Einstweilige Verfügung: „Coffee at K“ verletzt Gemeinschaftsmarke „Coffee at X“
KI-Zusammenfassung
Die Markeninhaberin beantragte im einstweiligen Rechtsschutz ein Verbot der Zeichenbenutzung „Coffee at K“ für Kaffeestationen, Befüllprodukte sowie Installations-, Wartungs- und Reparaturleistungen. Streitentscheidend war, ob wegen Zeichen- und Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit Verwechslungsgefahr nach Art. 9 Abs. 1 lit. b GMV besteht. Das LG Düsseldorf bejahte bei identischen Waren/Dienstleistungen eine begriffliche Verwechslungsgefahr, obwohl die originäre Kennzeichnungskraft der Marke als schwach eingestuft wurde. Der Antrag wurde erlassen; Dringlichkeit und Interessenabwägung wurden bejaht.
Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen; Benutzung von „Coffee at K“ für die angebotenen Waren/Dienstleistungen untersagt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art. 9 Abs. 1 lit. b GMV besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn wegen Zeichen- und Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr einschließlich gedanklicher Verbindung begründet ist.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfordert eine umfassende Würdigung aller Umstände; zwischen Zeichenähnlichkeit, Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit und Kennzeichnungskraft besteht eine Wechselwirkung.
Auch bei schwacher originärer Kennzeichnungskraft kann Verwechslungsgefahr vorliegen, wenn die Waren/Dienstleistungen identisch sind und eine relevante Zeichenähnlichkeit (insbesondere begrifflich) gegeben ist.
Beschreibende Anklänge eines Zeichens schließen Verwechslungsgefahr nicht zwingend aus, wenn die Gesamtbezeichnung nicht als reine Beschaffenheitsangabe verstanden wird und als Herkunftshinweis wirken kann.
Der Verfügungsgrund nach § 935 ZPO ist gegeben, wenn bei fortgesetzter Benutzung eines verwechslungsfähigen Zeichens eine nachhaltige, nachträglich nicht vollständig behebbare Beeinträchtigung der Markenwertschätzung droht und der Antrag zeitnah nach Kenntniserlangung gestellt wird.
Tenor
1. Der Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „Coffee at K“ für Kaffestationen und deren Befüllprodukte sowie Installations-, Wartungs- und Reparaturdienstleistungen zu benutzen, nämlich unter diesem Zeichen Kaffeestationen und Befüllprodukte sowie Installations-, Wartungs- und Reparaturdienstleistungen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.
2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an der gesetzlichen Vertreterin der Verfügungsbeklagten, angedroht.
3. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin bietet seit dem Jahr 2004 deutschlandweit für gewerbliche Kunden die Vermietung, Installation, Wartung und Reparatur von Heißgetränke- und Kaffeeautomaten in deren Arbeitsräumen an und vertreibt die entsprechenden Befüllprodukte.
Sie ist alleinverfügungsberechtigte Inhaberin der folgenden am 15.09.2008 eingetragenen europäischen Gemeinschaftsbildmarke Nr. #####/####:
Die Gemeinschaftsmarke ist in den internationalen Klassen 11, 30 und 37 eingetragen für elektrische Kaffee-, Tee- und Espressomaschinen, Installation, Montage, Wartung und Reparatur von Geräten und Anlagen für Heiß- und Kaltgetränke, Kaffee, Kaffeeextrakte, Kaffeeersatzmittel, Instantkaffee, Kakao, Kakaogetränke, Schokolade, Schokoladeextrakte in Pulver, granulierterter und flüssiger Form, Schokoladengetränke, Tee, Teeextrakte, Teeersatzmittel, Instanttee, Kekse und Zucker.
Die Verfügungsbeklagte bietet unter der Internetdomain „coffeeatjob.de“ ebenfalls die Vermietung, Installation, Wartung und Reparatur von Kaffeestationen für gewerbliche Kunden in deren Arbeitsräumen an und vertreibt die zugehörenden Befüllprodukte.
Mit Schreiben vom 23.03.2015 mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 27.03.2015 auf.
Die Verfügungsklägerin behauptet, sie sei die führende Anbieterin von Kaffeeservice für Unternehmen und genieße eine überdurchschnittlich hohe Bekanntheit. Auf dem deutschen Markt für Kaffeeversorgung gewerblicher Kunden in deren Arbeitsräumen seien neben ihr nur fünf weitere Mitbewerber bundesweit tätig. Ihr Umsatzerlös habe sich seit dem Jahr 2010 von 2,192 Mio. Euro auf 6,332 Mio. Euro im Jahr 2014 gesteigert. In den Jahren 2010 – 2014 habe sie insgesamt 3,232 Mio. Euro in Werbung und Marketingmaßnahmen, unter anderem Fernsehwerbung bei dem Fernsehsender N24, investiert. Die Ausgaben für Werbung habe sie von 40.000,00 Euro im Jahr 2010 auf 192.000,00 Euro im Jahr 2014 erhöht. Die Anzahl der Automatenstandplätze sei von 955 im Jahr 2010 auf 2.777 im Jahr 2014 gestiegen. Zu den Kunden der Verfügungsklägerin würden beispielsweise große Industrieunternehmen, mehrere Bundesämter, Botschaften, sowie Gerichte zählen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 250.000,00 Euro, Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahre, diese zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin), zu untersagen, ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „Coffee at K“ für Kaffestationen und deren Befüllprodukte sowie Installations-, Wartungs- und Reparaturdienstleistungen zu benutzen, nämlich unter diesem Zeichen Kaffeestationen und Befüllprodukte sowie Installations-, Wartungs- und Reparaturdienstleistungen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Verfügungsklägerin die führende Anbieterin von Kaffeeservice für Unternehmen sei und eine überdurchschnittlich hohe Bekanntheit genieße.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag ist begründet. Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch (zu I.) und einen Verfügungsgrund (zu II.) hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 935, 936, 916 ff. ZPO.
I.
Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung des streitgegenständlichen Zeichens.
Die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 GMV sind vorliegend erfüllt.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b) GMV gewährt die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es ihm, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der verwendeten Kennzeichen, der Ähnlichkeit der mit ihnen bezeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Ein geringer Grad an Ähnlichkeit der Waren kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Kennzeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. EuGH, GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/PUMA; EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon). Abzustellen ist dabei auf den durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 – Lloyd).
Vorliegend hat die Verfügungsbeklagte das Zeichen „Coffee at K“ für die Vermietung, Installation, Wartung und Reparatur von Kaffeestationen an gewerbliche Kunden in deren Arbeitsräumen und den Vertrieb zugehörender Befüllprodukte verwendet, mithin für identische Waren und Dienstleistungen, für die auch die Verfügungsmarke geschützt ist. Diese ist unter anderem für elektrische Kaffee-, Tee- und Espressomaschinen, deren Installation, Montage, Wartung und Reparatur, sowie deren Befüllprodukte geschützt.
Als ungeschriebener Faktor zu berücksichtigen ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, insbesondere ihre Bekanntheit (vgl. EuGH GRUR 2009, 356 – Editions Albert René). Die Verwechslungsgefahr ist nämlich umso größer, je höher die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens ist (EuGH GRUR 1998, 387 – SABEL). Unter Kennzeichnungskraft versteht man die Eignung eines Zeichens, sich dem Publikum aufgrund seiner Eigenart und seines gegebenenfalls durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades als Marke einzuprägen, das heißt, als Herkunftshinweis erkannt, in Erinnerung behalten und wiedererkannt zu werden (Ingerl/Rohnke,3. Aufl., § 14, Rn. 497). Ausgangspunkt ist die Vermutung normaler originärer Kennzeichnungskraft, soweit keine Besonderheiten der Zeichengestaltung festgestellt werden können, welche die Annahme einer geringeren Kennzeichnungskraft rechtfertigen (BGH GRUR 2000, 1028, 1029 – Ballermann).
Die originäre Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke ist vorliegend als schwach einzustufen. Die Verfügungsmarke enthält produktbeschreibende Anklänge dahingehend, dass es sich bei den betreffenden Waren/Dienstleistungen um Kaffeeautomaten/-getränke handelt, die am B-Platz erhältlich sind. Einem Zeichen, das in einer für die angesprochenen Verkehrskreise (unschwer) erkennbaren Weise eng an einen beschreibenden und damit seinerseits nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG schutzunfähigen Begriff angelehnt ist, wird nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zugebilligt (BGH GRUR 2008, 1002 – Schuhpark; Ingerl/Rohnke, 3. Aufl., § 14, Rn. 552).
Dahingestellt bleiben kann, ob die Verfügungsmarke durch Benutzung nunmehr über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. Denn eine Verwechslungsgefahr ist auch bei einer schwachen Kennzeichnungskraft aufgrund der Waren- und Dienstleistungsidentität und der begrifflichen Zeichenähnlichkeit gegeben.
Hinsichtlich der Ähnlichkeit der beiderseitigen Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere auf die sie unterscheidenden und sie dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind, denn entscheidend ist, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren und Dienstleistungen wirkt, der Marken regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (EuGH GRUR 1998, 387 – SABEL). Nach langjähriger Auffassung des BGH treten übereinstimmende Merkmale mehr hervor als Unterschiede, so dass es nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen zweier Zeichen ankommt (BGH GRUR 2004, 783 – Neuro-Vibolex/Neuro-Fibraflex). Das soll insbesondere dann gelten, wenn der übereinstimmende Teil quantitativ gegenüber dem anderen Teil überwiegt (BGH GRUR 1993, 118 – Corvaton/Corvasal).
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob klangliche oder schriftbildliche Zeichenähnlichkeit besteht. Denn unter Zugrundelegung der oben beschriebenen Grundsätze ist das angegriffene Zeichen „Coffee at K“ nach einer Gesamtbetrachtung mit dem Verfügungszeichen „Coffee at X“ jedenfalls dem Sinngehalt nach verwechslungsfähig.
Der für den maßgeblichen Verkehrskreis – gewerbliche Kunden – erkennbare Sinngehalt der verwendeten, zum englischen Grundwortschatz gehörenden, Worte liegt darin, dass es sich bei der jeweils angebotenen Ware/Dienstleistung um Kaffeeautomaten/-getränke handelt, die in den Arbeitsräumen erhältlich sind.
Die begriffliche Übereinstimmung in einer produktbeschreibenden Angabe reicht zwar in der Regel nicht aus, um Verwechslungsgefahr zu begründen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rn. 918). Vorliegend schließen die lediglich beschreibenden Anklänge der verwendeten begrifflich übereinstimmenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr jedoch nicht aus. Die Kombination der Worte "Coffe at" und "X/K" ist aus sich heraus nicht als Bezeichnung einer bestimmten Ware verständlich und keine reine Beschaffenheitsangabe. Die Zeichen haben zwar einen produktbeschreibenden Anklang, sie sind aber nicht rein beschreibend für die angebotenen Waren und Dienstleistungen. Zwar wird ersichtlich, dass eine mit Kaffeeversorgung in den Arbeitsräumlichkeiten zusammenhängende Ware/Dienstleistung gemeint sein soll. Allerdings wird nicht deutlich, was für eine Art Ware/Dienstleistung konkret gemeint ist. So werden tatsächlich unter der Marke nicht nur Kaffee angeboten, sondern auch andere Heißgetränke. Es werden sowohl die Vermietung, Installation, Wartung und Reparatur von Heißgetränke- und Kaffeeautomaten angeboten, als auch deren Befüllprodukte vertrieben.
II.
Der gemäß § 935 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben.
Der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Den Nachteilen, die der Antragsteller aus einem Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache entstehen können, sind die Nachteile gegenüber zu stellen, die dem Antragsgegner aus der Anordnung drohen. Das Interesse des Antragstellers muss so sehr überwiegen, dass der beantragte Eingriff in die Sphäre des Antragsgegners aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (Oberlandesgericht Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 146, 147 - E-Sky; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Auflage 2015, Rn. 301).
Ein solches Überwiegen der Interessen der Verfügungsklägerin ist vorliegend gegeben. Bei der fortgesetzten Verwendung des mit der Verfügungsmarke verwechslungsfähigen Zeichens für die Waren/Dienstleistungen der Verfügungsbeklagten droht der Verfügungsklägerin als Markeninhaberin eine nachhaltige Schädigung der Wertschätzung ihres Zeichen, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann.
Dem Erlass der einstweiligen Verfügung stehen schutzwürdige Belange der Verfügungsbeklagten nicht entgegen.
Hinsichtlich der Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung bestehen keine Bedenken. Die Verfügungsklägerin hat dargelegt und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers vom 02.04.2015 glaubhaft gemacht, bei einer Online-Recherche am 10.03.2015 Kenntnis von dem Angebot der Verfügungsbeklagten erlangt zu haben. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist nach erfolgter Abmahnung gute vier Wochen später, nämlich am 07.04.2015 bei Gericht eingegangen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 100.000,00 €