Unternehmenskennzeichen „Novadent“: Unterlassung gegen Firmenschlagwort „Novdent“
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, seit Jahren unter „Novadent“ im Geschäftsverkehr tätig, nahm die Beklagte auf Unterlassung der Bezeichnung „Novdent“ sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Streitpunkt war, ob „Novadent/Novdent“ beschreibend und damit nicht schutzfähig ist und ob Verwechslungsgefahr besteht. Das LG Düsseldorf bejahte den Schutz als Unternehmenskennzeichen, einen kennzeichenmäßigen Gebrauch durch Firmierung/HR-Eintrag und Stellenanzeige sowie Verwechslungsgefahr bei Branchenidentität und hoher Zeichenähnlichkeit. Die Beklagte wurde zur Unterlassung und zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten (inkl. HR-Auszug) verurteilt.
Ausgang: Klage auf Unterlassung der Bezeichnung „Novdent“ sowie Zahlung von Abmahn- und Auskunftskosten vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein unterscheidungskräftiger Firmenschlagwortbestandteil genießt als Unternehmenskennzeichen Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG, wenn keine feststellbare rein beschreibende Verwendung vorliegt.
Ein Zeichen wird kennzeichenmäßig benutzt, wenn es innerhalb der Unternehmensbezeichnung aus Verkehrssicht als maßgeblicher Herkunftshinweis und nicht lediglich als Rechtsform- oder Tätigkeitsangabe verstanden wird.
Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Wechselwirkung von Branchenähnlichkeit, Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft zu beurteilen; bei Branchenidentität und hoher Zeichenähnlichkeit kann sie auch bei nur geringer Kennzeichnungskraft vorliegen.
Die Wiederholungsgefahr wird durch bereits erfolgte Kennzeichenbenutzungen (z.B. Handelsregistereintrag, werbliche Verwendung) indiziert und entfällt regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Vorgerichtliche Abmahnkosten sind im Kennzeichenrecht nach GoA-Grundsätzen erstattungsfähig, wenn die Abmahnung begründet und zur außergerichtlichen Streitbeilegung erforderlich ist.
Tenor
I.
Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr den Begriff „Novdent“ für ein Unternehmen, das Zahnersatzprodukte, Zahnimplantate und alle damit verbundenen Produkte vermarktet und/oder vertreibt, zu benutzen.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 536,70 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2017 zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 €, im Hinblick auf Ziffern II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die in Hamburg ansässige Klägerin vermarktet und vertreibt unter anderem Zahnersatzprodukte, wie etwa Zahnimplantate. Sie ist seit 1994 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Firma „Novadent S mbH“ eingetragen. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, firmiert unter „Novdent N GmbH“. Ausweislich des sie betreffenden Handelsregistereintrags beim Amtsgericht Düsseldorf ist Gegenstand des Unternehmens Vermarktung und Vertrieb von medizinischen Implantaten, insbesondere Zahnimplantaten und allen damit verbunden Produkten. Über das Internetportal „jobDENTAL“ hatte sie jedenfalls im Januar 2017 eine Stellenanzeige geschaltet (Anlage K 4). Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.2017 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens und unter Hinweis auf die für sie beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wort-/Bildmarke DE 39916072 – für den Fall, dass die Beklagte das Schlagwort „Novdent“ zukünftig auch für Waren und Dienstleistungen verwenden sollte – erfolglos ab. Mit gleichem Schreiben forderte sie die Beklagte zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.045,40 € netto auf, die sie aus einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 25.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale berechnet. Wegen der Einzelheiten der Abmahnung wird auf die als Anlage K 5 zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen. Unter dem 23.02.2017 (Anlage K 6) wies die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche über ihren Prozessbevollmächtigten zurück. Mit der vorliegenden Klage, die der Beklagten am 07.04.2017 zugestellt worden ist, verlangt die Klägerin Unterlassung der Zeichennutzung sowie Zahlung eines Betrages in Höhe von 536,70 € netto, der sich aus einer 0,65 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 25.000,00 € nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € sowie Kosten für einen Handelsregisterauszug in Höhe von 4,50 € zusammensetzt.
Die Klägerin behauptet, sie sei in dem maßgeblichen Verkehrskreis, der sich aus niedergelassenen Zahnärzten zusammensetze, bekannt.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie ihren ursprünglich angekündigten Unterlassungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2018 konkretisiert hat, nunmehr
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, eine Kennzeichenverletzung liege nicht vor, da die Bezeichnung „Novadent“ rein beschreibend und damit nicht schutzfähig sei. Auch die Bezeichnung „Novdent“ habe eine rein beschreibende bzw. hinweisende Funktion. Schließlich bestehe auch keine Verwechslungsgefahr, da beide Parteien in ihren Namen weitere Zusätze trügen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Protokoll der Sitzung vom 06.06.2018 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Sie ist vollumfänglich begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die begehrte Unterlassung. Der Anspruch beruht auf § 15 Abs. 2, 4 MarkenG. Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
1.
Die Klägerin ist Inhaberin der geschäftlichen Bezeichnung „Novadent“. Nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG sind Unternehmenskennzeichen solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S. des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (st. Rspr.; vgl BGH GRUR 1999, 492, 494 = NJW-RR 1999, 1202 = WRP 1999, 523 – Altberliner, m.w.N.). Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Annahme der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH a.a.O. – Altberliner). Für fremdsprachige Angaben, die vom inländischen Verkehr ohne weiteres verstanden werden, insbesondere geläufige Bezeichnungen der englischen Sprache, gilt das gleiche wie für deutschsprachige Bezeichnungen (BGH GRUR 1996, 68 (69) – COTTON LINE; BGH GRUR 1980, 319 – VIDEO-RENT).
Diesen Anforderungen genügt das Zeichen „Novadent“. Das streitgegenständliche Zeichen vermag in § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG genügender Weise schlagwortartig auf die „Novadent S mbH“ zu verweisen. Es ist seiner Art nach im Vergleich zu den weiteren Bestandteilen „S mbH“, die lediglich auf die Rechtsform und das Tätigkeitsfeld der Klägerin verweisen, geeignet, sich im Verkehr als Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Das Zeichen ist auch nicht selbst als rein beschreibend einzuordnen. Dem angesprochenen Verkehrskreis gehören, wie die im Jahr 2013 bundesweit mit U durchgeführte Werbeaktion zeigt, nicht nur Zahnärzte, sondern auch Verbraucher an, die nicht notwendigerweise über Kenntnisse der lateinischen bzw. französischen Sprache verfügen. Aber selbst, wenn unterstellt wird, dass der angesprochene Verkehrskreis sich ausschließlich aus niedergelassenen Zahnärzten zusammensetzt, sieht dieser darin keine reine Beschreibung der Klägerin oder der von ihr ausgeübten Tätigkeiten. Zwar mag der angesprochene Verkehr in dem Zeichen der Klägerin die Bestandteile „nova“ und „dent“ erkennen. Selbst wenn er diese wiederum mit „neu“ und „Zahn/Zähne“ assoziiert, so erkennt er das Zeichen „Novadent“ dennoch nicht als reine Beschreibung für die Vermarktung und den Vertrieb von Zahnimplantaten. Dabei ist zu beachten, dass es sich um eine Wortkombination handelt, deren konkrete Zusammenstellung so in keinem Sprachraum benutzt wird. Selbst wenn also der angesprochene Verkehr seine Fremdsprachenkenntnisse anwendet und gegebenenfalls kombiniert, so erkennt er doch, dass der Begriff „Novadent“ so in keiner Sprache existiert, so dass die Bezeichnung als jedenfalls in gewissem Maße eigenartig und kreativ einzuordnen ist.
2.
Die Beklagte nutzt das angegriffene Zeichen kennzeichenmäßig. Ein kennzeichenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn das angegriffene Zeichen aus der Perspektive des Durchschnittsverbrauchers als Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden kann (BGH GRUR 2009, 685, Tz. 20 – ahd.de; BGH GRUR 2005, 419 – Räucherkate; jeweils m.w.N.). So liegt es hier. Die Beklagte verwendet das angegriffene Zeichen „Novdent“ innerhalb der Gesamtbezeichnung „Novdent N GmbH“ für die Schaltung von Stellenanzeigen und hat die Gesamtbezeichnung auch im Handelsregister eintragen lassen. Innerhalb der Gesamtbezeichnung ist der Bestandteil „Novdent“ der einzige Teil, der nicht rein beschreibend auf die Rechtsform oder die Tätigkeit der Beklagten hinweist. Denn der Verkehr versteht auch den Begriff „N“ als Hinweis auf medizinische Dienstleistungen und Produkte. Aus Sicht des angesprochenen Verkehrs fungiert daher allein das angegriffene Zeichen „Novdent“ als Herkunftshinweis. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Unterscheidungskraft des Streitzeichens „Novadent“ Bezug genommen werden, die hier entsprechend gelten. Letztlich wird der Verkehr in „Novdent“ noch weniger eine reine Beschreibung sehen, da er den Bestandteil „Nov“ nicht zwingend als Verkürzung von „Nova“ erkennen oder mit der Bedeutung „neu“ verbinden wird.
3.
Schließlich besteht zwischen den Vergleichszeichen Verwechslungsgefahr. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei von einer Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen, der Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Zeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien auszugehen ist und ein größerer Abstand der Tätigkeitsgebiete durch einen höheren Grad der Zeichenähnlichkeit oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH GRUR 2008, 803 - HEITEC).
a.
Zunächst besteht Branchenidentität. Beide Parteien sind im Bereich der Vermarktung und des Vertriebs von Zahnimplantaten tätig.
b.
Die zu vergleichenden Zeichen weisen eine große Zeichenähnlichkeit auf. Auch im Unternehmenskennzeichenrecht gelten prinzipiell der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks und der Erfahrungssatz geringer Neigung des Verkehrs zu analytischer Betrachtungsweise (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage 2010, § 15 Rn. 82 m.w.N.). Danach ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der beiderseitigen Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und sie dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Denn entscheidend ist, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren und Dienstleistungen wirkt, der Marken regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (st. Rspr. seit EuGH GRUR 1998, 387 – SABEL, Rn. 23; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 374).
Die große Zeichenähnlichkeit ergibt sich bereits daraus, dass die Vergleichszeichen in schriftbildlicher Hinsicht nahezu identisch sind. Denn in schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die Zeichen lediglich dadurch, dass im Streitzeichen an vierter Stelle ein „a“ eingefügt ist, ein Unterschied, der jedoch vom angesprochenen Verkehr durch seine Positionierung in der Zeichenmitte kaum wahrgenommen wird. In allen weiteren sieben Buchstaben sind die Zeichen identisch. Der angesprochene Verkehr wird, wenn er die Vergleichszeichen nicht in direkter Gegenüberstellung sieht, diesen Unterschied nicht in Erinnerung behalten.
c.
Selbst bei unterstellter geringer Kennzeichnungskraft des Streitzeichens liegt aufgrund der Branchenidentität und der großen Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG vor.
4.
Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die bereits erfolgten Zuwiderhandlungen in Form der Eintragung ins Handelsregister und der Schaltung einer Stellenanzeige indiziert. Die Beklagte hat die Wiederholungsgefahr auch nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt.
II.
Darüber hinaus stehen der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 532,20 € sowie auf Zahlung der Kosten des Handelsregisterauszuges in Höhe von 4,50 €, jeweils nebst Zinsen, zu.
1.
Die Klägerin kann von der Beklagten Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 532,20 € verlangen, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag liegen vor. Im Kennzeichenrecht sind Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig, wenn die Abmahnung begründet und berechtigt ist. Begründet ist eine Abmahnung, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestehen (Ingerl/Rohnke, a.a.O. §§ 14-19 Rn. 296 ff. m.w.N.). Berechtigt ist sie, wenn die Abmahnung erforderlich war, um dem Verletzer einen Weg zu weisen, den Verletzten ohne Gerichtsverfahren klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2009, 502, 503 – pcb; 2010, 354, 355 - Kräutertee).
Beides ist vorliegend der Fall. Die Abmahnung war begründet, da die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zustanden. Darüber hinaus war die Abmahnung berechtigt, da sie der Beklagten die Möglichkeit eröffnet hat, die Sache ohne ein Gerichtsverfahren zu beenden.
Die geltend gemachten Abmahnkosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Bei Kennzeichenstreitsachen handelt es sich um eine Spezialmaterie, bei der die Einschaltung eines Rechts- oder Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung stets notwendig ist (Ingerl/Rohnke, a.a.O., vor §§ 14-19 Rn. 304). Auch die angesetzte Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3, von der im Klagewege nur die Hälfte, also eine 0,65 Gebühr – zuzüglich Auslagenpauschale – geltend gemacht wird, ist vorliegend angemessen. Der Streitwert von 25.000,00 € ist ebenfalls nicht übersetzt.
2.
Der Anspruch auf Zahlung der Kosten für den Handelsregisterauszug in Höhe von 4,50 € besteht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 15 Abs. 2, 5 MarkenG. Denn die Beklagte handelte zumindest fahrlässig, indem sie sich vor Eintragung ins Handelsregister und Schaltung von Stellenanzeigen nicht über entgegenstehende Kennzeichenrechte informiert hat.
3.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 291, 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
IV.
Streitwert: 25.000,00 €