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Landgericht Düsseldorf·2a O 73/23·01.05.2023

Unterlassungsbeschluss: Verbot des Vertriebs von Oberbekleidung mit Streifen-Kennzeichnung

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf untersagt der Antragsgegnerin, in Deutschland Oberbekleidung mit konkreten Streifen-Kennzeichnungen anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu besitzen, ein- oder auszuführen oder zu bewerben. Bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld bis 250.000 EUR oder Ordnungshaft (bis zu sechs Monate, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren). Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; der Streitwert wurde auf 135.000 EUR festgesetzt.

Ausgang: Unterlassungsantrag gegen Vertrieb und Bewerbung streifen-gekennzeichneter Oberbekleidung vollumfänglich stattgegeben; Androhung von Ordnungsmitteln und Kostentragung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtliches Unterlassungsgebot kann sich umfassend auf das Angebot, Inverkehrbringen, Besitzen, Ein- und Ausführen sowie die Bewerbung von Waren mit einer konkreten Kennzeichnung erstrecken.

2

Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu einem vom Gericht bestimmten Höchstbetrag anordnen; ist das Ordnungsgeld uneinbringlich, tritt an dessen Stelle Ordnungshaft.

3

Das Gericht kann im Wiederholungsfall erhöhte Ordnungshaft anordnen und deren Vollziehung bestimmten Personen (z. B. den gesetzlichen Vertretern) zuweisen.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Gerichtswert ist zur Bemessung des Streitwerts festzusetzen.

Relevante Normen
§ 924 ZPO

Tenor

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Oberbekleidungsstücke gemäß nachstehender Abbildung anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen oder auszuführen sowie zu bewerben, die mit einer Streifen-Kennzeichnung gemäß nachstehender Abbildung versehen sind:

und/oder

und/oder

              II.

Die Kosten des Verfahrens sind von der Antragsgegnerin zu tragen.

              III.

Bei Zustellung dieses Beschlusses sollen beglaubigte Abschriften der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.

              IV.

              Der Verfahrenswert wird auf 135.000,00 EUR festgesetzt

Rechtsmittelbelehrung

2

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch erhoben werden (§ 924 ZPO). Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. Der Widerspruch soll eine Begründung unter Darlegung der Gründe, die für die Aufhebung geltend gemacht werden, enthalten. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Die Gerichtssprache ist deutsch. Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Widerspruchs- und Widerspruchsbegründungsschrift sind durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen und zu unterzeichnen.

3

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

4

Düsseldorf, 02.05.20232 a. Zivilkammer

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Dr. Drees C.                                           Dr. von Thannhausen M.                                           Papeo I.

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Vors. Richterin am LG                            Richterin am LG                            Richterin am LG