „offensichtliche“ Rechtsverletzung voraus, d.h. Sach- und Rechtslage müssen so eindeutig sein, dass eine Fehlbeurteilung kaum möglich erscheint.
Die Offensichtlichkeit wird nicht dadurch begründet, dass sich die behauptete Markenverletzung durch eine Beweisaufnahme klären ließe; verbleibende tatsächliche oder rechtliche Zweifel schließen sie aus.
Bestreitet der in Anspruch genommene Dritte das Vorliegen einer Rechtsverletzung, hindert dies die Annahme der Offensichtlichkeit nicht, sofern die Offensichtlichkeit aufgrund objektiver Umstände dennoch feststeht.
Ist bereits streitig, ob die beanstandeten Produkte aus dem konkret bezeichneten Verkaufsvorgang stammen, fehlt es regelmäßig an der für § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erforderlichen Offensichtlichkeit.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen markenrechtlichen (Dritt-)Auskunftsanspruch.
Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Automobilherstellerin. Sie ist unter anderem Inhaberin der beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) unter der Registernummer 000018762 N01 mit Priorität vom 01.04.1996 am 02.06.1998 eingetragenen Bildmarke
(Klagemarke 1), die unter anderem Schutz für Waren der Nizza-Klasse 12 „Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Teile dieser Waren (soweit in Klasse 12 enthalten), einschließlich Motoren für Kraftfahrzeuge“ genießt (vgl. Registerauszug, Anlage K 1).
Außerdem ist sie Inhaberin der unter der Registernummer 013264486 N02 beim EUIPO mit Priorität vom 17.09.2014 am 02.03.2015 eingetragenen Bildmarke
(Klagemarke 2), die unter anderem Schutz für Waren der Nizza-Klasse 11 „Beleuchtung und Lichtreflektoren“ genießt (vgl. Registerauszug, Anlage K 1).
Zudem ist sie Inhaberin der unter der Registernummer 979439 N03 eingetragenen IR-Wort-/Bildmarke
mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union (Klagemarke 3), die unter anderem Schutz für Waren der Nizza-Klasse 11, darunter „Beleuchtungseinrichtungen“ genießt (vgl. Registerauszug, Anlage K 1).
Weiter ist die Klägerin Inhaberin der beim EUIPO unter der Registernummer 000018812 N04 mit Priorität vom 01.04.1996 am 26.05.1998 eingetragenen Wortmarke „AUDI“ (Klagemarke 4). Diese genießt unter anderem für Waren der Nizza-Klasse 12 „Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Teile dieser Waren (soweit in Klasse 12 enthalten)“ Schutz( vgl. Registerauszug, Anlage K 1)
Schließlich ist sie Inhaberin der beim EUIPO unter der Registernummer 001411768 N05 mit Priorität vom 01.12.1999 am 01.03.2006 eingetragenen Wortmarke „Audi“ (Klagemarke 5), die unter anderem für Waren der Klasse 11 „Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte (soweit in Klasse 16 enthalten)“ Schutz genießt (vgl. Registerauszug, Anlage K 1).
Die Beklagte ist ein Unternehmen der eBay-Gruppe. Sie ist in Luxemb o urg R. als Zahlungsdienstleisterin zugelassen und wickelt Zahlungsvorgänge im Rahmen von Verkäufen über den eBay-Onlineshop bzw. eBay-Marketplace ab. Die Beklagte nimmt hierbei Zahlungen von Käufern im Namen des jeweiligen Verkäufers/registrierten Nutzers ihrer Plattform entgegen und leitet diese entsprechend weiter.
Die Klägerin stellte im März 2022 fest, dass ein Verkäufer namens „jordi9014 V. “ über www.eBay.de Produkte unter der Bezeichnung „4X LED Auto Logo Türbeleuchtung Transparent Tür Licht Projektion Für Audi DHL“ zum Kaufpreis von 13,99 € bewarb sowie zum Verkauf anbot, wie auf Bl. 7 d. GA ersichtlich. Die Klägerin ließ am 28.03.2022 einen Testkauf durchführen, wobei die weiteren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind (vgl. Testkaufdokumentation, Anlagen K 3 und K 11). Der Testkäufer gab zudem am 28.03.2022 via PayPal unter der PayPal-Transaktionsnummer 2WL0634558467450U N06 die Zahlung eines Betrages in Höhe von 13,99 € an die Beklagte unter der Rechnungsnummer 06f444b5-c c7e-4c08-a035-2503b99445oa N07 frei (vgl. Screenshots, Bl. 10 f. d. GA). Die Beklagte nahm diese Zahlung entgegen und leitete sie an den Verkäufer weiter.
Die Klägerin konnte über eBay folgende Personendaten zu dem Verkäufer einsehen: Arnoldi Guido T. , Auf der Steinrausch E.-straße 14, 54290 Trier W. (vgl. auch Anlage K 11). Sie versuchte diesen mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2022 unter den vorstehenden Kontaktdaten abzumahnen sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufzufordern, eine Zustellung gelang jedoch nicht (vgl. Abmahnschreiben sowie Unzustellbarkeitsmitteilung, Anlage K 4). Die Klägerin versuchte daraufhin, bei dem eBay VeRI-Team weitere Informationen über den Anbieter einzuholen, sie erhielt jedoch keine weiteren Auskünfte (vgl. Schriftverkehr, Anlage K 5).
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.05.2022 ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 23.05.2022 zur Dritt-Auskunftserteilung auf (vgl. Anlage K 7). Dies lehnte die Beklagte ab. Gegen den Anbieter/Verkäufer der streitgegenständlichen Offerte erhob die Klägerin bisher keine Klage.
Die Klägerin stützt ihren Auskunftsanspruch „hinsichtlich der Verwendung des Zeichens der Vier Ringe“ zunächst auf die Klagemarke 1, danach auf die Klagemarke 2 und sodann weiter hilfsweise hierzu auf die Klagemarke 3. Ihren Auskunftsanspruch „hinsichtlich der Verwendung des Zeichens Audi“ stützt sie zuvörderst auf die Klagemarke 4, danach auf die Klagemarke 5 und schließlich hilfsweise hierzu auf die Klagemarke 3.
Die Klägerin behauptet, die erworbenen Türeinstiegsbeleuchtungen, wie aus der als Anlagen K 3 und K 11 vorgelegten Testkaufdokumentation ersichtlich, seien von ihr auf das streitgegenständliche Angebot hin erworben worden und diese enthielten das folgende Inlay, welches beim Einschalten das folgende Bild projizierten:
Der Produktprüfer Herr Serhyj Jewtymowycz Y. habe diese Produkte geprüft, ein Produkt geöffnet, das Inlay herausgenommen sowie das Inlay fotografiert. Er habe danach das Produkt an eine Stromquelle angeschlossen und die oben ersichtliche Projektion erzeugt. Bei den Verletzungsprodukten handele es sich auch zweifelsfrei nicht um originale Produkte der Klägerin. Sie stelle weder derartige, über die streitgegenständlichen Angebote beworbene sowie erworbene Einstiegsbeleuchtungen her, noch biete sie solche wie die vorstehend abgebildeten an. Vielmehr biete sie folgende Einstiegsbeleuchtungen an:
Außerdem habe schon eine Sichtprüfung gezeigt, dass es sich bei den Produkten um Fälschungen handele, da diese von ihrem Mindestqualitätsmaßstab deutlich von originalen Produkten der Klägerin abweichen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift des Zahlungsempfängers, für den die Beklagte am 28.03.2022 um 15:26:43 Uhr via PayPal unter der PayPal-Transaktionsnummer 2WL0634558467450U N06 einen Betrag in Höhe von 13,99 € unter der Rechnungsnummer 06f444b5-cc7e-4c08-a035-2503b99445oa N07 empfing.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle an einer offensichtlichen Rechtsverletzung. Die Klägerin leite die Offensichtlichkeit aus Umständen her, die sich der Beklagten vollständig und ohne jeden Zweifel verschließen und deren Kenntnis nicht von ihr verlangt werden könne, insbesondere könne sie nicht wissen, ob die streitgegenständlichen Produkte von der Klägerin stammen bzw. lizenziert werden oder nicht. Hinzukomme, dass im Streitfall nicht zweifelsfrei feststellbar sei, ob die Leuchte, die die Klägern beanstande, tatsächlich aus dem Verkaufsvorgang stamme, dessen Transaktion Gegenstand des Klageantrags sei. So weichen diejenigen Produkte – so behauptet die Beklagte –, die die Klägerin im Testkauf erworben haben will, im Aussehen von den Produkten ab, die sie im Testkauf erhalten haben will (vgl. Screenshots, Bl. 111 d. GA). Zudem seien die Kontaktdaten aus Angebot und Testkauf verschieden (vgl. Bl. 114 d. GA).
Die Beklagte beruft sich zudem auf das luxemburgische J. Bankgeheimnis sowie datenschutzrechtliche Vorschriften, die ebenfalls einer Auskunftserteilung durch sie entgegenstünden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachstehenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Dritt-Auskunftserteilung aus (Art. 189 Abs. 2 UMV i.V.m.) Art. 129 Abs. 2 UMV, §§ 119 Nr. 2, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 MarkenG.
Auskunftsansprüche wegen Verletzung einer Unionsmarke unterliegen gemäß Art. 129 Abs. 2 UMV, Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO dem Recht des Staates, in dem die Verletzung begangen wurde. Art. 8 Abs. 2 der Rom II-VO ist dahin auszulegen, dass darunter der Staat zu verstehen ist, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, also der Staat, in dem die Verletzungshandlung begangen wurde (EuGH, GRUR 2017, 1120 Rn. 98 – Nintendo/Big Ben). Danach richtet sich die Auskunftspflicht der Beklagten nach deutschem Sachrecht. Denn Anknüpfungspunkt für die gegen sie als Dritte geltend gemachten Ansprüche sind Verletzungshandlungen eines Inländers im Inland.
Nach § 19 Abs. 1 MarkenG kann der Inhaber einer Marke den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 MarkenG auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG besteht in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke gegen den Verletzer Klage erhoben hat, der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte.
Es fehlt im Streitfall an einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Sinne von § 19 Abs. 2 MarkenG.
Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung, wenn die Sach- und die Rechtslage so eindeutig sind, dass eine falsche Beurteilung kaum möglich ist und deshalb die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Auskunftsschuldners ausgeschlossen erscheint (BGH, GRUR 2021, 730 Rn. 50 – Davidoff Hot Water IV; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage (2021), § 19 Rn. 31). Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Produkt auch für einen Laien als Fälschung erkennbar ist (BGH, GRUR 2016, 497 – Davidoff Hot Water II). Auf eine solche Fallgestaltung mag der Tatbestand der offensichtlichen Rechtsverletzung zwar nicht beschränkt sein. Indes reicht auch allein die – immer bestehende – Möglichkeit der Aufklärbarkeit dieser Frage durch eine Beweiserhebung nicht aus, um die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung zu begründen, vielmehr muss die Frage der Rechtsverletzung für den in Anspruch genommenen Dritten aufgrund objektiver Umstände hinreichend sicher zu beurteilen sein (so für den Fall der – streitigen – Erschöpfung: OLG München, WRP 2017, 350, 355 – Versand durch Amazon; dies bestätigend BGH, GRUR 2021, 730 Rn. 51 – Davidoff Hot Water IV). Hierfür spricht auch die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 20. April 2007 (BT-Drs. 16/5048 S. 39), wonach durch das einschränkende Merkmal der Offensichtlichkeit der Dritte von der Prüfung entlastet werden soll, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, und Zweifel in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen. Dagegen steht der Umstand allein, dass der als auskunftspflichtig in Anspruch Genommene das Vorliegen einer Rechtsverletzung (einfach) bestreitet, der Annahme der Offensichtlichkeit nicht entgegen (BGH, GRUR 2021, 730 Rn. 51 – Davidoff Hot Water IV).
Dies berücksichtigend kann im Streitfall nicht von einer offensichtlichen Rechtsverletzung ausgegangen werden. Zwar dürfte die Rechtslage im Hinblick auf die hier angegriffenen Verletzungshandlungen jedenfalls zwischenzeitlich auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2022 – I ZR 144/21 so eindeutig sein, dass dies der Offensichtlichkeit nicht entgegensteht. Insoweit ist nach Ansicht der erkennenden Kammer als maßgeblicher Zeitpunkt, wann die Offensichtlichkeit vorliegen muss, derjenige der letzten mündlichen Verhandlung zu Grunde zu legen, auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung dürfte es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, da jedenfalls die Sachlage im Streitfall nicht so eindeutig ist, dass eine falsche Beurteilung kaum möglich ist und deshalb die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Auskunftsschuldners – hier der Beklagten – ausgeschlossen erscheint. Die Beklagte hat zum einen qualifiziert bestritten, dass diejenigen Produkte, welche die – insoweit darlegungs- und beweisbelastete – Klägerin als Testkaufprodukte bezeichnet und hinsichtlich derer sie die Fälschungsmerkmale vorträgt, tatsächlich aus dem Verkaufsvorgang stammen, der auf der Grundlage des streitgegenständlichen Angebots in Gang gesetzt wurde und dessen Transaktion Gegenstand des Klageantrags ist. Soweit die Klägerin ausführt, sie biete „Beweis an“ und „das angerufene Gericht“ könne „also Beweis über“ ihren „entsprechenden Tatsachenvortrag“ erheben, verfängt dies nicht, da allein die – immer bestehende – Möglichkeit der Aufklärbarkeit durch eine Beweiserhebung die Offensichtlichkeit nicht zu begründen vermag, weil sonst diesem materiell-rechtlichen Tatbestandsmerkmal jegliche eingrenzende Funktion genommen würde (OLG München, WRP 2017, 350, 355 – Versand durch Amazon). Zum anderen kann die Beklagte unmöglich das gesamte – umfangreiche – aktuelle und vergangene Sortiment der Klägerin kennen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist im Streitfall nicht von einer offensichtlichen Rechtsverletzung auszugehen, da erst im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären wäre, ob die Türeinstiegsleuchten überhaupt aus einer Bestellung/Lieferung aufgrund des streitgegenständlichen Angebots stammen und ggf. im Anschluss daran, ob diese tatsächlich nicht von der Klägerin stammen (zu der insoweit wohl abweichend zu beurteilenden Darlegungs- und Beweislast zu sonstigen Fälschungsfällen vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2022 – I 20 U 135/21).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Streitwert: 10.000,- €.
Dr. Drees Dr. von Thannhausen Papeo