Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·2a O 59/10 U.·07.12.2010

Klage wegen restlicher Vergütung bei Integrationsleistungen abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsstrafen/LeistungsstörungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte aus vier Verträgen über Arbeitsmarktdienstleistungen Zahlung ausstehender Vergütung. Die Beklagten minderten wegen verspäteter Personalstellungen, fehlender Räumlichkeiten und verspäteter/unvollständiger Unterlagen und zogen Vertragsstrafen ab. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, da Minderungen und Vertragsstrafen berechtigt waren und der Vergütungsanspruch durch Aufrechnung erloschen ist. Die einschlägigen Klauseln verstoßen nicht gegen § 307 BGB.

Ausgang: Klage auf Zahlung der restlichen Vergütung abgewiesen; Minderungen und Vertragsstrafen berechtigt, Vergütungsanspruch durch Aufrechnung erloschen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Auftraggeber kann nach vertraglicher Vereinbarung die Vergütung angemessen mindern, wenn der Auftragnehmer schuldhaft gegen vertragliche Pflichten, insbesondere Leistungsbeschreibung und Personaleinsatzpläne, verstößt.

2

Eine Klausel, die bei Pflichtverletzungen eine "angemessene Minderung" vorsieht, verletzt nicht ohne Weiteres das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, sofern die Folgen für den Auftragnehmer klar und nachvollziehbar geregelt sind.

3

Vertragsstrafen sind bei schuldhaften, erheblichen Pflichtverletzungen durchsetzbar; die vertraglich vereinbarte Höchstgrenze (hier 5 % des Auftragswertes) ist bei der Inhaltskontrolle maßgeblich.

4

Eine berechtigte Aufrechnung mit Vertragsstrafen nach § 389 BGB führt zum Erlöschen des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers.

Relevante Normen
§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 37 SGB III und § 48 SGB III§ 389 BGB§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB§ 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Die Parteien streiten über Ansprüche aus Verträgen über die Durchführung von Arbeitsmarktdienstleistungen.

4

Die Parteien schlossen vier „Verträge über die Durchführung Ganzheitlichen Integrationsleistungen auf den Rechtsgrundlagen der § 37 und 48 SGB III und § 16 (1) SGB II i.V.m. § 37 und § 48 SGB III“. Darin übernahm die Klägerin die den Beklagten gemäß § 37 SGB III obliegende Aufgabe der Integration Arbeitsuchender in dem Umfang gemäß der jeweiligen Anlage 1 der Verträge. Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf die von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten Kopien der Vertragsurkunden verwiesen.

5

Die Klägerin rechnete über ihre Leistungen monatlich per Rechnung ab. Die Beklagten zogen von den geltend gemachten Vergütungsansprüchen wegen behaupteter Pflichtverletzungen Vertragsstrafen und Vergütungsminderungen in Höhe von insgesamt 78.906,51 EUR ab und zahlten nur den jeweils übersteigenden Vergütungsanspruch an die Klägerin aus.

6

Die Klägerin behauptet, ihre Leistungen ordnungsgemäß erbracht zu haben. Nur vereinzelt sei es zu verspäteten Einstellungen von Beratern gekommen, so bei Herrn N2 (ein Monat), Frau N (ein Tag) und Frau X. Soweit hinsichtlich der Maßnahme Los 42 zunächst mit der Einstellung des nächsten Beraters ab dem 31.08.2009 ein Raum zu wenig zur Verfügung gestanden habe, habe sie ab Oktober 2009 neue Räumlichkeiten angemietet. „Erhebungsbögen Personal“ seien jedenfalls nicht durchgängig verspätet eingereicht worden.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 78.906,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2010 zu zahlen.

9

Die Beklagten beantragen,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagten führen aus:

12

Sie seien zur Geltendmachung von Vertragsstrafen und zur Minderung der Vergütung berechtigt gewesen. Die Klägerin habe vereinbarte Personalschlüssel nicht eingehalten. Teilnehmern sei entgegen der Vereinbarung nicht die Möglichkeit eines persönlichen Erstgesprächs innerhalb von 5 Tagen eingeräumt worden, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. Personalerhebungsbögen seien nicht ordnungsgemäß, enthielten widersprüchliche Angaben und seien zu spät vorgelegt worden. Beraterbüros seien nicht ordnungsgemäß ausgestattet gewesen. Erforderliche Profilings und Integrationsplanungen hätten nicht stattgefunden, die Dokumentation der Teilnehmerakten sei unzureichend gewesen.

13

Wegen des beiderseitigen Vorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist unbegründet.

16

I. Der Klägerin stehen Ansprüche aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen nicht zu.

17

Der Vergütungsanspruch der Klägerin (§ 5 der Verträge) ist in Höhe von insgesamt 42.301,62 EUR gemindert, im Übrigen ist der Anspruch der Klägerin durch Aufrechnung der Beklagten mit Vertragsstrafen erloschen( § 9 Abs.3 der Verträge, § 389 BGB).

18

1. Die Minderung der Vergütung folgt aus § 9 Abs. 1 lit. a) der Verträge. Danach kann der Auftraggeber die Vergütung angemessen mindern, wenn der Auftragnehmer, gleich aus welchen Gründen, schuldhaft gegen andere als die in § 8 genannten vertraglichen Pflichten (insbesondere gegen seine Pflichten aufgrund der Leistungsbeschreibung) verstößt oder diese nicht in gehöriger, insbesondere branchenüblicher Weise erfüllt.

19

Der Ansicht der Klägerin, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verstoße, teilt das Gericht nicht. Es schließt sich damit der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf in dem Urteil vom 28.08.2008, 15 O 277/07, an, wonach die Formulierung der angemessenen Minderung unter Berücksichtigung der Pflichtverletzung klar und für jeden Auftragnehmer verständlich sei, und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen.

20

Die Beklagten haben die Vergütung in Höhe von 42.078,52 EUR gemindert für Zeiten ohne bzw. mit geringerem Personaleinsatz als erforderlich sowie für ein fehlendes Beraterbüro in Höhe von 223,10 EUR. Der Minderung zugrunde gelegt haben sie die ihnen von der Klägerin vorgelegte Preiskalkulation. Die Beklagten haben mit der Minderung in nachvollziehbarer Weise dem Umstand Rechnung getragen, dass der Personaleinsatz gemäß Preis-/Leistungskalkulation von dem Personaleinsatzplan abweicht und insoweit auch richtig kalkuliert. Die Klägerin selbst hat die verspätete Einstellung von Mitarbeitern, die zwangsläufig zu Abweichungen von dem Personaleinsatzplan führen, eingeräumt. Ebenso hat sie als zutreffend angegeben, dass ab dem 31.08.2009 ein Raum zu wenig zur Verfügung gestanden habe.

21

Da die Klägerin hierdurch von den ihr bekannten vertraglichen Pflichten, insbesondere aus der Leistungsbeschreibung, abgewichen ist, liegen zur Minderung berechtigende, schuldhafte Pflichtverletzungen im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a) der Verträge vor.

22

Das mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15.11.2010 vorgelegte E-Mail-Schreiben führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin eine verspätete Einstellung von Personal selbst eingeräumt, so dass Abweichungen von der Preis-/Leistungskalkulation nicht (nur) auf den übergreifenden Personaleinsatz zurückzuführen ist. Dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung der Minderung durch die Beklagten nicht erfolgte, ist schließlich auch darauf zurückzuführen, dass die Klägerin ihren tatsächlichen Personaleinsatz entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung wenig transparent und auch für das Gericht in nicht nachvollziehbarer Weise darlegt.

23

2. Die von den Beklagten geltend gemachten Vertragsstrafen beruhen auf § 9 Abs. 1 lit. b) der Verträge. Danach kann der Auftragnehmer für jede erhebliche Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe von bis zu 10 % des Preises der jeweils betroffenen Leistung verlangen, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes dieses Vertrages. Gemäß § 9 Abs. 4 beträgt die Höchstgrenze für sämtliche Vertragsstrafen nach § 8 und § 9 der Verträge 5 % des Auftragswertes.

24

Die von den Beklagten geltend gemachten Vertragsstrafen betreffen verspätet vorgelegte Unterlagen (Vordruck Personal bzw. Räumlichkeiten) in Höhe von 37.424,00 EUR sowie Nichterfüllung des Personalschlüssels seit Maßnahmebeginn in Höhe von 7.110,00 EUR.

25

a) Die Vertragsstrafenansprüche sind in Höhe von 37.424,00 EUR begründet. Das verspätete Vorlegen der Unterlagen sowie die Abweichung von dem vorgegebenen Personaleinsatz stellen schuldhafte Pflichtverletzungen dar, die gemäß § 9 Abs. 1 lit. b) der Verträge zur Geltendmachung von Vertragsstrafe berechtigen. Die Klägerin selbst hat auch eingeräumt, Unterlagen verspätet vorgelegt zu haben, was sich aus ihrem Vortrag folgern lässt, dass „Erhebungsbögen Personal“ jedenfalls nicht durchgängig verspätet eingereicht worden seien.

26

Auch der Höhe nach sind die in Abzug gebrachten Vertragsstrafen nicht zu beanstanden, da diese unter den zulässigen 5 % des Auftragswertes liegen. Eine unangemessene Klausel im Sinne von § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist erst ab Überschreitung der Höchstgrenze von 5 % der Auftragssumme anzunehmen (BGH NJW 2003, 1805ff.). Nicht anzuwenden ist die Höchstgrenze von 5 % auf die Vertragsminderung. Der Wortlaut des § 9 der Verträge ist eindeutig und lässt eine Auslegung dahin, dass sämtliche Ansprüche des § 9 der 5%-Grenze unterliegen, nicht zu.

27

b) Ob den Beklagten neben der Minderung der Vergütung auch ein Anspruch auf Vertragsstrafe für die Nichterfüllung des Personalschlüssels zusteht kann dahingestellt bleiben, da bereits aufgrund der begründeten Minderungen und v.g. Vertragsstrafenansprüche ein Vergütungsanspruch nicht mehr besteht.

28

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

29

Streitwert: 78.906,51 EUR

30