Einstweilige Verfügung gegen Nutzung eines Doppelwinkel-Designs bei Sportschuhen
KI-Zusammenfassung
Im einstweiligen Verfügungsverfahren untersagte das Landgericht Düsseldorf der Antragsgegnerin wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, in der EU Sportschuhe mit bestimmten bildlichen Doppelwinkel-Elementen herzustellen, zu bewerben, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder ein- bzw. auszuführen. Für Zuwiderhandlungen wurden hohe Ordnungsgelder bzw. ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt; bei Zustellung ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift beizufügen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Verwendung eines Doppelwinkel-Designs in Sportschuhen stattgegeben; Unterlassungsverbot mit Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft und Kostentragung zu Lasten der Antragsgegnerin.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung kann im Wege besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen werden, wenn die Voraussetzungen eines glaubhaft gemachten vorläufigen Unterlassungsanspruchs vorliegen.
Ein Unterlassungsanspruch kann sich darauf erstrecken, die Herstellung, Bewerbung, das Angebot, Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Produkten mit bestimmten bildlichen Gestaltungselementen innerhalb der Europäischen Union zu untersagen.
Zur Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung kann das Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft androhen; die Androhung kann auch gegen gesetzliche Vertreter gerichtet werden.
Die Kosten des Verfahrens werden regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt; geht die einstweilige Verfügung zu Lasten des Antragsgegners, trägt dieser die Verfahrenskosten.
Bei Zustellung eines Beschlusses über eine einstweilige Verfügung ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird – in Kenntnis der Schutzschrift vom 14.03.2014 - im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung untersagt,
in der Europäischen Union Sport- und Freizeitschuhe, die, wie aus den nachfolgenden Einblendungen ersichtlich
a)

und/oder
b)

bildliche Elemente in Form eines Doppelwinkels aufweisen, herzustellen oder herstellen zu lassen, zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder solche Schuhe in die Europäische Union einzuführen und/oder aus der Europäischen Union auszuführen.
II.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.
V.
Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch erhoben werden (§ 924 ZPO). Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener T-Straße, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. Der Widerspruch soll eine Begründung unter Darlegung der Gründe, die für die Aufhebung geltend gemacht werden, enthalten. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Widerspruchs- und Widerspruchsbegründungsschrift sind durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen und zu unterzeichnen.
Düsseldorf, den 17.03.2014
Landgericht, 2a. Zivilkammer