LG Düsseldorf: Unterlassung „G/M E S“ nach § 15 MarkenG mangels Benutzung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte kennzeichenrechtliche Unterlassung gegen die Beklagte wegen der Nutzung von „G/M E S“-Zeichen im Bereich Wasser- und Abwasseraufbereitung in Deutschland. Das Gericht bejahte zwar die Kennzeichenrechte der Klägerin am Unternehmenskennzeichen und am Firmenschlagwort „G“. Die Klage blieb jedoch erfolglos, weil der Antrag als weit gefasstes Schlechthinverbot („M E S“ in jeder Form) nicht gerechtfertigt war und zudem eine relevante Zeichenbenutzung durch die Beklagte für die konkret angegriffenen Logos nicht substantiiert dargelegt bzw. teils unstreitig nicht erfolgt war. Eine Beweisaufnahme war deshalb nicht veranlasst; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Unterlassungsklage aus § 15 MarkenG mangels zulässiger Reichweite und substantiiertem Benutzungsvortrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Firmenschlagwort kann bereits mit Benutzung der vollständigen Firma als Unternehmenskennzeichen entstehen und teilt grundsätzlich deren Zeitrang.
Die Eintragung einer Firma im Handelsregister stellt regelmäßig eine firmenmäßige Benutzung im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs dar.
Ein abstrakt gefasster Unterlassungsantrag, der auf ein Schlechthinverbot eines Zeichenbestandteils in beliebigen Kombinationen und Gestaltungen zielt, ist kennzeichenrechtlich nicht gerechtfertigt, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass zulässige Verwendungsformen ohne Verwechslungsgefahr möglich sind.
Der Zusatz „insbesondere“ in einem Unterlassungsantrag beschränkt den Antrag grundsätzlich nicht auf die nachfolgend genannten konkreten Verletzungsformen, sondern dient der Auslegung und Erläuterung.
Ein Unterlassungsanspruch aus § 15 MarkenG setzt substantiierten Vortrag zur firmenmäßigen Zeichenbenutzung im geschäftlichen Verkehr für konkrete Waren oder Dienstleistungen voraus; fehlt es daran, ist eine Beweisaufnahme regelmäßig entbehrlich.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Parteien streiten um kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Verwendung der Bezeichnung „G“ im Bereich der Wasser- und Abwasseraufbereitung.
Die Klägerin mit Sitz in E4 firmiert seit dem 24.12.2003 unter der Bezeichnung „G Mechanical-, Electrical-Services for Water- and X2 GmbH“ (vgl. HR-Auszug vom 09.02.2018, Anlage K 4). Gegenstand des Unternehmens ist „die Lieferung von Wasser- und Abwasseraufbereitungsanlagen und deren Zubehör sowie die Ausführung aller damit in irgendeinem Zusammenhang stehenden Lieferungen und Leistungen“. Seither ist die Klägerin im Bereich der Wasser- und Abwasseraufbereitung tätig. Im Geschäftsverkehr verwendet sie den aus der Anlage K 5 ersichtlichen Briefkopf.
Die Beklagte hat ihren Sitz in Berlin und ist seit dem 24.01.2014 in das bei dem Amtsgericht Charlottenburg geführte Handelsregister eingetragen (HRB 155724 B, Anlage K 6). Zunächst firmierte sie unter der Bezeichnung „G GmbH Mechanical- and Electrical- System“ mit folgendem Unternehmensgegenstand: „Engineering, Herstellung, Planung, Bau und Vertrieb von Maschinen, Anlagen und Systemen für Wasser-, Abwasser-, Öl-, Gas- und Alternative Energien und Technologien“. Durch Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.01.2018 ist der Gesellschaftsvertrag bezüglich der Firma und des Gegenstandes geändert worden, nachdem die Klägerin die Beklagte wegen angeblicher Zeichenverletzungen, die nachfolgend näher dargestellt werden, angeschrieben hatte. Die Beklagte firmiert nunmehr unter der Bezeichnung „G H“. Unternehmensgegenstand ist ausweislich der Handelsregisterveröffentlichung der Anlage K 10 „Engineering, Herstellung, Planung, Bau und Vertrieb von Maschinen, Anlagen und Systemen für Sonnen- und Windenergie, Wasser-, Abwasser-, Öl-, Gas- und Alternative Energien und Technologien“. Wegen der Einzelheiten der Eintragung wird auf die Anlage K 10 verwiesen.
Die Parteien bzw. deren Geschäftsführer sind jedenfalls seit Januar 2010 über Projekte in Syrien, welche die Aufbereitung von Abwasser betrafen, verbunden. Am 17.10.2013 schlossen die Klägerin und die „Suleiman Group“, hinter der der Geschäftsführer der Beklagten steht, die aus der Anlage B 2 ersichtliche Vereinbarung bezüglich dreier Projekte in Syrien, nämlich der Projekte „Al Mesherfeh – Al Amerieh“, „Soran Mourak“ und „Fadilia“. Danach sollte die Suleiman Group jeweils innerhalb von sieben Arbeitstagen einen im einzelnen genannten Geldbetrag in Euro an die Klägerin zahlen, wofür die Klägerin jeweils auf verbleibende Zahlungsansprüche verzichtete. Hintergrund der Vereinbarung waren Probleme bei der Projektdurchführung und kriegerische Unruhen in Syrien. Die Klägerin hatte für begonnene Projekte zuvor Bankbürgschaften hinterlegt, um deren Rückerhalt die Suleiman Group sich ausweislich der Vereinbarung vom 17.10.2013 schnellstmöglich bemühen wollte. Wörtlich heißt es in der Vereinbarung:
„Sulgroup will use their contact to the client and government and do whatever needed to return the performance bonds to G as soon as possible.“
Der Klägerin war bekannt, dass der Geschäftsführer der Beklagten zur Rückerlangung der Bürgschaften die „G GmbH Mechanical- and Electrical- System“ gründete und beanstandete dies nicht.
Unter dem 15.01.2014 erteilte die Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten die aus der Anlage K 8 ersichtliche „Power of Attorney“ im Zusammenhang mit vier Projekten in Syrien, darunter die Projekte „Al Mesherfeh“ und „Al Kleaa“. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Vollmacht wird auf die Anlage K 8 verwiesen. Der Geschäftsführer der Beklagten erhielt zudem unter anderem für die Vertretung in Syrien von der Klägerin eine Visitenkarte mit der FirmenC Mechanical Electrical Services GmbH.
Die Beklagte kaufte der Klägerin in Abstimmung mit den syrischen Auftraggebern die streitgegenständlichen Projekte in Syrien für eine Ablösesumme in Höhe von 190.000,00 Euro ab, um freie Hand bei der Abwicklung der Projekte zu haben. Zudem erließ sie der Klägerin Schulden in Höhe von weiteren 138.000,00 Euro. Die Klägerin war damit einverstanden, dass die Beklagte die Projekte eigenständig weiterführte.
Mit Schreiben vom 05.06.2015 (Anlage B 1) wandte sich die Klägerin über ihren Geschäftsführer an den Geschäftsführer der Beklagten, wobei es um die Rückerlangung der „Performance Bonds“ für die vier Projekte in Syrien ging. Dort heißt es unter Ziffer 2. unter anderem:
„Sollten wir den Performance Bond für Al Mesherfeh zurückbekommen, bin ich bereit, jeden Brief den Sie für das Projekt Al Kleeah wünschen zu schreiben, damit wir auch aus diesem Projekt unseren Performance Bond zurück erhalten.“
Die Beklagte benutzt im Rahmen ihrer Tätigkeit das aus der Anlage K 7 ersichtliche Logo, das im Rahmen der Anlage K 1 in Farbe dargestellt ist.
Nach einer Abmahnung der Klägerin, teilte die Beklagte der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2017 (Anlage K 9) mit, dass sie das Logo der „G GmbH Mechanical and Electrical Systems“ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geändert habe.
Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten vom 25.05.2018 verkaufte und übereignete die Klägerin zu einen Kaufpreis von 118.700,00 € sämtliche Zeichnungen, Spezifikationen etc. an eine syrische Kundin, die General Company for Building & Construction.
Die Klägerin hat mittlerweile ihre Bürgschaften zurückerhalten.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte wegen der Verwendung der Bezeichnung „G“ zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs zu. Hierzu behauptet sie, im Jahr 2017 sei die Beklagte, die ausschließlich in Syrien habe handeln dürfe, im deutschen Markt aufgetaucht, um bei Lieferanten der Klägerin Ersatzteile für den Auftrag „Al Kleaa“ zu besorgen. Konkret habe die Beklagte der MEDOtec Mess- und Dosiertechnik GmbH (im Folgenden: MEDOtec) Originaldokumente der Klägerin, nämlich Bauteilspezifikationen für das Projekt „Al Mesherhef – Al Amerieh“, die mit dem Logo der Beklagten versehen gewesen seien, vorgelegt; der für die MEDOtec tätige Herr S habe die Spezifikationen der Klägerin sofort erkannt. Insoweit legt sie einen „Textbaustein mit Logo der Beklagten“ als Anlage K 7 vor. Die Klägerin behauptet weiter, es habe sich herausgestellt, dass die Nachfrage bei der MEDOtec von der Beklagten über das Unternehmen Q lanciert worden sei, mit dem der Geschäftsführer der Beklagten zusammenarbeite. Am 29.09.2017 habe sich der Geschäftsführer Herr S der MEDOtec bei ihr gemeldet und angegeben, dass eine Anfrage von einer Firma Q vorliegen würde. In dieser Anfrage seien die Dokumente der Klägerin verwendet worden, die auf jeder Seite, wie aus den Anlagen K 14 und K 15 ersichtlich, mit ihrem Kennzeichen „G“ versehen gewesen seien. Die Klägerin behauptet zudem, der Geschäftsführer der Beklagten habe den Geschäftsführer Herr I2 eines Kunden der Klägerin, der WILO SE, am 23.11.2017 kontaktiert und dieser eine Visitenkarte, wie aus den Anlagen K 11 und K 12 ersichtlich, vorgelegt. Im Beisein von Herrn I2 habe der Geschäftsführer der Beklagten die Adresse auf der Visitenkarte durchgestrichen und erklärt, diese würde nicht mehr stimmen.
Des Weiteren verwende die Beklagte weiterhin Stempel in deutscher und arabischer Schrift mit dem Aufdruck „G Mechanical Elec Sys“. So habe sie am 10.07.2019 ihren aktuellen Handelsregisterauszug nebst Gesellschaftsvertrag und Formblatt ELI-2 durch das Landgericht E4 beglaubigen lassen, wobei diese Beglaubigung durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland habe überbeglaubigt und mit einem Stempel der syrischen Botschaft versehen werden müssen. Neben dem Stempel der syrischen Botschaft sei der vorgenannte Firmenstempel abgedruckt gewesen, den die Beklagte in der syrischen Botschaft hinterlegt habe.
Sie behauptet zudem, dass eine Gründung eines Unternehmens in Deutschland durch die Beklagte keinesfalls notwendig gewesen wäre, um für sie im Ausland tätig zu werden. Vielmehr hätte die Beklagte unter dem Namen der Klägerin handeln können, wenn sie – wie die Beklagte behauptet – eine entsprechende Vollmacht gehabt hätte.
Nachdem die Klägerin zunächst unter Ziffer 1. beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, „die C GmbH, Mechanical- and Electrical-Systems im Allgemeinen nicht mehr zu verwenden“, diesen Antrag mehrfach geringfügig modifiziert (s. Bl. 36 und 62 GA) und mit Schriftsatz vom 31.10.2018 (Bl. 36 GA) die Klage um einen Antrag auf Löschung der Firmierung „G H GmbH“ erweitert hat, beantragt sie nunmehr nur noch,
die Beklagte zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen zur Kennzeichnung ihres Betriebs das Zeichen „M E S“ in drei Großbuchstaben, mit oder ohne Begriffsbezeichnung, mit oder ohne Unterstrich, mit oder ohne Wellenlinie, egal in welcher Farbgebung, in der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Wasseraufbereitung sowie Abwasseraufbereitung zu verwenden, insbesondere unter diesem Zeichen in der Bundesrepublik Deutschland Wasser- bzw. Abwasseraufbereitung anzubieten und/oder zu erbringen sowie das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen. Dies gilt insbesondere, wenn die Verwendung der Zeichen durch eine der nachfolgenden Darstellungen erfolgt:
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie sei allein auf dem syrischen Markt, und zwar ausschließlich zur Abwicklung der streitgegenständlichen Projekte tätig. Zudem habe sie weder Kontakt zur MEDOtec noch zur Biogas Velten aufgenommen. Sie habe auch keine Spezifikationen der Klägerin, und zwar auch nicht solche, die der General Company for Building & Construction übereignet worden seien, verwendet, um Ersatzteile zu bestellen oder anderweitig am Rechtsverkehr teilzunehmen. Sie ist der Ansicht, der diesbezügliche Klägervortrag sei schon unsubstantiiert. Zudem sei auch die Biogas Velten UG zu keiner Zeit an die MEDOtec herangetreten, um Ersatzteile für die klägerseits genannten Anlagen zu bestellen.
Des Weiteren behauptet sie, die Klägerin sei mit der Gründung der Beklagten unter der Firma „G GmbH Mechanical- and Electrical- System“ einverstanden gewesen, wobei sie insbesondere auf den Vertrag der Anlage B 2 vom 24.01.2010 verweist. Denn die Gründung der Beklagten unter dieser Firma sei notwendig gewesen, um für die laufenden Verträge neue Bankbürgschaften zu stellen und so die Sicherheiten für die Klägerin zurückzuerhalten.
Die Beklagte ist der Ansicht, eine Verwechslungsgefahr bestehe weder mit ihrer alten noch mit ihrer neuen Firmierung. Auch habe sie ausweislich des Handelsregisterauszuges einen gänzlich anderen Geschäftsbereich als die Klägerin. Im Übrigen sei die von ihr verwendete Firmierung von der IHK geprüft und für zulässig befunden worden. Die Großbuchstaben „G“ seien Bestandteil einer Vielzahl von Firmen in Deutschland.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 07.11.2018 und 19.06.2019 vollumfänglich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf folgt aus der Gerichtsstandvereinbarung der Parteien. Die Klägerin hat zwar keine Vereinbarung im engeren Sinne, sondern lediglich zwei identische außergerichtliche Schreiben der Beklagten vom 06.02.2018 (Anlage K 3) vorgelegt, wonach als Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart wurde. Dem ist die Beklagte aber nicht entgegengetreten.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
1.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen zur Kennzeichnung ihres Betriebs das Zeichen „M E S“ in drei Großbuchstaben, mit oder ohne Begriffsbezeichnung, mit oder ohne Unterstrich, mit oder ohne Wellenlinie, egal in welcher Farbgebung, in der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Wasseraufbereitung sowie Abwasseraufbereitung zu verwenden, insbesondere unter diesem Zeichen in der Bundesrepublik Deutschland Wasser- bzw. Abwasseraufbereitung anzubieten und/oder zu erbringen sowie das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, eine einem anderen zustehende geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
a.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Unternehmenskennzeichens „G Mechanical-, Electrical-Services for Water- and X GmbH“ sowie eines Firmenschlagwortes „G“.
Ein Unternehmenskennzeichen entsteht durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 5 Rn. 57). Die nach außen gerichtete geschäftliche Tätigkeit muss auf eine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung schließen lassen (BGH GRUR 2008, 1099 Rn. 16 – affilias.de).
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist die Klägerin Inhaberin eines Unternehmenskennzeichens „G Mechanical-, Electrical-Services for Water- and X GmbH“ und eines auch allein kennzeichnungskräftigen Firmenschlagwortes „G“ mit Priorität seit dem Jahr 2003. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, seitdem unter dieser Firmierung im Bereich der Wasser- und Abwasseraufbereitung in der Bundesrepublik Deutschland tätig zu sein. Der kennzeichenrechtliche Schutz des Schlagworts „G“ setzt zur Begründung lediglich die Eignung voraus, im Verkehr als Herkunftshinweis zu dienen. Er entsteht bereits mit dem Schutz der vollständigen Bezeichnung. Das Schlagwort teilt daher den Zeitrang des Gesamtkennzeichens (BGH GRUR 2008, 1104, Rn. 30 – Haus & Grund II, m.w.N.).
b.
Zwar liegt in der Eintragung der Firma „G H“ der Beklagten im deutschen Handelsregister grundsätzlich eine firmenmäßige Benutzung im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes (BGH GRUR 2008, 912, Rn. 28 – Metrosex). Die Klägerin hat auf Nachfrage des Gerichts vom 19.07.2019 (Bl. 98 GA) jedoch im Schriftsatz vom 06.08.2019 (Bl. 102 GA) klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich nicht gegen die Verwendung der Firma der Beklagten wendet, wie sie im Handelsregister eingetragen ist. Dementsprechend ist die Firmierung „G H“ auch nicht Gegenstand des Klageantrags.
Aus ihrem Unternehmenskennzeichen kann die Klägerin indes nicht den weitreichenden Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte herleiten, zur Kennzeichnung ihres Betriebs das Zeichen „M E S“ in drei Großbuchstaben, mit oder ohne Begriffsbezeichnung, mit oder ohne Unterstrich, mit oder ohne Wellenlinie, egal in welcher Farbgebung im Bereich der Wasseraufbereitung sowie Abwasseraufbereitung zu verwenden. Denn für ein Schlechthinverbot des Bestandteils „M E S”, wie von der Klägerin beantragt, besteht kein Anlass, weil nicht auszuschließen ist, dass der angegriffene Bestandteil – wenn er mit anderen Bestandteilen oder „Begriffsbezeichnungen“ kombiniert wird – keine Verwechslungsgefahr begründet (GRUR 2010, 1020, Rn. 10 – Verbraucherzentrale; BGH GRUR 2008, 1108, Rn. 25 – Haus & Grund III; jeweils m.w.N.). In der abstrakten Formulierung des Klageantrags liegt daher auch keine zulässige Verallgemeinerung einer der im „insbesondere“-Zusatz aufgeführten konkreten Verletzungsformen.
Der „insbesondere“-Zusatz, der sich auf die drei aus dem Antrag ersichtlichen Abbildungen bezieht, schränkt den Antrag auch nicht auf die konkreten Verletzungsformen ein. Denn das Wort „insbesondere“ in einem Klageantrag führt weder zu einer Einschränkung noch zu einer Erweiterung des Antrags; es stellt vielmehr eine Auslegungshilfe dar (BGH GRUR 2012, 945, Rn. 22 –Tribenuronmethyl; vgl. BGH GRUR 2002, 86 – Laubhefter). Der mit „insbesondere“ eingeleitete Teil des Antrags dient zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes, abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er – falls er insoweit wie hier nicht durchdringt – jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (BGH a.a.O. –Tribenuronmethyl; BGH WRP 1999, 509 [511] = BeckRS 1998, 30027304 – Kaufpreis je nur 1 DM).
2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der drei im „insbesondere“-Zusatz des Antrags aufgeführten Zeichen aus §§ 15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
a.
Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des ersten im Klageantrag genannten Logos „G – Mechanical Electrical Services“ besteht nicht, da die Beklagte dieses Logo unstreitig nicht verwendet hat. Dies hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.08.2019 eingeräumt (Bl. 102 GA).
b.
Auch hinsichtlich des weiter angegriffenen farbigen Logos „M E S – Mechanical Electrical Systems“, wie es in der Anlage K 1 abgebildet ist, fehlt es an substantiiertem Vortrag.
Soweit die Klägerin hat vortragen lassen, die Beklagte sei „plötzlich und unerwartet im deutschen Markt aufgetreten, um Ersatzteile für den Syrienauftrag Kleaa bei Lieferanten der Klägerin zu besorgen“, sie habe „Originaldokumente in der Form einer Bauteilspezifikation der Klägerin bei der Lieferantin MEDOtec Mess- und Dosiertechnik GmbH“ vorgelegt und dabei ihre Firmenbezeichnung und ihr Logo verwendet (S. 5 der Klageschrift, Bl. 5 GA), wobei sie in diesem Kontext die Anlage K 7 vorlegt, ist ihr Vortrag schon nicht substantiiert. So ist aus dem Vortrag nicht ersichtlich, wer konkret an die MEDOtec herangetreten sein soll. Denn an anderer Stelle (S. 6 der Klageschrift, Bl. 6 GA) trägt sie vor, die Nachfrage sei von der Beklagten „über die Firma C2 lanciert worden. Auch ist nicht klar, ob es sich bei den vorgelegten Originaldokumenten um die als Anlage K 7 vorgelegten „Textbausteine mit Logo der Beklagten“ handeln soll. Zudem fehlt es an einem konkreten Waren- oder Dienstleistungsbezug. So ist nicht nachvollziehbar, um welche Ersatzteile es sich gehandelt haben soll. Auch ist nicht erläutert worden, ob sich die vermeintlich als Anlage K 7 in englischer Sprache vorgelegten „Originaldokumente“ mit bestimmten Waren und/oder Dienstleistungen befassen.
Soweit die Klägerin auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 19.03.2019 (Bl. 70 GA) hat vortragen lassen, die „Firma Q2 habe sich an den Kunden MEDOtec gewendet und für eine Anfrage Dokumente der Klägerin verwendet, die mit dem Kennzeichen „G“ der Beklagten versehen gewesen seien, wie aus den Anlage K 15 ersichtlich, so besagt dies gerade nicht, dass die Beklagte selbst das angegriffene Zeichen verwendet hat. Dass die Firma Q mit dem Geschäftsführer der Beklagten ggf. grundsätzlich „zusammenarbeitet“, reicht nicht aus, um ihr die Handlungen der Firma Q zuzurechnen.
c.
Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des dritten (blauen) Logos „M E S“ besteht ebenfalls nicht.
Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, dass das Zeichen „M E S“ in Alleinstellung ohne jegliche Zusätze verwendet worden ist. Soweit sie eine (zweite) Anlage K 2 vorlegt, die das blau gestaltete Zeichen „M E S“ mit integrierten Wasserlinien – wahrscheinlich auf einer Visitenkarte – zeigt, fehlt Vortrag zu dessen Benutzung im geschäftlichen Verkehr durch die Beklagte. Insoweit nimmt die Klägerin in der Klageschrift und ihren weiteren Schriftsätzen an keiner Stelle Bezug auf die Anlage K 2.
Soweit die Klägerin hat vortragen lassen, „der Beklagte“ bzw. der Geschäftsführer der Beklagten habe der WILO SE, einer Kundin der Klägerin, am 23.11.2017 die aus der Anlage K 11 ersichtliche Visitenkarte vorgelegt, um zu ihr eine Geschäftsbeziehung aufzubauen (S. 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 31.10.2018, Bl. 38 GA, S. 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 19.03.2019, Bl. 69 GA), sind diese Ausführungen nicht geeignet, eine firmenmäßige Benutzung des angegriffenen Zeichens für konkrete Waren- und/oder Dienstleistungen substantiiert darzulegen. So ist nicht ersichtlich, um welche Art „Geschäftsbeziehung“ es sich handeln soll, zu deren Anbahnung der Geschäftsführer der Beklagten die Visitenkarte übergeben haben soll.
Vor diesem Hintergrund bedurfte es einer Beweisaufnahme durch die Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht.
3.
Die mit Schriftsatz vom 06.08.2019 angeführte Benutzung eines Stempels mit dem Aufdruck „G Mechanical Elec Sys“ ist bereits nicht Gegenstand des Klageantrags, so dass der dahingehende Vortrag unerheblich ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
4.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 04.11.2018: 100.000,00 Euro (Unterlassung)
bis zum 11.02.2019 : 120.000,00 Euro (Unterlassung und Löschung)
danach: 100.000,00 Euro (nur noch Unterlassung)