Werktitelschutz „Winnetou“: Keine Verwechslungsgefahr mit Filmtrilogie-Titeln
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Karl-May-Verlag) verlangte wegen behaupteter Werktitelrechte an „Winnetou“ Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Abmahnkosten gegen die Verwendung der Filmtitel „Winnetou – Eine neue Welt“, „… Silbersee“ und „… letzter Kampf“. Das LG Düsseldorf verneinte bereits einen einheitlichen Werktitel „Winnetou“ und stellte auf die Titel „Winnetou I–III“ ab. Trotz hoher Werknähe fehle es wegen unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft und geringer Titelähnlichkeit an Verwechslungsgefahr; eine titelmäßige Verkürzung auf „Winnetou“ sei nicht zu erwarten. Die Widerklage auf Erstattung von Verteidigerkosten wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung scheiterte mangels Verschuldens der Klägerin.
Ausgang: Klage und Widerklage vollständig abgewiesen; keine Titelrechtsverletzung und keine Kostenerstattung mangels Verschuldens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein einheitlicher Werktitel setzt voraus, dass unter dieser Bezeichnung ein konkretes Werk im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG in den Verkehr gebracht wurde; Nummerierungszusätze können gegen das Vorliegen eines alleinstehenden Reihentitels sprechen.
Die Verwechslungsgefahr zwischen Werktiteln beurteilt sich nach der Wechselwirkung von Werknähe, Kennzeichnungskraft und Titelähnlichkeit nach dem Gesamteindruck der Titel.
Enthält ein Werktitel den Namen einer allgemein bekannten fiktiven Figur, ist dieser Bestandteil regelmäßig inhaltsbeschreibend; die Kennzeichnungskraft des Titels ist dann regelmäßig unterdurchschnittlich, sodass der Verkehr unterscheidende Zusätze besonders beachtet.
Bestehen mehrere Werke mit demselben beschreibenden Titelbestandteil, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass der Verkehr zur Verkürzung auf diesen Bestandteil neigt, wenn dadurch eine Individualisierung des Werkes nicht möglich ist.
Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung kann zwar einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen; ein Anspruch auf Kostenerstattung setzt jedoch Verschulden voraus, das bei vertretbarer, nicht von vornherein aussichtsloser Rechtsauffassung fehlen kann.
Tenor
I.
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu II. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine in C1 ansässige Verlagsgesellschaft, die sich seit mehr als 100 Jahren mit der Herausgabe der Erzählungen des Schriftstellers Karl May befasst. Dessen Erzählungen führte sie in den insgesamt 94 Bände umfassenden „Gesammelten Werken“ zusammen. Seit dem Jahr 1913 gibt sie die Erzählungen „Winnetou I“, „Winnetou II“ und „Winnetou III“ in Buchform heraus, wie etwa aus den Anlagen K 2, K 3 und K 4 ersichtlich. Bis zur Abfassung der Klageschrift verkaufte die Klägerin 3,913 Mio Exemplare von „Winnetou I“, 3,319 Mio Exemplare von „Winnetou II“ und 3,042 Mio Exemplare von „Winnetou III“. Als Hörbuch gibt sie diese Erzählungen seit 2007 bzw. 2010 heraus. Neben diesen Erzählungen gibt es noch weitere Werke, die das Wort „Winnetou“ im Titel tragen, etwa auf DVD und Blu-ray vertriebene Filme mit den Titeln „Mein Freund Winnetou“, „KARL MAY Winnetou 1“, „KARL MAY Winnetou 2“ sowie „KARL MAY Winnetou 3“. Darüber hinaus existieren zwei DVD-Reihen mit den Namen „Winnetou Deluxe-Edition“ sowie „Winnetou – The Complete Collection“. Außerdem gibt es ein Kinderbuch „Winnetou“, das nicht im Verlag der Klägerin erscheint.
Die ursprünglichen Erzählungen von Karl May waren schon vor dem Jahr 2015 gemeinfrei. Auch in den weiteren Romanen Karl Mays „Der Schatz im Silbersee“, „Unter Geiern“, „Old Surehand 1“, „Old Surehand 2“, „Weihnacht“ sowie „Winnetous Erben“ taucht die Figur „Winnetou“ auf.
Die Beklagte ist eine Filmproduktionsgesellschaft, die im Jahr 2015 drei Filme unter den Titeln „Winnetou und Old Shatterhand“, „Winnetou und der Schatz im Silbersee“ und „Winnetous Tod“ ankündigte. In diesem Zusammenhang kam es zu einem Rechtsstreit der Parteien vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. In dem zugehörigen Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, nachdem die dort streitgegenständlichen Filme im Dezember 2016 unter den nunmehr im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Titeln „Winnetou – Eine neue Welt“, „Winnetou – Das Geheimnis vom Silbersee“ und „Winnetou – Der letzte Kampf“ ausgestrahlt worden waren. Diese Filme zeigen jeweils frei geschaffene Wildwesterzählungen, die nicht mit den Erzählungen von Karl May übereinstimmen. Die Fernsehproduktion der drei streitgegenständlichen Filme bewarb die Beklagte, die diese Titel auch zur Verwertung der Fernsehproduktionen als Bücher, Hörbücher, DVDs und Blu-ray-Discs lizenziert, bundesweit einheitlich mit „WINNETOU *** DER MYTHOS LEBT ***“, wie aus der nachfolgenden Einblendung ersichtlich
.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2017 (Anlage K 12) mahnte die Klägerin die Beklagte unter Aufforderung zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5 Gebühr aus einem Streitwert aus 170.500,00 € bis zum 17.02.2017 (Unterlassung 150.000,00 €, Auskunft 500,00 €, Schadensersatzfeststellung 20.000,00 €) erfolglos ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.02.2017 (Anlage K 13) wies die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche zurück und forderte – ebenfalls erfolglos – ihrerseits die Klägerin im Hinblick auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bis zum 24.02.2017 auf. Insoweit setzt sie Kosten in Höhe von 3.728,90 € an. Wegen der Berechnung wird auf Seite 7 der Klageerwiderung (Blatt 24 GA) Bezug genommen.
Die Klägerin meint, ihr stünde Werktitelschutz bezüglich einer Erzählung „Winnetou“ in drei Bänden zu. Sie behauptet, aufgrund seiner überragenden Bekanntheit verknüpfe der Verkehr „den Titel ‚Winnetou‘“ mit den in ihrem Verlag erschienenen Karl May – Erzählungen, wobei der Verkehr den Angaben „I“, „II“ bzw. „III“ keinerlei Bedeutung beimesse. Insofern sei es unerheblich, ob die Klage auf einen Werktitel „Winnetou“ oder die Werktitel „Winnetou I“, „Winnetou II“ und/oder „Winnetou III“ gestützt werde. Zudem neige der Verkehr dazu, die streitgegenständlichen Titel der Filme der Beklagten auf „Winnetou“ zu verkürzen. Sie ist der Auffassung, dies ergebe sich insbesondere aus den Veröffentlichungen gemäß der Anlagen K 5, K 6, K 7 und K 14, auf die ergänzend Bezug genommen wird. Die vorliegende Konstellation sei zudem nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der „Winnetous Rückkehr“ – Entscheidung des BGH (GRUR 2003, 440 ff.) zugrunde gelegen habe. Denn der Titel „Winnetous Rückkehr“ lasse sich – anders als die hier streitgegenständlichen Titel, deren Zusätze der Verkehr lediglich als Untertitel auffasse – nicht verkürzen. Weiter ist die Klägerin der Ansicht, es bestehe Verwechslungsgefahr; der Verkehr müsse annehmen, in den streitgegenständlichen Werken würden die im Verlag der Klägerin erschienenen Erzählungen umgesetzt. Zunächst bestehe eine große Werknähe. Zudem sei „der Klagetitel ‚Winnetou‘“ originär kennzeichnungskräftig, und zwar unbeschadet des Umstandes, dass im Werktitel der Name einer Romanfigur aus Karl May-Erzählungen vorkomme, so dass er mindestens über normale Kennzeichnungskraft verfüge. Zwischen den zu vergleichenden Titeln bestehe – aufgrund der Neigung des Verkehrs zur Verkürzung der streitgegenständlichen Titel – Zeichenidentität, mindestens aber hochgradige Zeichenähnlichkeit. Die jeweils nach dem Begriff „Winnetou“ aufgenommenen Zusätze dienten höchstens zur Unterscheidung der drei Filme untereinander. Dazu behauptet die Klägerin, durch die zusammenfassende Bezeichnung „Winnetou“ der drei streitgegenständlichen Filme der Beklagten werde der Verkehr der Fehlvorstellung unterliegen, es handele sich um die im Verlag der Klägerin erschienene „Winnetou-Trilogie“.
Die Klägerin beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des von ihr in 2016 produzierten Western-Dreiteilers, erstmals ausgestrahlt von RTL am 25.12.2016, 27.12.2016 und 29.12.2016,
und/oder
zur Kennzeichnung von Büchern und/oder Hörspielen und/oder Datenträgern zu diesem Western-Dreiteiler die Titel
und/oder
WINNETOU – Eine neue Welt
WINNETOU – Das Geheimnis vom Silbersee
WINNETOU – Der letzte Kampf
zu benutzen und/oder durch Dritte benutzen zu lassen;
II.
die Beklagte zu verurteilen, ihr über die Handlungen gemäß Ziffer I. wie folgt Auskunft zu erteilen:
Die durch die Verwertung des Dreiteilers erzielten Einnahmen und die Produktionskosten, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren;
die durch die Verwertung des Dreiteilers als Bücher und/oder Hörspiele selbst oder über Lizenznehmer erzielten Einnahmen, unter Benennung der Lizenznehmer;
die durch die Verwertung des Dreiteilers auf Datenträgern, insbesondere DVDs und Blu-rays, selbst oder über Lizenznehmer erzielten Einnahmen, unter Benennung der Lizenznehmer;
Inhalt und Umfang der unter Benutzung der Titel gemäß Ziffer I. betriebenen Werbung;
III.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird;
IV.
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.912,00 zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.02.2017 zu bezahlen.
Die Beklagte und Widerklägerin beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage, die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10.07.2017 zugestellt worden ist, beantragt sie,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 3.728,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.
Ferner beantragt die Klägerin und Widerbeklagte,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein Werk „Winnetou“ gebe es nicht. Vom Werktitelschutz erfasst seien jeweils nur die Werke „Winnetou I“ bzw. „Winnetou 1. Band“, „Winnetou II“ bzw. „Winnetou 2. Band“ und „Winnetou III“ bzw. „Winnetou 3. Band“. Schon aus diesem Grunde sei die Klage abzuweisen, da die tatsächlichen Werktitel nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Aber auch bei einem Vergleich der angegriffenen Filme mit den Werktiteln „Winnetou I“, „Winnetou II“ und „Winnetou III“ bestehe keine Verwechslungsgefahr. Schließlich bestehe auch keine Verwechslungsgefahr, wenn man einen (angeblichen) Werktitel „Winnetou“ mit den streitgegenständlichen Titeln vergleiche. Aufgrund der geringen Kennzeichnungskraft und einer nur geringen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werktitel begegne der Verkehr den weiteren Zusätzen mit erhöhter Aufmerksamkeit, da er nur über diese Zusätze die einzelnen Werke überhaupt voneinander unterscheiden könne.
Sie behauptet, eine Verkürzung der Titel der angegriffenen Filme auf „Winnetou“ finde nicht statt. Insoweit ist sie der Ansicht, eine Verkürzung sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil zur Konkretisierung des jeweiligen Werkes die weiteren Titelbestandteile zwingend erforderlich seien.
Schließlich ist die Beklagte der Meinung, der Klageantrag sei insoweit unzutreffend, als er sich auf einen „Western-Dreiteiler“ beziehe. Denn sie habe die angegriffenen Titel nicht als Reihentitel verwendet.
Bezüglich der Widerklage ist die Beklagte der Auffassung, ihr stehe gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu, da eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung seitens der Klägerin vorliege. Erstattungsfähig seien Anwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr aus einem Streitwert von 400.000,00 € zuzüglich Kostenpauschale. Ein Streitwert von 400.000,00 € berücksichtige ihr Interesse an der Abwehr der klägerseits erhobenen Ansprüche angemessen, da Rückruf und Vernichtung bereits hergestellter Bücher, Hörspiele und DVDs sowie Blu-rays mit erheblichen Kosten verbunden seien; zusätzlich seien Regressansprüche ihrer Vertragspartner zu berücksichtigen, denen die Beklagte sich möglicherweise ausgesetzt sehen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zur Akte gereichten Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 28.02.2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Auch der Widerklage bleibt der Erfolg versagt.
A.
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen nicht zu. Alle geltend gemachten Ansprüche setzen die Verletzung eines Rechts aus einem Werktitel gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG voraus. Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. § 5 Abs. 1 MarkenG stellt klar, dass Werktitel als geschäftliche Bezeichnung geschützt sind. Nach § 5 Abs. 3 MarkenG sind Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen u.a. von Druckschriften, Filmwerken und Tonwerken. Vorliegend kann sich die Klägerin zwar auf Werktitel im Sinne der genannten Vorschriften berufen, es fehlt jedoch an einer Verwechslungsgefahr.
I.
Es besteht zunächst kein Anspruch aus einem Werktitel.
1.
Vorliegend sind die Klagetitel „Winnetou I“, „Winnetou II“ und „Winnetou III“ maßgeblich. Zwar stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf einen Titel „Winnetou“, der in drei Bänden erschienen sei. Dem folgt die Kammer jedoch nicht. Ein einheitlicher Titel „Winnetou“ liegt nicht vor. Insbesondere hat die Klägerin auch nicht hinreichend dargelegt, dass sie unter diesem Namen ein in § 5 Abs. 3 MarkenG in Bezug genommenes Werk herausgebracht hätte. Die Anlagen K 2, K 3 und K 4 belegen nichts Anderes. Zwar ist dort jeweils auf dem Cover nur der Begriff „Winnetou“ enthalten. Auf dem Buchrücken sind die verschiedenen Werke aber als „Winnetou I“, „Winnetou II“ und „Winnetou III“ bezeichnet. Auch heißt es in allen Büchern unter der Angabe „KARL MAY’s GESAMMELTE WERKE“ „BAND 7“ „WINNETOU I“ bzw. „BAND 8“ „WINNETOU II“ bzw. „BAND 9“ „WINNETOU III“. Schon aus der Einordnung in die Reihe „Karl Mays Gesammelte Werke“ und den unmittelbar hinter dem Wort „Winnetou“ aufgenommenen Zusätzen „I “, „II“ bzw. „III“ folgt, dass auch kein Reihentitel „Winnetou“ in Alleinstellung existiert. Vielmehr handelt es sich um drei selbständige Bücher, die die Klägerin unter den Titeln „Winnetou I“ bzw. „Winnetou 1. Band“, „Winnetou II“ bzw. „Winnetou 2. Band“ und „Winnetou III“ bzw. „Winnetou 3. Band“ herausgebracht hat.
a.
Zunächst weisen die Klagetitel die für einen Schutz nach § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, nämlich die Eignung das Werk als solches zu individualisieren, das heißt von anderen Werken unterscheidbar zu machen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 12. Auflage 2018, § 5 Rn. 106), auf. Denn alle Klagetitel sind geeignet, ein Werk so konkret zu bezeichnen und dadurch zu individualisieren, dass es von anderen gleichartigen Werken unterschieden werden kann.
b.
Zwischen den Klagetiteln und den angegriffenen Titeln besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr.
Maßgeblich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Werktiteln ist – entsprechend den anderen Kennzeichenrechten – die Wechselwirkung zwischen der Werknähe, der Kennzeichnungskraft der Klagetitel und der Titelähnlichkeit, die nach dem jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Titel zu bemessen ist (BGH GRUR 2002, 1083 (1084) – 1, 2, 3 im Sauseschritt; BGH GRUR 2003, 440 (441) – Winnetous Rückkehr).
aa.
Die Werknähe ist vorliegend groß; teilweise besteht Werkidentität. Die Klägerin gibt unter den Klagetiteln Bücher und Hörbücher heraus. Soweit die Klägerin sich gegen die Verwendung der angegriffenen Titel für Bücher und Hörbücher wendet, besteht Werkidentität. Soweit die angegriffenen Titel Filme bezeichnen, weisen die sich gegenüberstehenden Werkkategorien eine besonders enge Beziehung auf, da Filme häufig auf Romanvorlagen beruhen (so auch BGH GRUR 2003, 440 (441) – Winnetous Rückkehr).
bb.
Die Kennzeichnungskraft der Klagetitel ist unterdurchschnittlich. Denn eine fiktive Figur mit dem Namen „Winnetou“ genießt große Bekanntheit. Der Begriff „Winnetou“ ist inhaltsbeschreibend und wird von einem großen Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit einem edlen Indianerhäuptling verbunden (vgl. BGH GRUR 2003, 440 (441) – Winnetous Rückkehr). Da sowohl ihr Bestandteil „Winnetou“ als auch die konkreten Titel „Winnetou I“, „Winnetou II“ und „Winnetou III“ darüber hinaus jedoch geeignet sind, wenigstens für einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise einen Hinweis auf die Romane von Karl May darzustellen, ist nicht vom Fehlen jeglicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH GRUR 2003, 440 (441) – Winnetous Rückkehr). Die Argumentation der Klägerin, wonach die große Bekanntheit der fiktiven Figur „Winnetou“ gerade nicht zu einer geringen Kennzeichnungskraft führen soll, verfängt nicht. Insoweit ist zu betonen, dass Werktitel von Hause aus nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen dienen; einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes stellen sie regelmäßig nicht dar (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 12. Auflage 2018, § 15 Rn. 75 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation des Bundesgerichtshofes in der oben zitierten Entscheidung zu sehen. Denn wenn ein Werktitel den Namen einer bekannten fiktiven Figur enthält, die in verschiedenen Werken Verwendung findet, führt dies gerade dazu, dass das konkrete Werk nur über weitere Zusätze individualisiert und damit von anderen Werken unterschieden werden kann. Da im vorliegenden Fall die Zusätze der Klagetitel in einer reinen Nummerierung bestehen, ist ihre Kennzeichnungskraft als unterdurchschnittlich einzuordnen. Soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.03.2018 ihre der rechtlichen Einordung durch die Kammer widersprechende Rechtsauffassung wiederholt hat, veranlasst dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Kammer hält daran fest, dass die Argumentation des Bundesgerichtshofes insbesondere vor dem Hintergrund, dass über das Werktitelrecht gerade kein Herkunftshinweis geschützt wird, überzeugend ist. Es trifft nach Ansicht der Kammer auch nicht zu, dass der Bundesgerichtshof an den in den Entscheidungen Winnetou und Winnetous Rückkehr geäußerten Argumenten nicht mehr festhalten würde. Insoweit sei lediglich auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2017 (GRUR 2018, 301 – Pippi-Langstrumpf-Marke) verwiesen, in der der Bundesgerichtshof die Winnetou-Entscheidung ausdrücklich zum Beleg seiner Rechtsauffassung aufführt (BGH GRUR 2018, 301, Tz. 12 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
cc.
Die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Titel ist gering. Denn der Verkehr nimmt den Bestandteil „Winnetou“ – wie ausgeführt – als inhaltsbeschreibend wahr. Solchen Werktiteln, die bezüglich des Namens der Hauptfigur übereinstimmen, begegnet er mit der gebotenen Aufmerksamkeit. Schon deshalb neigt er nicht zur Verkürzung der Titel auf einzelne Bestandteile (vgl. BGH GRUR 2003, 440 (441) – Winnetous Rückkehr). Die Individualisierung eines Werkes ist in dieser Konstellation, in der es verschiedene Werke gibt, die im Titel den Bestandteil „Winnetou“ tragen, bei einer Verkürzung auf „Winnetou“ schlicht nicht möglich. Dass die Zusätze zum Namen „Winnetou“ in den angegriffenen Titeln hinter einem Gedankenstrich stehen bzw. durch Sternchen von dem Namen „Winnetou“ getrennt sind, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn dies ändert nichts daran, dass ein konkretes Werk der Beklagten über eine Verkürzung des Titels auf „Winnetou“ nicht individualisiert wird. Der Verkehr, dem der Titel eine nähere Identifikation des Werkes ermöglichen soll, sieht sich deshalb veranlasst, den zusätzlichen Bezeichnungen der einzelnen Werke besondere Beachtung zu schenken (vgl. BGH GRUR 2003, 440 (441) – Winnetous Rückkehr). Diese weisen untereinander jedoch keinerlei klangliche, schriftbildliche oder begriffliche Übereinstimmung auf. Nur klarstellend sei darauf hingewiesen, dass diese Ausführungen auch ohne Weiteres für den Titel
gelten.
dd.
Angesichts der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft und der geringen Titelähnlichkeit besteht auch unter Berücksichtigung der großen Werknähe und teilweise Werkidentität keine Verwechslungsgefahr. Soweit die Klägerin – wie ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.03.2018 zu entnehmen ist – die Äußerungen der Kammer in der mündlichen Verhandlung dahingehend verstanden haben sollte, dass sowohl beim Klagetitel als auch bei „bekannten Titeln wie Harry Potter“ nur eine identische Titelverwendung eine Verwechslungsgefahr begründe, hat die Klägerin die Äußerungen der Kammer offensichtlich missverstanden. Der Kammer liegt es fern, sich im Rahmen eines Rechtsstreits zur rechtlichen Bewertung von Sachverhalten zu äußern, die nicht streitgegenständlich sind.
2.
Selbst wenn man – zu Gunsten der Klägerin – vom Vorliegen eines Titels „Winnetou“ ausgehen würde, fehlt es an der Verwechslungsgefahr. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Punkt A.I.1.b. Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Insbesondere besteht auch insoweit ein hinreichender Abstand der Titel. Der Verkehr neigt – wie ausgeführt – nicht dazu, die angegriffenen Titel zu verkürzen, da dann eine Unterscheidung von anderen Werken, die den Begriff Winnetou enthalten, nicht möglich ist. Dies gilt auch in Bezug auf den Titel
. Auch insoweit besteht keine Verwechslungsgefahr mit einer ursprünglichen „Winnetou-Trilogie“, wenn man den Werktitelschutz einer solchen Trilogie annehmen wollte. Denn der angesprochene Verkehr versteht den Zusatz „Der Mythos lebt“ nicht als einen Hinweis auf die drei ursprünglichen Bücher oder deren Titel, sondern höchstens als einen Hinweis auf eine Fortsetzung. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls Teilen des angesprochenen Verkehrskreises, zu dem die Kammermitglieder zählen, bekannt sein dürfte, dass Winnetou in der Erzählung Winnetou III (selbst wenn sie mit der Klägerin als 3. Teil einer einheitlichen Erzählung „Winnetou“ eingeordnet werden sollte) verstirbt.
II.
Auch stehen der Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche aus einem Titelschlagwort zu. Zwar können bei hinreichender Kennzeichnungskraft grundsätzlich auch Titelschlagwörter Schutz genießen (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage 2010, § 5 Rn. 73). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da – wie oben unter A.I.1.b.bb. bereits ausgeführt – der Bestandteil „Winnetou“ nur geringe Kennzeichnungskraft besitzt. Zudem liegt auch insoweit keine Verwechslungsgefahr vor (s. oben unter A.I.1.b. und unter A.I.2.).
III.
Schließlich liegt auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr oder Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vor. In der hier streitgegenständlichen Konstellation verbindet der Verkehr mit den Klagetiteln bzw. einem von ihnen nicht ausnahmsweise zugleich eine bestimmte betriebliche Herkunftsvorstellung (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 12. Auflage 2018, § 15 Rn. 76 m.w.N.). Denn aufgrund seines beschreibenden Charakters für Bücher bzw. Hörbücher fehlt der Bezeichnung „Winnetou“ die (markenrechtliche) für einen Herkunftshinweis erforderliche Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2003, 342 (342 f.) – Winnetou). Auch eine (markenrechtliche) Unterscheidungskraft des Namens „Winnetou“ kraft Verkehrsdurchsetzung hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Winnetou“ (BGH GRUR 2003, 342) abgelehnt. Er führt aus, die Bekanntheit der Romantrilogie „Winnetou“ von Karl May lege nicht die Schlussfolgerung nahe, dass der Name vom Verkehr auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Druckschrift verstanden werde. Ein solcher Erfahrungssatz beziehe sich nur auf Titel von periodisch erscheinenden Werken, wie Zeitschriften und Zeitungen, die sich angesichts ihres regelmäßigen Erscheinens zu einem Hinweis auf die betriebliche Herkunft entwickeln könnten. Bei – nach Auffassung der Kammer auch hier vorliegenden – Einzelwerken bestehe für die Heranziehung des genannten Erfahrungssatzes hingegen kein Raum (s. BGH GRUR 2003, 342 (343)). Dieser Argumentation schließt sich die Kammer vollumfänglich an.
B.
Die Widerklage ist unbegründet.
I.
Die Beklagte und Widerklägerin hat gegen die Klägerin und Widerbeklagte keinen Anspruch auf Ersatz der zur Verteidigung gegen die Abmahnung entstandenen Kosten. Ein solcher Anspruch besteht insbesondere nicht im Zusammenhang mit einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Zwar stellt die – wie vorliegend – unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, § 823 Rn. 140 m.w.N.). Ein Schadensersatzanspruch setzt darüber hinaus jedoch ein Verschulden voraus. Dass ein solches vorliegt, ist hier weder im Einzelnen vorgetragen noch sonst ersichtlich. Denn die Berechtigung der Abmahnung hängt vorliegend von der Beantwortung einer Rechtsfrage ab. Die Klägerin hat – anwaltlich beraten – eine Titelrechtsverletzung angenommen und die Beklagte abgemahnt. In dieser Konstellation ist ein Verschulden der Klägerin nicht feststellbar, da jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen war, dass ein Gericht ihre Rechtsauffassung teilt. Auch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes „Winnetous Rückkehr“ (GRUR 2003, 440) und „Winnetou“ (GRUR 2003, 342), die der Klägerin als jeweiliger Verfahrensbeteiligter schon im Zeitpunkt der Abmahnung bekannt waren, folgt nichts Gegenteiliges. Denn die Klägerin hat in dem vorliegenden Verfahren ihren Rechtsstandpunkt im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, warum ihrer Auffassung nach die „Winnetous Rückkehr“-Entscheidung auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar / übertragbar sei. Die Kammer schließt sich der Argumentation der Klägerin zwar nicht an, es ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein anderes Gericht sich dieser Argumentation anschließen würde. Aus diesem Grund ist ein Verschulden – auch in Form der Fahrlässigkeit – nicht erkennbar. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem beklagtenseits zur Akte gereichten Hinweis des OLG Nürnberg (Anlage B 2), nach dem „die Wortzusätze (…), wie sie von der Beklagten im Schriftsatz vom 21.04.2016 angeboten wurden“ aus der Verwechslungsgefahr herausführen dürften. Selbst wenn es sich damit im Ergebnis um die nunmehr im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Titel gehandelt haben sollte, folgt daraus kein Verschulden der Klägerin. Zum Einen sind die Ausführungen auf im dortigen Verfahren nicht streitgegenständliche Titel gerichtet, so dass nicht ersichtlich ist, wie vertieft das Gericht die Rechtslage vor seiner Äußerung geprüft hat. Zum Anderen schließt auch diese gerichtliche Einschätzung die Möglichkeit einer abweichenden Einschätzung eines anderen Gerichts nicht aus.
II.
Mangels Hauptanspruchs steht der Beklagten auch kein Anspruch auf die begehrten Zinsen zu.
C.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 08.03.2018 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Entscheidungserheblicher neuer Tatsachenvortrag ist dort nicht enthalten. Auch der weitere nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 22.03.2018 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
E.
Streitwert: 193.728,90 €, davon entfallen 190.000,00 € auf die Klage (150.000,00 € Unterlassung; 5.000,00 € Auskunft; 35.000,00 € Schadensersatzfeststellung) und 3.728,90 € auf die Widerklage.